§ 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 07.04.2009 – 2 ARs 180/09
- EuGH, 27.02.2025 – C-16/24Zitiert von 1
- BGH, 21.05.2026 – 2 ARs 374/25
- BGH, 17.07.2002 – 2 ARs 164/02Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/10#abs-1 (1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.