§ 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.10.2011 – V ZB 314/10Abschiebungshaftanordnung: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach dem Tod des BetroffenenZitiert von 24
- LG Mannheim, 18.01.2023 – 12 Ns 206 Js 31212/22 WA
- BVerfG, 04.05.2018 – 2 BvR 632/18Nichtannahmebeschluss: keine Grundrechtsverletzung durch Abschiebung nach Tunesien bei drohender, jedoch mit Sicherheit nicht vollstreckter Todesstrafe bzw lebenslanger Freiheitsstrafe - sowie zu fachgerichtlichen Aufklärungspflichten bzgl der Wahrung der Anforderungen des Art 3 EMRK (juris: MRK) im Zielstaat einer AbschiebungZitiert von 7
- BGH, 08.06.1999 – 4 StR 595/97Zitiert von 25
- BGH, 04.03.1999 – 4 StR 595/97
- BGH, 10.03.1959 – 4 StR 321/59
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 25.05.2018 – 5-31 Qs 11/18
- LG Karlsruhe, 25.08.2008 – 3 Qs 70/08
- OLG Düsseldorf, 29.09.2003 – 2 Ws 213/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 371 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/371#abs-1 (1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/371#abs-2 (2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/371#abs-3 (3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/371#abs-4 (4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.