§ 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
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Nach Gewicht
- LG Essen, 10.04.2024 – 64 KLs-29 Js 1191/23-26/23
- OLG Hamm, 24.05.2022 – 5 Ws 99/22
- BGH, 03.04.2019 – StB 5/19Aufschub der Akteneinsicht bei Gefährdung der Interessen der Strafverfolgungsbehörden
- BGH, 02.09.2009 – XII ZB 50/06Zitiert von 6
- BGH, 26.08.2009 – XII ZB 169/07Zitiert von 15
- BGH, 10.11.1967 – 4 StR 512/66
Zuletzt entschieden
- VG München, 18.09.2023 – M 30 X 23.4359
- VG München, 31.08.2022 – M 30 X 22.4187Zitiert von 1
- VG München, 31.08.2022 – M 30 X 22.4188
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. Ist die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. In diesem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglich nachzuholen.