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BGH Entscheidung vom 07.06.1956 – 4 StR 154/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2230 071
Gesetz; JGG § 32, § 10%, StPO § 352 Abs 1
Rechtssatzs 1. Der § 103 Abs 1 JGG ist eine Ausnahmevorschrift für den Fall sachlichen Zusammenhangs, also bei durchweg gemeinschaftlich begangenen Taten von Jugendlichen (Heranwachsenden) und Erwachsenen. (Im Anschluß an BGHSt 8, 349 f£),
2. Führt die auf eine Heranwachsenden-Tat beschränkte Revision notwendigerweise nur zur Aufhebung des Urteils in diesen Fali, so hat der Tatrichter über § 105 JGG auch den § 32 JGG sinngemäß anzuwenden. Einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht ist jedoch durch die Teilrechtskraft ausgeschlossen. (Im Anschluß an BEH 2 StR 25/56 vom 29. Februar 1956).
Aktenzeichens 4 StR 154/56
Urteil des BGH vom 7. Juni 1956 16 Hagen
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ImNanmnmen des Volkes
In der Strafisache gegen
1. den Hilfsarbeiter
° S iter Paul Gerhard VB aus AED u: geboren am uni 1931 in Y ; 2. den Automatensteller Heinz Friedrich S aus zB» N ‚ geboren am 1937 ın HB: u aus 5 „ gekoren
3. u O r Gustav. Günter > am 1930: Li-ıB
wegen versuchten Raubes u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1956, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Augustin -
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ._ als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 9, Februar 1956, mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagten Me und sm wegen versuchten schweren Raubes verurteilt sind,
und im Gesamtstrafausspruch, b) soweit der Angeklagte Ro \ verurteilt ist.
..II, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Jugendschöffengericht in Hagen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe?
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I. Die Große Strafkammer hat die Beschwerdeführer
: SB m wie folgt, verurteilt;
a) IB (geboren am 13. Dezember 1931) wegen versuchten
c)
Raubes (Tatzeit Ende April 1950) und wegen schweren Diebstahls in acht Fällen (Tatzeit des ersten dieser, Fälle; Ende April 1950; spätere Tatzeiten 1954 und 1955) zu einer tesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, ferner ist ihm
die Fahrerlaubnis entzogen worden,
SB (geboren am 7, April 1931) wegen versuchten Raubes und wegen schweren Diebstahls in sechs Fällen (Tatzeiten wie bei vB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis,
x (geboren am 2. August 1930) wegen versuchten Raubes und wegen schweren Diebstahis in zwei Fällen (Tatzeiten des Raubversuchs und des ersten schweren Diebstahls wie bei U; Begehungszeit des zweiten Diebstahls: 20. Januar 1955) zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis, unter Aussetzung der Reststrafe (soweit nicht durch Untersuchungshaft verbüßt) zur Bewährung. In einem weiteren Fall - versuchter schwerer Dieb- . stahl - (Tatzeit 15. Januar 1955). wurde das Verfahren gegen diesen Angeklagten gemäß § 154 StPO - durch Urteil - vorläufig eingestellt.
Außerdem wurde der im Jahre 1921 geborene Mitange-
klagte PB der keine Revision eingelegt hat, unter Freisprechung im übrigen, wegen schweren Diebstahls in vier Fällen (Tatzeiten November 1954, Juli und September 1955 -
gemeinsam begangen mit MD H2u. mit u una SW)
zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt.
Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der ärsi Beschwerdsführer. Die Angeklagten N und sm greifen es mit der Sachbeschwerde an, soweit sie wegen versuchten Raubes verurteilt sind. de \ erhebt die Verrfahrens- und Sachbeschwerde, soweit er verurteilt ist. Er wendet sich ferner gegen die Einstellung des Verfahrens,
Die Rechtsmittel haben Erfolg, bei dem Angeklagten xD indes mit Ausnahme des Angriffs gegen die Einstellung,
II. Revisionen der Angeklagten NP und Sb:
l. Die Beschwerdeführer waren zur Zeit des ihnen zur Last gelegten versuchten (schweren) Raubes und des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil des Gastwirts Me ] (Tatzeit jeweils Ende April 1950) 18 bzw. 19 Jahre alt. Sie waren insoweit Heranwachsende im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (§ 1 Abs 2, § 108 Abs 1, § 116 Abs 1). Die Revision macht zwar nicht geltend, daß die Große Strafkammer nicht zuständig gewesen sei. Es handelt sich jedoch bei dieser Frage um eine Verfahrensvoraussetzung, die vom Revisiönsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (BGHSt 7, 26; BayObLGSt 1955, 53 Nr 203 Dallinger-Lackner, Anm 17, 22 zu § 33 JGG). Diese Prüfung muß zur Aufhebung des Urteils führen, soweit es von den Angeklagten angefochten ist (§ 352 Abs i StPO; BGH 2 StR 25,56 vom 29. Februar 1956).
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Die Beschwerdeführer waren zwar zur Zeit der Aburteilung Erwachsene, jedoch waren 5ie& beirBegehüung der' ersten bei.deli ihnen zur Last gelegten Taten Heranwachsende. Nach der Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 1955, BGHSt 8, 349 = NJW 1956, 517 Nr 20 waren diese Straftaten entweder getrenni - entsprechend der Zeit ihrer Begehung - vom Jugendgericht
An
und Erwachsenengericht oder gemeinschaftlich vom Jugendgericht abzuurteilen, Eine Zuständigkeit für die gemeinschaftliche Aburteilung durch die Große Strafkammer war nicht gegehen. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch
nach Überprüfung fest.
Nach § 103 Abs 1, § 112 Satz 1 JGG können allerdings Strafsachen gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene bei Vorhandensein wichtiger Gründe verbunden werden. Eine solche Verbindung ermöglicht es, auch einen Heranwachsenden vor das für allgemeine Strafsachen zuständige Gericht zu . bringen.
Eine Verbindung mehrerer Strafsachen nach § 103 Abs 1 JGG ist jedoch nicht schlechthin, sondern - abgesehen von den vorausgesetzten wichtigen Gründen - nur - "nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts" zulässig. Der § 103 JG6@ ist eine Ausnahmevorschrift für den Fall des sachlichen Zusammenhangs (§ 3 StPO, 2. Fall; BGHSt 8, 549 f, 352), also. bei gemeinschaftlichen Taten von Jugendlichen u (Heranwachsenden) und Erwachsenen (Peters NJW 1956, 492): ‘ Eine solche Sachlage lag der Entscheidung 4 StR 65/56 vom 1 24. Mai 1956 zugrunde, ist hier jedoch nicht gegeben. Denn an den ersten beiden Straftaten, waren nur die drei - inso- i weit gemäß $ il6& Abs 1 JGG als Heranwachsende geltenden - N Beschwerdeführer beteiligt, nicht aber der erwachsene Mit- T:
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angsklagte Puppe.
| Der Fall des § 237 StPO - erweiterter Zusammenhang - kam vorliegend nicht in Betracht (vgl hierüber allgemein, jedoch nicht eindeutig Dallinger-Lackner Arm 4, anderseits Anm 2 Satz 3 zu § 103 JGG). Die Anwendbarkeit des § 237 StPO digen Strafkammer gesondert anhängig gemachte Strafsacken vorliegen. Das traf hier nicht zu.
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Daher muß das Urteil, ohne sachliche Prüfung, auf die Revisionen der Beschwerdeführer Up und SW aufsenoben werden. soweit sie wegen versuchten schweren Raubes ver. urteilt sind, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die Sache ist insoweit an das Jugendschöffengericht
in Hagen zurückzuverweiben (§ 355 StPO). Im übrigen ist das Urteil der Großen Strafkammer gegenüber
diesen Angeklagten rechtskräftig. Auch die für die schweren
Niebstähle ausgeworfenen Einzelstrafen bleiben bestehen,
2. Das Jugendgericht hat Gelegenheit, das - zum Teil auf tatsächlichem Gebiet liegende -— Vorbringen der Revisionen mit zu würdigen. Bejaht es versuchten schweren Raub oder die Verabredung eines Verbrechens (§ 49 a Abs 2 StGB), so wird es weiter nach '§ 105 Abs 1 JGG zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Nr 1 oder 2 dieser Vorschrift zutreffen, ' Im Bejahungsfall kommt es darauf an, bei welchen Straftaten das Schwergewicht liegt (§ 32 JGt; BGHSt 6 S 6 f). Der § 32 J6& spricht allerdings von gleichzeitiger Aburteilung mehrerer
Straftaten. Im hier gegebenen Fall ist nun an sich nur noch ein Anklagefall zu erledigen, während die anderen bezüglich des Schuldspruchs und der Einzelstrafen bereits rechtskräftig abgeurteilt sind. Dies kann jedoch zumindest die sinngemäße Anwendung des § 32 JG@G nicht hindern, immer vorausgesetzt, daß die Reifeentscheidung nach § 105 JEG insoweit entsprechend ausfällt.
Die gegenüber § 15 des RJGGE 1943 eingeschränkte Fassung des § 32 JGG will zwar dem Rechtsgefühl widersprechende, unverdiente Vorteile verhindern (vgl die bei Dallinger-Lackner in Anm i zu § 32 mitgeteilte Begründung). Anderseits darf aber ein Angeklagter aus einer außergewöhnlichen Verfahrensiage, wie sie hier entstanden ist, möglichst keine Nachteile erleiden. Die Teilrechtskraft beruht zwar darauf, daß die beiden Beschwerdeführer das Urteil nur teilweise angefochten
haben. Dies haben sie aber offenbar deshalb
getan. weil sie die ergangene Entscheidung im übrigen als sachlich gerechtfertigt ansahen, jedenfalls für nicht mit Erfolg anfechtbar erachteten (vgl auch BGHSt 7, 101,103). Bine andere Auffassung hieße, einen Angeklagten dazu zwingen, ein Rechtsmittel auch auf Verurteilungen auszudehnen, die er an sich nicht anfechten möchte. Zudem hätte es bei richtiger Verfahrenshandhabung zu diesem Urteil des Erwachsenengerichts gegenüher den Beschwerdeführern nicht kommen aürfen,
Im, Fall “= Verhängung von Jugendstrafe für den ersten
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Fall rg (II, 1, IV 1 des Strafkammerurteils) ist § 116
:J6G zu beachten. Ferner ist zu berücksichtigen, daß eine . Gesamtstrafe wohl für die rechtskräftigen Einzelstrafen ge-
boten; nicht aber zwischen diesen und der etwaigen Jugendstrafe möglich ist (BGH'2 StR 25/56 vom 29. Februar 1956). Eine einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht, also auch bei-den rechtskräftig abgeurteilten Fällen, wie dies § 32 Satz 1 JGG an sich u.U. vorsieht, ist hier durch die Teilrechtskraft ausgeschlossen. Im anderen Fall greift § 32
Satz 2 JGG ein. Ferner ist das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs 2 StPO) zu beachten, und zwar auch für die erneut vorzunehmende Anrechnung der Untersuchungshaft (BGH in LM
Nr 7 zu § 358 5120). |
III. Revision des Angeklagten KM:
1. Dieses Rechtsmittel, das nicht beschränkt worden ist, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen, soweit 1 verurteilt ist. An den Straftaten, wegen derer er verurteilt ist (versuchter schwerer Raub, schwerer Diebstahl, Tatzeit: April 1950 sowie schwerer Diebstahl, Tatzeit: 20. Januar 1955), war der.erwachsene Mitangeklagte PB nicht beteiligt. Es handelt
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sich insoweit um Straftaten, die diesem Beschwerdeführer
teils als Heranwachsenden, teils als Erwachsenen zur Last zelegt sind. Für eine Anwendung des § 103 JGG war daher kein Raum. Nicht die Große Strafkammer, sondern das Jugendgericht wäre zur Aburteilung aller diesem Angeklagten vorgeworfenen Taten zuständig gewesen (BGHSt 7, 26 f; 8, 349 ff},
Die Sache ist somit insoweit in vollem Umfang an das Jugendschöffengerioht in Hagen zurückzuverweisen (§ 355 StPO). j
2% Die Revision wendet sich weiter gegen die durch das Urteil gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Finstellung des Verfahrens. Hierzu ist zu bemerken;
Das Verfahren ist gemäß § 154 Abs 1, 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Fall Haus | eingestellt worden (II 4, IV A des Urteils - Tatzeit: 15. Januar 1955).
Es kann dahinstehen, ob eine solche Entscheidung vom Beschuldigten überhaupt angegriffen werden kann (vgl BayOb LGSt 1952, 11 Nr 7; Loewe-Rosenberg, 20. Aufl Anm 10 zu § 154 StPO). Jedenfalls kann eine solche Einstellungsent-
scheidung nicht mit der Revision (§ 333 StPO) angefochten werden, auch wenn sie wie hier, aus nicht ersichtlichen Gründen, durch Urteil erging. Es handelt sich dabei nicht um ein das Verfahren abschließendes Urteil, wie es § 260 Abs 1, 3 StPO für Verfahrenshindernisse vorsieht. Die Einstellung, hätte vielmehr durch Beschluß geschehen müssen (KMR 3. Aufl, Anm 7 zu § 154 StPO). Der Sache nach war es auch ein Beschluß, da die Entscheidung eine mündliche Verhandlung nicht voraussetzte (vgl aüch BGHSt 8, 383 zu
§ 371 Abs 2 StPO). Auf ihre Bezeichnung kommt es nicht an (RGSt 28, 147; 65, 397, 398).
Nie "Revision" ist daher insoweit als Beschwerde zu behandeln (§§ 300, 304 Abs 1 StPO). Über sie wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 121 Abs i Nr 2 GVG), falls der Angeklagte sie aufrecht erhält. Es bleibt ihm übrigens unbenommen, bei der Strafkammer anzuregen, das vorläufig eingestellte Verfahren wieder aufzunehmen und die Sache auch insoweit an das zuständige Jugendschöffengericht abzugeben.
Krumme Dr. Augustin Dr. Sauer
Seibert Lang-Hinrichsen