Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 09.08.1951 – 2 StR 291/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

2305 032

Tn Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den angeblichen Eisenbahnschlosser Alexander - R alias Jakob ‚„ Jakob G lexander Ep und Alexander R — tatsächlicher Name unbekannt -, ohne festen Wo itz, zuletzt in geboren am 1923 bei K z.2t. in dieser »ache in der Strafansta > in Untersuchungshaft, . .

2.) den Erwerbslosen Wladidlaw‘R > aus geboren zn u 24 in S Polen), in dieser S e im Landgerichtszefängin Untersuchungshaft,

3.) den Erw en Kaufmann Rudolf GEBEEEN se geboren am

2.2t. im Landin Untersuchungs-

sgefängnis in haft,

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1951, an der teilgenommen haben: . j

Bundesrichter Krauss

als*Vorsitzender , Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Iudvig

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. 0)

als Vertreter “der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretärgnn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: 1.) Die Revision des Angeklagten N er gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 18. Dezember .1950 wird verworfen. Er hat die

2.

.n

“3

2.)

3.)

4.)

Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das genannte Urteil, soweit der Angeklagte a ) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher

verurteilt worden ist, im Strafsusspruch sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Auf die Revisionen der Angeklagten ı ] und vn wird das genannte Urteil, soweit

diese im Falle "Fo" verurteilt

worden sind, sowie hinsichtlich der Gesanmtstrafe mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Einziehung des Personenkraftwagens bleibt aufrechterhalten.

Im übrigen werden die Revisionen dieser Angeklagten verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklag-

ten Rp und DW, an das Lanägericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

or. R RI 2 VER

Lyzr)

un

Gründe: Durch das angefochtene Urteil wurde der Angeklagte MED wesen schweren Diebstahls in acht Füllen, davon sieben Fälle gemeinschaftlich begangen, und wegen eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, insoweit als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, und weiter wegen Gefangenenmeuterei, Sachbeschädigung und Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilte Die Angeklagten rg und |) wurden wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen ein jeder zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs üaonaten verurteilt. Der zur Tat bemutzte, Personenkraftwagen des Angeklagten Dub rasen jerk 3.

gezogen. En

Sämtliche Angeklagten haben Revision eingelegt, ausserdem die Staatsanwaltschaft bezüglich des Ange-

klagten >. Is

Die Revision des Angeklagten Mg ist auf das Strafmass in den Diebstahlsfällen beschränkt, indem lediglich die Anwendung des § 20 a StGB gerügt wird; sie ist unbegründet. Die Ausführungen der hevision über die Verwertung von Urteilen, die von britischen Gerichten gegen den Angeklagten ausgesprochen worden sind, gehen an den Feststellungen des Urteils vorbei, weil der Strafausspruch nicht auf Abs 1, sondern auf ‚Abs 2 des § 20 a StGB gestützt ist. Es kommt daher auf diese Vorstrafen weder an, noch sind sie von der Strafkammer bei Feststellung.der formellen Voraussetzungen des § 20 a StGB verwertet worien. Aus demselben

Pass 4-

ou

Grunde ist auch die Ansicht der Revision unzutreffend,

"die Strafschärfung des § 20 a könne schon deshalb

nicht angewendet werden, weil nicht einmal die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls gegeben seien; denn Abs 2 der genannten Vorschrift setzt Vorstrafen des Angeklagten überhaupt nicht voraus, Auch darauf, dass irgendwelche Gewalttätigkeiten des Angeklagten bei Durchführung seiner Straftaten nicht festgestellt wurden, kommt es nicht an. Die Gefährlichkeit des Gewohnheitsverbrechers im Sinne des

§ 20 a hat mit einer Neigung zu Gewalttätigkeiten nichts zu tun.

Auch unabhängig von den Angriffen der Revision lässt das Urteil einen Rechtsfehler bei Anwendung des § 20 a StGB nicht erkennen, Die Strafkammer hat die Persönlichkeit des Angeklagten sehr sorgfältig gewärdigt. Alle Straftaten sind mit ausreichender Begründung auf einen aus der labilen Gesamthaltung des Angeklagten herrührenden Hang zu Einbruchdiebstählen zurückgeführt worden. Die Würdigung der Strafkammer, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Mit dem Von s5. Angeklagten behaupteten Motiv seiner Straftaten, Sien® die notwendigen Mittel für die beabsichtigte Auswänderung zu verschaffen, das nach Ansicht der Revision die Annahme eines inneren Hanges ausschliesst, hat sich die Strafkammer auseinandergesetzt. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Schutzbehauptung widerlegt ist, weil der Angeklagte den Gewinn aus der sehr beträchtlichen Beute nicht für die Auswanderung bereitgelest, sondern für sich verbraucht hat.

Die Revision des Angeklagten Up zusste daher verworfen werden.

-5-

£ a a Ri

Ti Ye

x NR N rn

ill.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt bezüglich des Angeklagten su Verletzung des § 42 e StGB durch Nichtanwendung. Damit ist das Rechtsmittel zulässigerweise beschränkt, ergreift allerdings den Strafausspruch in den Diebstahlsfällen in seinem ganzen Umfeng (vgl RGSt 68, 385; 73, 82; RG JW 1936, 3458 und 3459). Die Revision ist auch begründet. Ihren Ausführungen kann allerdings darin nicht gefolgt werden, dass die Sicherungsverwahrung deshalb anzuoränen sei, weil die Strafkammer bereits festgestellt habe, es bestehe die starke Wahrscheinlichkeit erneuter Diebstähle und es sei eine erhebliche Verletzung der Rechtsordnung durch den Angeklagten zu befürchten. Die Revision übersieht, dass diese Feststellungen der Strafkammer im Rahmen des § 20 a StGB getroffen sind, und dass es insoweit auf den Zeitpunkt der Aburteilung ankommt, während nach § 42 e StGB auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen ist. Die Feststellungen zu § 20 a können daher nicht ohne weiteres. bei Prüfung der Frage, ob die Dicherungever m zuordnen ist, zugrunde’gelegt werden. Insoweit ist. u Er eine selbständige Erörterung erforderlich. Das angefochtene Urteil beschränkt sich im übrigen zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung auf den Hinweis, dass die Repatriierung des Angeklagten > beabsichtigt und möglicherweise vor dem Ablauf der

-6-

9.

Er BEER Sei ae ET heizen. it A

En

Strafzeit durchgeführt sei; jedenfalls bestehe die Möglichkeit, den Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt als Ausländer im Verwaltungswege aus den deutschen Gebiet zu entfernen. Diese Erwägung der Strafkammer ist Tehlerhaft. Abgesehen davon, dass die Repatriierung dem deutschen Nachtbereich weitgehend entzogen ist, der Angeklagte auch selbst erklärt hat, dass er aus politischen Gründen in seine Heimat nicht zurückkehren könne, kann es rechtlich auf diesen Gesichtspunkt nicht ankommen, weil der Erfolg solcher Verwaltunssmassnahmen vom Gericht nicht vorausgesehen werden kann. Das Gericht hat daher lediglich zu entscheiden, ob der Angeklagte im Inlande geführlich ist. Darüber, ob gegebenenfalls die Ausweisung des Ausländers möglich ist und endgültigen'Erfolg' verspricht, ist erst in der Vollstreckungsinstanz zu befinden . (vgl RG IW 1939, 87; RG DR 1939, 161; RG HRR 1940, . ı€ 178). Dieser Möglichkeit trägt § 456 a StPO ausdrücklich Rechnung, indem der Vollstreckungsbehörde die Befugnis einger&iumt wird, von der Vollstreckung der vom Gericht angeordneten Sicherungsverwahrung abzusehen, wenn der Verurteilte aus dem Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgewiesen wird. Daraus ist zu Schliessen, dass des Gericht seine Entscheidung unabhängig von dieser „öglichkeit zu treffen hat, weil es praktisch nicht in der lage ist, die Erfolgsaussichten einer Ausweisung zutreffend vorauszusehen.

Die Sicherungsverwahrung ist hiernach bisher nicht mit ausreichender Begründung abgelehnt worden.

an. Mh Een 250 Sec nn ee Sr ze oo. DEE TRIER . “L

Il.

Die Revision des Angeklagten Rp rügt in erster Linie Verfahrensverstösse.

1.) Bezüglich des Ein;ruchdiebstahls in Detmold, wird, von unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Tatrichters abgesehen, geltend gemacht, dass die Strafkammer unzulässigerweise den Beweis für die Beteiligung des Angeklagten aus Protokollen der Kriminalpolizei über die Vernehmung des liitangeklagten 7 ) hergeleitet habe. sn habe den Angeklagten RP lediglich

bei seiner polizeilichen Vernehmung am 16. kei 1950 belastet, diese Angabe aber später widerrufen und auch in der Hauptverhandlung wiederholt betont, dass der Angeklagte Reg bei dem Einbruch in Detmold nicht beteiligt gewesen sei. Infolgedessen sei es unzulässig gewesen, das Protokoll vom 16. Mai 1950 als Beweismittel zu verwerten. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat zwar ihre Überzeugung von der Kittäterschaft des Angeklagten Rp auf die belastenden Angaben des gun vom 16. Mai 1950 gestützt. Das Protokoll selbst ist aber nicht als Beweismittel verwendet .worden. Vielmehr wurde die Feststellung, dass if ]

die belastenden Erklärungen abgegeben hät, auf das Zeugnis der Verhörsbeamten gegründet. Hierin liegt.

kein Verstoss gegen verfahrensrechtliche Vorschriften. Die Beweiswürdigung, die die Strafkammer dem Zeugnis der Verhörsbeamten.selbst hat zuteil werden lassen,

ist mit der Revision nicht angreifbar.

a4“

2,) Soweit diese ferner geltend macht, die Strafkanmer habe die inhal;liche Richtigkeit des polizeilichen Protokolls vom 16. Kai 1950 aus angeblichen nicht nachweisbaren Überlegungen des liitangeklagten IM nergeleitet und dadurch gegen die Beweisregeln des § 261 StPO verstossen, so wird damit verkannt, dass § 261 StPO gerade keine festen Beweisregeln enthält, sondern den Richter von jeder gesetzlichen Beweisregel ausdrücklich freistellt, durch die Bestimmung, dass er über das Ergebnis der Beweisceufnahme nach seiner freien,

eus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheidet. Die Beweisführung des angefochtenen Urteils in diesem Punkte ist denkgesetzlich möglich und damit den Angriffen der Revision entzogen.

3.) Bezäglich des Einbruchdiebstahls in nn.

greift die Revision, wiederum in unzulässiger Weise

die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Dass aus den festgestellten Tatsachen auch andere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, macht die Beweiswünz : digung nicht fehlerhaft. Dagegen führt die Rüge der.’ er Verletzung des § 244 Abs 3 StPO zur Aufhebung der Ver-. urteilung in diesem Falle. Zusweislich der Sitzungsniederschrift sind in der liauptverhendlung folgende schriftlich formulierte Beweisamträge gestellt wor-

den:

Na) Ladung der Frau Stascha P a als Zeugin, Frau ist in der Wacht vom 26. zum 27. April 1950 mit dem Angeklagten R BD in der Wohnung

-9-

der bereits vernommenen Zeugin une im Lager Broitzem bei Braunschweig gewesen. e Zeugin

ist zwar inzwischen nach Australien ausgewandert. Ihre heutige Anschrift kann aber vom

Chef der olizei der Polenkaserne B , Herrn „ oder von der Zeugin

erfahren werden.

Die Vernehmung der Zeugin bitte ich, auf diploratischem \ege durchz ren.

b) Ladung folgender Zeugen: 1.) IB: Lager Broitzem b. Braunschweig,

2.) r— SB.

3.) I (Zuname nicht bekannt), Braut des Zeugen zu Nr i; Zeugen 2.) und 3.) zu laden wie Zeuge 1.)

Die vorbezeichneten Zeugen sollen bekunden, dass der Angeklagte in der Nachtvom 27. zum,28. April 1950 sich zuf seiner Stube im Lager "Broitzem aufhielt.

Der Angeklagte R wohnt mit den vorbezeichneten Zeugen auf einem Zimmer."

tin Beschluss über die Beweisamträge ist in der Hauptverhandlung nicht ergangen, Sie wurden in den Urteilsgründen wie folgt beschieden:

nachts, konnte der Ange-

"Um diese Zeit, etwa 2 sein, in deren

klagte Rep bei der S Wissen er ebenso wie stellt, dass sie

in der Nachtvom 26. 727. April 1950 mit dem Angeklagten i Wohnung der bereits vernommenen Zeugin im Lager Broitzem bei Braunschweig gewesen ist. Der Angeklagte Re kann die Anschrift der nach Australien ausgewanderten / in die durch die Lagerpolizei oder die Zeugin festgestellt werden können, nicht angeben. Er beantragt, sie auf diplomatischem Wege vernehmen zu lassen „.ooeo... Es mag also auch sein, dass der Angeklagte die Nachtzum 28. Februar auf seiner eige-

-10-

nen Stube verbracht hat, die er durch Benennung seiner Stubenkameraden als Zeugen unter Beweis stellt.

Es mag ferner sein, dass der Angeklagte tatsächlich nach E- Rückkehr aus ra nt

der Zeugin $S auf deren Zimmer ge-

feiert hat. rartige "Herrenbesuche" sind insbesondere in der nächtlichen Zeit nach Rückkehr des Angeklagten 2 aus nicht ungewöhnlich. Es ist aber nic unter Beweis ge-

bei der Zeugin

noch nicht aus

Abgesehen davon wäre der Beweisamtrag auch deshalb abzulehnen gewesen, weil das angebotene,

stellt worden, dasg er sich bereits zu einer Zeit befunden habe, in der er - zurückgekehrt sein konnte. . u Beweismittel unerreichbar ist. Es mag sein, dass.

sich die Anschrift der Zeugin feststellen. >’ lässt, es steht aber schon jetzt Test, dassrdien .s.:

se Zeugin nach australien ausgewandert ist "und! als DP nicht nach Deutschland zurückkehren- WTA: Die Zeugin kann daher nicht durch ein Deutsches’ Gericht insbesondere aber durch das Prozessgericht, wie es nach Lage der Sache erforderlich wäre, vernommen werden. Eine Vernehmung der Zeugin im Viege der Rechtshilfe wäre auch in Falle ihrer 3eeidigung wegen ihrer Verflechtung mit dem Kreise der DP durch den Angeklagten Ri nicht geeignet, ein Beweis entgegen den Feststellungen des Gerichts zu erbringen. Da die Vernehmung durch das Prozessgericht nicht erfolgen kann, ist das Beweismittel unerreichbar.

Die Strafkammer hat die richterliche Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte R ‚ ebenso vie. der Angeklagte Da, ein Alibi für die Tatzeit wahrheitsgemäss nicht behaupten kann."

x

Ob es nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift zu- \ässig war, die Beweisamträge als Eventualanträge zu

-11-

behandeln und demgemäss erst in den Urteilsgründen

zu bescheiden, oder ob in der Hauptverhandlung ein Gerichtsbeschluss hätte ergehen müssen (§ 244 Abs 6 StPO), kann dehingestellt bleiben. Denn die Angriffe

der Revision richten sich ausschliesslich nur gegen 1 die Ablehnungsgründe; eine Verletzung des § 24 AB 6: StPO ist nicht gerügt, so dass ein etwaiger Verstons‘“. gemüss § 344 Abs 2 Satz 2 StPO keine Berücksichtigung finden kann. “

Den zweiten Beweisamtrag hat die Strafkammer mit zulässiger Begründung abgelehnt, indem sie die Beweistatsache als wahr unterstellt hat.

Vas dagegen den Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugin Io ) betrifft, so muss der Revision zunächst eingeräumt werden, dass der Tatrichter den Sinn des Beweisamtrages in unzulässiger Weise eingeschränkt hat, indem er ohne ersichtlichen Grund unterstellt, der Beweisamtrag beziehe sich nur auf einen Teil der fraglichen Nacht. Es ist selbstverständlich und bedarf keiner weiteren Begründung, dass durch die Vernehmung der Zeugin PD das "Alipi" für die ganze Nacht nachgewiesen werden sollte. Darüber hinaus ist der Beweisamtrag mit unzulässiger Begründung abgelehnt worden. Als Ablehnungsgründe kamen die "Unerreichbarkeit" und "die völlige Ungeeignetheit" des Beweismittels in Betracht. Das Urteil stützt sich auf die Unerreichbarkeit, geht aber davon aus, dass die Anschrift der Zeugin in Australien ermittelt werden

-12-

DR 27

könne. Unerreichbar ist die Zeugin also nur insofern, als sie nicht unmittelbar durch das Gericht vernommen werden kann. Die Strafkammer hat in Wirklichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie der auf diplomatischen Wege vernommenen und gegebenenfalls beeidigten Zeugin keinen Glauben schenken könne, falls sie bestätigen sollte, dass der Angeklagte Re die fragliche Nacht bei ihr verbracht habe. Hierin liegt eine nach Lage... der Umstände unzulässige Vorwegnahne der Beweilßdie.s sung. Jber den Beweiswert eines von den Prozessbeteiligten beantragten Zeugenbeweises darf grundsätzlich. erst nach dessen ordnungsgemässer zrhebung entschieden werden. Nur dann erleidet dieser Grundsatz eine Ausnahme, wenn der Wert des Zeugenbeweises ausnahnsweise schon vorher abschliessend beurteilt und sein gänzlicher Unvert sicher festgestellt werden kann.

In diesem Falle ist dem Tatrichter nicht zuzumuten, einen Beweis zu erheben, von dessen völliger Nutzlosigkeit er begründet überzeugt sein darf (vgl R6St

46, 383; 51, 69; 52, 178; 54, 181; 56, 134). Das’ Beweismittel muss aber nicht nur nach Ansicht des Tat-

richters völlig ungeeignet sein, es missen auch im

#inzelfalle besondere Umstände dargelegt werden, aus denen sich diese völlige Wertlosigkeit ergibt (RG DRZ 1927 Nr 1086). Dies gilt auch denn, wenn die hertlosigkeit auf den Fall der allein möglichen Vernehmung auf diplomatischem \ege beschränkt ist (vel RGSt 46, 383; NG JW 1928, 2251). Diesen notwendigen

+

-13-

- 13 .

strengen Anforderungen entspricht der Ablehnungsgrund der Strafkammer nicht, wenn sie von vornherein ohne nähere Anhaltspunkte der Zeugin wegen ihrer Verflechtung mit dem Kreise der DP jede Glaubwürdigkeit absprechen will. Ein derart allgemeiner Gesichtspunkt reicht nicht aus. Das Reichsgericht hat wiederholt den summarischen Hinweis, dass der Zeuge ein naher Verwandter des Angeklagten sei, als nicht ausreichend erachtet und verlangt, dass die Unglaubwürdigkeit durch konkrete Umstände belegt werden müsse (vgl insbesondere RGSt 63, 332; RG JW 1928, 414). Dies.muss im vorliegenden Falle umsomehr gelten, als die Strafkammer die Möglichkeit hat, durch genau formulierte Beweisfragen, die alle Einzelheiten erfassen, sich selbst

Kr

Pe: er‘. -

die Beurteilung des Beweiswertes der Zeugin und.

Glaubwürdigkeit zu erleichtern, 5

Die Verurteilung des Angeklagten Re in. Falie "TG" kann daher nicht aufrecht erhalten werden. Auf die allgemein erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts kann es nicht mehr ankomuen; insoweit ist übrigens kein Rechtsfehler erkennbar.

IV.

Die Revision des Angeklagten I] rügt lediglich Verfahrensverstösse,

1.) Die Behauptung, die mündliche Urteilsbegründung stimme mit der schriftlichen nicht überein, kann in

-14-

Weeze en. R

- 14 -

der Revisionsinstanz keine Beachtung finden, da allein der Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl BGH 2 StR 22/51).

2.) Zum Falle "DB" wird ebenfalls die Verwendung polizeilicher Protokolle als Beweismittel gerügt. Insoweit ist zunächst auf die Ausführungen zur Revision des Aneklagten RD zu verweisen. Die Revision hält es auch für unzulässig, dass den Verhörsbeanmten die von ihnen verfassten Protokolle über die Vernehmung des Mitangeklagten Me ] vorgelesen worden seien., Einem Zeugen dürfe nur das Protokoll über seine eigene. frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses vorgelesen werden, nicht aber ein Protokoll, das keine eigenen Wahrnehmungen des Zeugen enthalte

(§ 253 StPO). Dieser Angriff geht fehl. § 353 Be will ausnahmsweise die Wöglichkeit geben, ein Protör > koll über die frühere Vernehmung des Zeugen als Be veismittel zu verwenden (vgl RGSt 59, 144), verbietet aber keineswegs den Vorhalt anderer Schriftstücke

zur Unterstützung des Gedächtnisses. Nur die Verwendung dieser Schriftstücke als Beweismittel wäre verboten. Als Beweismittel hat aber die Strafkammer nur die Aussage der Verhörsbeamten verwendet. Die Verlesung diente also nicht als Ersatz für die Vernehmung eines Zeugen, so dass auch eine Verletzung des § 250 StPO nicht vorliegt (vgl 2 StR 50/50 vom 28. November

1950).

+

15-

- 5. -

3.) Die Revision will ferner in der Verlesung des polizeilichen Protokolls vom 16. Hai 1950 eine Verletzung des § 254 StPO erblicken, weil dieses Protokoll zugleich ein Geständnis des litangeklagten u enthalte, § 254 aber zum Beweise eines Geständnisses nur die Verlesung eines richterlichen Protokolls gestatte. Diese Rüge kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil das Protokoll nicht als Beweismittel für ein Geständnis des kitangeklagten verwendet wurde. "3

.n r

#3

ey

“ ne % >

ER

ux E 4.) Die weiteren Angriffe der Revision im Falle . a .

"DEE" richten sich gegen die Beweiswürdigung

des Tatrichters und sind daher unbeachtlich. Insbesondere liegt insoweit kein Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" vor. Denn die Strafkanmer hat klar zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Überzeugung ein Zweifel an der Mittäterschaft des Angeklagten nicht bestehe.

zer

Nach allem erweist sich die Revision im Falle

"DB" 215 unbegriinäet. 5.) Dagegen muss die Revision im Falle "rg "

aus denselben Gründen Erfolg haben, wie die Revision des Angeklagten 2» Der Verteidiger des Angeklagten hatte sich ausweislich der Sitzungsniederschrift dem Beweisamtrag bezüglich der Zeugin no] ausdrücklich angeschlossen. Auf der unzulüssigen Ablehnung dieses Beweisamtrages beruht auch das Urteil gegen den An ;eklagten vn. weil die sonstigen von

-16-

Yun

k F

- 16 -

der Strafkammer verwerteten Beweistatsachen, die die Wittäterschft beider Angeklagten betreffen, möglicherweise eine andere Beurteilung erfahren, wenn die in das Wissen der Zeugin FW gestellte Tatsache wahr ist, dass nämlich der Angeklagte IT] in der fraglichen

Nacht nicht in Tl zevesen ist.

6.) Eine Aufhebung der vom Tatrichter angeoräneten Einziehung des Personenkraftvagens hatte nicht zu erfolgen. Die Urteilsgründe besagen ausdrücklich, dass der Wagen eingezogen werde, weil er zur Begehung der Straftaten gebraucht worden sei. Da nach § 40 StGB die Einziehung wegen jeder Straftat erfolgen konnte und die Verurteilung im Falle "Di" bestehen bleibt, kann die Aufhebung des Schuldspruchs in nur einem Falle die rechtliche Grundlage der Einziehung nicht beseitigen.

Krauss Die Bundesrichter Dr. Koeniger und Dr. Dotterweich sind infolge Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterzeichnen. Krauss

Baldus Dr. Iudwig

. ‘+

.. . EZ # Ze