Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/371#abs-1 (1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/371#abs-2 (2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/371#abs-3 (3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/371#abs-4 (4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

§ 370 § 372