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BGH Entscheidung vom 21.02.1957 – 4 StR 3/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Tamuıen des Volkes

In der Ftralsräche

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den Hilfsarbeiter Erich T EB zu: (CB; 107: geboren arı EEE 1934, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

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wegen Rückfalldiebstahkls u.4-

lat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1957, an der teilgenommen heben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung, .‚Oberstaatsanwalt EEE >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ürteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. 0Oktober 1956 aufgehoben, soweit er wegen Rückfall-Diebstahls im Fall Nr 3 (Entwendung einer Pfeife, einer Dose Krüllschnitt und eines Fakets mit Butterbroten) verurteilt worden ist. Insoweit verbleibt es bei der durch das Schöfftengericht in Mülheim (Ruhr) am 6. August 1956 ausgesprochenen vorläufigen Einstellung des Verfahrens (8 154 Abs 2 StPO).

II. Ferner wird das vorbezeichnete Urteil der Strafkammer im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

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Gründe?!

Den Angeklagten waren folgende Diebstähle - unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls - zur Last gelegt:

a) zum Nachteil Se (Tall 1 des jetzigen Urteils)

b) zun Nachteil ZW (Fall 4)

c) Entwendung eines Ledermantels (Freispruch)

d) ein Diebstahl zum Nachteil einer Frau Te (Fall 2)

e) die Entwendung einer Pfeife, von Tabakwaren und Butterbroten (Fall 3)

f) die Entwendung eines Bleirohrs (Freispruch).

Dementsprechend erließ das Schöffengericht in Mülheim (Ruhr) am 30. Juni 1956 einen Eröffnungsbeschluß (BI 64, 65 d.A.).

In der Hauptverhandlung vor diesem Gericht (Bl 94 R d.A.) ließ sich der Angeklagte zu Punkt e) der Anklage dalin ein, es habe sich nur um vier Doppelschritten Brot, 50 gr Tabak und eine Pfeife gehandelt, Der Verteidiger beantragte nunmehr, das Verfahren insoweit gemäß § 154 StPO einzustellen. Der Staatsanwalt stimmte zu. Daraufhin verkündete das Schöffengericht den Beschluß: "Das Verfahren zu Punkt e) der Anklage wird abgetrennt und gemäß § 154 StPO eingestellt". Im übrigen wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. In deren Verlauf wurde sodann die Verbindung mit einem weiteren Verfahren (wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid) angeordnet. Daraufhin erklärte sich das Schöffengericht für sachlich nicht zuständig und verwies die Sache an die zuständige Strafkammer beim Landgericht Duisburg (Bl 97 d.A.).

Auf Grund der anschließend vor dem Landgericht durchgeführten Hauptverhandlung ist der Angeklagte, unter Freisprechung im übrigen, wegen vier Diebstählen im Rückfall und wegen erfolgloser Anstiftung zum Neineid zu insgesamt

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drei Jahren Gefängnis verurteilt; auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Gegenstand der Verurteilung war auch der Fall 5 /Punkt e) der Ankiage '.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Strafkammer war nicht befugt, den Fall 7 abzuurteilen. Irsoweit war das Verfahren, wie bereits dargelegt, vom Schöffengericht abgetrennt und gemäß § 154 Abs 2 5tPO vorläufig eingestellt. Die vinstellung war zwar nicht auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgt, aber mit ihrer Zustimmung, was einem Antrag im Ergebnis gleichkem.

Zur Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Verfahrens hätte es gemäß § 154 Abs 5 StPO eines Gerichtsbeschlusses bedurft, und zwar des Schöffengerichts, das die Einstellung angeordnet hatte (üb, Schmidt II, Anm 11, 3 427 zu § 154 StPO). Einen solchen gerichtlichen, der Beschwerde unterliegenden Beschluß hat der Gesetzgeber im Interesse einer klaren Verfahrensgestaltung sowie auch deshalb für erforderlich gehalten, um den AÄngeklagten vor Überraschungen zu bewahren. Ein Wiederaufnahme-Beschluß ist hier nicht ergangen. Ir wurde auch nicht etwa dadurch entbehrlich, daß das Schöffengericht anschließend "die Sache" gemäß § 270 Abs 1 StPO an die Strafkammer beim Landgericht verwies. Die Verweisung erfolgte ersichtlich deshalb, weil der Staatsanwalt schon für die Straftaten zu a bis d eine Gesamtstrafse von zwei Jahren Zuchthaus beantragt hatte und nun noch die Strafsache wegen erfolgter Anstiftung zun Meineid }inzukem (§ 24 Abs I Nr 3, äbs 2 GVG). Die dem Punkt e) der Anklage

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zugrundeliegende Straftat mußte dem gegenüber erst recht unwesentlich erscheinen. Jedenfalls wurde durch die Verweisung (§ 270 Abs 3 StPO) der Fall e) der Anklege bei der Strafkammer nicht rechtshängig. Er konnte von der Verweisung nicht erfaßt werden, weil das den Fall e) betreffende Verfahren, wie schon erörtert, abgetrennt und vorläufig eingestellt geblieben war. Wenn das Landgericht diesen Tatbestand mit verhandeln und aburteilen wollte, mußte es zuvor eine Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Verfahrens durch das Schöffengericht und eine Abgabe der Sache von diesem an sich selbst veranlassen (vgl für den umgekehrten Fall: BGH 4 StR 154/56 vom

7: Juni 1956, S 8), Dergleichen ist nicht geschehen. Die Strafkammer konnte jenen Beschluß des Schöffengerichts vom 6. August 1956 (31 94 R d:A.) nicht dadurch außer Kraft setzen, daß sie auch diesen Vorgang zur Verhandlung und Entscheidung brachte. Daß die Staatsanwaltschaft diesen Fall einbezog und der Angeklagte sich darauf einließ, ändert daran nichts.

Insoweit ist auf die Revision des Angeklagten das Urteil wegen Verfahrensmangels ohne sachliche Prüfung aufzuheben und von hier aus festzustellen, daß die seiner Zeit vom Schöffengericht angeordnete vorläufige Kinstellung fortbesteht (§ 354 Abs 1 StPO).

Dies hat die Aufhebung der Gesamtstrafe mit den hierzu getroffenen Peststellungen zur Folge.

Im übrigen ist das Urteil rechtlich nicht angreifbar, Die rechtsirrtümlich erfolgte Verurteilung im Fall Nr 3 hat sich auf die Bemessung der anderen Einzelstrafen ersichtlich nicht ausgewirkt,

Die weitergeherde Revision war daher als unbegründet zu verwerfen. Das Landgericht hat jetzt eine neue Gesamt-

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strafe zu bilden und über die Anrechnung ser weiteren Unsersuckhungshaft zu vefinden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Überbundesanwalts.

Rotberg Seibert Hoepner Lang-Hinrichsen Hübner