§ 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
Stand: 10.06.2019
Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. Ist die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. In diesem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglich nachzuholen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 114a StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Essen, 10.04.2024 – 64 KLs-29 Js 1191/23-26/23
- OLG Hamm, 24.05.2022 – 5 Ws 99/22
- BGH, 03.04.2019 – StB 5/19Aufschub der Akteneinsicht bei Gefährdung der Interessen der Strafverfolgungsbehörden
- BGH, 13.03.1956 – 1 StR 29/56Zitiert von 4
- BGH, 02.09.2009 – XII ZB 50/06Zitiert von 6
- BGH, 26.08.2009 – XII ZB 169/07Ausländischer Unterhaltstitel: Versagung der Vollstreckbarerklärung wegen Verstoßes der vorgreiflichen Vaterschaftsfeststellung gegen den verfahrensrechtlichen ordre public Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VG München, 18.09.2023 – M 30 X 23.4359
- VG München, 31.08.2022 – M 30 X 22.4187Zitiert von 1
- VG München, 31.08.2022 – M 30 X 22.4188
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