§ 128 Vorführung bei vorläufiger Festnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.11.1989 – 2 StR 418/89Zitiert von 4
- BGH, 28.06.2018 – 3 StR 23/18Pflicht zur unverzüglichen Vorführung nach der vorläufigen FestnahmeZitiert von 2
- BGH, 30.04.1987 – 4 StR 30/87Zitiert von 2
- BGH, 14.08.2019 – 5 StR 228/19Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers vor richterlicher BeschuldigtenvernehmungZitiert von 9
- BGH, 09.02.2017 – 3 StR 415/16Tötung anlässlich eines Raubes und anschließender Flucht: Anforderungen an einen bedingten Tötungsvorsatz; fehlerhafte Beweiswürdigung; Strafbarkeit wegen Verdeckungsmordes durch UnterlassenZitiert von 8
- BGH, 27.09.2016 – 4 StR 263/16Revision in einer Jugendstrafsache: Verfahrensrüge wegen Verletzung des Verteidigerkonsultationsrechts und des Fragerechts des ErziehungsberechtigtenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 13.02.2026 – 1 Ws 21/26
- LG Nürnberg-Fürth, 08.05.2024 – 12 Qs 1/24Zitiert von 1
- AG Hannover, 12.07.2023 – 43 XIV 37/23 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 128 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/128#abs-1 (1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/128#abs-2 (2) Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.