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BGH Entscheidung vom 26.06.1956 – 1 StR 223/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 223/56 N.
2266 020.
Im Namen des Volkes
In der Strafrache gegen
den Iandwirt Karl 5 mE zus EEE (Landkreis DB); dort geboren am EEE 1912, in dieser
Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Benstspräsident Dr. \lärchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
BSundesrichter Martin
Zundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat EEE dei der Verklindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkunäsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom
10. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Totschlags zur Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Gegen das Urteil haben er und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I, Die Revision des Angeklagten.
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Auf den von dem Beschwerdeführer behaupteten Widerspruch zwischen den in der Hauptverhandlung mündlich verkündeten und den schriftlich abgefaßten Urteilsgründen kann die Revision auch dann nicht gestützt werden, wenn "die nachträgliche Zubilligung der Wohltat des § 51/II StGB :..::> 00:03 , nicht Gegenstand der gemeinsanen Beratung des Schwurgerichts in seiner vollen Besetzung war". Gegenstand der revisionsrichterlichen Prüfung sind nur die schriftlichen Urteilsgründe (u.a. RGSt 4, 382; 36H 1 StR 29/56 vom 13. kärz 1956). Deren Maßgeblichkeit kann nicht mit der Behauptung angefochten werden, ihr Inhalt entspreche nicht dem Beratungsergebnis. ES erübrigt sich daher, auf des von der Revision in dieser Richtung gestellte Beweisangebot einzugehen.
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2. Die Bachbeschwerde F
Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückver- “ weisung der Sache an das Schwurgericht.
Der Revision kann zwar nicht zugegeben werden, daß die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe dem alsdann getöteten Polizeihauptwachtmeister Zain einen "Denkzettel" verabreichen wollen, mit der ‚späteren Feststellung, er habe mit dem tödlichen Ausgang des Stiches gerechnet und ihn innerlich‘ gebilligt, es spreche nichts für einen sog. "Kennzeichenstich", denkgesetzlich unvereinbar
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sei. Der Zusammenhang, in dem die erste Feststellung getroffen ist, läßt zweifelsfrei erkennen, daß das Schwurgericht nur seiner Überzeugung Ausdruck geben wollte, der Angeklagte habe El nicht in Verteidigungsabsicht, sondern mit dem im Zorn gefaßten Entschluß verfolgt, sich an dem nächtlichen Ruhestörer zu rächen. Das schließt nicht
"aus, daß der Beschwerdeführer seinem Opfer nicht nur einen
mehr. oder weniger harmlosen "Kennzeichenstich" versetzen wollte, sondern einen tödlichen Ausgang der Sin zussdachten Verletzung in Kauf nahn.
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„Dagegen ist die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB im angetochtenen Urtekl- nicht rechtsbederikenfrei begründet. Das Schwurgericht legt im Anschlüß an den Einwand der Verteidigung, der Angeklagte sei im Zeitpunkt der Tat wegen Bewußtseinsstörung zurechnungsunfähig oder doch in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen, dar, die Gutachten der von der Verteidigung geladenen Sachverständigen - des Landgerichtsarztes Dr, Bil unü ües Professors Dr. Ep - Könnten zwar diese Auffassung in gewisser Weise unterstützen, sie beruhten jedoch nur auf der Beobachtung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und singen insoweit von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus, als sie im.wesentlichen auf die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gegebene, mit den Feststellungen des Schwur-
gerichts nicht vereinbare Darstellung des Geschehensablaufs
gestützt seien. Im Gegensatz hierzu wird jedoch an späterer Stelle des Urteils ausgeführt, daß sich das Schwurgericht
den Gutachten nicht völlig habe” verschließen können; es
sehe keinen Anlaß, an der Sachkunde der Gutachter zu zweifeln, und komme auch auf Grund eigener Prüfung zu dem Ergebnis, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, infolge einer bei ihm vorhandenen Gemütserregung erheblich beeinträchtigt gewesen ist.
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Diese Ausführungen lassen einen folgerichtigen Gedankengang vermissen, In ihrem ersten Teil iehnt es das Schwurgericht ohne Einschränkung ab, sich den gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen, die eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat bejahten, anzuschließen; ir zweiten Teil dagegen stellt der Tetrichter fest, daß er in Übereinstimmung unit den Gutachten die Voraussetzungen des § 5I Abs 2 StGB für gegeben erachte. Die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht diese_ Eütscheidung begründet, sind zwar für sich betrachtet so zu verstehen, daß das Gericht unterscheiden und den Gutachten dRfBachverständigen nur insoweit folgen. will, als sie wegen eifler Qurch Jähzorn und Wut, ausgelösten Gemütserregung eine erhebliche Verminderung der Zurechrungsfähigkeit des 3eschwerdeführers annehmen, nicht auch insoweit, als die Gutachten’ eirire aus dem Ehebruch der Frau Sin nachwirkende seelische Spannung sowie Schlaftrunkenheit bejahen. Selbst wenn man indes der eingangs allgemein erklärten Ablehnung der Gutachten eine solche Beschränkung unterstellen will, ist der aufgezeigte Widerspruch nicht völlig behoben; denn der im Urteil angegebene Grund für diese Ablehnung, nämlich daß die Sachverständigen im Gegensatz zu der Feststellung des Schwurgerichts von einem Handgemenge des Angeklagten mit DEE ausgegangen sind, ist gerade auch für die Frage von Bedeutung, ob und in welchen Umfang der Angeklagte in Jähzorn und Wut gehandelt hat. Es kann also nicht ohne weiteres gesagt werden, daß der verschiedenartige Ausgangspunkt, den das Schwurgericht und die Sachverständigen insoweit zugrundegelegt haben, auf die Annahme einer beim Angeklagten in-Zeitpunkt der Tat vorhandenen starken Gemütserregung ohne Einfluß gewesen ist.
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Der Angeklagte kann, obwohl seine Strafe nach § 51 Abs 2 in Verb. mit § 44 StGB gemildert worden ist, durch den aufgezeigten Rechtsfehler beschwert sein, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, daß das Schwurgericht die Frage völliger Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ohne den aufgezeigten Widerspruch anders beurteilt hätte, als dies geschehen ist. Es erwähnt in dem angefochtenen Urteil selbst, daß Professor Dr. M@gmgge erklärt habe, er könne
‚diese Frage nicht mit Bestimmtheit beantworten.
In der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, den Angeklagten von Gerichts wegen fachärztlich begutachten zu lassen, wobei dem Sachverständigen -— erforderlichenfalls gemäß $ Bl StPO - Gelegenheit zu geben sein wird, zur Vorbereitung seines Gutachtens den Angeklagten eingehend zu untersuchen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Auch dieses Rechtsmittel, das von Oberbundesanwalt vertreten worden ist, greift durch.
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1. Schon der Verfahrensrüge kann der Erfolg nicht versagt werden.
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat nach der Anhörung der von der Verteidigung gestellten Sachverständigen Dr. BIER und Professor Dr. SC dia Einholung eines Obergutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beantragt. Das Schwurgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die vernommenen Sachverständigen in Übereinstimmung mit seiner eigenen Auffassung bei dem Angeklagten das Vorliegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder einer Geistesschwäche verneint hätten und daß es die weitere Frage, ob der Angeklagte bei dem gegen Pimp geführten tödlichen Stich in einem einer Bewußtseinsstörung gleichkommenden starken "Affekt!"
gehandelt hat, auf Grund seiner eigenen Sachkunde beantworten könne,
Die Revision sieht hierin eine Verletzung des § 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO. Diese Rüge ist insoweit unbegründet, als sie darauf gestützt wird, daß die vernomnenen Sachverständigen nach den eigenen Ausführungen des Schwurgerichts in dem angefochtenen Urteil von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen seien, weil sie die von dem Augeklagten in der Hauptverhandlung gegebene, nicht zutreffende Darstellung des Geschehensablaufs als erwiesen angesehen hätten, und daß sin neuer Sachverständiger wegen der Möglichkeit einer Anstaltsbeobachtung über Porschungsmittel verfügt hätte, die denen der vernommenen Sachverständigen überlegen gewesen wären. Denn auf diese Gesichtspunkte käme es nur dann an, wenn der Tatrichter den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgelehnt hätle, daß durch die erstatteten Gutachten das Gegenteil der von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft behauvtsten Tatsache - der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - bereits erwiesen sei (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO). Das Schwurgericht hat indes den Beweisamtrag aus anderem Grunde abgelehnt, nämlich deshalb, weil es sich selbst die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung der Beweisfrage zutraute (5 244 Abs 4 Satz 1 StPO). Es kamn sich daher nur darum handeln, ob diese Voraussetzung zu Unrecht bejaht worden ist.
Das trifft zu. Dabei kann auf sich beruhen, inwieweit ein Gericht sich nach der Erfahrung des Lebens die Sachkunde für die Beurteilung der Frage, ob und in welchen Umfang die Einsichts- und Willensfähigkeit eines Angeklagten infolge eines bei Begehung der Tat vorhandenen hochgradigen Erregungszustandes beeinträchtigt war, überhaupt zutrauen
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kann. Denn der unter I 2 hervorgehobene gedankliche Widerspruch, die Erklärung des Sachverständigen Professor
Dr, EB: daß er die Frage eines völligen Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht rit Bestimmtheit beantworten könne, und die Tatsache, daß das Schwurgericht diese Frage mit dem Hinweis auf Umstände, die vornehmlich das Auffassungs- und Einsichtsvermögen betreffen, verneint hat, legen die Annahme nahe, daß der Tatrichter im vorliegenden Fall die von ihm beanspruchte eigene Sachkunde tatsächlich nicht besessen hat., Er hätte 3 daher den Antrag des Sitzungsvertreters der Stastsanwaltschaft auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht ablehnen dürfen.
2. Aber auch die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft, | die die Verletzung der §§ 51 Abs 2, 213 StB rügt, greift durch.
Wie die Urteilsgründe einerseits eine ausreichende i und rechtsfehlerfreie Prüfung der Frage veruissen lassen, ob der Angeklagte bei Ausführung der Tat nicht etwa zu- |
rechnungsunfähig war, lassen sie andererseits nicht zweifelsfrei erkennen, ob sich das Schwurgericht dessen bewußt war, daß nicht jede auf einer - nicht krankhaften - starken Gemütserregung beruhende Bewußtseinsstörung im Sinne des
§ 51 StGB die Schuld aufhebt oder erheblich vermindert.
Die Rechtsgemeinschaft muß grundsätzlich von jedem Kitglied die Beherrschung seiner Triebe und Leidenschaften verlangen, weil senst die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch § 51 StGB zum Schaden des Rechtsfriedens unerträglich eingeschränkt würde, Wo an sich überwindbare Willens-, Gefühls- und Triebfehler, wie die Neigung zum Jähzorn oder sonstige leichte Erregbarkeit, zur Tat führen,
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ist der Schutz dieser Vorschrift in der Regel auszuschließen (OG1ISt 3, 19, 22 f; 3, 80, 82 £; BGESt 3, 194, 198 f; vgl auch 36H IM Nr 5 und 10 zu §§ 51 Abs 1 StGB). Nur in besonders gestalteten Ausnahmefällen kann etwas anderes gelten. Das angefochtene - Urteil 1äßt nicht erkennen, ob das Schwurgericht diese Einschränkung der Anwendbarkeit des § 51 StGB hinreichend bedacht hat. Es 1äßt auch die gebotenen Darlegungen darüber vermissen, daß die Einsichts- und Willensfähigkeit des Angeklagten infolge des ihn zugebilligten starken Erregungszustandes in einen die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Grade herabgesetzt war. Das Sahwurgericht stellt im Anscaluß an die Gutachten der vernommenen Sachverständigen lediglich fest, daß der Angeklagte durch Jähzorn und Wut auf den vermeintlichen Gegner zu der Tat bewogen wurde und daß er "demnach" bei Ausführung Ges Verbrechens im Zustand eines erheblichen "Affekts" handelte, um dann den Angeklagten zwar - wegen seines angenlicn Folgerichtigen Verhaltens und seines guten Erinnerungsvermögens - nicht als zurechnungsunfähig, wonl aber als erheblich vermindert zurechnungsfähig zu bezeichnen.
Die Staatsanwaltschaft hat erklärt, daß sie die Revision auf das Strafmaß beschränke. Dieser Erklärung kommt jedoch keine rechtliche Bedeutung zu, weil sich im vorliegenden Fall die Frage erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von der seiner Zurechnungsunfähigkeit, die den Schuldspruch betrifft, nicht von vornherein trennen läßt (vgl oben I 2 vorletzter Ab-
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satz). Auch euf die Revision der Stastsanwaltschaft ist daher das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.
Dr. Törchner Dr. Peetz Mantel Martin Fübner