Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 33 Jugendgerichte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- BVerfG, 01.10.1968 – 2 BvL 6/67, 2 BvL 7/67, 2 BvL 8/67, 2 BvL 9/67Ermächtigung zur Einrichtung gemeinsamer Schöffen- und Jugendschöffengerichte (Niedersachsen)Zitiert von 1
- BGH, 20.08.2019 – 3 StR 317/19Strafverfahren: Zuständigkeit bei Begehung von Betäubungsmitteldelikten als Heranwachsender und als ErwachsenerZitiert von 2
- BGH, 23.05.2002 – 3 StR 58/02Zitiert von 5
- BGH, 02.11.1954 – 5 StR 492/54
- OLG Thüringen, 02.06.2015 – 1 Ws 111/15Zitiert von 1
- BGH, 17.08.2010 – 4 StR 347/10Revision im Strafverfahren: Entscheidung des unzuständigen Erwachsenengerichts in einem Verfahren gegen HeranwachsendeZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 19.11.2012 – 3 (s) Sdb. I - 10/12
- BGH, 28.03.1972 – 1 StR 34/72Zitiert von 1
- BGH, 04.03.1966 – 4 StR 27/66
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33#abs-1 (1) Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33#abs-2 (2) Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß ein Richter bei einem Amtsgericht zum Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte (Bezirksjugendrichter) bestellt und daß bei einem Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte eingerichtet wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.