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BGH Entscheidung vom 30.09.1952 – 1 StR 244/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 244/52 2514 070 er

Im namen des Volkes

In der Strafsache

gegen ]l ) Schmiedemeister Johann

dort geboren an 09,

2 ) die Ehefrau Margarethe F eb. aus ‚geboren am in

7‘)

wegen Kuppelei u.2.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1952, an der teilgenommen

haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, ® Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr- Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. «ED in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat GERD ::i der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Johann > und Margarethe Fe gegen das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 28. No-

vember 1951 werden verworfen,

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

N ambtan yon apugpiae Supreme,

L.) Das Landgericht hat die beiden Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen Kuppelei nach $%§ 180, 47 StGB, den Angeklagten Johann > ferner der Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen nach §§ 175, 74 StGB schuldig erkannt und Johann r zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun lionaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 500 DH, Lergarethe r zu einer Gefängnisstrafe von zwei WHonaten und einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt.

Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sach-

Jichen Rechts.

2.) __Verfahrensrügen.

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a) Soweit sich die Verfahrensrügen gegen die Verurteilung wegen Kuppelei richten, sind sie sämtlich unbegründet.

Zur Rüge 2. Nach der Sitzungsniederschrift hat das Land-

gericht zum Schlusse der Beweisaufnahme - nicht, wie in der schriftlichen Revisionsbegründung ausgeführt ist, un-

mittelbar nachdem rg seine beeidigte Zeugenaussage be-

richtigt hatte - gegen den als Zeugen vernommenen Mechaniker

xD Haftbefehl wegen Verdachts des Meineids erlassen. Das entsprach zwar insofern nicht dem Gesetz, als das Landgericht nach § 183 GVG nur die vorläufige Festnahme des Zeugen verfügen durfte. Durch die irrige Massnahme wurde jedoch nur der Rechtskreis des Zeugen berührt. Nicht dagegen wurden die Angeklagten in ihren prozessualen Rechten betroffen. Sie können deshalb aus dem Verstoss keine

Revisionsrüge herleiten.

Zur Rüge _3. Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 257 StPO

verstossen, scheitert schon daran, dass § 257 nur eine mit

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der Revision nicht ungreifbare Oränungsvorschrift ist.

Zu_den Rügen 4. Wie die Sitzungsniederschrift ausweist.

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waren die geladenen Zeuginnen rg und I in

der Hauptverhandlung nicht erschienen. Die in der Aklageschrift weiter als Zeugin benannte Käthe ED konnte nach den Akten wegen unbekannten Aufenthalts nicht geladen werden- Dass das Landgericht die Beweisaufnahme ohne die drei Zeuginnen durchgeführt hat, verstösst nicht gegen § 245 StPO; denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf erschienene Zeugen. Legten die Angeklagten oder der Verteidiger Wert auf die Vernehmung der Zeuginnen, SO stand es ihnen frei, ihre Vernehnmung unter Angabe des Beweisgegenstandes zu beantragen. Stattdessen haben die Angeklagten und der Verteidiger auf die Vernehmung der Zeuginnen

7 und | ausdrücklich verzichtet. Der Ver-

zicht enthob das Landgericht zwar nicht der Verpflichtung,

von Amts wegen zu prüfen, ob die Vernehmung zur Erforschung

4er Wahrheit erforderlich sei, § 244 Abs 2 StPO; dasselbe

eilt für die Zeugin rn Dafür, dass das Landgericht diese Prüfung verabsäumt hätte, fehlt jeder Anhalt.

Wie die Aussage der Zeugin Sg zu werten war, hatte das Landgericht nach seinem freien Ermessen zu entschei-

Die Behauptung, das Landgericht habe bei der Feststellung des Tatbestanäs meile des Akteninhalts verwertet, ohne dass sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren,

ist durch nichts bewiesen.

Nach § 267 Abs 1 Satz 1 StPO müssen in den Urteils-

gründen nur die für erwiesen erachteten Tatsachen ange-

geben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der

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strafbaren Handlung zu finden sind. Dieser Verpflichtung hat das Landgericht genügt. Entgegen der Weinung der Revision brauchte es in den Urteilsgründen nicht die "Umetände" anzugeben, die ausser den Linlassungen der Angeklagten selbst und den Aussagen der Zevgen Bgp, Sch und xD für die Verurteilung wegen Kuopelei mossgebend

waren; § 267 Abs 1 Satz 2 St?2O ist nur eine Sollvorschrift.

deren Verletzung nicht im Revisionsverfahrem gerügt wer-

den kann.

Zu den Rügen 5_ Ob der Vorsitzende dem Zeugen Be seine Jolizeilichen Angaben, durch die er im Gegensatz zu seiner Aussage in der Hauptverhandlung die beiden Angeklagten nicht belastet hatte, vorhalten wollte, stand in seinen Trnessen. Die Unterlassung des Vorhalts könnte mit Erfolg nur gerügt werden, wenn das Landgericht dadurch seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt hätte. Dafür besteht jedoch kein Anhalt.

Zu Unrecht rügt die Revision auch, das Landgericht habe den Zeugen Be vereidigt, obwohl er der Teilnahme an der den beiden Angeklagten zur Last gelegten Kuppelei verdächtig sei und deshalb nach § 60 Nr 3 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist Be während seiner Vernehmung auf das Recht der Aussageverweigerung nach § 55 StPO hingewiesen worden. Das Landgericht war sich mithin bewusst, dass DB sich selbst der Kuppelei schuldig gemacht haben oder an der

Kuppelei der beiden Angeklagten beteiligt gewesen sein könne.

Ob nach seiner Vernehmung sich ein Tat- oder Beteiligungs-

verdacht in dieser Richtung ergab und Be demgenäss zu vereidigen oder von seiner Vereidisung nach § 60 Nr 3 StPO

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abzusehen war, hatte es nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden. Dem Sachverhalt, den das Landgericht nach den Urteilsgründen für erwiesen erachtet hat, kann nicht entnommen werden, dass es die Frage des Tat- oder Teilnahmeverdachts nicht geprüft hätte oder sich bei der Prüfung von rechtsirrtümlichen Erwägungen hätte leiten lassen Die Einwendungen, die die Revision demgegenüber vorbringt, sind Tatsachenbehauptungen, die mit den Urteilsfeststellungen im Widerspruch stehen oder neu sind und schon aus diesem Grunde nicht beachtet werden können.

b) dadurch beschwert, dass die Strafkammer nicht geprüft habe. ob bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB gegeben seien. Er will damit ersichtlich die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO rügen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Nach der Sitzungsnisderschrift hat weder der Angeklagte selbst noch der Verteidiger in der Hauptverhandlung Beweisamträge zum Bachweis dafür gestellt, dass der Angeklagte zur Zeit seiner Taten zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig i.S.

des §§ 51 StGB gewesen sei. Auch aus den Akten ergeben sich keine Tatsachen, die dem Landgericht hätten Anlass zur Prüfung in dieser Richtung geben müssen.

3.) Sachrügen.

a) Das Landgericht hat bei den beiden Angeklagten den Susseren und inneren Tatbestand der Kuppelei nach § 1§ 0 StGB bedenkenfrei dargetan. Entgegen der Annahme der Revision hat es weder den Begriff der Gewährung von Gelegenheit zur Unzucht noch den des Eigennutzes verkannt. Es hat auch

nicht dadurch, dass es im Falle Sch und HB den Tat-

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bestand der Kuppelei als gegeben erachtete, gegen feststehende Erfahrungssätze verstossen. Keine Bedenken bestehen auch gegen die Annahme, dass die beiden Angeklagten gemeinschaftlich und fortgesetzt gehandelt haben.

Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, auch nicht insoweit, als das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten Margarethe Fi die Anwendbarkeit des § 27 DS;GB nicht ausdrücklich erörtert und verneint hat

(RG JW 1938, 1013).

op) Soweit der Angeklagte Johann TED wesen Unzucht zwischen Männern in zwei selbständigen Fällen nach §§ 175; 14 StGB verurteilt ist, lässt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum erkennen. Mit der Behauptung, die Urteils-

feststellungen im ersten Falle der Unzucht mit dem früheren

Mitengeklagten > beruhten auf einer Verletzung der Denkgesetze, greift die Revision in Wahrheit nur in unzu-

lässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.

Für den ersten Fall der Unzucht mit rg hat das Landgericht eine Gefängnisstrafe von fünfzehn Honaten,

für den zweiten Fall eine solche von vier Monaten als verwirkt erachtet. Die Revision ist der Anschauung, dass das Landgericht die bei der Strafbemessung seinem Ermessen 8©°- setzten Schranken überschritten habe, indem es nur die beastenden Umstände verwertet und den weit mehr schuldigen

früheren Mitangeklagten KB wegen der fortgesetzten

Unzucht mit N und sieben weiterer Vergehen der Unzucht

zwischen Männern nur zu einer Cesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt habe. Auch diese Rüge kann keinen

Erfoig haben. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht kann

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ausser der gesetzlichen Zuläsrigkeit der ausgesprochenen Strafe nur nachprüfen, ob der Tatrichter die seinem Ermessen gesetzten Schranken nicht eingehalten hat. Von einem den Angeklagten benachteiligenden Ermessensfehler könnte hier dann gesprochen werden, wenn das Landgericht, wie die Revision meint, übersehen hätte, dass N schon

durch den Trüheren Mitangeklagten rg verdorben und wochenlang ein allzu bereites Werkzeug für dessen gleich-

geschlechtliche Betätigung war. Dass das Landgericht sich S dessen nicht bewusst gewesen sei, ist aber ausgeschlossen; denn bei der Strafzumessung im Falle Ki nat es die erwähnten Tatsachen ausdrücklich teils zu Ungunsten teils zu i Gunsten des > verwertet. Im übrigen lassen die Erwä- Ä gungen, aus denen das Landgericht den ersten Unzuchtefall als ein besonders verwerfliches Vergehen betrachtet hat, keinen Rechtsirrtum erkennen. Ob und in welchem Masse dabei und in dem zweiten Unzuchtsfalle ausser der Tatseche, dass der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens noch nicht

vorbestraft ist, auch noch andere Umstände, insbesondere

die sittliche Verdorbenheit des NW: strafmildernd zu berücksichtigen waren, hatte das Landgericht entsprechend dem Bilde, das es auf Grund der Hauptverhandlung von dem Angeklagten und den Taten gewonnen hatte, pflichtgemäss zu entscheiden; dem Revisionsgericht ist eine Prüfung insoweit schon deshalb nicht möglich, weil ihm nicht dieselbe Erkenntnisquelle wie dem Erstgericht zur Verfügung steht. Entgegen der Meinung der Revision kann dem Landgericht der Vorwurf des Ermessensmissbrauchs auch nicht etwa deshalb ge- | macht werden, weil es gegen den Angeklagten TB erheblich Ä

höhere Einzelstrafen als gegen Ro 1 festgesetzt hat. Der

Matrichter hat, falls mehrere Angeklagte zu verurteilen

die Strafe für jeden einzelnen von ihnen nach dem Schuld zu

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sind, Unrechtsgehalt seines Tuns und dem Masse seiner

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finden. Dafür, dass das Landgerichl diesen Grundsatz zum Nachteil des Angeklagten MW nicht beachtet hätte, fehlt

jeder Anhalt. Die gegen TB una zB !estsesetzten Strafen können um so weniger in Vergleich zueinander gesetzt

werden, als die Unzuchtshandlungen der beiden zwar mit derselben Person begangen worden sind, sonst aber in keinem

sachlichen Zusammenhang stehen.

A.) Die Revisionen der beiden Angeklagten sind nach alledem unbegründet. Sie waren daher mit der Kostenfolge des

8 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

Tichter Dr. Peetz Dr. Geier

Glanzmann Jagusch

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