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BGH Entscheidung vom 06.11.1951 – 2 StR 586/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bäckergesellen Gerhard N EEE , geboren
om GE 1951 in em, wonnnett in Heu, MEERE Lasse MM, 2.21. in Untersuchungshaft,
wegen Mordes und besonders schweren Raubes
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der 3itzung vom 6. November 1951, an der teilgenom.en haben ?:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt RENENEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 31. Mai 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Von Hechts wegen
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen .Iordes in Tateinheit mit besonders schverem Raube zu lebens-
langem Zuchthaus verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, sie erhebt Verfahrens- und Sachbeschwerde, ist jedoch unbegründet.
1) Verfahrensrügen,
a) Die Revision behauptet, derjenige Geschworene, der neben dem beisitzenden Richter Assessor Ei gesessen habe, habe während der Verhandlung zeitweise geschlafen, das Schwurgericht sei infolgedessen nicht ordnungsmässig besetzt gewesen; dadurch habe die Verhandlung in Abwesenheit dieses Geschworenen stattgefunden (§ 338 Nr 1, 5).
Die Rüge ist unbegründet. Wie das Reichsgericht in RGSt 60, 65 anerkannt hat, kann das Schlafen eines mitwirkenden Richters allerdings so sein, dass er als abwesend zu gelten hat. und dass das Gericht dann nicht ordnungsmässig besetzt ist. Dazu würde aber gehören, dass er den Verhbandlungsvorgängen nicht mehr folgen konnte (vgl auch RGIW 1936, 34753). Der vorher erwähnte Geschworene selbst hat zu Protokoll des Schwurgerichtsvorsitzenden erklärt, er leide infolge von Rreisleufstörungen bei längerem Aufenthalt in geschlossenen Räumen für kürzere Augenblicke an Lüdigkeit oder Iunpfheit, er sei aber auch in solchen Augenblicken "geistig
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R mitwirkenden Richter nach so langer Zeit noch in der Lage gewesen seien, den Gang und Inhalt, der er Verhandlung 80 wiederzugeben wie es erforderlich sei. ;;
völlig da", so sei er der Hauptverhandlung in jedem Augenblick auch dann gefolgt, wenn er mit Küdigket zu kämpfen gehabt habe, er sei an der Sache "brennend interessiert" gewesen und "habe sich nichts, entgehen lassen wollen" (Bl 193 d.A.). Der ärztliche Sachverständige, der der Hauptverhandlung beigewohnt und den Geschworenen beobachtet hat, hat sich dahin ge&usrert, nach seinen Wahrnehmungen habe eine Bewusstseinstrübung nicht vorgelegen (Bl 200 d.A.). Nach alledem hat sich der Geschworene nicht in dem Zustande befunden, der eine "Abwesenheit" i.S. des § 338 Nr 5 StPO begründet,
b) Weiter macht die Revision geltend, das - am 31. Mai verkündete — Urteil sei erst am 16. Juli zugestellt worden, Es sei kaum enzunehmen, dass die
Auch diese Rüge kann nicht zur Aufhebung des Urteils _ führen, Die Behauptung über den Zeitpunkt der Zustel- R
lung trifft zwar zu, die StPO schreibt aber nicht vor, dass ein Urteil innerhalb einer bestimmten
Frist nach der Verkündung zugestellt werden müsse. Anscheinend hat die Revision die Frist des § 275 StPO im Auge, sie behauptet jedoch keine Tatsachen, die eine Nichtbeachtung dieser Frist ergäben (§ 344 Abs 2 StPO). Im übrigen würde aber auch eine solche Fristüberschreitung die Revision nicht begründen können,
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vgl Urteil des 1, Strafsenats 1 StR 429/51 vom 2. Oktober 1951.
2) Sachrügen,
Die Reyision bestreitet, dass der Angeklagte aus Habgier oder heimtückisch getötet habe, Habgierig handelt, wer die ungezügelte Begierde nach fremden Besitz betätigt (OGHSt 1, 81, 366). Das war beim Angeklagten der Fall. Er hatte sich schon 1949 als 18-jähriger mit Erika KM verlobt und hatte ein Kind von ihr, er liess sie dann ohne Unterhaltszahlung sitzen und versprach in der ersten Oktoberhälfte 1950 der Else Hip die Ehe. Seiner künftigen Schwiegermutter log er bei einem Besuche am 24. Oktober 1950 vor, er sei Inhaber eines Kartoffelgeschäftes, Da er fürchtete, dass die Wahrheit herauskäme und dass ihm dies bei seiner künftigen Schwiegermutter schaden würde, beschloss er am Morgen des 25. Oktobers, Si
zu töten, "um sich in den Besitz des (JMWEchen Kortot- \
fel-) Geschäftes und der dem IE gehörigen Sachen zu setzen" (Urt. Abschr,S 5). Tas führte er dann an demselben Morgen gegen 7 Uhr in der vom Urteil näher geschilderten Weise aus. Olme Rechtsirrtum kennzeichnet das Schwurgericht seinen Beweggrund als Ecbgier. Die Revision beanstandet, dass der erste Richter von einem "Vermögen" Ss spreche, das der Angeklagte sich habe verschaffen wollen (Urt.Abschr. S 17); SEE Habe "praktisch" kein Vermögen gehabt, es seien nur Schulden vorhanden gewesen, eine Tötung
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| . aus Habgier sei also gar nicht möglich gewesen. Diese Folgerung ist irrig. Für ein habgieriges Hcndeln ist es gleichgültig, ob der Getötete Schulden hatte oder Z “ N ob die Sachen, auf die es der Täter ebgesehen hat, “ Ts . sein Eigentum sind oder ob sie sich mur in seinem Be-
nn sitz befinden. Tatsächlich war JM mindestens Beu sitzer einer Reihe von Sachen, die sich der Angeklagte dann auch zugeeignet hat. So hat er, wie das Urteil ausdrücklich feststellt (S 7), 30 Di an sich genommen, die er in den Sachen Js fand, und hat dies Geld verbrau ferner hat er die Kleidungsstücke IlBs in Gebrauch ge- ri nommen, hat seine Fahrräder veräussert und eins der Schwei-! ne geschlachtet. JB besass überdies noch weitere 5 Schweine sowie ein Leihpferd und Hunde, Der Angeklagte & führte auch das Geschäft ie fort und machte sich damit zum Herrn der gesamten Habe des Getöteten, wie das seiner B vor Begehung der Tat gefassten Absicht entsprach. ilit dem "Vermögen", auf das es der Angeklagte abgesehen hatte,” ur meint das Urteil, wie ganz klar ist, nicht den Überschuss „2... "des Wertes der Sachen und Rechte über die Schulden, y Ak sondern die beweglichen Sachen, die JM im Besitz
mM sim Mgmt hatte.
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e Die Peststeltung des Beweggrundes der Habgier ge- 3
nügt zur Erfüllung des Morätatbestandes. Es braucht demnach: nicht erörtert zu werden;:. oh der Angeklagte auch heimtüickisd gehandelt hat; Dass der Tod nicht -etwa die Folge eines homosexuellen Ansinnens JB» gewesen ist (was möglicherweise zur Annghme eines anderen Beweggrundes führen würde)
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verneint das Schwurgericht auf Grund einer ausführlichen Beweiswürdigung. Was Cie Revision hiergegen vorbringt, liegt ausschliesslich auf tatsächlichem vebiet und ist daher unbeachtlich.
Auch sonst enthalten die Gründe des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler. Die Revision konnte deshalb
keinen £rZlolg haben.
Dr. Moericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich
Henneka Dr. Sauer