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BGH Entscheidung vom 15.01.1951 – 1 StR 170/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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u 23°4 047 Ina aanen des Volkes
In der Strafssche gesen. Bvo
. den Kifer Johannes G aus AEEEEEEEEEERREEED dort geboren an 19:5, 2z.24t. in Untercuchungshaft
in Te . 2) den Steinbrecher zugen G EB aus
GE, dort zeboren rm 1905, z.2t. in Untersuchunsshaft in
9’ 3) Cen Blechschuied Zeorz D il ::ı: Pegmuuuuiinu dort zeborsn 2. us 1900,
m.
wegen sciweren Diobstahls u.a.
hat der 1. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 8, Mai 1951, an der teilzenommen heben:
Senatsaräsident Jichter als Vorsitzender,
Sundesrichter lientel Binädscrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzusnn Bundesrichter Dr. Jegusch
'sls beisitzende tichter, Bundesanvalt WR bei der Verlisudlung
Erster Stactsanzolt EB dei dcr Verkündung als Vertr:tver der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretör (m
als Urkundsbeaater der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Dic Revisionen der Anzeklagten gegen das Urteil des Landserichts in Lindau in der Pfalz vom 15. Januar 1951 werden vers:orlen.
Jeder In;seirleste hat die Kosten seines Rechtswittcls zu tragen.
von Xechts wegen
erüändes
Io us Lundsericht hat die Zu;cklagten vie folst verurteilt:
1: CE Johonnes wegen 5 gemeinschaftlich verübter, teils fortgesetzter Verbrechen des schireren und 3 teils gemeinschaftlich begengener, teils fortgesetzter Versehen des einfcchen Diebstalls
zu einer Gesemtstrefe von 3 Jahren 6 ‚lonaten Zuchtheus und zum Verlust der bürgerlichen Shrenrechte euf die Dauer von 3 Jüuhren,
2) CE Lucen vegen 4 gemeinsch«?tlich verübter, teils fortscoetster Verbrechen des schweren und 2 gemeinschuftlich verübter, hiervon eines forgesetzt‘.. besangenen Vergehens des einfachen Diebstehls
zu einer Gesamtstrafe von 2 Jehren 6 lionaten zuchthaus, 3) DER wegen eines geiicinschaftlich verübten Verbrechens des scl.veren Diebotehls und eines fortgesetzten Vergehens der Überlessuny von Diebeswerkzeugen
zu einer Gesamtstrufe von 1 Jahr 3 Honeten Gefängnis
Die Untersuchungshaft hat das Lendgericht bei keinen der Angeklagten angerechnet.
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IT. Die drei Anschlesten fechten dus Urteil in vollen Unfunse en, sie rügen die Verletzung des scchl.ichen und des Verfehrensrechts.
erfchrensrechtliche ügens
1) Die lievisionen bemängeln, dass Lens CE, cin :iitenselllaster, gesen den das Urteil rechtskrüftig gevorden ist, schon in den Teil der Lauptverhandluns, der der Anhörung der I/nreklasten zun aröffnungsbeschluss geviduet ver, zu ellen Punliten des »röffnungsbescllusses gchürt worden sei. Ür sei nur en zwei Auklazepuniten als Deteili,;ster, im übrisen: § 1s Beweismittel in Betracht sekoırien. Die ..itongeklegten hätien in diesen Zeitpunkt nur erklären dürfen, ob sie sich schuldig beliennen oder ilre Tatbeteilisuns bestreiten wollen. Z£s Lütten entveder älle Beteiligten Gelegenheit zun substentiierten Leusnen erlislten müssen oder »ber dev „itungelklaste Tons GER euch nur zu den ihn betre?fenden Anklase- »unkten zsel.ört werden sollen. Durch die gewählte Verfehrensveise cber sci die Deweisaufnehme mit Ger nhörung der Angeklesten vernischt worden, ohne daos den itengelillesten Gelerenheit zu Vorhaltungen und dergleichen gegeben Worden wäre, L&s sei von den Verteidigern schon in der Leuytverhandluns besastendet worden.
venn der Anzelilaste Eons CB. wie die Kevision behtuptet, scin lissen vor. ellen Strefti.ten zusc; nenhüngend bei seiner Vernehmung als „nzeirlegter sebussert hat, obwohl er nur Teilneluer an einigen von ihnen ver, ist das nicht zu beaustenden. Die ılevision
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greift nit dieser Kige die deihenfolze an, in der die Ieustverhondlun; stettzefunden ht. Die Vorschriften der \3 243, 244 bu 1 St20 sind nech enerkannter Rechtsprechung (z.B. NGät 60, 179 L; 64, 133), der sich der Senc«t anschliesst, nur Ordnunssvorschriften. Von ihnen darf zus Zveckmässigkeitsgründen ebgowichen werden; ein fevisiouszrund ken hieraus nicht erwachsen (NG5t 0, 157; 42. 168 2; 50, 19 8 |
Die An;eklsgten hatten Gelegenheit sich zu den iussazen des Tens COM zu äussern. Deo Sitzunge- »rotokoll enthüilt nech der Vernehmng Ges 15. Zeugen folgenden Vermerk?
"uf die Beheuntuns des Verteidigers Recl.tsuanwult Di, TOR und ces Verteidigers Rechtsenvelt KB WER: ihren iicndonten wäre das Gehör verweigert Worden, traf der Vorsitzende folgende seststellungs
‚Dar lüitengeiilagte Hene GEM wurde zu allen Sinselheiten gekört und den übrigen Angeilesten scine Anscben vorgelelten, woreuf sie erklärten, die Angeben des lätengeklagten Zrnst CR seien unwahr; sie hatten jeweils mit der. Sache nichts zu tuno
Johennes CB eri:lürte, sein Sohn Lüge niehr wie Karl Lig, ex ist phantestisch."
Tach deu Sitzungsprotokoll üusserten sich die Anzeklegten im Laufe der IHeuptverkandlung noch wie-
derholt zur Sache, sie stellten an Schlusse der Beweisaufnchne keine weiteren /nträüge mehr, § 257 StPO
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wurde bei.chtet. Die „uscllusten hatten dis letzte VOori>
In übrigen ist § 257 5tPO ebenfells eine Orlnungsvorschrift (RGSt 42, 168). Zuf scine etwaige Tlchtbeschtung kern die Nevicion nic!t gestützt wer den. wesontlich ist, dass die Anzeilcsten des leiste vort gelebt Iırben.
2) Gerüst wird Zerner die Seeidisunz des Zeusen Sp. Dicser habe nach den Urtoeilsgrinden einige Lessiber zwischen den In;eklesten Johsnnes und ngen CORE 58 schmuggelt und letzteren veri.nlusct, einen Drie? en seine Frau durch einen liitangelle.cten zu schicken. ür gei dcher der Der güintiEr zung verdächtig, das Gericht hibe ihn mich nach-% 55 3.0 belchrte Die Verteidiser der Inselilusten, die nevision ein;clest heben, hütten der Beceidizung wider-
nrochen,. Trotzden sei der Zeu;e beeidist worden.
Ob dus Gericir; einen Beschluss über die Teeidiyung sefasst "one, könne nicht mit Sicherheit aus den ?rotokoll entnorzıen werden. Sort sei nur veinerit, deoo der Vorsitzende einen beschluss über die Beeidisung verkündet NEDBe
Richtis ist, dass dus Gericht über die «„ray;e der Beeidiguns entscheiden musste, nachden gegen sie \Widerspruch erhoben wer. Im Protokoll ist nicht eusrücklich erwähnt, dass eine Berc.tung des Gerichts über diesen Zunl:t stattgefunden het. Zus der gewählten
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rotokollfccungs "Der Vorsitsende vertündete hierauf folgenden Deschlusss Der Zeuge Zu;en Er — beeidigen, weil eine Degünstigunz einer otrafbıi.ren zundlung nicht gegeben ist" ersibt sich jedoch hinreichend, dass düs Gericht Cie Leecidimung beschlossen hat.
Gegen die Deeidigung des Zeugen bestechen keine rechy\lichen Dederken. Deo Lancszericht lat geyrüft, ob der Zeuse dev Begünstigung en der Tat der \nsexlagten vercächtig sei. Es hatte ihn au ersten Sitzungstceg vernommen. Die Entscheidung Über seine Deeidi;ung wurde demelo zurückgestellt. Bei seiner spüteren Vernehmung, bei der die Belehrung nach § 55 Et20 erlolst ist. verlos der Vorsitzende den Brief as deugzen von 3. Juni 1950 an cie Staestsenveltochatt. vorin er angaben über die Strufteten der „nselklasten machte. Das Gericlt hat sodann festsestellt, daso eine Jegünstigung nicht gegeben sei. D&s hatte es nach seiten Zreien Örmeusen zu ensucheiden, Der Inhelt der Urteilssrinde siert der eine Veglinstisung vexrrneinenden Sutscheiduns nicht entgegen.
Die tevisionsrüge ist somit unbegründet.
3) Die ilevision wende‘; sich feıner dagegen, daß in ?rotokoll als üSrund für die Nichtbeeidigwuig der Zeugen Kerl CB, Iieidi DEE und der Theleute U wur ongezührt ist. dass sie gemüns 5 61 Ziff 2 unbeeidigt geblieben sind. In Protokoll wäre zun Assdruck zu bringen gewesen, dass die Besorgnis be-
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stäinde, des Verhiltnis geuiss 5 61 ZiiT 2 könne den deusen von Cor „chrheit ebleniien. Der Grund für die Lichtvereidigung sei mindestens in dev Foru zu »r0otoi:ollieren seiiesen, dass die Gesetzesvorte anzuführen vcren. 39 vei sus den Protokoll nicht zu ergehen, ob dus Gericht die Deeidiguns unterlössen lıcbe, weil es sich un Verletzte oder un Ängehörige von Verletzten oder Seschuldisten gehendelt hube„. Die lievision des Ansellasten DEM prins;t noch vor, aus den „Protokoll sei nicht zu erschen, doss ein Gerichtsbescd:liss über die Lichtbeeidiguns; ergangen sei. Von den Anselilagten Johannes und üugen CEEEEB vird behauptet, wegen der Wichtbeeidigunz sei ein Gerichtsbe;chluss herieizuführen und zu veriäinden gevesen. wcs nicht durchgängig geschehen sei.
Soweit Cie ilevisionen nit diesen Vorbringen etwa räsen wollen, dcs Protokoll habe einen Vorgung nicht richtig oder unvollstindiz und undeutlich beurkundet, l:önnen sie damit keinen Zrfol; haben. „uf einen etwäigen :len;cl des ?rotokolls !:enr des Urteil nicht bezuhen (RGSt 42. 1705 64. 215)n
tus den 2rotokoll ergibt sich, dass Lerı Ci der Bruder der Anscklasten Jolemies und uzen CB ist, Heidi DEE die Tochter des /nsel-lasten Din und dass diese Verwandschuftsverhältnisse bei der Vernehmung diescr Zeugen klergestellt wurden. üs ver Ätrıus für elle Verfehrensbeteiligten zu erkennen, dass die Vereidigung der beugen genüss § 61 Ür 2 Li20 un-
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terblieben ist, weil sie Angcl:!rige der Deschuldisten sind. Dadurch ist klargestellt, auf vielche se- . setzliche Vorcussetzuns das Gericht die in sein ürmessen gestellte Intscheidung, von der Leeidisung cbzusehen, gestützt hat. Tüs ist eine susreichende 3esründung der intscheidung. In der Iimptverhandlung wurde kein Antres euf Beeidigung der Zeugen Korl CM und i:cidi I Sestcllt; es brauclıt daher nicht geprüft zu werden, ob der Vorsitzende die Entzcheidung über die Lichtbeeidigung getrof-Zen hat oder ob ein Gerichtsbeschluss hierüber ergengen ist.
Sbenso ergab der Suchverhelt für alle Deteilisten, dcss die Zeugen Wrenz und Iımıa TER c1s Verletzte unbeeidist zeblieben sind. In Zif? 12 des Wröflmunssbeschlusses von 15. Dezeuber 1950 (21 178) ist den Anszeilasten CB zur Lust solest, er hıube cllein in der iccht zun 29. Lürz 1949 aus dei. Iof des Anvesens!H in EEE eine Reihe zebruuchter Beileidunssstücke sestolilen, die dort zun N"rochnen aufgehängt weren. dierfür ver runs Mn ] als Zeuge benannt. In der !iauptverhandlung beuntregte Ger Staatsaenwelt, euch die in Sitzungssaßl Enwesende Uhefreu IR zu vernehmen. Beide wurden vernomien. Sie üusserten sich nach den Zrotolkoll darüber, ob bei den Ängeilasten Johcennes CE zeiuncere „üscheund Beileidungsstücke ihr Zigentum seien. bie eriilärsen schliesslich auf Vorhalt, dass sie unter Eid ihr
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aigentun &n den vorgezeisten Stiicken nicht bestätigen könnten,
4) veiter rügen die Revisionen die lichtbeeidigung der Zeusen Gottfried Bei. Jel:cb Lau. Susanne Co und :vicarich Dei. Duo Sitzunss»rotolsoll führe hier jeweils mır un "der Zeuge (ie Zeugin) bleibt unbeeidigt gemäss 5 61 ZiiT 3 ut20Ns Auch hier hütte das Gericht die Tichtbeeidigsuns beschliessen missen, mindestens Cie Gogetzesworte hütten als Grund »rotoliolliert werden nissen.
Das Zrotokoll ist in diesen Zunl:t lücienhaft _ und unvollständig. Des Devisionsgericht der? in einen solc' en !ull cie Lücken in freier beweiswürcigung nech»rüfen (vel 24St 63, 08 £). ilech der Cegener-Ylisun,; der Sicetsonveltschu.!t wurde jeweils ein Cerichtsbeschluss durch Verständigung der Litglie-Ger des Gerichts Lerbeigeführt,. Dann los cin le: richisbeschluss vor. „ber velbst, wenn ein solcher Seschluss, wie die ievision vortrügt, nicht erfolgt sein sollte, lüse darin kein Verfshrensverstouse Teun ein Antın.g cul Beeidisun; wurde nicht Gestellt. Der Vorsitzende der? auch in i'alle des § 61 Ir 3 8120, zunächst eine Intcscheiduns Über die JSeeidigung eines Zeusen treffen (Urteil des Senetu vom 8. lici 1951 1 StR 113/51 -).
üs reichte aus, elo Grund für die Tichtbeeidigung die Gesetzesstelle enzufikren (DEI von 6. kärz 1951 - 2 Stil 20/51 -)«
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Sechlichrechöliche, Aügenz
1) Die itevisionen rügen, daso dus Gericht den agellcsten Ins CR in den Verurseilun;stüällen Gleuben geschenlt hut, obwohl es in 4 -— 5 anderen Füllen seine Angeben Zür eine Verurteilung als nicht ausreichend enzesehen und deshalb dort freigesprochen hebe.
Vas die Revisiouen.hicrzu vorbrin,;en, ist murein unzulässiger ingriff gesen die Leweiswürdirung des Watrichters, die keine Widersprüche erkennen lässt,
Dasselbe gilt für dass Vorbringen zu der Verur-
teilug wegen den Kuhdiebstuhles.
2) Auf die c.llsenein erhobene Sachrüge ver des Urteil im vollen T:ıfaonge nechzuprüfen,
Den Angellegten Zusen CB varcn in Erürz-. nunssbeschluss Z:;ohndiebstüähle zum Schceden des Anton ZOEEEER und des Heinrich: IB zur Lust gelegt. Tech dem Urteil ist der Angeklagte in :ll1e Dep GER richt als überführt angesehen worden. Das Gericht hat in diesen Fall nicht freigesprochen. Es Zührt eus, "Preispruch ist jedoch nicht ansebracht, obwohl er wegen einzelner selbständiger Lunälungen anzeklesgt ist, de nunmehr fortgesetzte Yiusıiclung Engeno:w:en wird". Dos muss dehin aufgefc.ost werden, deB der Diebetchl zum Schaden .des Heinrich TB els eine fortgesetzte Handlung gewürdi:gt worden ist. Um den EröfZmun:;sbeschluss zu erschöpfen, ist im Tclle Be
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»reisyrechwung zeboten. ös genist. des hicrımit in den Girincen euszusyrechen. Siner Derichtisung des Urteilsetscos bedarf co hierfür nicht, da er bei Eugen
CB. der euch in anderen Fun’-ten freigesprochen worden ist, c.lle Freis»rechunsen in den V/orten "unter „reis7rechung in übrigen" zusımmenTausst.
In übrisen enthült das Urteil keinen die Ingeklasten belastenden Rechtsirrtun.
3) Die Revision des Angeklagten Johennes GEM @& riict noch, daso bei der Stri.fzunessung getilgte Vorstzafen zu Unzunsten des Angeklagten verwertet worden sind.
Des ist jedoch zulässig (vol Acht 60, 288; 69, 11 und die nech inderung des Btraftilzunssgesetses erszingene iirtccheidung in 3d 74 5 177).
Die Siretzuaesmunsgssrönde und die für die Lichtnreclmun; der Untersrehva,siust gegebene Jezriiudung sind recuhtlich nicht zu beansti.nden.
III. Dice Zevisionen sind sonit unbegründet und dcler zu ververTen.
Jeder Angetlagte hat nach § 473 8t?0 die kosten seines Nechtsuittels zu trugen.
wichter Uaentel Dr. Geier G@lanzmann ..Jagusch