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BGH Entscheidung vom 24.02.1959 – 1 StR 682/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR, 682/58

InNemnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Wirtschafisingenieur Wilhelm Karl AED aus On

EB. geboxen an EEE 19:7 in ve EEE:

wegen fortgesetzter Unireue u. 2.

net der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Haurtverhandlung vom 24. Februar 1959 in der Sitzung vom 10. März 1959, an der veilgenommen haben:

Senaispröäsident Dr. Geier =1s Vorsitzender,

Bundesrichier Martin Bundesrichter Dr, Heimann - Trosien Bundssrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oborstaaisanwalt beim Bundesgerichtshof els Vertreter der Bundesanwaltschafi,

Jusiizangestellter > als Urkunäsbsamter der Geschäftsstelle,

für Rscht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgericats Würzburg vom 25, Juni 1958 wird verworfen. Jedoch wird der Schuläsvruch zum einfachen Bankreti (Zifl. 1 des Urteilssatzes) dahin ergänzt, daß dieses Verschen fahrlässig bsgangen ist, ferner treten an die Stelle des TVortes "Ninsgesemt" die Worte "einer Gesamtstrafle von®,

Der Beschweräeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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sruünAe:

Das Lendgericht hat den Angeklagten - unter Freisörechung im iibrigen — wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, wegen einfachen Bankrotis /§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO). wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Vergehens gegen das Kreditwesengeseiz vom 25 September !959 zur Gesamtstrafe von einem Jahr neun Nonateüu Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500,- Dex verurteilt.

Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechis gestüizie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

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Verfahrensrecht

Der Beschwerdeführsr rügt, deß das erkannende Gericht nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Ar. 1 StPO), weil der Schöffe Philipp CE au hachmivtag des 15. Juni 1958 "offensichilich geschlafen" habe und Geshalb "über einen langen Zeitraum hinweg" der Heustwvernandlung nicht nape folgen können.

35 kanı äahimstehen, ob die Rügs mangels einer bestiuaten Behauptung überhaupt zulässig ist, sie ist in jeden Folle unbegründet. Die dienstlichen Erklärungen der beteiligten Gerichtspersonen - des Vorsitzenden, Ger zwei Beisitzer, des Urkundsbeamten und besonders des Sitzungsvertreters der Staatsanwalischaft — schließen den Verdach; zus, daß EEE an dem fraglichen Nachmittag vom Schlaf übermamnt worden ist und deshalb wesentlichen

3.

Vorgängen der Hauptverhandlung während einer ins Gewicht Tellendea Beitsparne nicht hat folgen können (vgl. RGSt 60. 6535: RG JW 1932, 2888 Nr. 35; 1936, 3473 Nr. 55; BGHSG 2, :4; BGH 1 Str 291/51 vom 3. August 1951; 1 StR 450/55 vom 18. November 1955; 1 StR 29/56 vom 15. kärz 1956). Günzelmann selbst stellt enischieden in Abrede,auch nur vorübergehend geschlsfen zu haben; zur Gl:ubhartmachung weist er darauf hin, daß sein Notizbuch Aufzeichnungen über nic Aussegen der am 18. Juni 1958 nachmittags vernomwenen Zeugen enchsltc. Richtig sei allerdings, deß

er "bei äußerster Konzentraiion" öfters den Kopf stäütze oder die Auger schließe, wodurch der Rindruck ertsteher könne, ale schlafe er.

Nach dem Gesagten scheidet auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GC‘ us. II. Sachbeschwerde

1.) Die Revision greift das Urteil mit der allgemeineh Sachrügse in vollem Umfang an. Sie ist insoweit offensichtlich unbegründet, als sie sich gegen die Verurteilung äcs Angeklagten wegen zweier Vergehen des Betrugs (§§ 263, 74 SicB) zum Nachteil der Firnen Me - Gunmniwerke in München und Adolf R&B, Fisengroßhandlungs in Ochsenfurt wendet (B IV und V der Urteilsgründe). Die Revision selbst hot hierzu keine Einzelangriffe vorgetragen,

Auch der Schulädspruch wegen einfachen Bankrotts, begaugen durch übermäßigen Aufwand (B II der Urteilsgründe), ist offensichtlich frei von Rechtsfel.lern zum Hachteil dos Argeklagten. Das Landgericht hat keineswegs verxomt, daß nicht jede "mißglückte handelssnekulation! Aufvend im Sirne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO ist. Es hat sich mit dieser Frage ausdrücklich befaßt und in Übereinstinmune nit der Rechtsprechung (vgl. u. &. RGSt 70, 260;

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13, 229: BGN 1 StR 98/56 vom 6. Juli 1956) ausgeführt, das vlnr gewisses Wagnis jedem wirtschaftlichen Uuternehmsa zuzusilligen sei, daß sich dieses Wagnis aber

in wragbaren Grenzen halten und dort aufhüren müsse, wo kein sriolg mehr zu erwarten sei. Demgemöß hat die Strafkanner dem Angeklagten zugute gehalten, daß die erheblichen Zuwendungen der schon seit 1952 selbst überschuldeten Firma Lage Kc an lie "Techno - Ai - Frosress GmbH" (abgekürzt TAP genannt) in den Jahren 1952 und 1953 uoch vertretbar gewesen sein mögen und deshalb als übermäßiger Aufwand ausscheiden, obwohl die TAP von Anfang an nicht lebensfähig und bald zu erkennen war, daß die an die Gründung dieser Firma geknüpften Ausfuhrerwartungen sich nicht erfüllten und der Geschäfiserfolg "richt im geringsten" dem Einsatz der aufgewendeten Geldnittsl entsprach. Die Revision irrt im übrigen, wena sis meint, dsß vatbestandsmäßig nur Spiel, Wette und Difrercnshendel Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr: 1 KO sein köruien. Der "Aufwand" steht vielmehr als selbständige Art übermäßigen Geldverbrauchs gleichwertig neben den genammtien Tätigkeiten. Das Landgericht hat es erigegen der Darstellung der Revision auch nicht versäunt, den zur Feststellung übermäßigen Aufwanäs erforderlichen vergleich zwischen der wirischaftlichen Gesamtlage der neron RG und den Aufwendungen für die TAP für einen länseren Zeitraum anzustellen, wie ihn der Angeklagte bei vernünftigen Wirtschaften ins Auge fassen durfte (vel. Ba 3 StR 656/52 vom 11. Juni 1953; 1 StR 89,756 vom 5. Juni 1956 unter I 17). Es hat seiner Schau die ganze seit des Bestehens der TAP (1952 bis 1956) zugrunde gelegt uud sorgfältig die Vermögens- und Ertragslage der Maron XG einerseits und die intwicklungsaussichaten der TAP eadererseits geprüft.

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Deß die Strafkammer dem Angeklagten im Ergebnis nur fahrlässiges Handeln zur Iast gelegt hat, obwohl ihre Feststellungen den Schluß auf zumindest bedingt vorsätzliches Verbalien nshelegen, besschweri den Augeklagten nichi. Der Tatrichter hat jedoch übersehen, die für erwiesen erachtete (nur) fahrlässige Begehungsweise im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen. Das holt der Senat nach.

2.) Was die forigesetzte Untreue (in Tateinheit mit forigesetztean Betrug) angeht, so wendet sich die Revision v2rgeblich gegen die Ansicht des Landgerichts. dab der Angeklagte durch die Nichtabführung der von den Kunden „uf dsn Kaufpreis gezahlten Teilbeträge an die Banken vn& die (in der Fällen B I 28, 29, 33 erfolgte) Begebun: von Verlängerungswechseln an andere als die Inhaber der ursprünglichen Wechsel einer Pflicht zur Kahrnehmung von Vermögensinteressen der Kunden zuwider gehandelt kai. Richtig ist zwar, daß die Nichterfüllung einer vertraglichen oder sonstigen schuldrechtlichen Ver»flicktung nicht ohue weiteres eine Treupflichtverleizung im Sinne des § 266 StGB enthält /{vgl. RGSt 69, ‘46 7147; BGHSt 1, 186, 188). Die Revision übersieht jedoch. daß das Jandgericht (S. 6 UA) festgestellt hat, der Angeiilagte habe den Xunden, von denen er sich trotz der Bewilligung von Teilzahlungen Wechselakzepte in der vollen Höhe des Xaufpreises oder des (nach einer Baranzehlung verbleibenden) Restkaufpreises geben ließ, zugesichert, daß er für die Einlösung der zum Zwecke der Dis-Konticrung an Banken weitergegebenen Wechsel sorgen und Gen kunden ;sden Schaden ersparen werde. Auf Grund die- - ec” Zusicherung in Verbindung mit der danr tetsächlich

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erfolgten Wechselbegebung, die der Bank einen unmittelbaren Zahlunssanspruch gegen den Kunden verschaffte, war der Angsklagte nach jeder Teilzahlung eines Kunden verpflichtet, den gezahlten Betrag oder einen gleich hohen Ersaizbeirag und den oder die auf den Restpreis angenom-

nenen Vorlöngerungswechsel an die im Besitz des ursprüng- "

lichen Wechsels befindliche Bank zur Verrechnung auf die Wechselschuld abzuführen. Diese Verpflichtung erwuchs dem Angeklagten im übrigen unabhängig von der vorerörterien Zusicherung schon daraus, da er die Käufer Wechsel auf den Kauf- oder Restkaufpreis annehmen ließ. Ein Verkäufer, der sich - wie der Beschwerdeführer - von seinen teilzahlungsberechtigten Kunden Wechsel zur Vorausfinauzierung des Kaufpreises aushändigen 1äßt, muß dafür sorgen, daß die Kunden aus den Wechseln nicht früker und in weiterem Umfang in Anssruch genoumen werden. als es der Teilzahlungsabrede und der jeweiligen Restschuld entspricht. kimat er Teilzahlungen auf den Kaufpreis an, so ist er verpflichtet, die Kunden in Höhe dieser Zahlungen von der Tschselhafiung freizustellen, sei es, daß er die eingsnoumenen Celdbsträge selbst an den Wechselinhaber

in Anrechnung auf die Wechselschuld abführi, sei es, deß er die Wechscl bei Fälligkeit ganz oder teilweise (in Höhe der empfangenen Teilzahlungsbeträge) aus eigenen Aitieln einlöst. Diese Rechtspflicht hat keine sich aus dem Kaufvertrag ergebende Leistung, sondern eine neben die eigentliche Verkäuferverpflichtung (§ 433 Abs.1 BGB) tretoende Geschäftsbesorgung zum Gegenstand, wie sie jederzeit auch außerhalb eines Kaufvertrags, ja eines Vertragsverhältnisses überhaupt, vorkommen kann. Sie ist weder eine mit Kaufgeschäften üblicherweise verbundene, nur schuldrechiliche Verpflichtung noch allein Ausfluß der jedem Veriragsverhältnis innewohnenden allgemeinen Pilicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen

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Veriragstailes (§ 242 BGB; vgl. BEHSE 1, 186. 188%. Sie ist entgegeu der meinung der Revision keine belanglose, sondern eine äußerst wichtige Nebenverpflichtung des Verkäufers; denn die Kunden haben, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, ein sehr erhebliches Interesse daran, von den Wechselinhabern nicht über die jeweilige Kaufpreisrestschuld hinaus in Anspruch genommen zu werden. Andererseits dienen die Wechselakzepte dem Kredit-Yedürfnis des Verkäufers, der sich durch die sofortige Weitergabe der Wechsel die erforderlichen Betriebsmittel. verschaffen kann. Es war daher durchaus sachgerecht, daß das wandcgericht die Verpflichtung des Angeklagten, dafür zu sorgen. daß seine Kunden in Höhe der jeweiligen Teilzallunsen oder neuen Wechselakzepte von den Banken aus der urswriünglichen Techselhaftung entlassen wurden, § 18s Mreugäliehs im Sinne des § 266 SiCB ausgelegt hat. Auf diese zechtliche Beurteilung ist es ohne Finfluß, ob - wie die Strafkanmer angenommen hai (S. 32, 36 UA) — die Kaufpreisschulden der Xunden durch die Hingabe der Wechselekzepte im Wegs einer Schuldumwandlung erloschen sind oder ob - was im Hinblick auf § 364 Abs. 2 BGB näher liegt - die Wechselverbindlichkeiten nsben die Xaufpreisschulden getreten sind. Ebenso isi es vnerheblich, ob der Angeklagte auf Grund der den Kunden gegebenen Zusicherung, tür die Zinlöüsvrg der Wechsel zu sorgen, verpflichtet war, jeweils die ihm bezahlten Kaufpreisraten unmittelbar an die Banken abzuführer, oder ob es ihm erlaubt wer, diese Beiröge zunächst anderweitig zu verwenden und die Banken bei Fälligkeit der Wechsel ir Höhe der geleisteten Zahlungen aus Mitteln der KagWpXG zu befriecigen. Daß der Ange... klagte im leizien Falle die von der Revision vermißte Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit besessen hätte (vgl. TveLsio 3. 289, 294, 4, 170, 172), steht außer Zweifel. Aber

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auch im erster Falle hätte sich seine Tätigkeit uicht

wie Jie „ines Geldboten auf eine rein mechanische Dienstleistung beschränkt (vgl, Rast 69, 58, 62), sondern er bätte im Rabmen der ihm obliegenden Geschäftsbesorgung noch sinen gewissen Spielraum zımindest irsofern gehabt, als er Cie Ari und in gewissem Umfang den Zeitpunkt der Weitergabe des Geldes an die Banken bestimmen konnte,

zine Zusicherung des Angeklagien, für die Einlösung der Wechsel zu sorgen, scheidet allerdings in den Fällen aus, in denen die (teilweise bewußt getäuschten) Kunden in Unkenntnis der Übernahme einer wechselmäßigen Verrflichtung Wechsel unterschrieben haben (B I 14, 16, 25, 35, 37 umä 4I; der Fall 40 muß außer Betracht bleiben, weil hier der saufpreis erst bezahlt wurde, nachdem der Kunde wıssentlich einen Vserlängerungswechsel unierzeichnet liaite). Indes entfällt deshalb noch nicht der Vorwur: der Untreue, Denn, wie oben dargelogt. erwuchs dem Beschwerdeführer die Verpflichtung, die Kunden in Höhe Ucz auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen von der Wechsolbtariung freizusiellen, schon aus dem mit der Wechselsinahmne »srbundenen Geschäftsbesorgungsverhältnis.

Xeiner Zrörterung bedarf die vom Landgericht übergangsne Frage, ob der Angeklagte durch sein Verhalten in sen Wechselfäller auch eine Treupflicht gegenüber dem Benkhavs DB unä Co. verleizt hat, das sich offenbar ausbeöungen hatte, Güaß der Beschwerdeführer sämtliche Teilzahlungsbeträge und Prolongationswechsel zur Finlösung der von der Bank üiskontierten Wechsel verwenäet.

Deß der Angeklagte seiner Fflicht zur Wahrnehmung der Vermögeusinteressern der Kunden vorsätzlich zuwider ge-

hantelt und diesen dadurch „Jsachteil zugefügt hat, ist im anzsTochtenen Urteil rechtsirrtunsfrei dargeton.

kuch gegen die Feststellung der Tatbestandsmerkmale des Betrugs in den Fällen BI 1. 3, 5. 6, i2. :5. 23, 24, 37 und 41 bestehen im Ergebnis keine Bedenken, wenngleich - wie oben erwähnt - zweifelhafi ist, ob die xaufpreisforderungen der Mag KG durch die Weclselakzapte der Kunden untergegangen sind und daher nur noch Gen Banken Forderungen gegen die Kunden des Angeklagten »usterden, wie das Landgericht angenommen hat. Denn auch wern dem nicht so wäre, der Beschwerdeführer also neben den Banken ale Wechselgläubigern weiterhin Gläubiger der Kaufpreisforderungen geblieben wäre, hätte er doch keinen Rechtsanspruch darauf gehabt, von den Kunden noch Zahlungen zu verlangen und die eingenomnenen Beträge für andere zwecke als ?ür die Einlösung der von den Banken diskontierten Wechsel zu verwenden.

nie Kevision wendet sich insoweit nur dagegen, das der Angeklagte zugleich (§ 73 StGB) wegen Untreue verurteilt worden ists. Sie meint, diese sei im Verhältnis zum Betrug siraflose Kachtat, da der Angeklagte die Gelder, in deren zwsckwidriger Verwendung das Landgericht den Tatbesterd der Unireu2 gefunden hai, schon vorher durch den Beirug in seine volle Verfügungsgewalt gebracht habe. Dem wäre indes nur dann beizutreten (u. a. BGHSt 6; 67; BCH IH Nr. 34 zu § 263 StGB), wenn der Beschwerdeführer nicht schon im Zeitpunkt der Begehung des Beirugs zu den Kunden in einem Treueverhältnis gestanden hätte, Nas war aber der Fall, weil die betrügerische Erschleichung der Teilzahlungen der Begründung des Geschäftsbesorgunssverhöältnisses und der in cen meisten Fällen gegebener Zu-

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sicherung, in Höhe der Teilzahlungsbeträge für die Einlösung der Wechsel zu sorgen, nachfolgte. Infolgedessen

hat der Angeklagte seiner Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögersinteressen der Kunden nicht erst durch die zweckwidrige Verwendung der durch Beirug erlangten Gelder, sondern schon durch den beirügerischen Erwerb der Teilzahlungsbeträge zuwider gehandelt. Bei dieser Sachlage ist die tateinheitliche Verurieilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs und Untreue rechtlich nicht zu beanstanden (vgl.

BGH 1 StR 185/55 vom 21. Juni 1955).

3.) Schließlich hält auch der Schuldspruch wegen Vergehans gegen § 48 des Kreditwesengesetzas der rechtlichen Nachprüfung stand.

‚lach § 1 des Gesetzes über die Bayerische Landesanstulr fir 'ufbeu’inanzierung vom 7. Dezember 1950 (GVBl. 1951, 4) i- ä P. der Gesetze vom 20. Februar 1952 (GVBl. 1952. 79} und vom 4. Mai 1955 (GVBl. 1955, 121) ist die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung als rechtsfähige Anstalt des Öffentlichen Rechis errichtet. Ihr obliegt u. &. die Aufgabe, Unternehmen von Flüchtlingen und sonstiges Unternehnen durch Refinanzierung von staatsverbürgten Krediten, Umschuldung kurzfristiger Kredite in längeriristige, Gewährung von Krediten und Übernahme von Bürgschaften Zinanziell zu fördern (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes; vgl. auch sie §§ 2 Hr. 16 der Satzung der Anstalt vom 27: Närz 1955 — BayStAnz. 1953 Kr. 15 S. 4 -). Diese Aufgaben sind Bankgeschäfte der in § 1 Abs. 1 Nr. a und d Aredit-Wese bezeichneten Art. Unter den im § 2 KreditWesG genannten Unternehmungen, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar sind, ist die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung nicht aufgeführt. Die nach

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§ 3 KredibWiesG erforderliche vrlaubnisertrilung liegt in der krrichtung der Anstalt durch den Landesgesetzgeber.

Dice Landesanstalt ist deher als Kreditinstitut im Sinne

des § 48 KreditwWesgG anzusehen.

4.) Auch der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenirei: Zur Vermeidung eines Kidverstäöndnisses empfiehlt es sich jedoch, im Urteilssatz von Gesamstirafe zu sprechen; das Wort "insgesamt! könnte als Summe der Einzelstraren ausgelegt werden.

Di. Geier sartin Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien ist im Urlaub und ortsabwesend und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. Geier

Tillns nübner