Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 13.12.1955 – 5 StR 221/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz StGB § 267
Rechtssatzı a) Es wird an der Rechtsansicht festgehalten,
b)
daß eine unechte Urkunde nur herstellt, wer über die Person des Ausstellers täuscht. Bloße falsche Angaben über Zeit und Ort der Urkundenerrichtung machen die Urkunde nicht unecht,
Voretanädsmitglieder und Prokuristen eines Kreditinstituts täuschen über die Person des Ausstellers, wenn sie Urkunden für eine Niederlassung des Kreditinstituts herstellen, für die sie nicht ra eyr: - befugt sind (im Anschluß an BGHSt 7,149).
Aktenzeichen: 5 StR 221/54 Urteil des BGH vom 13.Dezember 1955 IG Berlin
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In Namen des Volkes
In der Stra?sache gegen
1. den Kaufmann Hermann KM aus , geboren om 1905 in FE
2. den Bankdirektor Werner N ewmmm» aus VEEEEEEB, geboren am 1891 in Dei,
3. den Bankrat Otto
G aus Beil eboren am Pr ee N (EEE
’ 4. den früheren Symälkus Dr.karl_T aus B , dort geboren am 1895,
5. den Bauvertreter Erich K 1 EM aus Zeil, geboren am 903 inK .
6. den selbständigen Kaufmann Helmut S (dEEEEED aus Beil, Aort geboren ar EB 1901,
7. den Gastwirt Geons Ge ED aus Sc,
dort geboren am 896,
wegen Wirtschaftsverbrechens und -vergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 22.November 1955 in der Sitzung vom 13.Dezember 1955, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker “ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär GEB in der Verhandlung, Justizangestellte UEWD dei der Verkündung
als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
1.) Auf die Revisionen des Angeklagten Kg und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11.Juli 1953 aufgehoben, soweit das Verfahren gegen diesen Angeklagten eingestellt worden ist.
Der Angeklagte KR wird freigesprochen.
Die Kosten des gegen ihn gerichteten Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.
2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und auf die Revisionen der Angeklagten ge AUEEN:
Urteil mit den Peststeliungen aufgehoben a) hinsichtlich der Angeklagten New, KıB und SE in voller Umtange, j
b) hinsichtlich der Angeklagten WW und Dr. soweit diese Angeklagten verurte worden sind,
ce) hinsichtlich des Angeklagten Cell, so- $ weit er verurteilt worden ist und soweit er von dem Vorwurf der 'gewerbsmäßigen" Hehlerei freigesprochen worden ist.
Die Freisprüche des Angeklagten CE (ra1ı II 7 der Anklageschrift) und des Angeklagten Dr. TED (Fälle 11 6a una 6b der Anklageschrift, soweit Dr. EEE zur Last gelegt worden ist, sich in diesen Fällen durch Veranlassung der Herstellung und des Gebrauchs rückdatierter Urkunden des Betruges schuldig gemacht zu haben) bleiben bestehen.
Der Freispruch des Angeklagten Ge vıeipt bestehen, soweit er den Fall II Se der Anklageschrift betrifft,
3.) Die weitergehende Nevision der Staatsanwaltschaft wird verworfen,
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4.) Im Umfang der Aufhetung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch liber die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft
und der Angeklagten emp, UM, Dr. AMD, CB Kıala uns SC an das Landgericht
aurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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ndes Die Strafkamner hat die Angeklagten new CE,
Dr. EEE, : em. SCHEN un: cc vie folgt verurteilt;
Nm wegen fortsgesstzier, zum Teil gemeinschaftlich begangener Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu einsr Gefängnisstrafe von 12 Monaten und zu einer GCelästrafe,
SED "ezer. gemeinschaftlicher Untreue und wegen fortgesetzter Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von 9 Moniten und zu einer Geldstrafe,
Dr. TO ssen. fortgesetzter Untreue, in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von
18 Moraten und zu einer Geldstrafe,
KilBvesen £ortgesetzter Urkunienfälschung und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis,
SCHE wesen Unterscniagung und wegen Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen zu einer Gesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis,
Sc wesen fortgesetzter Hehlerei, fortgesetzter Urkundenfälschung und Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Gefängnis,
Die gegen die Angeklagten NeWp, CE una Ki verhängten Strafen hat die Strafkammer auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 22.Januar 1950 mit der Bedingung erlassen, daß die Angsklagten sich innerhalb einer Frist von drei Jahren weder eines Verbrechens noch eines vorsätzlichen Vergshens schuldig machen.
Das Verfahren gegen den Angeklagten KB und einen weiteren Angeklagten (RE: hat die Strafkammer auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 12. Januar 1950 eingestellt.
Gegen dieses Urteil haben sämtliche Angeklagte - mit Ausnahme des EB - una die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
I. Revisionen der Angeklagten Ne und cn
Die Revision des Angeklagten N rügt Verletzung des sachlichen Stra£rechts, die Revision des Angeklagten EB Verletzung des Vorfahreusrechts und des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) der Revision CE ist nicht oranungsgemät erhoben, weil die Revisionsbegründung keine hinreichend bestimmte Angabe der Beweismittel enthält, deren sich die Strafkammer zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl BCHSt 2,168).
Die Sachrügen greifen durch.
1.) Untreue (Treubruchstatbestand des § 266 StGB - Fälle IV a, b und c der Urteilsgründe -). Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse (DZK) ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Unbedenklich ist allerdings die Annahme, daß die DZK zur Tatzeit (November 1948 bis Mai 1949) - rechtlich gesehen - noch bestand und daß sie noch Trägerin des Vermögens war, zu dem die von den Angeklagten veräußerten Wertpapiere gehörten. Die DZK war cine juristische Person, deren Hauptniederlassung sich im späteren Sowjetsektor von Berlin befand. Der Zusammenbruch des Jahres 1945, die Aufteilung Deutschlands in verschiedene Besatzungszonen und die Maßnahmeı: der Besatzungswächte, insbesondere die Anordnungen, durch die das Rulıcn und die Schließung der
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"in Berlin befindlichen Kreditinstitute angeordnet wurden, haben nicht bewirkt, daß die DZL aufgelöst wurde. Durch
diese Entwicklung ist ihre einheitliche Rechtspersönlichkeit nicht zerlegt worden. Die DZX als einheitliche juristische Person, nicht ihre Niederlassungen, war nach wie vor Trägerin des gesamten Vermögens. Die Nicderlassungen einer juristischen Person, mag es sich um die Hauptniederlassung oder um Zweigniederlassungen handeln, sind keine Rechtssubjekte, sondern unselbständige Teile des Gesamtunternehmens, Geschäftsbetriebe der juristischen Person als des Unternehmens (vgl BGHZ 1,363/3667; UCHZ 1,298/3007; KG JR 1949,49; OLG Hamburg NJW 1953,16533; von Godin JR 1947,129; Herold NW 1952, 481, 566).
Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Annahme der Strafkanner, daß die Angeklagten zur Tatzeit noch In einem _ Treueverhältnis zur DZK standen, das sie verpflichtete, deren Vermögensinterossen. wahrzunchren. Daß bis zum Zur . sammenbruch des Jahres 1945 "ein solches Treuevorhältnis Be bestand, bedar? keiner Erörterung. Nam. als Bevollmächtigter mit Generalvollmacht war Mitglied des Direktoriums der DZK, CE Prokurist mit "großor" Prokura, Dieses Treueverhältnis ist durch die Ereignisse des Jahres 1945 nicht beendet worden. Nach äen Feststellungen des Urteils haben die Angeklagten ihre Tätigkeit für die DZK kurz nach der Besetzung Berlins wieder aufgenommen und fortgesetzt. Sie haben zunächst mit den Betriebsratsmitgliedern Sp una Hab und etwa 25 weiteren Angestellten mit Aufräumungsarbeiten 'in. dem Hauptgebäude der Hauptniederlassung begonnen und diese Tätigkeit fortgeführt, bis sie durch Anordnung der sowjetischen Besatzungsmacht vom 4.März 1946 zum Verlassen des Gebäudes gezwungen wurden, Nove hat sich daraufhin um einan Auftrag der "Deutschen Verwaltung für Land- und Forstwirtschaft" bemüht, den er am 9.September:1946 erhielt und der ihn ermäohtigte, mit 20 Angestellten die Buchungsunterlagen und den Inhalt der Tresore zu. ordiien,. Die Angeklagten haben dann zusammen mit SCHW. Tab una etwa 20 weiteren An-
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gestellten sofort wieder mi.t den Aufräumungsarbeiten begonnen, Sie haben, nachdem bei den Aufräumungsarbeiten Geläbeträge in Höhe von 100 000 RM vorgefunden worden waren, seit November 1946 im Einvernehmen mit SB una HAB unter Verwendung der aufgefundenen Celdbeiräge Zahlungen an alle noch arbeitenden Angestellten geleistet, die frühere Unterstützungstätigkeit der DZX durch Zahlungen an Pensionäre, ehemalige DZK-Angestelite und bedürftige Angestellte der DZK fortgesetzt und Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden der DZK ausführer lassen. Sie haben ferner im Winter 1946/47 ım Einvernehmen mit SCHW und ka Wertpapiere aus den Eigenbuständen der DZK im Nennwerte von etwa
74/2 Millionen RM von Urt- nach Westberlin verlagert, um
sie einem Zugriff der sowjetischen Besatzungsmacht sowie “der Behörden dos Sowjetscktors von Borlin zu entziehen,
und sie in Westberlin vei SCHW una Ha sichergestellt. Das rechtf.riigt unbedenzlich die Annahme, daß ihr Treueverhältnis zur DZK fortbestanden hat.
A. Zu Adurchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt aber die Annahme Anlaß, die Angeklagten hätten den Treubruchstatbestand des § 266 StGB dadursh verwirklicht, daß sie die Wertpapiere veräußerten, um aus dem Erlös Vergütungen für Arbeitsleistungen an sich und andere Angestellte zu zahlen, auf die keine Ansprüche bestanden,
a) Das Urteil geht davon aus, daß objektiv Ansprüche nicht gegeben waren. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Daß die Angeklagien die Ansprüche, auf deren Erfüllung sie sich berufen, nicht "substantilert!" haben, kann die Verneinung dieser Ausprüche nicht ohne weiteres rechtfertigen, Wer einen Anspruch in einem bürgerlichen Rechtsstreit geltend macht, muß zwar alle Tatsachen behaupten und notfalls beweisen, die notwendig sini, um den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu begründen. Eine solche Behauptungs- und Beweislast gibt es im Strafverfahren nicht.
Die Entscheidung darüber, ob Ansprüche bestanden, auf deren Erfüllung sich ein Angeklagter beruft, setzt die Beantwortung von Tat- und Rechtsfragen voraus. Diese betreffen die Prage, welche tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, um Ansprüche als begründet erscheinen zu lassen, jene die Frage, ob diese tatsächlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Dabei ist bei der Beantwortung der letzterwähnten Frage zu beachten, daß der Tatrichter alle ihm bekannten möglichen Tatsachen berücksichtigen muß, die er für erheblich hält und deren Vorhandensein er nicht ausschließen kann. Bei der Beantwortung der Rechtsfrage, ob diese Tatsachen Ansprüche ergeben, darf er sich nicht auf die Prüfung des oder der von dem Angeklagten vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken. Er muß prüfen, ob jene Tatsachen unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche begründet haben. Diesen Erfordernissen genügt das angefochtene Urteil nicht...
“ Ausweislich der. Urteilsgründe haben etwa 10° Angsestellte der DZK, zu denen die.-Angeklagten sowie SC una Ham gehörten, ab Ende 1947 von, der "Bankenkommiäsionn' Gehälter gezahlt bekommen.. Für ale Tätigkeit, die die Angeklägten. sowie SER Hediin und atwa 25, später '20 weitere An-
„gestellte seit "kurz nach" der Behetzung Berling''bis zu,
diesem Zeitpunkt ausgeubt haben, sind. ihnen von Novender 1946 ab aus den bei den Aufräumungsarbeiten vorgefundenen 100.000 RM Vergütungen: gezahlt worden.. Hinsichtlich der" Höhe. dieser Vergütungen sagt :das Urteil nur,. daß sie niöht
.. den vollen vertraglichen Gehältern entsprachen,
aa) Zu Unrecht hat die Strafkammer gemeint;,- Ansprüche für die Zeit bis zur Zehlung von Gehältern ‘durch die "Bankenkommission" mit der- ‚Begründung verneinen zu können, daß die
" Arbeitsverhältnisse der Bankangehörigen mit der. von der
sowjetischen Besatzungsmacht erzwungenen Schließung und
"Räumung der Benkinstitute im Sowjetischen Sektor von Berlin
faktisch ihr Ende gefunden hätten und daß Angestellte, die
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später aus eigenem Antrieb wieder arbeiteten, für die . Zwischenzeit erzwungener Untätigkeit keine Vergütungsansprüche erheben könnten,
Diese Erwägungen verkennen zunächst, daß die Angeklagten sich nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Erfüllung von Ansprüchen "für die Zwischenzeit erzwungener Untätigkeit", sondern auf die Erfüllung von Ansprüchen berufen haben, die sie daraus herleiten, daß sie und die übrigen Angestellten vor der Währungsreform keine genügende Be-
“ zahlung erhalten hätten. Die Ansprüche betreffen demnach auch die Tätigkeit, die sie und die übrigen Angestellten vor der am 4.März 1946 erfolgten Anordnung der sowjetischen Besatzungsmacht, die sie zum Verlassen des Gebäudes zwang, und dann wieder seit ungefähr dem 9.September 1946 ausgeübt haben. Daß insoweit Vergütungsansprüche bestanden haben, kann nicht geleugnet werden.
Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die Schließungsenordnungen der sowjetischen Besatzungsmacht eine Beendigung oder nur ein Ruhen der Arbeitsverhältnisse bewirkt haben, Beides schließt nur vertragliche, nicht aber außervertragliche Ansprüche aus.
Hier waren Ansprüche aus. den Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet.
Daß die Tätigkeit, die die Angeklagten und die übrigen Angestellten ausgeübt haben, für sie eine berufliche Arbeitsleistung war, und daß sie mit ihr keine eigenen Geschäfte, sondern solche der DZK besorgt haben, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es mag zwar sein, daß sie dabei keine klare Vorstellung über die Person des Geschäftsherrn gehabt haben. Sie mögen damals noch nicht gewußt haben, daß die DZK als einheitliche juristische Person und Vermögensträgerin noch bestand. Sie mögen vielleicht auch geglaubt haben, daß es sich um. Geschäfte der "Deutschen Verwaltung für Land- und Forstwirtschaft" handelte, von der Neve auf seine Bemühungen hin den Auftrag und die Er-
mächtigung zur Ordnung der Buchungsunterlagen und des Inhalts der Tresore erhielt. Diese Möglichkeiten 1ä8t das Urteil offen. Hierauf kommt es indessen nicht an. Solche Unklarheiten gehen nicht zu Lasten des Geschäftsführers ohne Auftrag. Für den Bestand einer Forderung aus der Besorgung eines zweifellos fremden Geschäftes ist es belanglos, ob
der Geschäftsführer den Geschäftsherrn kennt. Er darf für den handeln, den es angeht, wenn er nur ein fremdes Geschäft führen will (vgl BGHZ 1,57/61 ££/). Der, für den die Angeklagten und die Übrigen Angestellten gehandelt haben, war aber die DZK.
Praglich kann hiernach nur sein, wie hoch die Ver gütungsansprüche waren unä ob sie etwa schon durch die Zahlungen, die seit November 1946 aus den vorgefundenen 100 000 RM erfolgten, erfüllt waren. Diese Frage kann auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht beantwortet werden. Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung durch den Tatrichter,
Dabei wird es für die Höhe der Vergütungsansprüche entscheidend darauf ankommen, welche Verglitungen damals für Tätigkeiten gleicher oder ähnlicher Art üblicherweise gezahlt wurden. Hierüber sagt das Urteil nichts Genaues. Die bloße Tatsache, daß die Angehörigen anderer Behörden und Betriebe in dieser Zeit vielfach ohne oder ohne ausreichende Vergütung gearbeitet haben, ist keine hinreichende Beurteilungsgrundlage.
Ob die Vorgütungsansprüche, die den Angeklagten und den übrigen Angestellten zustanden, zur Tatzeit bereits durch die vor der Währungsreform aus den vorgefundenen 100 000 RM erfolgten Zahlungen voll erfüllt waren, kann mangels hinreichender Zahlenangaben nicht beurteilt werden. Das Urteil sagt Über diese Zahlungen nur, daß sie nicht den vollen vertraglichen Gehältern entsprachen. Abgesehen hiervon sind nach den Feststellungen des Urteils aus den 100 000 RM außer dicsen Zahlungen noch Zahlungen an
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Pensionäre, ehemalige DZK--Angestellte und bedürftige Angestellte dor DZK sowie Zehlungen für Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden der DZK erfolgt. Wie hoch der Gesamtbetrag dieser Aufwendungen war, läßt das Urteil nicht erkennen. Es schließt daher nicht aus, daß auf die Vergütungsansprüche, die den Angeklagten und den übrigen Angestellten zustanden, aus den 100 000 RM nur Teilzahlungen erfolgt sind, weil angesichts der Höhe der sonstigen Aufwendungen, die aus ihnen bestritten werden mußten, eine volle Erfüllung der Vergütungsansprüche nicht möglich war,
Ob die Angeklagten dadurch, daß sie auf die restlichen Vergütungsansprüche für die Zeit vor der Währungsreform, auf deren Erfüllung sie sich berufen, aus den Erlösen der in Rede siehenden Wer;papierverkäufe an etwa.
25 Angestellte insgesamt etwa 35 000 IM-West gezahlt haben, objektiv mehr geleistet haben, als die Rechtsansprüche ausmachten, kann angesichts der Ungewißheit, die hinsichtlich der ursprünglichen Höhe der Yergütungsansprüche und der Höhe der aus den 100 000 RM erfolgten Zahlungen besteht, gleichfalls nicht beurteilt werden,
Die Strafkanmer wird demnach versuchen müssen, weitere Feststellungen in der aufgezeigten Richtung zu treffen.. Sind solche Feststeilungen nicht möglich, so gilt der Grundsatz, daß bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereich. des Tatsächlichen zugunsten das Angeklagten entschieden werden muß.
bb) Rechtlich bedenklich sind weiterhin die Aus-Zührungen des Urteils, mit denen Ansprüche für die Zeit nach der Währungsreform verneint werden, in der 10 Angestellte, zu denen die Angeklagten sowie Sc una Hai gehörten, als Angestellte der "Bankenkommission! von dieser Gehälter gezahlt erhielten,
Die Strafkammer hat diese Ansprüche verneint, weil die "Bankenkommission" als Verwalterin kraft amtlichen Auftrags an die Stelle der Organe der DZK im Scwjetischen
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Sektor Berlins getreten sei, weil sie die Gehälter, die geringer waren als die früheren ertraglichen Gehälter und die in Ostmark gezahlt wurden, an Stelle und für Rechnung der DZK geleistet habe, die Gehaltsminderung von ihr als dem von der Öffentlichen Gewalt eingesetzten Verwaltungsorgan für die DZK erfolgt sei und im Sowjetsektor arbeiten-
de wWestberliner keinen Anspruch auf einen Westwährungsenteil gehabt hätten.
Nach der Bekanntmachung des Präsidenten der "Deutschen Zentralfinanzverwaltung" vom 17.Juli/30. August 1947 (VOBl für Groß-Berlin S 228) war dis "Deutsche Zentralfinangverwaltung" von der sowjetischen Besatzungsmacht u.a. beauftragt, durch die "Bankenkommission" die Bewachung und ‚verwaltung der geschlossenen DZK des Sowjetischen Sektors Berlins zu übernehmen. Die "Bankenkommission" zeichnete nach dem Inhalt der Bekanntmachung in ihrer Eigenschaft als
Verwalterin an Stelle der Gesellschaftsorgane "und sonstigen Unterschriftsträger. '
Das kann die Annahme rechtfertigen, daß nüimehr die "Bankenkommission" die rechtliche Stellung eines Organs der DZK innehatte und als solches Gehaltsvereinbarungen mit Wirkung für und gegen die DZK treffen konnte sowie die Gehälter an Stelle und für Rechnung der DZK zahlte (vgl hierzu OGHZ 1,298/300/; 2,1/87; OLG Hamburg MDR 1948,290; von Godin JR 1947,129/154/1357; Meyer DRZ 1949,25). Einer Beantwortung dieser Rechtsfrage bedarf es jedoch hier nicht.
Selbst wenn man die Frage in Übereinstimmung mit der Strafkammer bejaht, schließt das die weitergehenden An-
sprüche, auf deren Erfüllung die Angeklagten sich berufen, nicht aus.
Die gegenteilige Auffassung. der Strafkammer übersieht den Widerspruch, der zwischen den Interessen der DZK als einheitlicher juristischer Person und Vermögensträgerin und denjenigen Interessen bestand, üäle die "Deutsche Zentralfinanzverwaltung" und die "Bankenkommission!" als Beauftragte
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der sowjetischen Besatzungsmacht verfolgten. Diese zielten darauf ab, die im Sowjetischen Sektor Berlins belegene Hauptniederlassung der DZK zu liquidieren und das in ihrem Geschäftsbereich befindliche Vermögen in Volkseigentum zu überführen. Daß dies den Interessen der DZK als einheitlicher juristischer Person und Trägerin des Gesamtvermögens widersprach, bedarf keiner Erörterung,
. Jenem Ziel dienten die Tätigkeit der "Bankenkomission" und die Arbeiten, die die Angeklagten und die anderen Angestellten der DZK als Angestollte der "Bankenkommission! verrichteten, indem sie die Wertpapierbestände sichteten, ordneten und registrierten, Nur diose Arbeiten waren Gegenstand ihres Arbeitsverhältnisses mit der "Bankenkommissiont, Nur sie waren die Gegenleistung für die Gehälter, die die "Bankenkommission" ihnen zahlte, wobei gleichgültig ist, ob sie das als Organ der DZK für diese tat oder nicht.
Nach den Feststellungen des Urteils muß aber davon ausgegangen werden, daß die Angeklagten nicht nur diese Arbeitsleistungen erbracht haben. Sie und mörlicherweise .: auch ‚weitere Angestellte haben unabhängig von der Tätigkeit, die Gegenstand des Arbeitsverhältnisses mit der "Bankenkommission" war, das bereits im Winter 1946/47 nach Westberlin verlagerte Vermögen verwahrt und verwaltet. Sie haben ferner unter teilweiser Verwertung dieses Vermögens dle Unterstützungstätigkeit der DZK fortgesetzt und Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden der DZK ausführen lassen, von denen ein Teil möglicherweise in Westberlin lag. Die hiermit verbundenen Arbeitsleistungen lagen außerhalb ihres Arbeitsverhältnieses mit der "Bankenkomission", Sie waren dieser nicht bekannt und durften ihr auch nicht bekannt werden. Die von der "Bankenkommission" gezahlten Gehälter waren keine Gegenleistung für sie.
Daß diese Tätigkeit im Interesse und zum Wohle der DZK und ihrer Angehörigen erfolgte, hat auch die Strafkammer angenommen. Die Angeklagten haben durch sie als
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Geschäftsführer ohne Auftxag Geschäfte der DZK besorgt. Sie hatten als Geschäftsführer ohne Auftrag Ansprüche auf Vergütung der hierbei aufgewandten Arbeitsleistungen. Das gleiche gilt für alle weiteren Angestellten, die dabei mitgewirkt haben.
Dabei wird im Fall IV a, ir dem NW den Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere für seinen Umzug nach Wiesbaden verwandt hat, besonders zu prüfen sein, ob er auch hier das Geld in Erfüllung ihm zustehender restlicher Vergütungsansprüche einbehalten hat,
Wie hoch die Ansprüche waren, kann auf Grund des bisher festgestellten Sachverhal.tes nicht beurteilt werden. Auch insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung durch den Tatrichter. Dabei wird zu beachten sein, daß es sich um Arbeitsleistungen handelt, die in Westberlin erbracht wurden.
b) Die Annahme der Streafkammer, daß die Angeklagten selbst nicht an die Ausprüche gegiaubt hätten, auf deren . Erfüllung sie sich berufen, kann das Urteil nicht tragen.
Sie ist zwar insofern von rechtlicher Bedeutung, als die Angeklagten in diesem Fall überhaupt nicht zur Erfüllung von Ansprüchen gehandelt haben würden. Sie kann aber schon deshalb keinen Bestand haben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie durch die rechtsirrige Auffassung der Strafkammer beeinflußt worden ist, es hätten objektiv keine Ansprüch> bestanden.
Außerdem sind auch die weiteren Erwägungen, die die Strafkammer zu jener Annahme veranlaßt haben, nicht frei von Rechtsirrtum.
Sie beruht u.a. auf Schlüssen, die die Strafkammer daraus gefolgert hat, daß die Angeklagten ohne die im Bankenverkehr selbstverständlichen genauen Unterlagen und Buchungen und unter b«wußter Vorwendung unwahrer Schriftstücke (gemeint sind offenbar dio rückädntierten Ausgangs-
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boscheinigungen) verfahren seien und daß sie die Verkäufe vor den westdeutschen DZR-Steilen verheimlicht hätten.
Die Annahme, 6aß die Angeklagten dıe Verkäufe vor den westdeutschen DZK-Stellen verheimiicht hätten, steht im Widerspruch zu Feststellungen an anderer Stelle der Urteilsgründe. Danach hat Nee sowohl im Jahre 1947 als auch An- ‚fang 1949 dem zür die westdeutschen Stellen tätigen Dr. Lee . gegenüber andeutungsweisce von Notmaßnahmen gesprochen, zu donen er sich im Interessc dar Angestellten der DZK gegwungen geschen habe. Zu genaueren Mitteilungen ist es nur deshalb nicht gekommen, wei). Dr. LM sich von vornherein äls nicht "kompetent! für Berlin orklärte.
. . Rechtsfehlerhaft ist auch die Schlußfolgerung, die die Strafkanmer daraus gezogen hat, daß die Angeklagten in den Fällen Iv b und c rückdatiorte Vertpapierausgangsangeigen verwendet haben. Nach den an anderer Stelle der Urtoilsgründe getroffenen Fesistallu:.sen bestanden damals für eine Veräußerung dor Wertpapierco nur zwei Möglichkeiten, Sie konnten im illegalen Freiverkehr in Berlin verkauft werden. Hiorbei mußten erhebliche Kursverluste in Kauf genommen werden, Sie konnten auch zum Kırswert veräußert werden.
Das sotzte abor die Vorlage rückäntierter Wartpapierausgangsanzeigen voraus. Im Fall IV a, in dem Neve von der ersten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, wirft das Urteil ihm vor, daß er di» Wertpapiere verschleudert habe. Aus dem Umstande, daß die Angeklagten in deu Fällen IV. b und co von der zweiten Möglichkeit Gebrauch machten - die die Verwendung rückdatierter Wortpapicrausgangsanzeigen YOraussotzte, dafür aber höhere Verkaufserlöse ergab -, zu schließen, dio Angeklagten seien sich dea Nichtbestehens der Ansprüche bewußt gewesen, zu deren Erfüllung die Verwertung der Fapicore nach ibrer Einlassung erfolgte, ist hiermit nicht vereinbar.
zu rochtlichen Bedenksn gibt außerdem dic Auffassung der Strafkammer Anlaß, daß die Einlassung der Angeklagten,
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sie hätten die Geschäfte ohne Buchungen und Unterlagen durchgeführt, um eine Aufdeckung durch sowjetische oder sowjetzonale oder -scktorale Behörden zu verhindern, eine "reine Ausrede" sei. Sie boruht u,a, auf der Erwägung, daß die Entdeckung der in Westberlin befindlichen Effekten selbst für die Angeklagten nicht weniger belastend gewesen wärc als die Auffindung von Buchungen und Unterlagen. Dieser Vergleich ist schief. Es kommt nicht darauf an, ob “ die Auffindung von Buchungen und Unterlagen für die Angceklagten eine größere Belastung im sowjetischen Sinne bedeutet hätte. Entscheidend ist, daß hierdurch cine zusätz-. liche Gefahr der Entdeckung geschaffen worden wäre, die vermcidbar war.
Die Annahmc, daß Ne in den Fällen IV a und c! bewußt ohne Anspruch Wertpapiere zu eigenen Nutzen veräußert habe und daß NW und CN Falı IV b bewußt ohne Ansprüche von den Erlösen Beträge für sich "una 'andere Personen abzweigten, ist demnach nicht frei yon Rechtsirrtun. SE
Für die noue Hauptverhandlung wird in. diesen, Züsanmenhang noch auf folgendes hingewiesen:.
Der Gesichtspunkt, daß zur Tatzeit selbst Hankeimtitige bereits belchrt gewesen scien, daß keine Besetzung der Westsektoren Berlins drohte, wirä der Lage nicht gerecht, in der sich die Angeklagten befanden und die ihnen Anlaß gab, besonders furchtsam zu scin. Das Vorhandensein von Buchungen und Unterlagen in Westborlin bedeutcte für die Angeklagten selbst dann eine Gefahr, wenn mit ciner Besetzung Westberlins durch die sowjetische Besatzungsmacht nicht gerechnet zu werden brauchte.
Das Verhalten der Angeklagten kann nicht mit den Maßstäben gemessen werden, die für den normalen Bankenverkehr gelten und die "genaue Unterlagen und Buchungen" als "selbstverständlich" erscheinen lassen, Die gegenteilige Auffassung der Strafkammer läßt außer acht, daß die Tätigkeit, welche die Angeklagten bci der Verwaltung und Verwertung des nach
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Testberlin verlascerten Vermögens im Intcoresse und zum Wohle der DZK und ihrer Angchörigen ausübten, dem Interosse der sowjetischen Besatzungsmacht und der Behörden des Sowjetsektors von Berlin zuwiderliefen und daß die Angeklagten ihre Tätigkeit als Angestellte der "Bankenkommission" in deren Machtbcereich ausüben mußten. Sie übersicht ferner, daß New der sowjetischen Besatzungsmacht und den Behörden dos Sowjetsektors' von Berlin öffenbar bercitgs’ 'Veräächtig war. Nach den Feststellungen wurde ihm cine "Ternung vor zu crwarsendon Schristen sowJot- .. zonaler Behörden gegen ihn!" Übersandt,, ‚die ihn 'schiießldoh voranlaßte, nach’ Wierbaden. zu zichen.. Es :45t Börlchte-. u.
b bekannt, daß Porisönen, dieiüer söwjeblachen: Bösätzunge- "Macht oder .den: Behörden des: ;Sowödt tscktors: von Berlin oder "dor Sowjetzonc Verdichtig ersbhichen, selbst dann gefährdet waren, wenn: gid' Bich ausschließlich: in Westberlin äufhielten und sich‘ zur sie belastendos Beweismaterial im sowjetischen Sinne nur dort befand. Das beweisen die zahlreichen Fälle, in denen im Auftrage der ‚sowjetischen ‚Bo= satzungsmacht ‘oder der Behörden ües Sowjetsektors- von j Beriin. oder der Sowjetzone - teilig mit, teils ohne Erfolg - - versucht- worden ist,. "solche Personen aus Westberlin zu verschleppen unä Beweismaterial, das sie ‚belastet, . zu entwenden. Das macht es unmögliöh, aus dem Umstand, ä daß die’ Angeklagten ohne genaue. Unterlägen. und Buchungen. verfahren ” sind, unter Beachtung von" "Grundsätzen, wie sie für den normalen Bankenverkehr gelten, den Schluß zu ziehen, daß die Angeklagten selbst an das Bestehen der Ansprüche‘ nicht geglaubt ‚und demgemäß bemußt- pflichwwiärie Behlungen galeistet hätten. “ onen RE
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.."B« Das. Urteil, sicht eine "Intreuchandtund weiterhin darin, :daB die Angeklagten ohne Verbuchung' oder sonstige Unterlagen oder sogar. und ‚er deron Vernichtung verfahren sind, so’ daß "die DZK die Verwendung der Gelder und die Befriedigung von Pensionären und sonstigen Gläubigern nicht überprüfen konnte. Auch das ist nicht frei von Rechtsirrtum,
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Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB kann zwar auch in dieser ‘eise verwirklicht werden. Die Verurteilung der Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt kann indessen keinen Bestand haben, weil es an einer rechtsirrtumsfreien Feststellung darüber fehlt, daß die Angeklagten insoweit unter bewußter Verletzung der ihnen obliegenden Treuepflichten gehandelt hätten. Von einer solchen bewußten Pflichtverletzung kann hier nicht die Rede sein, wenn das Vorhandensein von Unterlagen und Buchungen die Angeklagten objektiv oder jedenfalls nach ihrer Auffassung der Gefahr aussetzte, daß die durch sie erfolgte Verbringung von Vermögenswerten nach Westberlin und deren Verwertung der sowjetischen Besatzungsmacht oder den Behörden des Sowjetsektors von Berlin oder der Sowjetzone bekannt und sie deswegen alsdan:ı: von ihnen verfolgt wurden. Daß eine solche Gefahr nicht bestand, und auch die Angeklagten an eine solche Gefahr nicht glaubten, hat die Strafkammer aber, wie oben bereits dargelegt worden ist, auf Grund teilweise rechtsirriger Erwägungen angenommen.
C. Soweit die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte N@WB habe sich im Fall IV a der Urteilsgründe der Untreue auch dadurch schuldig gemacht, daß er die Wertpapiere "verschleuderte", muß das Urteil schon deshalb aufgehoben werden, weil es sich hierbei nur um einer. Teilakt der fortgesetzten Untreue handelt, derentwegen die Strafkammer NED verurteilt hat, und weil diese Verurteilung aus den oben unter A und B dargelegten Gründen nicht aufrechterhalten werden kann,
2.) Unterschlagung (§ 246 StGB).
Die Verurteilung des Angeklagten Nggbwegen fortgesetzter Unterschlagung (Fälle IV a und c der Urteilsgründe) kann gleichfalls keinen Bestand haben. Sie unterliegt denselben durchgreifenden rechtlichen Bedenken wie die Verurteilung wegen Untreue.
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3.) Urkundenfülschung (§ 267 StGB).
Das Urteil sieht die Urkundsenfälschung darin, daß die Angeklagten unechie Urkunden hergestellt haber (NeW> und CME in Fall IV p, CME ferner im Fall IV c der Urteilsgründe) und daß Nee außerdem im Fall IV c von um echten Urkunden Gebrauch gemacht hat, Das ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtun.
Rechtsirrig ist allerdings die Auffassung der Strafkammer, daß eine unechte Urkunde auch herstelle, wer in Fällen, in denen Zeitpunkt und Ort der Urkundenerrichtung ausdrücklich festgelegt werden sollen und aus diesem Grunde zur Form der Urkunde gehören, durch Täuschung hierüber die urkundliche Form mißbrauche.
Der Bundesgerichtskof hat im Anschluß an die schon vom Reichsgericht vertretene Ruochtsansicht in ständiger Rechtsprechung entschisden, daß wesentliches Merkmal der Herstellung einer uneckten Urkunde die Tatsache ist, daß über die Person des wirklichen Ausstellers ein Irrtum erregt oder aufrechterhalten wird. Es muß der Anschein erweckt werden, daß der wirkliche Aussteller der Urkunde eine andere Person sei als diejenige, von der sie herrührt. Die bloße Rückdatierung genügt hierfür nicht (vgl .. Beust 1,117/1217; 2,35/38/; 5,291/2927; ebenso 5 StR .: 552/52 vom 23.April 1953). Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlaß. Was das angsfoch- : tene Urteil hiergegen einwendet, kann die von der Strafkammer vertretene Meinung nicht rechtfertigen.
Sinn und Zweck des § 267 StGB ist im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer nicht, den Rechtsverkehr vor jedem Urkundermißbrauch zu bewahren. Die Vorschrift will nur vor unechten oder verfälschten, nicht aber vor bloß unwahren Urkunden schlitzen. Der Schutz des Rechtsverkehrs vor unwahren Urkunden ist nicht durch diese Vorschrift, sondern durch andere Vorschriften, insbesondere die 8% 271-273, 278, 279, 348 StGB gewährleistet. Sinn und
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Zweck des § 267 StGB können aus diesem Grunde nichts darüber besagen, ob rückdatierte Urkunden unechte oder bloß unwahre Urkunden sind. Entscheidend ist insoweit der allgemeine Sprachgebrauch. Er versteht unter unechten Urkunden nur solche, die eine andere Person ais Aussteller ausweisen
als den, der sie in Wahrheit ausgestellt hat,
Der sich aus den angezogenen Vorschriften ergebenden gesetzlichen Regelung gegenüber kann besonderen Fallgestaltungen, wie sie das angefochtene Urteil unter Bezufung auf Zeiler (ZStri 34,846) anführt, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Aus ihnen zu folgern, daß unechte Urkunden auch solche Urkunden seien, die unwahre Angaben über Zeitpunkt und Ori der Urkundenerrichtung oder andere zur Form der Urkurde zehörende Tatsachen enthalten, verbietet das Erfordernis von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
Die Strafkammer hat aber ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Angeklagten unechte Urkunden hergestellt haben, weil es ihnen zur Tatzeit an der Befugnis fehlte, Wertpapierausgangsanzeigen der in Rede stehenden Art zu zeichnen.
Nach den Feststellungen des Urteils handelt es sich bei diesen Wertpapierausgangseuzeigen um fornularmäßige Urkunden, die die vorgedruckte Firma "Deutsche Zentralgenossenschaftskasse" trugen und in denen wahrheitswidrig bescheinigt wurde, daß die in ihr aufgeführten Wertpapiere, die sich bei der Hauptniederlassung der DZK im Sowjetischen Sektor. Berlins befunden hatten, an einem bestimmten Tage vor dem l.Januar 1945 an den Berechtigten herausgegeben worden seien.
“Wie der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 7,149 /T52/ entschieden hat, können nicht nur Menschen, sondern " auch Behörden als solche "Aussteller" von Urkunden sein. Wenn einer Urkunde der Anschein gegeben wird, als rühre sie von einer bestimmten (und zwar der zuständigen) Behörde her, während sie in Wahrheit nicht von ihr herrührt, so
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wird darüber getäuscht. wer der Ausstelier ist.
Das muß sinngemäß auch für Urkunden der hier in Rede stehenden Art gelten, in äüenen bescheinigt wird, daß die Mauptniederlassung eines Kreditinstituts Wertpapiere an “den Berechtigten herausgegeben hat. Sie waren urkundliche :Erklärungen der Hauptniederlassung. Daß in einigen Fällen die Empfänger sich zunäckst Gie Echtheit der Unterschrift bestätigen ließen, ändert hieran nichts. Wie bereits. in der Entscheidung RGSt 46,297/399/ ausgeführt worden ist, müssen bei der Beantwortung der Frage, ob und auf wen eine Urkunde als Aussteller kirweist, auch deren Inhalt und die begleitenden Umstände, insbesondere die mit deren Inhalt gegebenen +atsächlichen und rechtlichen Beziehungen herangezogen werden. Der Rechtsverkehr, auf dessen Anschauungsweise es ankommt, sieht unter Berücksichtigung ‚aieser Umstände in Wertpapierausgangsangeigen, wie sie hier vorliegen, keine Erklärungen der Personen, die sie unterzeichnet haben, sondern Erklärungen -der Hauptniederlassung, mit denen diese durch die für sie zeichnungsbefugten Personen bestätigt, daß sie die Wertpapiere en den Berechtigten herausgegeben habe.
Diese Erklärungen zu zeichnen, waren die Angeklagten zur Tatzeit nicht befugt. In der Rechtsprechung wird zwar dle Auffassung vertreten, daß durch den Zusammenbruch des Jahres 1945, die Aufteilung Deutschlands in Verschiedene Besatzungszonen und die Maßnahmen der Besatzungsmächte die bisherigen Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse der Vorstandsmitglieder und sonstigen: vertretungsberechtigten ‘Personen der Kreditinstitute nicht schlechthin beseitigt worden seien (vgl OLG Hamburg MDR 1948,290). Diese Rechtsefrage bedarf indessen hier keiner Beantwortung.
Nach der Bekanntmachung des Präsidenten der "Doutschen Zentralfinanzverwaltung" vcm 17.Juli/30.August 1947 zeichnete die "Bankenkomission” in ihrer Eigenschaft als von der sowjetischen Besatzungsmacht beauftragte Verwalterin
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der Hauptniederlassung der DZK an Stelle der Gesellschaftsorgane und sonstigen Unterschriftsträger. Damit war für
den Geschäftsbereich der Hauptniederlassung die Zeichnungsbefugnis der Angeklagten erloschen.
Zu Unrecht macht die Tievision des Angeklagten Gesche demgegenüber geltend, daß die Bekanntmachung nicht für Westberlin gegolten habe, Hierauf kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, daß in den Wertpapierausgangsanzeigen Vorgänge beurkundet wurden, die zu den Geschäftsvorgängen der Hauptniederlassung sehörten. Solche Urkunden konnten nur durch diejenigen Personen ausgestellt werden, die im Zeitpunkte ihrer Ausstollung befugt waren, für die Hauptniederlassung zu zeichnen. Das waren nicht die Angeklagten, sondern die "Bankenkommission,
Die Wertpapierausgangsanzeigen rührten demnach entgegen ihrem äußeren Anschein nicht von der Hauptniederlassung der DZK her. Daß es sich bei ilinen um keine Erklärungen der DZK als einheitlicher juristischer Person, sondern um Erklärungen der Hauptniederlassung handelte, folgt aus dem Umstande, daß der Bekanntmachung vom 17. Juli/30.August 1947 eine Beschränkung der Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse der "Bankenkommission!" auf die im Sowjetischen Sektor Berlins belegene Hauptniederlassung zu entnehmen ist und daß in Fällen, in denen Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse auf eine Niederlassung beschränkt sind, diese die Stellung eines "besonderen Handelsgeschäftes" hat (vgl von Gierke, Handelsrecht 7.Aufl S 82/83).
Die Strafkammer hat daher zu Recht angenommen, daß die Angeklagten Über die Person des Ausstellers getäuscht haben,
Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß die Angeklagten, wenn auch nur möglicherweise, Ansprüche erfüllt haben, wird die Strafkamer prüfen müssen, ob die Urkundenfälschungen aus dem Gesichtspunkt des sogenannten übergesetzlichen Notstanles gerschifertigt sind. Das ist hier nicht ohne weiteres auszuschließen. Nach den Feststellungen
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des Urteils muß davon ausgegangen werden, daß die Angeklagten die Wertpapiere zum Kurswert nur verkaufen konnten, indem sie dabei unechte Wertpapierausgangsanzeigen verwendeten. Liegt es aber so, dann waren möglicherweise die Urkundenfälschungen das notwendige einzige ‚zumutbare Mittel, um die Verpflichtungen zu erfüllen und damit einer höheren Rechtspflicht zu genügen,
Sollte diese Frage verneint werden, wird die Strafkammer eingehend prüfen müssen, ob die Angeklagten insoweit ein Unrechtsbewußtsein hatten oder hätten haben müssen,
4.) Rechtlich bedenklich erscheint weiterhin die Am nahme der Strafkammer, daß bei Ne die Urkundenfälschungen (Fälle IV b und c der Urteilsgründe) selbständige Straf-. taten seien. Sie beruht ausweislich der Urteilsgründe anf. der Ansicht, daß die Untreuetaten bereits vollendet waren,.- bevor die Urkundenfälschungen begangen wurden.’ Das Ist rechteirrig. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht "auf den Zeitpunkt der rechtlichen Vollendung, sondern -auf' den. der. tatsächlichen Beendigung an. Zwei Straftaten werden auch. dann durch eine und dieselbe Handlung im Sinne des S 73. StGB: ‚begangen, wenn der Täter nach der rechtlichen u Vollendung der, einen. Tat eine weitere tatbestandsmäßige Handlung“ vornimmt, die zugleich Ausführungshandlung '80- wohl der einen als auch der anderen Straftat ist (vgl BGH JZ 1952,89). So liegt es hier.
"NeB hat - nach der Auffassung der Strafkamnmer - in “
Fall IV.b gemeinschaftlich mit EM, im Fall IV c aliein _ Untreue dadurch verübt, daß er im ersten Fall von den Trlösen Beträge für sich und andere abzweigte, im zweiten Fall Wertpapiere zu eigenem Nutzen über eine Mittelsperson durch Banken veräußern ließ. Diese Untreuetaten waren erst mit der Abzweigung der Beträge bzw dem Verkauf der Papiere beendet.
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Die Ausführungshandlungen der Untreuetaten und der "Urkundenfälschungen decken sich teilweise. Durch den Gebrauch der unechten Wertpapl.erausgangsanzeigen wurde der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Diese Handlung war auch eine der Handlungen, äurch die der Tatbestand der Untreue verwirklicht wurde. Beide Straftaten sind demnach durch ein und dieselbe Handlung begangen worden.
Das gilt auch für den Fall IV b, in dem die Strafkammer die Urkundenfälschung des Angeklagten Nge nur in der Herstellung der unechten Wertpapierausgangsanzeigen gefunden hat. New hat in diesem Falle nicht nur unechte Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt. Er hat auch _ hier von den unechten Urkunden zu Täuschungszweoken Ge- ‚brauch gemacht, inden er sie den Banken vorlegen ließ. Erst hiermit war die Urkunderfälschung beendet.
II. Revision eo, Angeklagten Ka
Die Strafkammer hat angenommen, Kath habe sich im Fall IV b der Urteilegründe der fortgesetzten Urkundenfälschung durch Gebrauch unechter Urkunden schuldig gemacht, Sie hat das Verfahren gegen ihn nach § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 12.Januar 1950 (VOBL I S 25) eingestellt, weil nur eine unter sechs Monaten Gefängnis liegende Strafe in Betracht komme.
‚ Die Revision des Angeklagten rügi Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
Daß der Angeklagte von unechten Urkunden Gebrauch gemacht und dadurch den äußeren Tatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht hat, bedarf nach den oben zu den Revisionen der Angeklagten Neve und Gesche gemachten Ausführungen keiner weiteren Erörterung.
Die Einstellung Jes Verfahrens kann jedoch keinen rechtlichen Bestand haben, wsil die Unechtheit der Wertpapierausgangsanzcigen entgegen der Auffassung der Straf-
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kammer nicht aus der falschen Rückdatierung, sondern nur aus der Täuschung über die Person der Ausstellerin folgt und das Urteil einen diesen Umstand umfassenden Vorsatz des Angeklagten KB ausdrücklich ausschließt.
III. Revision des Angeklagten Dr TED
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Verfahrensrügen
Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die Strafkammer den Fail GefB (Fall V c der Urteilsgründe) zum Gegenstand der Verhandlung und Urteilsfindung gemacht habe, ohne daß über den Antrag des Verteidigers, das Verfahren gogen Dr .TÜEEEEE szen dieses Falles abzutrennen, cin Gerichtsbeschluß ergangen sel.
Die Rüge ist unbegründet.
Ausweislich der Sitzungsniecerschrift hat der Vor-
‘ sitzende der Strafkammer auf den Antrag hin erklärt, "daß sich die beantragte Abtrennung von Fall zu Fall aus der Verhandlung ergäbe". Die Sitzungsniederschrift enthält ferner folgenden Vermerk: ”:
"Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beanträgte, gemäß § 251 Abs 2 StRO dio Aussägen. des erkrankten Angeklagten 6 ‚„ dessen Erscheinen an Gerichtsstelle nicht mehr möglich sein wird, zu verlesen, und zwar seine Aussagen vor der Polizei Bd III Bl 119 ff, Bd IIT BL.130, Ba III Bl 139 (Schreiben vom 7.8.1951) und die Aus-Snes vor Staatsanwalt Dr. Bä IV Bl 39 vom
Widersprüche hicergegen ‚wurden nicht erhoben.
b,.U.Vr
Gemäß § 251 Abs 2 StPO sollen dic zuvor genamnten Aussagen und Schreiben des ‚Angeklagten Ge ve lesen werden, der mit Rücksicht auf seine Erkrankung voraussichtlich nicht mehr vor Gericht erscheinen kann. u:
Der Beschluß wurde ausgeführt, und es wurden die genannten Protokolle bzw Schreiben auszugsweise verlesen. ! a.
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Das von dex Sträfkermer beobachtete Verfahren kann die Revisionsrüge nicht rechtfertigen. Darüber, ob ein Teil des Verfahrens abgetrennt werden soll, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl BGH 5 StR 676/52 vom 5.3.1953 = NJW 1953,836). Die Strafkammer hat hier eine Abtrennung dos Verfahrens gegon Dr TEE nicht für erforderlich gehalten. Das konnten der Angeklagte und sein
Verteidiger aus dem auf den Abtrennungsamtrag für Dr. EEE
ergangenen Beschluß der Strafkammer vom 29.Juni 1953 erkennen, nur das Verfahren gegen Go und zwei andere Angeklagte abzutrennen, ferner aus dem Beschluß vom 3.Juli 1953, daß
die Aussagen und Schreiben des GP verlesen werden sollten, weil er mit Rücksicht auf seine Erkrankung voraussichtlich nicht mchr werde erscheinen können. Damit ist der. Antrag in einer Weise abschlägig beschieden worden, die aus Rechts-
gründen nicht beanstandet werden kann.
Die Revision sieht weiterhin eine Verletzung der 'dem Tatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungsepflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, Ge) yersöniich, notfalls unter Gegenüberstellung mit. :
Dr EEE, zu Hören.
Auch diese Rüge ist unbegründet.
Die Sitzungsniederschrift hebt ausdrücklich hervor, daß der Angeklagte Dr. TED unä sein Verteidiger der vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragten und alsdarın gemäß Gerichtsbeschluß durchgeführten Verlesung der Aussagen und Schreiben des Ge) nicht widersprochen haben. Bei dieser Sachlage brauchte sich der Strafkamner nicht aufzudrängen, Ge, notfalls unter Gegenüberstellung mit Dr. Tuschinski, zu hören, zumal der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe den Sachverhalt, den das Urteil im Falle Ge zu seinem Nachteil feststellt, zugestanden hat,
Soweit die Revision geltend macht, § 244 Abs 2 StPO sei dadurch verletzt, daß die Strafkammer nicht aufgeklärt habe, ob der DZK nicht bereits durch die Beschlagnahme der
Tu
Papiere ein Schaden entstanden sei, ist die Rüge als Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß eriioben worden. Es fehlt an der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO notwendigen Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl BGHSt 2,168).
Das gleiche gilt für die Rüge, § 244 Abs 2 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer im Falle V a der Urteilsgründe nicht aufgeklärt habe, woher Dr. TEE dic Papiere der DZK, die als Ersatz an die Dresäner Bank geliefert wurden, erhalten habe und ob er der DZK eine Entschädigung habe zukommen lassen;
1.) Untreue (Mißhrauchstatbestand des § 266 StGB - Fälle V a bis f der Urteiisgründe -).
Was die‘ Revision zur Begründung der Sachrtigen vorträgt, greift nicht durch.
Zu Unrecht meint die Revision, die Verurteilung. wegen Untreye sei deshalb rechtsirrig, weil die Strafkamner , nicht Untreue, zum Nachteil der Verwaltungsbehörden des: Sowjeti- | schen. Sektors von Berlin, inebesondere der "Deutschen Zentralfinanzverwaltung" öder der- KBankenkommission", . sondern zum Nachteil der IZK angenommen habe, Dr. Sn aber nur der "Deutschen Zentralfinanzverwaltung! verpfliohtet gewesen ‚sei. .
Es ist zwar zichtig, ‘daß die Strafkamer, wie. das Un \ teil. ‚ausdrücklich. sagt, teine etwaige Straftat zum Nachteil der “Verwaltungsbehörden des Sawjetischen. Sektors von Berlin, insbesondere der 'Deutschen Zentralfinanzverwaltung' oder der 'Bankenkommission' nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung" gemacht hat, Die Strafkamier; ist aber auch gar nicht der Auffassung, gewesen, daß iD ] der‘
DZK' durch ein’ Dienstverhältnis oder ein sonstiges Treueverhältnis verbunden gewesen wäre. Sie hat vielmehr an- “genommen, daß er durch behördlichen Auftrag, nämlich durch
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Auftrag der "Bankenkommission", mit der Verwaltung der DZK betraut worden ist, daß er als Treuhänder kraft behördlichen Auftrags zu dem Personenkreis gehörte, der befugt war, über das Vermögen der DZK zu verfügen und sie zu verpflichten, und daß er aus diesem Grunde auch der DZK gegenüber verpflichtet war, das verwaltete Vermögen im Rahmen seines Auftrages mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln und zu erhalten. Sie hat demgemäß bei diesem Angeklagten nicht die Voraussetzungen des Treubruchstatbestandes, sondern des Mißbrauchstatbestandes als gegeben erachtet.
Zu Unrecht meint die Revision weiterhin, der DZK sei kein Schaden entstanden, weil ihr gesamtes im Sowjetischen Sektor von Berlin und in der Sowjetzone befindliches Vermögen bereits durch die sowjetische Besatzungsmacht beschlagnahmt gewesen sei. Diese Beschlagnahme hatte nur bewirkt, daß die DZK die Verfügungsmacht über das durch die Beschlagnahme betroffene Vermögen verloren hatte. Ihr Eigentum an den Wertpapieren ist hierdurch nicht berührt worden, Ihre Liquidation und die Überführung ihres im Sowjetischen Sektor von Berlin und in der Sowjetzone befindlichen Vermögens in Volkseigentum ist nach den Feststellungen des Urteils erst am 31.3.1950, also erst nach den hier in Rede stehenden Taten beendet worden.
Der Einwand, daß Dr. TEE im Falle V a der Urteilsgründe im Gegensatz zur Auffassung des Urteils für die als Ersatz gelieferten Papiere der DZK doch eine Gegenleistung erhalten habe, geht schon deshalb fehl, weil es nicht darauf ankommt, cb Dr. TEE eine Gegenleistung bekommen hat. Entscheidend ist, ob die DZK entschädigt wurde. Das ist ausweislich der Urteilsgründe nach der Überzeugung der Strafkammer nicht geschehen.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue erscheint jedoch aus einem anderen Grunde bedenklich.
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Nach den Feststellungen des Urteils wurde Dr. EEEEEEND kl am 15.September 1947 on der "Dautschen Zentralfinanzverwaltung! als Oberreferen‘ bei der "Bankenkommission" eingesetzt. Als solcher übernahm er an demselben Tage im Auftrage der ""Bankenkommission'! u.a, die Verwaltung und Abwicklung der DZK. Über die Einzelheiten des ihm erteilten Auftrages und der ihm durch diese eingeräumten Rechtsstellung sagt das Urteil nichts. Ob diese Feststellungen genügen, um ohne weiteres die Annahme zu rechiiertigen,
Dr EEE sei ir Sinne des 5 266 StGB befugt gewesen; rechtswirksam über Vermögen der D2K zu verfügen, "kann. zweifelhaft scin. Der Mißbrauchstatbestand des § 266..StGB...: setzt voraus, daß die Vermögeansverfügungen, die der Täter... vornimmt, im Rahmen seines rechtlichen Könriehs liegen. un Diese Voraussetzung würde hier nicht erfulit sein,. wenn. a: . "Dr. TEE nar in Zusammenwirken mit anderen Ängshörigen. der "Bankenkomnissiont. rechtswirksam verfügen konnte. ‚Eines: näheren Zingehens hierauf: beäurf es indessen nicht,
era”,
Auch, wenn Dr. MM) böfugt war,. allein. recht“: wirksam über Vermögen der DZK zu verfügen, kann. seine. Ver-" :- urteilung wegen fortgesetzter Untreua keinen. Bestand. haben, Im Fall V b der Urteilsgründe bestehen. äurchgreifonde Be-
denken. . - ren retail.
Im Falle V b hat Dr. TED Effekten aus Bigenbeständen der DZK verkaufen lassen, die teilweise aus: den im Winter 1946/1947 durch den’ Arbeitsausschuß nach West“ Berlin veriagerten Beständen stammten, Auf welche weise‘. er die Verfügungsnöglichkeit über diese ‚Wertpapiere er-. langt hatte, scgt das Urteil: "nicht. Es fehlt insoweit an ' der für den Mißbrauchstatbsstend des § 266, StGB notwendigen Feststeliung .eines' ursächlichen Zusapmenhanges zwischen der ihm durch behördlichen Auftrag eingeräumnten rechtlichen Verfügungsbefugnis und den Verkäufen.
Außerdem hat der Angeklarte Zr DEE sich ausweislich der Urseilsgründe zun Pall V b im Ermittlungs-
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verfahren dahin eingelassen, daß die Erlöse der DZK zugeflossen und von ihr für Unterstützungsleistungen und für die Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten verwendet worden seien. Das Urteil bezeichnet diese Einlassung als erheblich wahrscheinlicher als die in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung des Angeklagten, nach der die Veräußerung mit stillschweigender Duldung der "Bankenkommission" erfolgt und der Erlös einem Konto der "Bankenkommission" zugeführt worden sein soll. Es stellt aus diesem Grunde fest, daß die Erlöse in die Hände der DZK-Angestellten und damit des Angeklagten CD zelangt sind. Das Urteil lä8t damit zumindest die Möglichkeit offen, daß die Erlöse dem. Arbeitskreis zu Unterstützungszwecken und zur Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten zugeführt und von diesem auch hierfür verwendet worden sind. Eine zu
. solchen Zwecken durchgeführte Verwertung von DZK-Vermögen erfolgte aber, wie das Urteil an anderer Stelle selbst annimmt, im Interesse und zum ‘/ohle der DZK und ihrer Angehörigen. Sie war, selbst wenn Dr. TEEEEED dabei seine ihm der "Bankenkommission" gegenüber obliegenden Pflichten verletzte, vom westlichen Standpunkt gesehen gerechtfertigt.
Im Fall V c bestehen zwar keine Bedenken gegen den Vorwurf der Verschleuderung. Bedenklich erscheint aber die Annahme, Dr. Habe sich eines Mißbrauchs seiner Verfügungsbefugnis zum Schaden der DZK auch dadurch schuldig gemacht, daß er die Papiere veräußerte, obwohl dies weder zur oränungsmäßigen Verwaltung des DZK-Vermögens gehörte noch aus irgendwelchen Gründen für die DZK erforderlich war. Nach der ausweislich der Urteilsgründe nicht widerlegten Einlassung des. Angeklagten hat er auch in diesem Falle den Erlös an die DZK abgeführt. Das Urteil schließt äaher auch hier nicht aus, daß der Erlös dem Arbeitskreis zu Zwecken zugeführt worden ist, die dem Interesse und dem Wohle der DZK und ihrer Angehörigen entsprachen, und daß er auch hierfür verwendet worden ist.
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2.) Unterschiasung (§ 246 StGB).
Die Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle V a ist frei von Rechtsirrtum. Zu Unrecht meint die Revision, es sei unverständlich, daß die Strafkammer in diesem Falle Unterschlagung angenommen, in den Fällen V e und f dagegen das Vorliegen von Unterschlagung verneint habe, obwohl der Sachverhalt in allen Fällen gleich liege. Die Feststellun- ‚gen des Urteils ergeben, daß der Sachverhalt nicht der gleiche ist.
3.) Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Falle va ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum. Die von CB und Hagb hergestellten Wertpapierausgangsanzeigen waren unecht;- weil über die Persön"des Ausstellers getäuscht: wurde. Insoweit wird auf die oben zu den Revisionen WB una ED gemachten Ausführungen verwiesen. DaB Dr. EEE ich der Umstände bewußt war, aus denen sich diese Täusohüng ergab, stellt das Urteil fest. nl Tu EI
4.) Aus Rechtsgründen zu beanstanden ist die "Änzähme, daß die Urkundenfälschung im Fell V.a der Urteilsgriinde eine selbständige Straftat sei. Sie beruht ausweislich der Urteilsgründe auf der Auffassung, daß Dr. TEEEEND von den unechten Wertpapierausgangsanzeigeri erst ‘Gebrauch gemacht habe, nachdem die Untreuetat bereits vollendet wer. Das ist rechtsirrig. Wie bereits oben unter. I 4 ausgeführt worden ist, kommt.es nicht‘ auf die Vollendung, sondern auf die Besndigung der Tat an. ‘Die Untreuetat war aber erst beendet, als Direktor ul Ale Wertpapiere für die Dresdner Bank annahm. Das ist erst geschehen, '
. nachden Dr. TED von den unechten Wertpapierausgangsanzeigen Gebrauch "gemacht hatte, indem er sie durch Geisler Direktor DD | vorlegen ließ. Die Ausführungshandlungen beider Straftäten decken sich. teilweise, Der "Gebrauch der unechteni Urkunden war 'eine- Handlung, 'dürch die sowohl der Tatbestand der Urkundenfälschung &äls auch
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- teilweise - der Tatbestand der Untreue verwirklicht wurde,
Iy. Revision des Angeklagten Gef
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Verfahrensrügen
zu Recht macht die Revision geltend, daß § 265 StPO verletzt worden ist.
Die Rüge betrifft den Fall IV c der Urteilsgründe, in dem Ge wegen Hehlersi una wegen Urkundenfälschung verurteilt ist. Weder der Exröffnungsbeschluß noch die Anklageschrift lassen erkennen, daß üem Angeklagten zur Last gelegt worden ist, sich auch insoweit der Hehlerei: schuldig gemacht zu haben. Der Angeklagte durfte daher in diesem Falle wegen Hehlerei nur verurteilt werden, wenn er zuvor
nach § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichte-
punkts hingswiesen worden wäre. Ein solcher Hinweis ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erfolgt. .
Der Eirwand, daß Geil in der Hauptverhandlung keine Gelegenheit gegeben worden sci, sich zu diesem Fall zu äußern, ist dagegen unbegründet, Er scheitert an dem Umstand, daß in den Urteilsgründen ausdrücklich gesagt wird, Geisler haba den festgestellten Sachverhalt zugegeben.
Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil die Revisionsbegründung entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 S5PO die Beweismittel nicht angibt, deren sich die Strafkammer zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl BGHSt 2,168).
Sachrügen
1.) Hehlerei (§ 259 SucB - Fälle IVc, Va und da der Urteilsgrürds -).
Die Verurteilung wegen for Ygesetzter Hehlerei kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil im Fall IV c die
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Verurteilung des Vortäters Nee wegen Untreue nicht frei von Rechtsirrtum ist. Insoweit wird auf die zur Revision NEED gemachten Ausführungen verwiesen.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei gibt außerdem zu folgenden rechtlichen Bedenken Anlaß.
Der Tatbestand der Hehlerei setzt voraus, daß im Zeitpunkt der hehlerischen Handlung die Vortat tatsächlich beendet ist (so’ BGH 5 StR 436/53 vom 27.10.1955). Daß diese Voraussetzung hier gegeben sei, kann, soweit es sich wm die Fälle IV ce und V a handelt, dem Urteil nicht entnommen werden.
Im Falle IV c hat die Strafkamer die in Tateinheit mit Unterschlagung verübte Untreue des Angeklagten Ne» darin gefunden, daß ar die Papiere zu eigenem Nutzen veräußerte, d.h. sie Über Gelb veräußern ließ und den Erös für sich behielt. Dicss Tat zielte, falls NE sich hier wirklich einer in Tateinhei+ mit Unterschlagung verübten Untreue schuldig gemacht het, nicht auf die bloße Besitzerlangung an den Papieren, sondern auf den Nutzen ab, der sich aus ihrer Veräußerung ergab. Sie war erst im Zeitpunkt der Durchführung des Veräußerungsgeschäfts beenäet. Die Strafkammer hat dementsprechend auch den Angeklagten CP, Asr die Durchführung dieses Veräußerungsgeschäftes durch Herstellung unschter Wertpapierausgangsanzeigen unterstützt hat, nicht wegen Hehlerel, sondern wegen Beihilfe zur Untreue in Tateluheit mit Urkundenfülschung verurteilt. Sie konnte aus den dargelegten Gründen such Gel wegen seiner Mitwirkung bei der Verwertung der Papiere nicht als Hehler, sondern allenfalls wegen Beihilfe zur Untreus in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurveilen,
Die Entscheidung BGHSt 4,75 steht dieser Auffassung
“ nicht entgegen. Sie betrifft im Gegensatz zu dem vorliegenden Sachverhalt einen Fall, in dem die Vortäter eine Unterschlagung begangen hatten, die bereits beendet war,
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als der Angeklagte tätig wurde. Auch die Entscheidung BGH a85t 1/54 vom 20.12.1954 = BGHSt 7,134 ändert an dieser Beurteilung nichts. Nach ihr kann der Gehilfe an der Vortat sich zwar außer der Beihilfe zur Vortat auch noch der Hehlerei schuldig machen. Das gilt aber nur, wenn er nach der Vortat, d.h. nach ihrer Beendigung, Hehlereihandlungen vornimmt. Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu.
Das gleiche gilt für den Fall V a. Die in Tateinheit mit Unterschlagung begangene Untreuetat des Angeklagten Dr. TEE 2121t0 darauf ab, sich und Geil aurch die Lieferung der Papiere an Direktor Thai pzw die Dresdner Bank von ihrer Ersatzspflicht zu befreien und die ihnen angedrohte Strafanseige abzuwenden. Dieses Ziel war erst in dem Augenblick erreicht, in dem TIME die Papiere als Ersatz annahm, Erst damit war die Tat beendet. Auch in diesem Falle hat die Strafkammer dementsprechend den Angeklagten CP, der dic Untreue des Dr. TEEED durch Herstellung unechter Wertpapierausgangsanzeigen unterstützt hat, nicht wegen Hehlerei oder Beihilfe zur Hehlerei, sondern wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinhelt mit Urkundenfälschung verurteilt. Das muß auch
für Ci gelten.
Im Falle V d stellt das Urteil fest, daß Dr. OEEEREED die Papiere an Gef "veräuserte" una dieser sie. "kauften, un sie mit Gewinn weiterzuveräußern. In diesem "Ankauf! sieht es die Hehlerei. Es sagt außerdem, daß ungeklärt geblieben sei, ob Dr. EEE einen Erlös erzielt hat.
GEB nat aurch den "Ankauf, d.h. durch die Inbesitenahme der "gekauften! Wertpapiere, keine Hehlerei- begangen, Die Untreusetat des Dr. TED war frühestens mit der Übergabe der Papiere an Geisler beendet. Die Übergabe der Papiere durch Dr. TED uns. ihre Inbesitznahme durch Go fielen zeitlich zusammen, Geil nat sich aurch den "Ankauf!" daher nicht der Hehlerei, sondern der Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht,
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Nach den Feststellungen des Urteils hat Geil ale Wertpapiere alsdann an die Rhein-Main-Bank in Frankfurt am Main zum Verkauf weitergegeben. Auch hierdurch hat er keine 'Hehlerei" begangen. War Gef Geschäftsherr una Risikoträger der beabsichtigten Weiterveräußerung, so ist der Tatbestand der Eehlerei - in Betracht käme ein "Mitwirken zum Absatz! -— deshalb nicht erfüllt, weil der beebsichtigte Verkauf nicht im Interesse des Dr. TED , sondern allein im Interesse Ge 1ag. war dagegen - üle Feststellungen des Urteils schließen diese Möglichkeit nicht unbedingt aus - Dr.Tuschinski noch der wahre Geschäftsherr und Risikoträger des beabsichtigten Weiterverkaufes, so wäre seine Uatreus4at erst mit diesem Verkauf beendet gewesen. Die Weitergabe der Papiere durch Geisler wäre daher allenfalls weitere Beihilfe zur Untreue.
2,) Urkundenfälschung (§ 267 StcB). . Die Verurteilung wegen fortgesetäter Urkundenfälschung (Biile" IVc und Va der Urteilsgründe) ist bedenkenfrei.
.. Zur Begründung kann auf die Ausführungen verwiesen werden,
. &\e bereits oben zur Revision ‘des Angeklagten Dr. ug unter Nr 3 gemacht worden sind, ‚Sie gelten entpprechend
auch für ci
- Die Verurteilung wegen 2ort gesetzter Urkundenfälschung muß trotzdem aufgehoben werden, weil diese Tat in Tateinheit mit der von der Strafkamner rechtsirrigarweise als fortgesetzte Hehlerei beurteiiten fortgesetzten Beihilfe zur Untreue begangen wurde, Auf die oben unter I 4 gemachten. Ausführungen zur Frags der Tateinheit wird ver-
' wiesen. Sie gelten entsprechend hier.
3. I Abgabe falscher eidesstüttlicher Versicherungen (§ 156 StGB.- Fall väa-) erB
kuch d1ose Verurteilung ist: ohrie Reehtsirrtum.
Y. Revision des Angeklagten KIM
Die Revision rügt Verletzung des ‘sachlichen Strafrechts.
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1.) Hehlerei (§ 259 StGB - Fall V e aa der Urteils-Die Verurteilung wegen Hehlerei kann nicht bestehenbleiben,
Was die Revision hierzu vorträgt, greift zwar nicht durch, Die Revisionsbegründung enthält insoweit nur Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.
Der festgestellte Sachverhalt erfüllt jedoch nicht den Tatbestand der Hehlerei. Kl@M hat sich aus den gleichen Gründen, wie sie bereits oben unter IV 1 (Revision des Angeklagten Ge) zum Fall V d dargelegt worden sind, durch den "Ankauf! der Wertpapiere der Beihilfe zur Untreue und durch die Weiterverkäufe möglicherweise weiterer Beihilfehandlungen schuldig gemacht, Auf die pben unter IV 1 zum Fall V d gemachten Ausführungen wird verwiesen.
2.) Urkundenfälschung (: 267 StGB - Fall V e bb der Urteilsgründe -).
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtun.
Die von PÜEEB hergestellten Herkunftsbescheinigungen, von denen KIM bei den Teiterverkäufen über Dr. BrüiiEEEED und die Bayerische Hypotheken--und Wechselbank und bei dem Weiterverkauf an die Bank Decot Gebrauch gemacht hat, waren unschte Urkunden. Sic wiesen auf die "Bank der ostpreußischen Landschaft"! als Ausstellerin hin. Sic waren aber nicht von dieser, sondern von FB ausgestellt, der zur Tatzeit gar nicht mehr bei ihr tätig war. Daß KIM sich dieser Täuschung bewußt war, stellt das Urteil fest.
Die Verurteilung wegen fortgesctzter Urkundenfälschung muß trotzdem aufgehoben werden, weil diese Tat in Tateinheit mit der von der Strafkammer rechtsirrigerweise als Hehlerei beurteilten weiteren Beihilfe zur Untreue begangen
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wurde, die Kl1@B möglicherweise durch die Weiterverkäufe verübt hat. Auf die oben unter I 4 gemachten Ausführungen zur Frage der Tateinheit wird verwiesen.
YI. Revision des Angeklagten Sn
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil die Revisionsbegründung entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO die Tatsachen nicht angibt, in denen die Revision einen Verfahrensmangel erblickt.
Die Verurteilung wegen Unterschlagung und Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen (Fall V e co der Urteilsgründe) ist nicht zu beanstanden.
Der Einwand, daß Ki mit der Verfügung über ale Wertpapiere einverstanden gewesen sei, scheitert an den gegenteiligen Feststellungen des Urteils, an die das Revieionsgerioht gebunden ist.
..... Die Strafkammer hat entgegen der. Meinung der Revision im Ergebnis’ auch ohne Rechtsirrtun angenommen, ab beide Straftaten in Tatmehrheit. begangen worden sind, Es ist zwar. richtig, daß die Strafkammer die Unterschlagung erst - in der Anmeläuhg der Wertpapiere zum Wertpapierbereinigungsverfahren gesehen hat. Diese Rechtsansicht bindet das Re= - visionsgericht nicht. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte bereits vor diesem Zeitpunkte die Wertpapiere als seine eigenen seiner Bank als Kreditunterlage eingereicht. Schon hierdurch hatte er sie unterschlagen. Die Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherungen ist zeitlich später erfolgt.
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Trotzdem hat die Revision Erfolg. Nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils ist das Straffreiheitsgesetz 1954 in Kraft getreten. Es bestimmt in seinem § 3, soweit er hier in Betracht kommt, Straffreiheit für vor dem 1.Dezember 1953 verübte Straftaten, die begangen worden sind, weil sich der Täter infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat, und für die keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erwarten ist. Das trifft für den Angeklagten SCHE möglicherweise zu.
In den Urteilsgründen ist zwar in anderem Zusammenhang, namentlich bei der Strafzumessung gesagt, SCHE habe die Taten nicht aus Not begangen. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht indessen ebensowenig gebunden wie an den Beschluß der Strafkammer vom 13.Januar 1955, durch den sie Straffreiheit. für Sc nit der Begründung verneint hat, daß keine Umstände ersichtlich seien, die. die Anwendung des § 3 aa0 rechtfertigten, und den Beschluß des Kammergerichts vom 14.März 1955, durch den die gegen den Beschluß der Strafkammer gerichtete Beschwerde des Angeklagten SHE z1s unzulässig verworfen worden ist. Die in Rede stehende Straffreiheit ist ein Verfahrenshindernis, dessen Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Ants wegen geprüft werden muß. Der in der Revisionsinstanz einmgereichte Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten SEE vom 11. November 1955 und die von dem Verteidiger in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht überreichten Unterlagen enthalten Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen des § 3 aaO möglicherweise doch vorliegen. Insoweit bedarf daher die Sache weiterer Sachaufklärung und erneuter Entscheidung durch den Tatrichter.
' VII,:. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil an, soweit es die Angeklagten NEW, CME, xp, Dr. EEE. CD KıalB una SED Hetritft. sie rügt Verletzung
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sachlichen Strafrechts,.
Sie bemängelt zunächst, Jaß die Strafkammer in den Fällen, in denen die Wertpapiere untcr Verwendung unechter Wertpapierausgangsanzeigen oder unechter Herkunftsbescheinigungen durch Banken nach Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigunger veräußert wurden, Betrug zum Nachteil der Berechtigten oder Beihilfe hierzu verneint hat. Der Einwand ist begriündet. \
Im Falle IV b der Urteilsgründe haben N@WB und Cab Wertpapiere Über KB „nü zwei Banken (Hansa-Bank und Benk-
haus Vopelius) veräußert, um -- wie das Urteil annimmt - ohne Anspruch vom Erlös Beträge für sich urid andere abzuzweigen. rn
Dabei. haben sie unechte Wertpapierausgangsanzeigen hergestellt, die von Iunen beiden- unterzeichnet ‚waren und
die sie über Kai den Banken mit der Folge vorlegten,' daß .
diese Lieferbarkeitsbescheinigungen ausstellten and die
Papiere alsdann zum Nutzen der Angeklagten De und OHREN .
verkauften.
Im Falle IV c der Urteilsgründe hat ee - wie das. Urteil annimmt - zu eigenem Nutzen über Gef una das Bankhaus Petersen Wertpapiere veräußert. Er.gab CAD unechte Wertpaplerausgangsanzeigen, die von Gesche und. Ha unterzeichnet waren und die ee] der Bank mit der Folge voriegte, daß sie Lieferbarkeitsbescheinigungen ausstellte und die Papiere zum Nutzen des Angeklagten NE verkaufte. ”
Im Falle V MW und bb der Urteilsgründe hat KIdB ihm von Dr. Ü verzautte Tertpapiere unter anderem Über Dr.DriEE una <ie Bayerische Hypotkeken- und
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Wechselbank veräußert, äie die Papiere nach Vorlage un-
echter Herkunftsbescheinigungen, die EEE ausgestellt hatte, mit Lieferbarkeitsbescheinigungen versah und zum
Nutzen des Angeklagten Ki verkaufte.
Daß es sich bei der Vorlage der unechten Wertpapierausgangsanzeigen und Herkunftsbescheinigungen um Täuschungshandlungen handelt, durch die bei den Banken irrige Vorstellungen über die Berechtigungen an den Papieren hervorgerufen wurden, bedarf keirsr Erörterung. Das hat auch die Strafkammer nicht verkannt. Das Urteil ist aber der Auffassung, daß dieser Irrtum für die durch die Banken vorgenommenen Verkäufe nicht ursächlich gewesen sei.
In den Urteilsgründen at hierzu ausgeführt, die Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigungen sei noch keine Vermögensverfügung zum Nachteil der Berechtigten gewesen. Die Verkäufe seien aber nicht auf Grund der vorangegangenen Täuschung, sondern in Ausführung der den Banken erteilten Verkaufsaufträge erfolgt. Diese hätten mit den Aufträgen zur Erteilung der Lieferbarkeitsbescheinigungen nichts zu tun gehabt, weil mit solchen Bescheinigungen versehene Wertpapiere keiner Prüfung unterlagen und ohne weiteres ver- und gekauft wurden, so daß es den Banken, als sie die Papiere verkauften, gleichgültig gewesen sei, woher diese stammten. Der Mangel der Ursächlichkeit der Täuschung für die Vermögensverfügung folge im übrigen auch daraus, daß Lieferbarkeitsbescheinigungen auch ausgestellt worden wären, wenn - ohne Täuschung - NP uni CB nanens der DZK bestätigt hätten,. daß es sich um Eigenwerte der DZK handelte, die seit 1944 in deren Depot gelagert hätten, Das hätte nur zur Folge gehabt, daß der Treuhänder für die DZK in der Britischen Zone die Papiere oder den Verkaufserlös an sich gezogen haben würde. Außerhalb der Britischen Zone wohnende Personen hätten im Hinblick auf die Sperrbestimmungen der Zonenbefehlshaber nicht über die in der Britischen Zone befindlichen Vermögenswerte verfügen können, Die Täuschungshandlungen hätten daher letztlich nicht dem
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bestimmungen und der Verhinderung eines Einschreitens des westzonalen Treuhänders gedient.
Diese Erwägurgen geben in mehrfacher Hinsicht zu durchgreifenden rechtlicher Beäenken Anlaß. Rechtsirrig ist zunächst die Auffassung, daß die Verkaufsaufträge mit den Aufträgen zur Erteilung der Lieferbarkeitsbescheinigungen nichts zu tun gehabt hätten. Wie der Senat bereits in seinen Urteil 5 StR 735/52 vom 26.Februar 19553 ent- - schieden hat, können diese Vorgänge nicht getrennt betrachtet werden. Das muß jedenfalls für Fälle der hier vor- . Liegenden Art gelten, in denen die Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigungen und der Verkauf der Wertpapiere Jeweils durch ein und dieselbe Bank erfolgt sind. Die Täuschungshandlung bewirkt in solchen Fällen nicht nur die Ausstellung der Lieferbarkei isbescheinigungen, „sondern „.. gußerdem auch den Verkauf. Dem kann nicht entgegengehalten . werden, daß es Banken, denen mit Ileferbarkeitebescheini- " gungen versehene Wertpapiere zum. Verkauf tibergeben wurden, eleichgültig gewesen sei, woher die. Papiere stammten. “Wären „die Banken, die die Papiere zum Nutzen ‚der ‚Angeklagten. veräußert haben, nicht durch die Vorlage der unechten Urkunden über den wahren Sachverhalt getäuscht worden, '8o hätten sie “weder die Lieferbarkeitsbescheinigungen ausgestellt noch die Papiere verkauft. j
. Bechtsirrig ist weiterhin auch die Erwägung, 108. 08 „an einem. ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung und
- Verkauf der Wertpapiere deshalb .fehle, weil die Liefer. barkeitsbescheinigungen auch dann erteilt. worden wären, wenn Nee und CD - ohne zu täuschen - namens. der DZK bestätigt hätten, daß es sich um Eigenwerte der. DZK-handelte, die seit 1944 in deren Dept gelagert hätken.-: Wer
‚ einen -rechtswidrigen Vermögensvorteil dadurch erstrebt, .daß er durch Täuschung das Vermögen eines. anderen. sehädigt, macht; sich des. Betruges selbst dann schuldig, wenn er den „. Vorteil unter Schädigung des anderen auch ohne Täuschung
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hätte erreichen können. Entscheidend ist, wie er den Vermögensschaden tatsächlich herbeigeführt hat, nicht wie er ihn hätte herbeiführen können,
Die Angeklagten NP, CM, Ce una KB haben sich hiernach auck des Betruges zum Nachteil der Berechtig-
ten bzw der Beihilfe hierzu (Go una ce im Falle IV o der Urteilsgründe) schuldig gemacht, NED, CEEB und ceiiD allerdings nur, wenn NE und CB äie Erlöse wirklich
ohne Anspruch für sich und andere Angestellte der DZK verwenden wollten.
Ob die Strafkammer bei KB dcn Betrugsvorsatz ohne Rechtsirrtum vemeint hat, wird unten unter Nr 2 erörtert,
Rechtsfehlerhaft ist auch die Ansicht der Strafkammer, daß die Betrugstaten straflose Nachtaten zur Untreue der Angeklagten NED una CB una zur Hehlerei des Angeklagten Klein seien. -
Die etwaigen Untreuetaten der Angeklagten N@WB und GEB waren, wie bereits oben unter I 4 zu den Revisionen dieser Angeklagten ausgeführt worden ist, entgegen der Auffassung der Strafkammer im Fall IV d erst mit der Abzweigung der Beträge für sich und andere, im Fall IV c-. erst mit dem Verkauf der Wortpapiere beendet. Die Ausführungshandlungen beider Straftaten decken sich teilweise. Der Gebrauch der unechten Urkunden zu Täuschungszwecken gehörte zu den Ausführungshandlungen, durch die die Tatbestände der Untreue unä des Betruges verwirklicht wurden, Untreue und Betrug sind aus diesem Grunde in Tateinheit begangen worden. Daß derjenige, der Vermögen seines Treugebers veruntreut, indem er andere durch Täuschung zu einer den Treugeber schädigenden Vermögensverfügung veranlaßt, sich nicht nur der Untreue, sondern zugleich des Betruges schuldig macht, hat der Senat bereits in seinem Urteil 5 StR 371/54 vom il.Januar 1955 = NJW 1955,508 entschieden.
KI@MB hat, wie bereits oben zur Revision dieses Angeklagten ausgseführ‘; worden ist, dadurch, deß er die Wert-
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pepiere von Dr. TEE "ankaufte", Beihilfe zur Untreue des Dr. EEE ze!eistct. Er hat möglicherweise - falls Dr. EEE cCeschäftsherr una Risikoträger der über
Dr. Brandenstein und die Bayerische lypotheken- und Wechselbank erfolgten Weiterverkäuf: war -— hierdurch weitere Beihilfehandlungen begangsn. In diesem Falle würde er sich insoweit des Betruges in Tateinheit nit Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht haben, Hat er dagegen Beihilfe
zur Untreue nur durch den Ankauf der Tertpaplere begangen, so waren die Betrugstaten Nachtaten hierzu. Sie waren aber aus den Gründen, die unten zum Fall SEE ar gelegt werden, keine straflosen Nachtaten.
Ob im Falle V a der Urteilsgründe (Ersatzlieferung
‘von Wertpapieren durch Dr. Tip un: CME an die
Dresdner Bank unter Vorlegung unechter Wertpapierausgangs-
anzeigen) und im Fall V e aa und bb der Urteilsgründe,
soweit er den Verkauf von Wervwpapieren äurch KIM an ale
“ Bank Decot unter Vorlegung unschter Herkunftsbescheiriigungen
"betrifft, die Angeklagten Dr . GENE. Ge, CD
und KIM Betrug oder versuchten Betrug zum Nachteil der Berechtigten oder Beihilfe hierzu verübt haben, kann auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht zu-
"serlässig beurteilt werden. Das Urteil sagt nichts darüber,
ob in diesen Fällen .auf Grund der unechten Urkunden Lieferbarkeitsbescheinigungen erteilt und Welterveräußerun-
"gen erfolgt sind oder. zumindest erfolgen sollten. Insoweit ‘ bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung durch den Tat- "=" pichter. .
Im Falle V d der Urteiisgründe hat der Angeklagte
Ge sich äurch die Abgabe der falschen eidesstatt-
lichen Versicherungen gugieich eines versuchten Betruges zum Nachteil der Berechtigtca sckuldig gemacht.
Der Angeklagte SC, vi dem die Strafkammer erneut prüfen muß, ob die Voraussctzunzen des § 3 StFG 1954 vorliegen, hat im Fall YV e cc der Urteilsgründe in Tat-
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einheit mit der Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen den Tatbestand des versuchten Betruges verwirklicht,
Der versuchte Betrug ist zwar eine Nachtat zu der zuvor begangenen Unterschlagung. Er ist aber keine straflose Nachtat.
Zu Unrecht hat sich die Strafkammer für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil des erkennenden Senats 5 StR 735/52 vom 26.2.1953 berufen, Aus der in diesem Urteil vertretenen Ansicht, eine straflose Nachtat liege nicht vor, weil der Täter durch die Nachtat einen nach der Vortat neu aufgebauten Rechtsschutz durchbrochen habe, folgt nicht, daß eine Nachtat nur dann strafbar ist, wenn der Täter durch sie einen zugunsten des Verletzten bestehenden Rechtsschutz überwindet, der erst nach der Vortat aufgebaut worden ist. Eine Nachtat ist schon dann nicht straflos, wenn der Täter durch sie dem Verletzten über den durch die Vortat bereits verursachten Schaden hinaus einen neuen und anderen Schaden zufügt, wenn er das Vermögen des Verletzten im weiteren Umfange schädigt, wobei es gleichgültig ist, ob er dies bereits bei der Vortat. beabsichtigt hat oder nicht (vgl RGSt 43,60/65 ££/; 49,405/407 £/; 60,371; BEHSt 5,295/2977). So liegt es hier.
Die Unterschlagung hat SÜD, wie bereits oben ausgeführt worden ist, dadurch begangen, daß er die ‚lertpapiere seiner Bank als Kreditunterlage gab. Einer weitergehenden Verwertung stand der Rechtsschutz des Wertpapierbereinigungsgesetzes entgegen. Der Betrugsvorsatz des Angeklagten SCRED zielte darauf ab, gerade diesen Rechtsschutz zu durchbrechen, Seine Überwindung hätte für die Berechtigten eine Schädigung bedeutet, die neu war und weiter ging, als der durch die Unterschlagung bewirkte Schaden.
NE, Ce, Dr. EEE, cc, KL una Schi
betrifft.
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2.) Soweit die Revision sich gegen den Angeklagten KB richtet, rügt sie außer der Nichtanwendung des § 263 StGB die Nichtanwendung der §§ 259, 260 StGB und fehlerhafte Anwendung des § 3 des Berliner Straffreiheits- .gesetzes vom 12.Januar 1950 (VOBl 1,25).
Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe geprüft, ob KM sich außer der Urkundenfälschung, die sie als vorliegend erachtet hat, noch der Beihilfe zur Untreue, der Hehlerei oder des. Betruges schuldig gemacht habe. Sie hat diese Frage verneint, weil sie der Auffassung gewesen ist, daß insoweit die Voraussetzungen des inneren Tatbestandes nicht vorlägen.
Dabei-ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß KB .-den Angeklagten CD als Prokuristen der DZK, also ale
. »einen Bankbeamten in hoher Vertraustisstellung, ‚keiihen- u gelernt':habe,;; daß er von CE er futiren: habe; , dieser "und Nam als: Direktor der DZK "Selen Zeichnungs- und verfügunge- : berechtigt, und-daß- ü_ |] ihm versichert habe, die Papiere sollten zugunsten ‘äer DZK ‘als der rechtmäßigen Eigentümerin mit Lisferbarkeitspescheinigungen versehen und verkauft werden, 'um sie der sowjetischen Besatzungsmacht zu entziehen. Die Strafkammer 'ist der Auffassung ‚gewesen, daß der in Wertpapi erangelegenheiten völlig unerfahrene KM diesen Angaben hätte vertrauen können, zumal, wie er
„ wußte, der Hansa-Rank auf ihre Rückfrage bei einer " : Berliner Bank mitgeteilt worden. sei, -daß die DZK die ' " Oränungsmäßigkeit der Wertpapiereusgangsanzeigen und die
- Echtheit der Unterschriften "bestätigt habe. Die’ Strafkammer ist auf- Grund-.dieser Trwägungen zu:der Überzeugung gelangt,. es habe KW ar. den Bewußtsein gefehlt; - daß Aurch die Veräußerung der. Papiere irgend. jemenden ein Schaden ° entstehen könnte. Er habe Nee und CE zwar heifenwollen, aber nicht bei eiuer Straftat, durch die irgend jemand geschädigt. wurde. Er habe "aahei, allenfalls an.Verstöße gegen devisenrechtliche "Vorschriften gedacht (ver.
S 24, 67 unten bis 68, 97 bis "98 oben va). Das schließt.
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eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue, Hehlerei und Betruges aus.
Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Diese läßt im Gegensatz zur Auffassung der Revision rechtliche Mängel nicht erkennen.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, es bedeute einen Widerspruch, daß die Strafkamer den Angeklagten KB der Urkundenfälschung für schuldig befunden habe, obwohl auf Seite 85 UA ausgeführt werde, daß die inneren Tatsachen nicht nachgewiesen scien, Abgesehen davon, daß dieser vermeintliche Widerspruch mit der hier in Rede stehenden Beweiswürdigung - jedenfalls unmittelbar -— nichts zu tun hat, liegt ein Widerspruch in Wahrheit gar nicht vor. Die Ausführungen auf Seite 85 UA betreffen nur die Frage, ob KM sich bewußt war, daß die Wertpapierausgangsanzeigen über die Person des Ausstellers täuschten. Nur diese Frage hat die Strafkammer verneini. Sie ist aber der Auffassung gewesen, K@B habe die Rückdatierung gekannt, die nach ihrer - allerdings rechtsirrigen -— Ansicht genügt, um die Urkunden als unechte Urkunden anzusehen. Aus diesem Grunde hat sie KW als der IIrkundenfälschung schuldig angesehen,
Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, daß die Annahme, KM sei ein in Wertpapierangelegenheiten völlig unerfahrener Mann gewesen, mit den auf Seite 24 UA getroffenen Feststellungen unvereinbar sei. Nach diesen Feststellungen zog KW, weil CE über die bei dem Verkauf zu beobachtenden Erfordernisse nicht unterrichtet war, bei einer Bank in Hannover Erkundigungen ein. Es wurde ihm mitgeteilt, daß der Verkäufer seine Besitzberechtigung mit Hilfe von Wertpapierausgangsanzeigen und Nummernverzeichnissen aus der Zeit vor dem l.Januar 1945 nachweisen müsse, daß die Papiere dann mit Lieferbarkeitsbescheinigungen versehen würden und hiernach unbeschränkt veräußert werden könnten. Hierüber unterrichtete er Gesche. Aus diesen Fest-
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„m.
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stellungen ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht zwingend, daß KM über die Sperrvorschriften der Zonenbefehlskaber unterrichtet gewesen wäre. Ebensowenig folgt hieraus zwingend sein Bewußtsein davon, daß "die Manipulation mit den rückdatierten Ausgangsanzeigen letztlich nur der Umgehung der Sperrbestimmungen und der Verhinderung eines Einschreitens des westzonalen Treuhänders der DZK habe dienen sollen!. Die Feststellungen auf Seite 24 UA ergeben entgegen der Auffassung der Revision auch nicht, deß X@B, im Gegensatz zur Annahme der Strafkammer, ksin in Wertpapierangslegenheiten völlig um erfahrener Mann gewesen seı, daß er vielmehr auf diesem Gebiete bessere Kenntnisse als CB gehabt habe.
Der weitere Einwend, daß die Trage, ob KB sich des Betruges und der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe, gleichlautend entschieden werdsa müsse, geht ebenfalls .. fehl. Aus dem Vorhandensein des Täuschungsbewußtseins, das. die Urkundenfälschung voraussetzt, folgt entgegen der m sicht der Revision nicht zwingend, daß KEB sich auch be» wußt war, die Berechtigten sollten in ihrem Vermögen ge schädigt werden. KEEP konnte sehr wohl glauben, daß die Täuschung nur der Umgehung devisenrechtlicher Torschriften dienen sollte. Deß er möglicharwsise nur hiermit gerechnet hat, sagt das Urteil. ° oo
Auch sonst 158t die in Rede stehende Beweiswürdigung _ keine Mängel erkennen, welche die Revision begründen können,
3.) Die gegen den Angeklagten Ge gerichtete Rüge. fehlerhafter Nichtanwendung des § 260 StGB greift nicht . äurch, weil Ge eich, wie oben zu seiner Revision aus- : geführt worden ist, nicht der Hehlerei, sondern der Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht hat.
4.) Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkamier die gegen NED verhängte Strafe (1 Jahr Gefängnis und 6000 IM-iest) auf Grund des § 2 Abs 2 des Berliner Straffreiheitsgesetzes vom 12.Januar 1950 bedingt erlassen
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hat. Diese Vorschrift 1äßt bedingten Straferlaß nur zu, wenn die neben einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr verhängte Gelästrafe 5000 IM nicht übersteigt. Das trifft hier
nicht zu. Die gegen Neve verhängte Geldstrafe beträgt mehr als 5000 IM.
Abgesehen hiervon darf ein bedingter Straferlaß gemäß § 2 Abs 2 aaO nicht im Urteil ausgesprochen werden. Nach § 7 Abs 1 der Durchführungsveroränung vom 1.Februar 1950 (VOBL 1,47) erfolgt die Entscheidung hierüber durch besonderen Beschluß.
Die.Revision der Staatsanwalischaft ist demnach begründet, soweit sie sich gegen.die Angeklagten ee, CE,
Dr. GE, : EEE, KıEB una SC richtet, Im
übrigen ist sie unbegründet.
VIII.
Der Freispruch des Angeklagten Gef von dem Vorwurf der "gewerbsmäßigen Hehlerei" ist zu Unrecht erfolgt, Inhalt eines Freispruchs können nur dem Angeklagten zur Last gelegte Handlungen, die unter keinem rechtlichen Gesichtspurkt zum Gegenstand einer Verurteilung gemacht werden, nicht dagegen straferschwerende Umstände oder rechtliche Gesichtspunkte als solche sein. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. GW ist u.a. zur Iast gelegt, sich der fortgesetzten gewerbäsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat ihn insoweit wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt. Für einen Freispruch ist hier kein Raum. Daß bei der Verurteilung mehrere Einzelakto als nicht erwiesen ausgeschieden sind, daß Gewerbsmäßigkeit verneint worden ist und daß die fortgesetzte Straftat im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer nicht als fortgesetzte Hehlerei, sondern als fortgesetzte Beihilfe zur Untreue zu beurteilen ist, ändert hieran nichts.
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Der Freispruch des Angeklagten KIEW von dem Vorwurf ‚der 1 gewerbsmäßigen Hehlerei" kann gleichfalls keinen Bestand haben. Auch diesem Angeklagten ist u.a. zur Last gelegt, sich der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht zu haben, Die Strafkammer hat ihn insoweit wegen Hehlerei verurteilt. Daß sie keine fortgesetzte Hehlerei angenommen hat, beruht nicht darauf, daß sie bei der Urteilsfällung sämtliche Einzelakte bis auf einen ausgeschieden hätte - in diesem Falle hätte allerdings wegen der ausgeschi2denen Einzelakte, soweit sie nicht unter irgendeinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt Gegenstand der Verürteilung waren, Freispruch erfolgen dürfen und müssen -, sondern darauf, daß sie die Handlungen, in denen Anklage und Eröffnungsbeschluß Einzelakte einer fortgesetzten Straftat sehen, als "eine einzige Hehlereihandlung" beurteilt hat. Auch hier ist für einen Freispruch ‚kein Raum. ”. ö
Die Ereisprüche des Angeklagten CE von dem’ Vor-. are wurf der. ‚"fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit fort- ” R
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gesetzter. Unterschlagung", des Angeklagten DD er.
von dem. Vorwurf des "fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges" und des Angeklagten Ge von dem Vorwurf der "Beihilfe zur Untreue und Unterschlagung" sind dagegen im Ergebnis- frei: von Rechtsirrtum. Hinsichtlich der Handlungen, die Inhalt dieser Freisprüche sind, ergeben Urteilsgründe, Eröffnungsbeschluß und Anklageschrift, daß CHR in Falı -I1 7 und Geisler im Fall II 8 e der Anklageschrift freigesprochen worden sind. Bei ne 1 WBobetrittt der Freispruch die Fälle II 6 aund6 bder Anklageschrift, soweit ihm zur Last gelegt. ist, sich in diesen Fällen durch Veranlassung der Herstellung und des Gebrauchs rückdatierter Urkunden des Betruges schuldig gemacht zu haben.- Insoweit ‘betreffen die Freisprüche’ selbständige Handlungen, die die Strafkammer unter keinem
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rechtlichen Gesichtspunkt zum Gegenstand der Verurteilung gemacht hat und die von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht berührt werden.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker