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BGH Entscheidung vom 29.02.1956 – 2 StR 25/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2243 016
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Gesetz:
Reciıtssatz:
1:
Hat das ordentliche Gericht gleichzeitig mehrere Straftaten abgeurteilti, die der Beschuldigte teils als ileranwachsender und teils als Erwachsener begangen hat, ro kann die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit auf einen Teil des Urteils boschränkt werien. sofern dieser nach allgemeinen Grundsätzan allein angefochten werden kann.
Jugendstrafe und Gefängnisstrafe sind zwei ihrem fesen nach verschiedene Strafübei. die nicht zu einer Gesamtstrafe vereinigt werden können.
Der Grundsatz des § 358 Abs 2 StPO gilt auch im Verhältnis von Jugendstrafe unä Gefängnisstrafe; dis Jugenäüstrafse ist keine miläere Strafe als die Gefängnisstrafe.
Ist für 2 Straftaten auf eine Gesamigefängnisstrafe erkannt und wird das Urteil wegen einer Straftat aufgehoben, so darf, wenn insoweit demnächst auf eine Jugenästrafe erkannt wird, deren Dauer zusammen mit
der rechtskräftigen Gefängnisstrafe die Dauer der bisherigen Gesamtstrafe nicht übersteigen.
Aktenzeichen: 2 StR 25/56 Urteil des BGE vom 29. Februar 1956 LG Oldenburg
Iıv
Pe
R 25/56
In Nanen des vVolkes3 in der Strafsache
gegen
den ap. Postschaffner Günter Wilhelm S N aus OB WEM. cort sevoren an HEHE 933;
wegen schwerer Amtsunterschlagung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandl.ıng vom 28. Fekruar 1956, in der Sitzung vom 29. Pebruar 1950, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Haaß Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 6. Oktober 1955 mit den Feststeliungen aufgehoben, soweit er wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt und eine Gesamtsirafe gegen ihn gebildet worden iet.
In äiesem Umfange wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung. auck über die Kosten ües Kechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Oldenburg
zurückverwiesen: Von Rechte wegen
-
Der Angeklagte ist wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl sowie wegen schwerer Amtsunterschlagung in Teteinheit mit Urkundenvernichtung und Verletzung des Postgeheimnisses zu einer Gesamtstrafe von eihem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Verfahrensrecktlich wird geltend gemacht. daß die erkennende Große Strafkammer äes Landgerichts ihre sachliche zustähäigkeit zu Unrecht angenommen habe, Denn die eine der beiden Straftaten sei nach den Peststellungen des Urteils am 15. Februar 1952 begangen, der am 28. September 1933 geborene Angeklagte habe sie mithin als Heranwachsender ver-. wirklicht. Dies begründe nach § 108 JGG die Zuständigkeit ‘der Jugenädgerichte (BGHSt 7. 26). .
Die Revisionsbegründung beschränkt jedoch das Rechtsmittel ausdrücklich auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl. Damit ist die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision hinsichtlich der Verurteilung wegen der weiteren Straftat zurückgenommen. Diese teilweise Zurücknahme ist wirksam, da der Verteidiger zur Zurücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt ist, und es sich bei der jetzt nur noch angegrifienen Entscheidung um einen trennberen Teil der Verurteilung handelt, die zwei selbständige Straftaten zum Gegenstand hat. Eine Beschränkung der Anfechtung ist stets zulässig und als sciche wirlısam, wenn Gegenstand der Anfechtung ein solcher Teil der intscheidung ist, der losgelöst und getrennt von
dem nicht angefochtenen Teil. les Urteils ejne in eich s3eihständige Prüfung und Beurteilung zui&ßt (RGSt 69. 1.1\ Das ist hier der Fall. Insbesondere ergeben sich keine Boederken aus § 32 JGG. Das Gesetz will zwar Zür den Fall glei>hzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten die einheitlichd etrafrechtliche Behandlung des Täters, auch wenn an sich teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines ‚Strafrecht anzuwend wäre. Weder in dieser Bestinmung noch sonst im Jugendgerichtsgesetz ist aber vorgeschrieben, daß alle Straftaten, die ein Beschuldigter in verschiedenen Altsrestufen begangen hat, gleichzeitig abgeurteilt werden müssen. Ein Zwang zur Verbindung der mehreren Strafsachen besteht nicht, mag sie auch im Einzelfalle wünschenswert und zweckmäßig sein. Der Gesetzgeber geht nach dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusseg (5 7) sogar davon aus, daß die Verbindung eine Ausnahme ist; er rechnet ausdrücklich damit, daß Jugenästrefen und Erwachsenenstrafen nebeneinander rechtskräftig werden. Weil also das Jugendgerichtsgesetz die allgemeinen Vorschriften über die Verbindung und Trennung in Strafsachen unberührt läßt,
karn aus § 32 JGG für den vorliegenden Fall nichts gegen die Beschränkbarkeit des Kechtsmittels gefolgert werden. Vielmehr entfällt die Anwendbarkeit des § 52 JGG, wenn es im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nach allgemeinen Grundsätzen zu einer getrennten Aburteilung der einzelnen Straftaten kommt. Zu diesen allgemeinen Grundsätzen gehört insbesonäere die Beschränkbarkeit der Rechtsmittel. Sofern überhaupt in der anzufechtenden Entscheidung rechtlich voneinander abtrennbare Teile enthalten sind, kann der Angeklagte darüber verfügen, in welchem Umfang er das zulässige Rechtsmittel einlegen will. Insbesondere hat er das Recht und
die Macht, sich auch dann mit einem Teil des Urteils abzufinden, wenn es unter Verletzung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zustandegekommen ist. Nach allen
ist die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung und Vırletzung des Postgeheimnisses zu einer Linzelstrafe ron 6 Monaten Gefängnis rechtskräftig.
Die Verfahrensrüge der Revision greift durch.
Der Angeklagte hat die Taten, die Gegenstand des Strafver-
fahrens gegen ihn geworden sind, teile als Heranwechsender und teiis ale Erwachsener bagangen. Das Jugendgerichtsgesetz hat für diesen Fall keine besondere Regelung über die Zuständigkeit getroffen. Die Vorschrift des § 32 JGG, die nach Naßgabe des § 105 Abs 1 JGG auch für Heranwachsende gil5. bestimmt nur das in Tällen solcher Art anzuwendende sachliche Recht, sagt aber nichts über das zur Entscheidung berufene Gericht. Für die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangene Straftat ist also nach § 108 JGG die Zuständigkeit des Jugenigerichts begründet. Zine entsprechende Anwendung des § 103 JGG in dem Sinne, daß beim Zusammentreffen mehrerer in- Yerschiedenen Alterastufen. begangener Straftaten der Staatsanwalt je nach dem.Schwergewicht Anklage vor dem Jugendgericht oder dem Erwachsenengericht erheben könnte,
ist nicht möglich, wie der Buncesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat (vel BGHSt- 7, 26 und das zum Abdruck bestimmte Urteil 4 StR 342/55 vom 15. Dezember 1955). Daher ist im Umfang der Revision Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Jugenäschöffengericht geboten, das als sachlich zuständiges Gericht berufen ist -(§§ 40. 108 JGG,
wendung des Jugendstrafrechts oder des allgemeinen Strafrecht, zu befinden haben. Im Falle der Anwendung des Jugendstrafrechts kann die Verhängung einer Jugendstrafe in Frage konmen. Diese ist einer Gefängnisstrafe nicht schlechthin gleichzustellen, da beide Strafübel wesensverschieden
sind (vgl 2.StR 556/54 vom 25. Februar 1955 in MDR 1955. #72; 1 StR 723/53 vom 23. Februar 1954 in NIW 1954. 847;
4 StR 372/55 vom 13. Oktober 1955). Deshalb kommt, wenn eine Jugendstrafe verhängt werden sollte, die Bildung einer Gesamtstrafe mit der rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe von sechs WHonaten nicht in Betracht. Dies nötigt zur Prüfung der Frage, welche Bindungen durch den Grundsatz des § 358 Abs 2 StPO eingetreten sind. Die Weseneverschiedenheit Ger Strafübel schließt jedenfalls eine Vergleichbarkeit nach § 358 Abs 2 StPO nicht grundsätzlich aus. Bezüglich der Zeitdauer besteht zwar kein ümrechnungsmaßstab. Nach dem Gesetz ist aber die Jugenästrafe in dieser Kinsicht jedenfalls nicht milder als die Gefäüngnisstrafe. Das ergibt sich aus § 92
Abs 2 JGG, wonach Jugendstrafe an Verurteilten, die sich nicht für den Jugenädstrafvollzug eignen, unverkürzt als Gefängnisstrafe. zu vollstrecken ist (vgl BGH NJW 1954,
847 und 4 StR 372/55 vom 13. Oktober 1955). Somit wäre
es eine Änderung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten, wenn die etwaige Jugenästrafe zusammen mit der rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe von 6 Monaten die bisherige Gesamtstrafe von einem Jahr und ärei Honaten Gefängnis überschreiten würde. Das führt zu dem Ergebnis, daß das
‚ Jugendschöffengericht jedenfalls keine über neun Honate hinausgehende Jugendstrafe verhängen darf..
Die Auswirkungen des §§ 558 Abs 2 StPO für den "all zu erörtern, daß mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Gefängnisstrafe unter sechs Monaten in Wegfall kommt, so äeß das ilindestmaß der Jugendstrafe {$ ı8 Abs i JGG) in dem neuen Urteil nicht erreicht werden künnte, besteht hier kein Anlaß.
Mit der Aufhebung des angefochtenen Teils der Entscheidung erübrigen sich nähere Ausführungen zu der von der nevision erhobenen allgemeinen Sachrüge. Nach den bisherigen Urteilsgründen hätte jedoch der Klarstiell.vag bedurft,daß die Straseiiegendes Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstanı richt dem § 351 StGB zu entnehmen war, der hier nicht zur Anwendung kam, sondern dem § 133 Abs 2 StGB, wie es anschliedend in den Urteilsgründen im Widerspruch zu den vorhergehenden Bemerkungen auch richtig angegebeu ist, Weiter wird darauf hingewiesen, daß die Begründung, mit der in dem angefochtenen Urteil die Anrechnung der üntersuchungshaft teilweise versagt worden ist, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgsrichtshofs über die Frage der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft bei Leugnen des Angeklagten rechtlichen Bedenken begegnen muß (vgl BGHSt 1, 103; 1, 105).
Baldus Werner Maaß
Menges Hoepner_