Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 33 Jugendgerichte

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33#abs-1 (1) Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33#abs-2 (2) Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß ein Richter bei einem Amtsgericht zum Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte (Bezirksjugendrichter) bestellt und daß bei einem Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte eingerichtet wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 32 § 33a