Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 29.07.1982 – 4 StR 338/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IK

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

7

in der Strafsache

gegen

den Verkäufer Jakob L GW aus SEE, geboren am EEE 1955 :n 2a,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

ost

?2

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1982, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender,

die Richter an Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwältin EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat im wesentlichen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO greift durch. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist, weil die Schöffin HB während der Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. PO über einen nicht unerheblichen Zeitraum eingeschlafen war, so daß sie den Ausführungen des Sachverständigen, einem wesentlichen Vorgang in der Hauptverhandlung, nicht folgen konnte (vgl. BGHSt 2, 14, 15;

BGH, Urteil vom 13. März 1956 - 1 StR 29/56 - bei Dallinger MDR 1956, 398; BGH JR 1963, 228 mit Anm. Eb. Schmidt; BGH NStZ 1982, 41). Das ist durch die dienstliche Äußerung des Richters am Landgericht Heinrich DEE von 30. März 1982 und die eigene Erklärung der Schöffin HB von 31. März 1982 bewiesen. Danach bemerkte der Richter während der Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen durch einen Seitenblick, daß die rechts neben ihm sitzende Schöffin die Augen geschlossen hatte. Er berührte die Schöffin mit einer Reflexbewegung am Arm, worauf diese leicht zusammenzuckte und ihre Augen öffnete. Ihr wurde bewußt, daß sie "eingenickt" war. Zwar hat die Schöffin nicht angeben können, wie lange sie "eingenickt" war. Der geschilderte Vorfall spricht Jedoch für die Richtigkeit der Darstellung der Revision, daß die Schöffin geraume Zeit während der Erstattung des Gutachtens geschlafen hat und erst gegen Ende der Ausführungen des

Sachverständigen von dem neben ihr sitzenden Richter geweckt worden ist. Die Schöffin war danach während der Erstattung des für das vorliegende Verfahren besonders wichtigen Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Angeklagten und die Notwendigkeit seiner Unterbringung in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt, die Verhandlung in allen ihren wesentlichen Teilen zuverlässig in sich aufzunehmen und richtig zu würdigen. Für diesen Verhandlungsabschnitt ist deshalb der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben.

Das führt hier jedoch nicht zur Aufhebung des gesamten Urteils, weil sich der Verfahrensfehler nur auf die Entscheidung der Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten und auf den Strafausspruch einschließlich der Entscheidung über die Maßregel ausgewirkt haben kann. Die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen sind davon nicht berührt. Sie können bestehenbleiben, da auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Juli 1980 - 3 StR 229/80).

2. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Anwendung des § 21 StGB nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden kann (BGHSt 21, 27, 28; BGH, Beschluß vom 30. August 1978 - 3 StR 272/78 - bei Holtz MDR 1978, 984). Außerdem wird zu beachten sein, daß § 63 StGE nur bei solchen besonderen geistigen oder seelischen Zuständen im Sinne der §§ 20, 21 StGB Anwendung finden kann, die Krankheitswert haben und nicht lediglich Charaktermängel sin

(vgl. BGH GA 1976, 221; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 = 1 StR 586/75 - bei Holtz MDR 1976, 633).

Hürxthal Knoblich

Ruß Engelhardt

Goydke