Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 19.10.1954 – 1 StR 290/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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257 1 StR 290/54 2306 056
ImNanmnmen ges Volkes
In der 3trafsache
gegen
den Bleilöter Karl B «BD aus Tg, sort geboren am ED 1904,
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: | Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichier Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat «>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 2. Dezember 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er in einem Rechtsstreit, in dem er die Herausgabe eines Fahrrades an seine Tochter Hildegard als deren gesetzlicher Vertreter verlangte, unter dem Eide wahrheitswidrig als Bartei ausgesagt hat, daß seine Tochter das Fahrrad nicht in fahrbereitem Zustande, sondern ohne Lenkstange, Sattel und Bereifung gekauft habe.
Seine Revision hat nur teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Ailerdings ist nach der Sitzungsniederschrift dem Staatsanwalt und dem Verteidiger, obwohl nach ihren Schlußanträgen noch Feststellungen aus Beiakten getroffen wurden, das Wort nicht nochmals förmlich erteilt worden Der Ängeklagte ist aber befragt worden, "ob er selbst zu seiner Verteiäigung noch etwas hinzuzufügen habe"; er hatte auch das letzte Wort, Danach war auch dem Verteidiger Gelegenheit gegeben, nochmals zu Worte zu Kommen. Das Gesetz schreibt nicht vor, daß ihm dies ausdrücklich
und förmlich zu gestatten sei. Er kann ohnedies für den Angeklagten sprechen (vgl § 258, insbes. Abs 3, StPO; RGSt 42, 51).
§ 257 StPO ist nicht verletzt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift würde die Revision überdies nicht begründen, da es sich um eine bloße Ordnungsvorschri ft handelt (vgl RGSt 42, 168; OGHSt 1, 111).
II. a) Die Sachrüge geht fehl, soweit sie die Schuldfrage betrifft. Das Landgericht verkennt nicht, daß es für die Frage der Fahrlässigkeit in § 163 StGB auf den Zeitpunkt der Eidesleistung ankommt (vgl Rast 37, 395, 399). Wenn es ausführt, der Angeklagte habe
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' geklagten bei der Eidesleistung hinreichend begründet.
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pflichtwidrig unterlassen, sich "vor seiner Vernehmung" bei seiner Tochter nach dem Zustande des Fahrrades beim Kauf zu erkundigen, so entspricht dies der Rechtsprechung, nach der die Partei - im Gegensatz zum Zeugen - zur Vorbereitung auf die Vernehmung, insbesondere dazu, sich Gewißheit zu verschaffen, verpflichtet ist (RGSt 62, 126,128; RGHRR 1938 Nr 631; BGH 1 StR 34/52 vom 24. Juni 1952). Mit Recht macht ihm das Landgericht zum Vorwurf, daß er die „ussage beschworen hat, obwohl er sich hätte sagen müssen, daß er wegen ungenügender Vorbereitung so nicht schwören dürfe; der Angeklagte habe auf Grund seiner Lebenserfahrung bei gehöriger Überlegung erkennen müssen, daraus, daß er das Fahrrad einmal in nicht fahrbereitem Zustande gesehen hatte, könne er nicht schließen und dürfe er nicht unter Eid erklären,
daß seine Tochter es in dirsem Zustande auch gekauft F habe. Für exune- "feste Überze ıgung", auf die sich der
Beschwerdeführer beruft, fehlte es an einer zuverlässigen Grundlage. Hiernach ist die Fahrlässigkeit des An-
Auch sonst sind Rechtsfehler in der Beurteilung der Schuldfrage nicht erkennbar.
Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte sei in einem Erinnerungsirrtum befangen gewesen, ist tatsächlicher Art und kann -in Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden,
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b) Dagegen greift die Revision mit Recht die BETH. gründung an, mit der das Landgericht es ablehnt, lee Strafe zur Bewährung auszusetzen. Es führt hierzu nur an, daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere, Es gibt also nur den Wortlaut des Gesetzes wieder. Das genügt grundsätzlich nicht, wie der Bundesgerirhtshof wiederholt ausgesprochen hat. Das Landgericht hätte darlegen mis sen, inwiefern das öffent-
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liche Interesse die Strafvollstreckung in diesem Falie erfordere Aus dem Sachverhalt selbst leuchtet das nicht ohne weiteres ein, Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Es handelt sich um eine Fahrlässigkeitstatl, Der Gegenstand, auf den der Falscheid sich bezog, war von
geringer Bedeutung.
Zur erneuten Erörterung dieser Frage durch das Landgericht mußte nach Lage des Falls das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.
Fir die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Strafaussetzung nicht bei Straftaten bestimmter Art schlechthin und ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfails abgelehnt werden darf (BGH 2 StR 79/54 vom
23, April 1954 = NIW 1954, 1087 Nr 12).
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Jagusch Dr. Schalscha
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