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BGH Entscheidung vom 09.12.1958 – 1 StR 479/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
nme me dur dir rn u an ana ahtr te n d Aih Dn werd Wehrstraf6 (WStG) v. 39. März 1957, BGBl T, 2985 8 2 Nr. 1, 8 3 Abs. 1, § 4§ 5 StGB 8 73 ‚Bei tateinheitlichem ‚Zusammentreffen einer militärischen Straftat im Sinne des § 2 Nr. 1 WItG und einer .nichtmiitärischen Straftat ist die Strafe nach § 3 Abe. 1 WStE io Vo m. § 73 StGB dem Strafgesetz für die nichtmilitärische Straftat zu entnehmen, wenn es die schwerere Strafandrohung enthält. Die besonderen Strafvorschriften des Wehrstrafgesetzes, 2.B. in § 48 Abs. 3, sind in einen solchen Falle daher Nicht anwendbar. Wehrstrafg v. 39 März 1957, BGBL I, 298, 88 8,9 Strafarrest ist gegenüber Gefängnis die der Art nach nildere Strafe. WehrstrafG v. 30. März 1957, BGBl TI, 298, § 12 : Die Vorschrift des § 12 W9t8 gilt nicht für nichtmilitärische Vergehen, bei denen Gelästrafe n © %, en Preiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelansen ists
2517 001
Nachschlagewerks 3a Amtliche Sammlung: 3a
nme me dur dir rn u an ana ahtr te n d Aih Dn werd
Wehrstraf6 (WStG) v. 39. März 1957, BGBl T, 2985 8 2 Nr. 1, 8 3 Abs. 1, § 4§ 5 StGB 8 73
‚Bei tateinheitlichem ‚Zusammentreffen einer militärischen
Straftat im Sinne des § 2 Nr. 1 WItG und einer .nichtmiitärischen Straftat ist die Strafe nach § 3 Abe. 1 WStE
io Vo m. § 73 StGB dem Strafgesetz für die nichtmilitärische Straftat zu entnehmen, wenn es die schwerere Strafandrohung enthält. Die besonderen Strafvorschriften des Wehrstrafgesetzes, 2.B. in § 48 Abs. 3, sind in einen solchen Falle daher Nicht anwendbar.
Wehrstrafg v. 39 März 1957, BGBL I, 298, 88 8,9
Strafarrest ist gegenüber Gefängnis die der Art nach nildere Strafe.
WehrstrafG v. 30. März 1957, BGBl TI, 298, § 12 :
Die Vorschrift des § 12 W9t8 gilt nicht für nichtmilitärische Vergehen, bei denen Gelästrafe n © %, en Preiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelansen ists
BGH, Urts Vo 9% Dezember 1958 - 141 "StR 4719/58 26 Augsburg
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4_StR 479/58
Im
Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Oberfeldwebel Wilhelm 3 ED zu PER genoxen an En 1919 in BE (Landkreis CE),
- Sachbezeichnungs Horst: Kurt DR 7 uch, -
wegen Untreue Urs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Bitzung vom 9. Dezember 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsi'tzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgsrichtshof nd = als Vertreter der Bundesanwaltscha
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstella,
für Recht erkannts
:- Die Revision des Angeklagten SED 2er das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Mei 1958 wird ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtenittels zu tragen. \
Von Rechts wegen.
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Der Angeklagte AD. dsr im Dezember 1956 als Oberfeldwebel in die Bundeswehr übernommen worden ist, hatte als Verpflegungshauptverwalter bei einer Flugzeugführerschule der Bundeswehr unter der Leitung des früheren Mitangeklagten Regierungsinspektor N] die Oberaufsicht über die Küche und die dort lagernden Lebensmittelbestände. Er benützte seine Stellung dazu, um dem früheren Mitangeklagten AB | widerrechtlich aus den - im Mitgewahrsam von Augst und Biolik stehenden - Lebensmittelbeständen in mindestens drei Fällen Wurst im Gesamtwerte von etwa 9 Im und in einem späteren Falle zwei Schlachthühner im Werte von zusammen etwa 10 DM zum persönlichen Verbrauche zu überlassen.
Auf Grund dieses Sachverhalts hai das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur Amtsunterschlagung zu 22 - zweiundzwanzig - Tagen Strafarrest verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt;
Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er äle Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechte mist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg:
1. Yerfahrensrügen
1.) Der Beschwerdeführer mächt eine Verletzung des: § 338 Nr.’ 1 StPO geltend, weil der Schöffe MW am Nachmittag des Verhandlungstages während der Vernehmung. zweier Zeugen längere. Zeit, mindestens zehn Minuten lang, geschlafen habe. Die Rüge
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greift nicht durch. Nach den angestellten Ermittlungen ist MB nur ganz kurze Zeit durch Ermüdungserscheinungen in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt gewesen. Hierin liegt noch
keine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. Diese ist vielmehr nur gegeben, wenn ein Richter vom Schlafe derart übermannt wird, daß er wesentlichen Vorgängen der Hauptverhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne nicht mehr folgen kann (vgl. u.a. RGIt 60, 63; BEHS+ 2, 145 BGH
1 StR 29/56 vom 13. März 1956, mitgeteilt von Dallinger in
MDR 1956, 398). ‘
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2.) zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen,
daß die Strafkammer die Verurteilung des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf die Überlassung von Wurstwaren an Augst bezieht, auf ein - in der Hauptverhandlung widerrufenes - Geständnis des Augst gegenüber dem Regierungsrat Dr. oo BB gestützt hat; sie meint - ersichtlich im Hinblick auf § 254 Abs. 1 StPO -, nur das Geständnis vor einem Richter sei ein zulässiges Beweismittel. Die Revision übersieht, daß Dr. Herbig in der Hauptverhandlung als Zeuge über die ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen des früheren Mitangeklagten Augst. vernommen worden ist und daß es der pflichtgemäßen Prüfung des Landgerichts oblag, ob und in welchem Umfange den frü-
heren Angaben des Augst, auch hinsichtlich der Tatbeteili-
“ gung des Beschwerdsführers, Glauben zu schenken war.
II, Sachbeschwerde
1) Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fort-. gesetzten Vergehkens der Untreue nach § 266 StEB in Tat-. ‚einheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Beihilfe zur Amisunterschlagung nach §§ 350, 49, 50 Abs. 2 StGB in Verb. mit § 48 WStG 1äßt nach keiner Richtung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ersehen.
Was die Revision hierzu über die allgemeine Sachrüge hinaus
im einzelnen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung des Tatrichters.
2.) Gegen den Strafausspruch hat die Revision keine ausdricklichen Einwendungen erhoben, Doch ergibt die auf die
‚ allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung, daß das
‚ Lanigericht aus Rechteirrtum zu einem fehlerhaften Strafausspruch gekommen ist.
Die Strafkanmer ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei den Vergehen des Angeklagten teils E 'um eine nichtmilitärische, teils um eine militärische Straftat im Sinne des § 2 Nr. 1 WStG handelt: Nichtmilitärische Straftat ist das (fortgesetzte) Vergehen der Untreue, militärische Straftat das (fortgesetzte) Vergehen der Beihilfe zur Amtsunterschlagung (vgl. § 48 Abs. 1 WStG in Verb. mit § 50 Abs. 2 StGB). Über die Frage, welcher Gesetzesbestimmung in einem solchen Zu Falle des tateinheitlichen Zusammentreffens einer nichtmilitärischen und einer militärischen Straftat die Strafe zu entnehmen ist, enthält das Wehrstrafgesetz ebensowenig eine Sondervorschrift wie für den Fall des tateinheitlichen Zusammentreffens mehrerer militärischer Straftaten. Nach § 3 Abs. 1 WStG ist daher die Bestimmung des § 73 StGB uneingeschränkt anzuwenden. Da im vorliegenden Felle $: 266 StGB gegenüber 88 350, 49 StGB in Verb. mit § 48 WStG (übrigens auch gegenüber ‚der in Täterschaft begangenen Amtsunterschlagung) das, Gesetz "wit der schwereren Strafandrohung ist, hätte die Strafkanmer demgemäß der Straffindung gegen den Angeklagten den N '266 StGB zugrunde legen müssen. Dies hat sie an sich nicht verkannt, trotzdem aber die Strafbestimmungen des § 350 StGB, § 48 Abs. 3 WStG angewandt und demgemäß gegen den Angeklagten anstelle einer
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treten. Richtig ist zwar, daß die Sondervorschrift den § 48. :
des militärischen Dienstes dem übrigen Strafensystem des Wehr-'
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für verwirkt erachteten Gefängnisstrafe auf Strafarrest erkannt (§ 48 Abs. 3 Nr. 2 WStG) sowie davon abgesehen, neben der Freiheitsstrafe entsprechend der zwingenden Bestimmung in § 266 StGB eine Geldstrafe auszusprechen (§ 48 Abs. 3 Nr. 3 WStG). Den Erwägungen, auf Grund deren die Strafkammer zu . diesem Strafausspruch gekommen ist, vermag der Senat nicht deizuk
Abs. 3 WStG die Strafdrohungen der in Abs. 1 und 2 teilweise als anwendbar erklärten Vorschriften des Beamten- : strafrechts nach §§ 331 ff StGB entsprechend den Besonderheiten F
strafgesetzes angleicht (vgl. die Amtl. Begründung zu § 48 des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes; Dreher-Lackner-Schwalm - Kormentar zum Wehrstrafgesetz Anm. 21 zu § 48; v. Richthofen
in Brandstetter Handbuch des Wehrrechts Ann. 5 zu § 48 WSt@). Dies kann aber entgegen der Meinung des Landgerichts nicht dazu führen, bei tateinheitlichem Zusammentreffen einer schwereren nichtmilitärischen Straftat mit einem der in 8 48 Abs. 1 und 2. WStG (im übrigen abschließend) aufgeführten Straftatbestände | Art und Höhe der Strafe beim Vorliegen der übrigen Voraussstzungen nach den Bestimmungen des § 48 Abs. 3 WStG fostzugetzen. Vielmehr muß es in solchen Fällen bei der in § 73 StGB getroffenen Regelung verbleiben, daß die Strafe der Strafbestimmung über die nichtmilitärische Straftat als dem Gesetz mit der schwerere Strafandrohung zu entnehmen ist. Das Landgericht hätte gegen den Angeklagten demgemäß nach § 266 StGB auf eine Gefängnisstraf! und eine Geldstrafe erkennen müssen. Der zusätzlichen Verhängung der Geldstrafe wäre § 12 W8tG nicht entgegengestandenz; dem . diese Vorschrift bezieht sich nur auf Fälle, in denen das Ge- \- setz die Wahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe zuläßt oder in denen § 27bStGB anwendbar ist (vgl. auch § 33 Abs. 2 Nr. 2 WStG. Andererseits wäre der Ausspruch einer Geldstrafe
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anstelle der Gefängnisetrafe nach § 27 b StGB schon des-
halb nicht zulässig gewesen, weil nach § 48 Abs. 3 Nr. 3 WStaq für das mit der Untreue in Tateinheit stehende militärische Vergehen der Beihilfe zur Amtsunterschlagung nicht auf eine Rr_ satzgeldstrafe erkannt werden darf (vgl. hierzu RGSt 73; 148),
. Das Ergebnis entspricht auch allein der Billigkeit. Der Strafarrest ist als sog. "Besinnungsstrafe" gegenüber der Gefängnisstrafe die der Art nach mildere Strafe (vgl. die Amtı,
. Begründung zu § 9 des Entwurfs eines Wehrstrafgesetzes; Dreher _
Lackner - Schwalm Anm. 3 zu § 9 WStG; v. Richthofen Anm. 4 zu
§ 9 WetE). In § 350 StGB, § 48 Abe. 3 WStG ist ferner, wie bereits erwähnt, für das Vergehen der Amtsunterschlagung
neben der Freiheitsstrafe keine zusätzliche Geldstrafe ange. droht. Dem Täter, der sich der Untreue in Tateinheit mit Bei. hilfe zur Amtsunterschlagung (als militärischerStraftat) schul_ dig gemacht hat, würde es also geradezu zum Vorteil gereichen,
daß er durch seine Tat nicht nur ein Strafgesetz, sondern Mehrere Strafgesetze verletzt hat. Hieran vermag auch der Umstand nicht, zu ändern, daß die Mindesthöhe der Freiheitsstrafe bei § 266 StGB
Der Angeklagte ist jedoch dadurch,daß das Landgericht . gegen ihn statt Gefängnis und einer zusätzlichen Geldstrafe nur eine Arreststrafe verhängt hat, nicht beschwert, Die Reyi_
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sion bleibt daher auch zum Strafausspruch ohne Erfolg. Sie
ist hiernach in vollem Umfange als unbegründst zu verwerfen.
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Werner Dr. Hengsberger