§ 128 Vorführung bei vorläufiger Festnahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/128#abs-1 (1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/128#abs-2 (2) Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 128 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.11.1989 – 2 StR 418/89Zitiert von 4
- BGH, 28.06.2018 – 3 StR 23/18Pflicht zur unverzüglichen Vorführung nach der vorläufigen FestnahmeZitiert von 2
- BGH, 30.04.1987 – 4 StR 30/87Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 25.08.2022 – 017 Qs-110 Js 6494/20-22/22
- BGH, 14.08.2019 – 5 StR 228/19Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers vor richterlicher BeschuldigtenvernehmungZitiert von 9
- BGH, 09.02.2017 – 3 StR 415/16Tötung anlässlich eines Raubes und anschließender Flucht: Anforderungen an einen bedingten Tötungsvorsatz; fehlerhafte Beweiswürdigung; Strafbarkeit wegen Verdeckungsmordes durch UnterlassenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 13.02.2026 – 1 Ws 21/26
- LG Nürnberg-Fürth, 08.05.2024 – 12 Qs 1/24Zitiert von 1
- AG Hannover, 12.07.2023 – 43 XIV 37/23 B
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