Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Beschluss vom 13.05.1959 – 4 StR 439/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
J66 § 41 Abs. 2, § 103 Abs. 3,§ 1125 GvG § 74 Abs. 2; stPo §§ 6, 337, 338 Nr. 4 a) Für die Verhandlung und Entscheidung über die allein vm erwachsenen Mitangeklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil eines Jugendschöffengerichts ist die ordentliche Berufungs-Strafkammer (§ 74 Abs. 2 GVG) zuständig. .-,..db) Die Amtsnachprüf der sachlichen Zuständigkeit des Be Straigerichts als Verfahrensvoraussetzung führt zur Aufhebung seines angefochtenen Urteils ohne Rücksicht . darauf, ob es auf dem Zuständigkeitsmangel beruht.
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Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
J66 § 41 Abs. 2, § 103 Abs. 3,§ 1125 GvG § 74 Abs. 2; stPo §§ 6, 337, 338 Nr. 4
a) Für die Verhandlung und Entscheidung über die allein vm erwachsenen Mitangeklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil eines Jugendschöffengerichts ist die ordentliche Berufungs-Strafkammer (§ 74 Abs. 2 GVG) zuständig.
.-,..db) Die Amtsnachprüf der sachlichen Zuständigkeit des
Be Straigerichts als Verfahrensvoraussetzung führt zur Aufhebung seines angefochtenen Urteils ohne Rücksicht . darauf, ob es auf dem Zuständigkeitsmangel beruht.
BGH, Beschl. v. 13. Mai 1959 - 4 StR 439/58 JSchöG Bielefeld 16 Bielefeld OLG Hamn
Beschluß
In der Strafsache gegen
den städtischen Verwaltungsrat Dr. Walter C nm aus Bi, geboren an @. END ED in VEREEEED (Kreis CO@W-0@EB. );
wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vor- .legungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 26. September 1958 (3 Ss 945/58) nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Mai 1959 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichtier Dr. Seibert, Hoepner, Prof.Dr. Lang-Hinrichsen und
Dr. Flitner
beschlossen:
a) Für die Verhandlung und Entscheidung über die allein vom erwachsenen Mitangeklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil eines Jugenäschöffengerichts ist die ordentliche Berufungs-Strafkammer (§ 74 Abs., 2 GVG) zuständig.
b) Die Amtsnachprüfung der sachlichen Zuswändig- " " xeit des Strafgerichts als Verfahrensvoraus-. setzung führt zur Aufhebung seines angefochtenen Urteils ohne Rücksicht darauf, ob
es auf dem Zuständigkeitsmangel beruht.
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I. Die Staatsanwalischaft hatte aus Anlaß eines Verkehrsunfalls gegen den Lehrling Walter SD (Heranwachsender)
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und den Verwaltungsrat Dr. Grajetzky (Erwachsenen) als Fahrer verschiedener Personenwagen wegen fahrlässiger Körperverletzung Anklage beim Jugendschöffengericht erhoben, das auch einen entsprechenden Eröffnungsbeschluß erließ (Bl. 18, 25 d.A.). Dieses Gericht sprach den Angeklagien SB frei, während es Dr. CD wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilte (Bl. 54 ff d.A.). Hiergegen legte Dr. CD Berufung ein, soweit er verurteilt war; ferner die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Freispruch Se (BI. 62, 63 d.A.). Die Staatsanwaltschaft übersandte sodann die Akten dem Landgericht mit dem Antrag auf Terminsbestimmung und nahm zugleich ihre Berufung zurück (Bl. 71 ü.A.).
Über die Berufung des Angeklagten Dr. Cl ra: die IV. große Strafkammer - Jugenäkamner - verhandelt und das Rechtsmittel durch Urteil vom 22. April 1958 verworfen (Bl. 98,: 111 f£ d.A.).
Hiergegen hat Dr. Grab Revision eingelegt. Er hat zwar nicht gerügt, daß die Jugendkammer sachlich unzuständig gewesen sei. Das Oberlandesgericht in Hamm möchte aber aus diesem Grunde ohne sachliche Prüfung dem Rechtsmittel stattgeben. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, es handele sich um eine von Amts wegen zu beachiende Verfahrensvoraussetzung. Es sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheiäung gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30. April 1957 (NJW. 1957, 1329 Nr. 24), wonach in solchen Fällen bei nicht erhobener Rüge der Unzugtändigkeit (§ 338 Nr. 4 StPO) das Revisionsgericht zu prüfen habe, ob das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhe. Das Oberlandesgericht in Hamm hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
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II. Die Vorlegungsvoraussetzungen (§ 121 Abs. 2 GVE)
sind gegeben. In der Sache ist, entsprechend der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, dem vorlegenden Gericht beizutreten.
l. Allerdings hatte im ersten Rechtszug das Jugendschöffengericht entschieden. Ferner bestimmt § 41 Abs. 2 JGG, daß für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen Urteile (des Jugendrichters und) des Jugenädschöffengerichts die Jugendkammer sachlich zuständig sei. Wenn aber das Berufungsverfahren ausschließlich (noch) einen erwachsenen Angeklagten betrifft, kann die gesonderte Zuständigkeitsregelung des § 41 Abs. 2 JGG nicht gelten; ebensowenig der von Peters (NJW 1956, 495) erwähnte - an sich äurchaus beachtliche - Grundsatz der Einhaltung des einmal eingeschlagenen Weges.
Wie die Regelung der §§ 103, 112 JGG erkennen 1äßt, stellt die Verbindung von Strafsachen erwachsener nit solchen heranwachsender Täter zur gemeinsamen Aburteilung eine Ausnahme dar, die im Einzelfall zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten sein kann. Im Falle der Trennung der verbundenen Sachen soll jede Sache wieder dem Richter zufallen, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre (§ 103 Abs. 3 JGG). Der Erwachsene würde danach im weiteren Verfahren durch das allgemeine für Volljährige zuständige Gericht, hier durch die ordentliche große Strafkammer als Berufungsgericht (§§ 74 Abs. 2, 76 Abs. 2 GVG), abzuurteilen sein, auch wenn seine Sache wegen des Zusammenhanges mit der Straftat eines Heranwachsenden zunächst zur gemeinsamen Aburteilung vor dem Jugendgericht verbunden war. Im vorgelegten Falle ist es nun allerdings nicht zu einen in
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§ 103 Abs. 3 JGG vorausgsetzten förmlichen Trennungsbeschluß gekommen, weil das Verfahren gegen den Heranwachsenden bereits vor Befassung des Berufungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden war, sodaß von vornherein im zweiten Rechtszug nur noch das Verfahren gegen den Erwachsenen anhängig war. Ein Trennungsbeschluß wäre hier, worauf das vorlegende Oberlandesgericht in Hamm
unter Bezugnahme auf äie Entscheidung des Oberlandesgerichts in Oldenburg in NIW 1957, 1529 gegenüber der allgemeinen abweichenden Ansicht von Dallinger/Lackner, Ann. 12 u. 15 zu § 103 JGG mit Recht hinweist, eine überflüssige und
nur rein förmliche Verfahrenshandlung. Nach dem eindeutigen Sinn der erörterten Vorschrift ist jedenfalls denn, wenn die Verbindung vor Beginn eines neuen Rechtszuges durch endgültiges Ausscheiden eines der beiden beteiligten Angeklagien genau so wie im Falle der Trennung durch Beschluß gelöst ist, das Verfahren gegen den verbleibenden Angeklagten, hier gegen den Erwachsenen, vor dem Gericht fortzusetzen, vor das es gehören würde, wenn es von vornherein nur gegen den Erwachsenen eröffnet worden wäre.
Diese Handhabung ist auch durch innere Gründe gerechifertigt. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 8, 349, 352 bemerkt, daß grundsätzlich erwachsene Täter möglichst nicht in größerem Umfang vor Jugendgerichte gestellt werden sollen. Dies liegt weder im Interesse der Jugenäügerichtsbarkeit noch in dem der Erwachsenen. Wie dazu Peters in NW 1956, 493 zutreffend ausführt, ist eine Überbeanspruchung der Jugendgerichte mit der Aburteilung von Erwachsenen zu vermeiden, demit nicht durch das zu häufige Befassen mit deren Straftaten ihre eigentliche Aufgabe, nämlich die jugendmäßige Behandlung junger Rechtsbrecher, zu sehr in Richtung auf
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die allgemeine Verbrechensbekämpfung verschoben wird. Der erwachsene Angeklagte wiederum hat bei Aburteilung durch die für ihn bestimmten Gerichte im allgemeinen den Vorteil, daß sich die oft größere Erfahrung dieser Gerichte bei der Beurteilung der meist durch Volljährige begangenen Straftaten günstig auf die Wahrheitsfindung auswirkt. So würde hier die Sache bei richtiger Zuständigkeitshandhabung nach der Geschäftsverteilung vor die Berufungs-Verkehrsstrafkammer kommen, womit den Belangen des Beschwerdeführers gerade gedient wäre.
Die hier vertretene erweiterte Anwendung des § 103 Abs+ 3 JGG entspricht im übrigen der Rechtsauffassung, von der bereits der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs für den umgekehrten Fall ausgegangen ist, in dem er entschieden hat, daß die durch Verbindung begründete Zuständigkeit des Erwachsenengerichts zur Aburteilung auch des Heranwachsenden entfällt, wenn die Strafsache gegen den Erwachsenen vorwog rechtskräftig abgeschlossen wird (IM Nr. 1 zu § 103 JG6).
2. Das Revisionsgericht hat die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird, von Amts wegen zu prüfen, weil es sich insoweit um eine Verfahrensvoraussetzung handelt. Dies ist bereits in BGHSt 7, 26, im Urteil des Senats vom 7. Juni 1956 (4 StR 154/56) = IM Nr. 2 zu § 103 JGG und in BGHSt 10, 74 ausgesprochen worden und auch unter den Oberlandesgerichten in Hamm und Oldenburg nicht streitig. Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob ein Jugendlicher oder Heranwachsender vor cinem sachlich unzuständigen Erwachsenengericht stand oder, wie hier, ein Erwachsener allein vor einem für ihn sachlich nicht zuständigen Jugendgericht (d.h. der Jugend-
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kammer). Dies ergibt sich schon aus § 6 StPO. Abgesehen davon muß die Frage der Amtsprüfung derartiger Verfahrensvoraussetzungen schon im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit gleichmäßig gehandhabt werden. Es geht nicht an, im einen Fall das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, dagegen in anderen Fällen diese Prüfung nur auf Rüge aus § 338 Nr. 4 StPO vorzunehmen. Dies hat auch der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf Busch (IM Nr. 2 zu § 6 StPO, betr.- BGESt 10, 74) hervorgehoben.
Gebieten demnach allgemeine Belange der Rechtspflege durchweg die Nachprüfung der sachlichen Zuständigkeit der Strafgerichte von Amtswegen als Verfahrensvorausseizung, so ist es entgegen der Meinung des Oberlandesgericht in Oldenburg (aa0) auch nicht statthaft, den Nangel einer solchen Verfahrensvoraussetzung wegen fehlender "Beschwer" als unschädlich zu behandeln. Das würde mit dem Wesen einer Verfahrensvorausseizung, deren Einhaltung nicht nur dem Interesse der jeweiligen Verfahrensbeteiligten dienen soll, nicht vereinbar sein. Eine solche Einschränkung entspräche auch nicht der unbedingten Wirkung, die der Gesetzgeber in § 338 Nr. 4 StPO dem Mangel der sachlichen Zuständigkeit beigemessen hat. Die durch die Rechtsprechung seit längerem geschaffene Ausgestaltung dieses unbedingten Rechtsrügegrundes zu einer Verfehrensvoraussetzung (BGHSt 10, 74, 76) hat an dieser von einer "Beschwer" unabhängigen Wirkung nichts geändert. Es kommt also nicht darauf an, ob das Urteil auf den Mangel der sachlichen Zuständigkeit beruht (§ 337 StPO). Wer ein Rechtsmittel einlegt, kann auch darauf rechnen, daß das Revisionsgsricht das angefochtene
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Urteil unter Umständen wegen sachlicher Unzuständigkeit ohne sachliche Prüfung aufhebt. Geschieht dies,so darf er indes mit den durch die erste Berufungsverhandlung entstandenen ausscheidbaren Mehrkosten nicht belastet werden.
Rotberg Seibert Hoepner Lang-Hinrichsen Flitner