Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.03.1953 – 5 StR 676/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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" gür das Naonschlasewerk! nicht für die Amtliche Sammlung!
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2267 005
Gesetz: stpo 35 237, 344 II
Rechtssatzs 1. Verbindung und Trennung sind dem Ermessen des Tatrichters überlassen. Liegen die gesetzlicneil Voraussetzungen und ein formgerechter Beschluß vor, so kann eine Revision nur darauf gestützt werden, daß im Zusammenhang mit der Verbindung oder Trennung ein anderer Verfahrensfehler begangen, insbesondere § 231 StPO oder § 261 StPC verletzt sei.
2. Die Revision muß Verfahrensverstöße als Tatsachen, nicht als bloße Möglichkeiter. veharp ten.
Aktenzeichen: 5 StR 676/52 Urt. des BGH vom 5.März 1953 LG Verden/Aller
Im NVJamen des Volkes
In der Strafsache gegen
. den Kaufmann ‘/alter ı! EEE aus DE,
geboren am (EEE :905 in zuge (Holga),
. den Verwaltungsjuristen Dr.Richard P un
geboren am EEEEEIED 1393 in Dei, (Sachbezeichnung: SB u.A.)
‚gen Bankrotts, Bestechlichkeit und Untreue ıt der 5.Strafsenst des 3undesgerichtshofs in der
‚tzung vom 5.Februar und 5.liäärz 1953, an der teilnommen haben:
Senatspräsidernt Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka 3undesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. uam als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
ı 5.März 1953 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Vu wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller)
vom 7.März 1952, soweit es ihn wegen Verletzung der Konkursamtragspflicht verurteilt, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. Der Ange» klagte IE wird von der Anklage der Vertetzung der ionkursamtragspfiicht auf Konten der Lendeakasse Treigesprochen.
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Im übrigen wird seine Revision verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels; Jedoch wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt,
Die Revision des Angeklagten PiEEENEER wird verworfen. ir trägt die Xosten des lechts-
mittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe;
&. Revision EEE.
ie Niedersächsische »taatsregierung begann 1947/48, auf dem Gelände der früheren ifunitionsanstalt Tun eine Industriesiedlung einzurichten. Zu Jiesem Zweck schuf sie in der Nähe eine "Dienststelle" I, die - unter ‚Federführung und Dienstaufsicht des Aufbauministeriums - dem linisterpräsidsnten unterstand. Der Angeklagte Fin WEB Wurde Anfang 1948 Stellvertreter des Leiters, im Sopteuber 1949 kommissarischer Leiter dieser Dienststelle.
Der Kaufmann Sn setzte sich nit Tg in
Verbindung, um die Zingliederung seines Betriebes in das Projekt TG zu erreichen. Zug stellte dem Angeklagten in Aussicht, ihn später in seinem Betriebe
zu beschäftigen, wenn dic Tätigkeit PBs bei der Dienststelle Ih abgeschlossen sein werde. PM Witenühte sich mit „rfolg darum, daß der Betrieb BOEEEEEEDS ir ICE aufgenommen wurde und einen staatlichen Kredit von 60.000 DM erhielt. In diesem Hergang erblickt die Strafkammer einen Fall von einfacher
Passivbestechung des Angeklagten PREEEER.
Vor der Einweisung EM; dat Aicser, der mittellos und verschuldet war, den Angeklagten Pe un ein kurzfristiges Darlehn von 500 DM. TED wies den Kassenverwalter der Dienststelle ICEMEEB am 30.Dezenber 1948 an, aus der Antskasse 500 DM an Beiiiib zu zahlen. Das geschah. Zu Du äuserte Tu, ss sei sein Geld. In der gleichen Tlieise erhielt Pu em 8.Januar 1949 weitere 500 Di. PEN wies den Kassenverwalter Sg an, diese Beträge nicht zu verbuchen. SB Icgte deshalb nur die Quittung DEE in die Kasse. Am 31.Januar 1949 richtete Sb ein von TORE sufgcsetztes l!ahnschreiben en Dip, da er
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"Witte Februar 1949 mit einer Kassenrevision zu rechnen habe". An 2.Februar 1949 zehlte Sl an sun 200 Di; bald darauf zahlte PR die restlichen 800 DH aus eigenen litteln an die Kasse. Diese 800 DI! erhielt PO aus dem erwähnten Kredit von 60.000 Di: zurlick, Das Landgericht erblickt in der Auszahlung der beiden Be. träge von je 500 DM an Dill eine Untreue Pu. Der Betrieb des früheren itangeklagten Sep war unde September 1948 vorläufig in IB eingewiesen worden. Segßs ingestellter Jg bot dem Angeklagten PO en, nach seinem Ausscheiden aus der Dienststelle ICE ?rovisionsvertreter für Sc zu werden. Einstweilen trat nach außen hin ein Kriegskanerad Pig» GEB: namens Bagpcais Vertreter auf. Die Strafkamer stellt jedoch fest, Ga} nach dem Willen aller Boteiligten in wahrheit nicht 3a, sondern TB auch schon während seiner Tätigkeit bei der Dienststelle Lu Provisionsvertreter für Sc war. PB bemühte sich mit ürfolg un ie endgültige Einweisung Sc in ICE und un einen Staatskredit für ihn. Die Strafkammer sicht in seinun Verhalten einen weıteren Fall von einfacher Passivbestechung.
Das Aandgsricht hat PÜEM wegen dieser Faten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten und zu ciner Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Die Untersuchungshaft ist angerechnet worden. Ferner sind 132.50 DM Provision für verfallen erklärt worden,
Die Revision rügt Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen zechts.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. 1. Der 7:75 :.1""erhatte den Zeugen Dr. DEE gefragt, a) ob er als Vorgesctzter Pigguups gebilligt haben
würde, daß TOR <ezen einfache Kassenquittung ohne Verbuchung an SB zwci ?ersonalkredite über je
\
500 DM ohne Sicherheit für die Dauer einer Yashe aus
der Amtskasse gab,
od) ob PB das Sinverstänänis Dub» an-
Die Strafkammer hat die Fragen nicht zugelassen, weil sie sich nicht auf beobachtete Tatsachen, sondern auf die geurteilung möglicher Dreignisse richteten. Die Revision erblickt darin vine Verletzung des § 241 Aba.2 S#20.
Soweit es sich um dic Frage zu a) handelt, ist die Begründung des Landgerichts für die Ablehnung freilieh zum Pfeil mißverständlich. 7cugen können nicht nur nach speobachteten", sondern unter Umständen auch nach inneren Batsachen gefragt werden. üs ist auch nicht schlechthin unzulässig, Sie zu fragen, wie sie in einem angenommenen Falle gedacht oder gehandelt haben würden, Einer solchen geugenfrage steht nicht schon entgegen, daß sic sich nur auf bedingte Tatsachen bezieht. Bedingte Tatsachen können unter Umständen erheblich sein, so für die Feststellung eines Ursachenzusammenhangs.
Trotzdem durfte hier das Landgericht die Frage zurückweisen. Sie war als Zeugenfrage ungeeignet, weil sie den Zeugen zu einer rechtlichen Beurteilung veranlassen sollte, die allein Sache des Gerichts war. Außerdem unterstellte die Frage cinen Sachverhalt, der sich von dem wirklichen Hergang grundlegend unterschied. Der Angeklagte hatte sich nicht darauf beschränkt, gegen einfache Kassenquittung ohne Verbuchung an Di zwei Personalkredite über je 500 DM ohne Sicherheit für die Dauer einer Woche aus der Amtskasse zu geben; das Entscheidende liegt gerade darin, daß er dem ZB zescnüber selbst als privater Darichnsgeber, der \mtskasse gegenüber aber nicht als Vorschußnehmer auftrat, Es entstand also für die Antskasae .
Weder gegen DE noch gegen ihn selbst ein vertrag-. licher Anspruch.
Das Iondgericht hot die Ablehnung deshalb auch ausreichend und im Ergebnis richtig begründet, wenn es sagte, daß die Frage "aur üle Beurteilung möglicher zreignisse" abziele, Dieser 3egründung war trotz der oben erwähnten Ungenauigkeit deutlich zu entnehmen, daß die Frage els "ungeeignet" (§ 241 „bs.2 5tPO) angesehen wurde, weil es keine Zeugenfrage war-
intsprechendes gilt auch für die Frage zu b). Sie richtete sich au? eine gutachtliche Äußerung des Zeugen über die Schuld Cus angeklagten.
„ie Revision neint weiter, es hätte der Aufklärungspflicht der Ütrafkammer entsprochen, die abgelehnten I'ragen in virer für zulässig crackteten Form zu stellen. Dazu drängte jedoch nichts, Us hätte den Verteidigern Trceigestanden, den Zeugun nach Tatsachen zu fragen, aus denen sich Scrlüsse aut den [elllenden Vorsatz oder auf das fehlend« Unrechtsb sudtsein ües Angeklagten ergeben konnten. Wern sie was nach \blehnung ıkrer beiden Fragen nicht taten, so lag für üas Gericht die Annahme fern, daß der Zeuge solche Tatsachen werde argeben können, Wenn der Zeuge das Verhalten des Angeklagten in voller kenntnis des Scchverhalts dem Angeklagten gegenüber ausdrücklich gebilligt hätte, so hätte ur sich zun Teilnehmer an dessen Untreue gemacht. Fregen in dieser “ichtung brauchte das Lur.dgericht ebensowenig selbst zu stellen, wie es sie zuzulassen brauchte. Tür die intscheidung Fonnte es auf die bloße nachträgliche L’einung des Zeugen keinesfalls ankommen.
2. „a zweiten Tage Ger hLauptverhandlung wurde die vorliegende Sache nit der Strafsache gegen EB wegen Betruges u.a. zu geneinsaner Verhandlung verbunden. In der Sache gegen ERr..tte die Hauptverhanälung schon cinige ”cge vorher bei gliicher Besetzung der Strafkemmer begonnen. Duibsi hatte sich PB ir :uhörerraum befunden. uf Beschluß der 5trafkammer mußte er den
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sitzungssaal verlassen, "weil er in dieser Sache als Zeuge penannt und unter Umständen auch gebraucht" werde. Einen Vermerk über die spätere Trennung der beiden Verfahren enthält das Protokoll nicht; das Urteil im gegenwärtigen verfahren erstreckt sich jedoch nur auf die Angeklagten
scD: ED un: Pu, nicht auch auf Du.
Gegen diesen ist ein getrenntes Urteil ergangen
Die Revision beanstandet dieses Verfahren mit folgenden Ausführungen; j
"Das Landgericht schenkt im vorliegunden Falle dem B
größ.ren Glauben als dem Angeklagten Dr. P . Dies kann dorauf beruhen, daß N reed mehrfach Gelegenheit hatte, vor dem Gericht sich zu diesem komplex zu äußern, und zwar teilweise in Ab-
wesenheit des Angeklagten Ir. Are? Es ist also möglich, daß für die Trteilsbildung Vorgänge verwertet sind, die sich in Abwesenheit des Angeklagten
Ir. Pagani abgespielt haben, und nicht dem Inbegri der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Dr. P entstammen (88 261, 264 StPO). Das ist aber unzulässig (E 67,418). Der Angeklagte Dr. P gB::: am 21.2. an der „auptverhandlung als Zuhörer
eilnehmen wollen, ist aber vom Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwicsen worden, ohne daß ein sachlicher Grund hierfür oder gar ein Gerichtsbeschluß nach § 247 StPO vorgelegen hatte."
Die Rüge ist unbegründet. Die Verbindung mehrerer Verfahren kann, für sich betrachtet, nur dann gugen das
Verfahrensrecht verstoßen, wenn entweder ihre gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 2 ff., § 237 StPO) nicht vorlivgen,
oder wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise, d.h.
durch Beschluß des dafür zuständigen Serichts, vorgenommen wird. Solche Mängel liegen hier nicht vor. Es handelt sich um eine Verbindung gemäß § 237 3tPO. Diese Vorschrift setzt nur voraus, daß bei einem und demselben Gericht mehrere Strafsachen anhängig sind, und daß zwischen ihnen ein irgendwie gearteter Zusammenhang besteht. Beides war hier der Fall, wie auch die ilevision nicht bezweifelt. Unter diesen Umständen stand die Yerbindung im freien DIrmessen des Gerichts, das sich dabei nur von Zweckmäßigkuitsgründen leiten zu lassen brauchte. Die Ausübung dieses Ermessens unterliegt
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grundsätzlich nicht der Nackprüfung durch das Revisions. gericht.
üs ist weder in dcr Rechtsprechung noch im Schrift. tum jemals bezweifelt worücn, daß die Verbindung auch noch während der Hauptverharndlung zulässig ist. Auch die von der Nevision ungeführte Reichsgerichtsentscheidung RGSt 67,417 eurkebt Aagegen keine Bedenken. Sic hält nicht etwa die Verbindurs als solche für sinen Verfahrensverstoß. Das Äcichsgericht hat cs später rehrmals für zulässig erisläört, während der Nauptverhandlung das Verfahren gögen eiuun der mehreren litangeklagten abzutrennen und es dann später wieder nit dem Verfahren gugen dle übrigen inguklagten zu verbinden (RGSt 69,18 = JW 1935, 109818 mit zusti.wunender Anmerkung von Klefisch; RGSt 69, 360; kGSt 70,565). Jiesen intscheidungen liegt die Auffassung zugrunde, daß durch ausdrückliche Verbindungsund Trennunzsb.echlüsse jeweils. hinreichend deutlich gemacht werde, warn vins Hauptveorhandlung "gegen den betreffunden Angexliagten" etattıinde und wann nicht. Dies ist auch die einhellige Meinung im Schrifttum (vgl.Löwe-Rosenberg-,‚Nieth.rmer/ 20..ufl. nn.7 zu § 4 StPO; Eb. Scaniet Tehrkonz, inm.12.13 zu § 4 StPO; Erbs Anm.I zu § 237 StPO; DE 2..ufl../na.3 zu,§ 237; v.Hippel, Der äcutsche Strüfproze£ /T9417 3.213 .ınn.8; Niethammer DRZ 1949,284). j
‚ VerstSße im Zusammenhang nit Verbindungen und Trennungen hat das Reichsgericht stets nur entweder in einer Verletzung des § 231 (in Verbindung nit § 338 Nr.5) StPO oder aber in einer Verleizung des § 261 StPO gefunden. Der erste Grund führte zur Aufhebung in den Entschuidungen RG Goltäd Arch 51,409; RG JW 1927 ,204284 (mit Annerkung yon Mezger), der zweite in den Entscheidungen RGSt
67, 417, auf dio sich die Revision beruft, und RG JW 1935,
298022, Hier hat das Reichsgericht jeweils ausdrücklich geprüft, ob Verstöße gegen ) 231 StPO oder gegen § 261 StPO durch Angabe der betreffenden Tatsachen formgerecht
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gerügt waren, un? ob sie vorlagen.
‚n dieser Nechtsprechung hält der Senat fest. &s muß der „evision allerdings eingeräunt werden, daß dic Verbindung mit einem anderen Verfahren, in dem bereits ein Teil der Hauptverhandlung stattgefunden hat, die Gefahr einer Verletzung des § 261 StPO vergrößert. Die Befürchtung, daß die Richter sich von ken Lindrücken aus jenen ersten feil des anderen Verfahrens nicht freihalten, wird nähergerückt. Indessen entstehen auch scnst -rozeßlagen, in denen cine solche Befürchtung auftreten kann. Hätte etwa das Lendgericht iu vorliegenden Fall zunächst in der Sache ZUEEEER zu zrde verhendelt und entschieden, und hätte os in unmittelbaren Anschlud daran in gleicher Besetzung oder selbst mit anderen Schöf2en in der Sache Pb verhandelt und entschi:sden, so hätte praktisch kaum eine größere Gewähr dagegen bustonäen, daß die Eindrücke aus der ersten Verharälung aucia dei der Dntscheidung der zweiten Srche nachwirkten. Ein derartiges YTırfahren hätte sich aber zweifellos nicht beunstanden lassen. Denn der Tatrichter ist in kcinen Felle genötigt, zwei Verfahren zu verbinden.
Der Gefchr eines Lißbrauchs oder eines auch nur unbewußten Einflusses kenn und muß durch verständige A\nwendung des § 261 StPO begeanet werden, Hier beruft die Revision sich freilich darauf, daß ikr gerade durch das beanstandete Verfahren des Landgerichts eine ordnungsmäßige Verfahrensrüge gemäß § 261 St?O unmöglich gemacht oder doch unerträglich erschwert worden sei. Das trifft jedoch nicht zu. Die Tatsachen, in denen eine Verletzung dea § 261 StPO zu finden sein würde, müssen zwar - wie alle Verfahrensverstöße - bewiesen werden. Es handelt sich dabei aber um einen sogenannten "Freibeweis" (vgl. Ditzen: Dreierlei Beweis im Strafverfahren, 1925). Dieser Beweis unterliegt weder äen .iegeln der §§ 244 ff.St?O, noch muß er etwa gar gemäß § 274 StPO durch das Protokoll geführt werden. Das Reichsgericht hat gerade in solchen Fällen der Teilverbindung sehr geringe „Anforderungen an den Beweis
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gestellt, daß die Überzeugung des Tatrichters nicht nur aus dem Inbegriff der "gegen den Angeklagten" geführten Verhandlung, sondern auch aus Vorgängen in den nicht ver. bundenen Verhandlungstcilen geschöpft sei. Es hat diese Überzeugung in einem Falle (RG IW 1935 ,298022 schon daraus gewonnen, daß der Vorsitzende dem Angeklagten mitgeteilt hatte, was während der Abtrennung des Verfahrens verhandelt worden. war. Eb5 hat in der Entscheidung RGSt 67,417 sogar - in Durchbrechung seiner sonstigen Übung - genügen lassen, daß die "Löglichkeit nicht ausgeschlossen" sei, der Richter habe "auch scine außerhelb der allein maßgebenden gemeinschaftlichen Hauptverhandlung gegen säntliche Angeklagte erworbenen Kenntnisse bci der Urteilsfindung verwertet". Ob den Acichsgericht auch hicrin zu folgen sein würde, braucht nicht entschieden zu werden, Der Senat hat bisher, cntsprechend der sonst vom ieichsgericht stets festgehaltenen Übung, für das Vorliegen von Verfahrensverstößen die Gewißheit gefodert und nur für das Beruhen des Urteils auf einem erwiesenen Verstoß die Möglichkeit ausreichen lassen. Denn die Möglichkeit von verfahrensverstößen iäßt sich so gut wie niemals mit Sicherheit ausschließen, arı wenigsten bei § 261 StPO. Wohl aber kann in der Tat schon die bloße Tatsache einer auffälligen Verbindung oder frennung bisweilen schon ein gewichtigesa Beweisanzeichen dafür sein, daß gegen § 261 StPO vertoßen worden ist.
Von einen, Erfordernis aber kann nicht abgesehen werden: die Revision muß dan Verstoß als Tatsache und nicht als bloße Möglichkeit behaupten. Das ergibt sich zwingend aus § 344 Abs.2 Satz 2 StPO. Danach ist eine Verfahrensrüge nur dann zulässig, wenn "die den linugel enthaltenden Tatsachen angegeben werden". Das kann nur so verstanden werden, daß sie auch als Tatsachen, nicht c.ls bloße Möglichkeiten angegeben werden müssen. Daran fehlt es in vorliegenden Fall. Dio lovision trägt an keiner Stcile vor, daß irgendwelche Urteilsfeststellungen auch nur nach
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der eigenen „ullassung des Angeklagten und seiner Verteidiger wirklich aus Vorgängen in jenen ersten Teil der gegen DEE ::filırten Verhandlung geschöpft seien.
pie Verteid?,ger heben in der Nevisionsverhandlung auf vVorhalt des Sennts nach eingehender ürörtcrung der lechtsjage ausdrücklich orklärt, das könnten sie nicht behaup-
| ten. Dagegen trägt die Revision andere Rügen vor, die gerade in die untgesengesotzte Richtung suisen. Jie bean- ‚standet, daß Freu Dip, die im ersten Teil üer Verhandlung gegen Du vernommen worcen war, in dur gemeinschaftlichun Verhandlung nochmals vernommen worden ist. Sie rügt feruur, daß dus angefochtene Urteil den Morphinisuus Ds nicht berücksichtigt, der nach ihrer Behauptung in der nur gegen Sn allein geführten Verhandlung erörtert worden ist. Beide Rügen wollen also eine Verkiihrensyvsrlstzung jsercde dcrin erblicken, doeh atwas, was gugen 3 261 StPO verstoßen hätte, nicht geschehen ist. Wird weiter berücksichtigt, daß die Strafke.mer alle zunächst inder Scche DEE verlesenen Urkunden, die in den angefochtenen Urteil verwertet oder auch nur crwähnt wurden, ausweislich des Protokolls in der gzmeinschaftlichen Verhandlung nochmals verlesen hat, daß zuch die für den vorliegenden Fall wichtige Zeugin Deu noch:ıals vernommen worden ist, so kann die Revision auch bei weitherzigster \uslegung nicht so verstanden werden, daß in Wahrheit doch aine Verletzung des § 261 StPO ordnungsgenäß gurügt wäre.
DeS Pu in der Sache DOREEN, ehe sie nit
den gegenwärtigen Verlahren verbunden wurde, zum Terlassen des, Sitzungssaales genötigt wurde, ist ein Vorgang, der sich nicht in den jetzt vorliegenden, gegen PB zcrichteten Verfahren zugetragen hat und schon deshalb hier nicht als Verfahrensverstoß in Betracht konnt. ines Be-Schlusses gemäß § 247 StPO bedurfte es nicht, weil ?Plageaann daucls nicht Mitangeklagter, sondern nur Zuhörer war. Der Vorsitzende hätte ihn gemäß § 58 Abs.1 StPO ohne Gerichtstuschluß abtreten lassen können; nach der Sitzungs-
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niederschrift ist aber sogar ein Gerichtsbeschluß (wenn auch nicht gemäß 5 247 StPO) ergangen. Wäre übrigens das damalige Verfahren als gegen TB zerichtet anzusehen, so würde es gleich gelten, ob Pi als Zuhörer oder überhaupt nicht anwesend war; denn denn hätte er ajs Angeklagter, anwesend sein znüssen, wenn nicht gegen § 231 StPO verstoßen werden sollte, Gerade dic Tatsache, daß er hinausgewiesen wurde, zeigt also, daß das Gericht auch selbst nicht glaubte, sich in ‚.inen gegen Tu serichteten Verfahren zu befinden.
Sciterhin meint die Revision, die Verteidigung des ängeklasten PER sci
tauch dadurch wesentlich beschränkt worden, daß ihr durch dis Verbindung der beiden Sachen nach der Erörterung des ilomplexes -P mit B die liöglichkeit genommen 151, das Verhalten bei diuser Gelegenheit zu würdigen. Anäererseits ist durch die Trennung der beiden Sachen nach den Plääoyers und vor der . Urteilsverkündung der Verteidigung die Möglichkeit genoxuen, zu der urteilsmäßigen Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Würdigung gegenüber B vom Standpunkt des Angeklagten Dr.P WEB aus Stullung zu nehmen, insbesondere dazu, ob die jeweiligen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen frei von Widersprüchen im Verhältnis zu den Feststellungen und Würdigungen gegenüber ör. P sind, .„... Wäre nicht die Verbindung der Strafsachen vor der Urteilsverkündung wieder aufgehoben worden, dann könnte auch die Vertcidi-13% jetzt auf die für die Glaubwürdigkeit Du 8 wichtigen Tatsachen hinweisen, daß dieser Horphinist gewesen und in seiner Hauptverhandlung cin eingehendes ärztliches Gutachten über seinen Geisteszustand erstattet worden ist und daß er im Vorverfahren vielfach gelogen hat."
Auch diese Auoführungen gehen fchl, Die Trunnung steht, ebenso wie die Verbindung, im freien Ermossen des Gerichts und bedeutet, Zür sich betrechtet, niemals einen Verfahrensverstoß. Dur Ingeklagte hat kein Recht darauf, daß getrennte Sachen getrennt oder verbundene Sachen verbunden bleiben. Soweit das Verhalten Dips der Verurtellung des „ngekIngten Ph zusrunädeliegst, konnten die Verteidiger Pin: sowohl vor dem Tatrichter als
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guch in der Revisionsinstznz dazu Stellung nehmen. Soweit es ihn nicht zugrundelxest, gehört es hier nicht zur Sache. Der Angeklagte ist zuch nicht boushwert, wenn Feststellungen, die in einen einwordfreien Verfahren gegen ihn get+roffen worden sind, irn Widerspruch zu Feststellungen stehen sollten, die in einen anderen Urteil gegen einen anderen Angeklasten getroffen worden sind. Solche Widersprüche sind bisweilen schlechthin unvermeidlich, weil
der Satz, daß in Zweifel zugunsten üs \ngeklagten entschieden werden nuß, für jcden \ngeklagten einzeln gilt, so daß die strefrechtliche Rsurteilung für jeden von ihnen zu seinen Gunsten von eincn verschiedenen Sachverhalt ausgehen muß. Gerede in solchen Fällen empfiehlt sich bisweilen die Trennung un .itteibar vor dem Urteil, Dei der rechtlichen Yürdigurg ist üb.-haup*+ nicht entscheidend,
ob sie frei von Widersgrü:zen hinsichtlich aller einzelnen Angeklagten ist. sonäcrn ob sie für den jeweiligen Revisionsführer richtig ist, Tie Verteidigung ist auch nicht erst durch die Tronnuns verhindert, "jetzt (d.h. in der Revisionsinstanz) auf die Zür die Glaubwürdigkeit DOES wichtigen Tatsachen hinzuweisen". Derartige Hinweise wären in der Rovisionsinstenz ohnehin völlig unbeachtlich, auch wenn Nas angefochtene Urteil die betreffenden Tatsachen untalilte; es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, arhand festgestellter oder nicht festgestellter Tatsachen über di. Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu entscheiden.
Die Revision verkı.unt den Sinn des § 338 Nr 8 StPO, mit dem sie die Verbindung und die Trennung glaubt angreifen zu können, Diese Vorschrift setzt zweierlei voraus: erstens, daß die Verteidigung durch einen Gerichtsbeschluß unzulässig beschränkt worden ist, und zweitens, daß die Beschränkung vinen für die Intscheidung wesentlichen Punkt betrifft, "it anderen Torten, daß die Intscheidung auf der unzulässigen Beschränkung beruht. Die Revision bemüht sich nur darzutun, daß die Verurteilung
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PO: zuf der Verbindung und Trennung beruht (oder, was für die zweite Vorzussetzung genügen würde, beruhen kann). Sie übersicht, daß sich hieraus noch nicht die erste Voraussetzung des § 338 Nr.8 StPO, nämlich die Un. zulässigkeit der Verbindung und Trennung ergibt. Wach
§ 237 StPO durfte das Landgericht die beiden Sachen verbinden, nach §§ 2 ff. StPO durfte es sie trennen. Selbst wenn darin eine Beschränkung der Verteidigung gelegen haben sollte, war sie zulässig.
Es braucht nicht erörtert zu werden, ob ein Verfahrensverstoß darin lag, daß die Trennung nicht durch ausdrücklichen Gerichtsbeschluß angeordnet wurde (so RGSt 70,65; anderer leinung Eb. Schmidt aaO, Löwe-Rosenberg/-Niethamer/ aa0.); denn das hat die Revision nicht gerügt,.
Die Revision beanstandet, wie erwähnt, daß Frau DONE zunächst vor der Verbindung in der Sache SCHE uni sodann nach der Verbindung nochmals in den verbundenen Sachen nls Zeugin vernommen worden ist. Die erste Vernehmung gehört nicht in das gegenwärtige Verfahren und bedeutet schonduskelb in diesen Verfahren keinen Verstoß, Die zweite Vernehnung war unungänglich, soweit die Bekundungen der Frau Diiib den Urteil gegen N zugrundegclegt werden sollten. Was daran unzulässig sein soll, ist nicht einzusehen.
5. Die Vernehmung des Zeugen JB ist in der Hauptverhandlung am .bend des 27.Februar 1952 unterbrochen und am folgenden Tage fortgesetzt worden. Die Revision trägt dezu vor, der Vorsitzende habe die Vernehruung nach erregten Vorhaltungen mit der Begründung abgebrochen, es müsse alles geschehen, um einen Jungen Menschen vor einen Meincid zu bewahren. In dieser Äußerung erblickt die Revision eine nach § 136a StPO unerlaubte Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme, nämlich der Vereidigung.
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Die Vereidigung Js wäre in der Tat gemäß § 60 Nr.3 StPO unzulässig gewesen, weil der Zeuge der neilnahme (Aktivbestechung) an der Tat des Angeklagten (Passivbestechung) verdächtig war. Er ist aus diesen {runde auch unvereidigt gcblieben. Gleichwohl ist die Rüge unbegründet. Die Äußerung des Vorsitzenden war, auch wenn sie in der behaupteten Form gefallen ist, keine "Drohung". wer erklärt, einen Zeugen vor eineri Meineide bewahren zu wollen, "droht" "nicht nit der Vereidigung und erst recht nicht, wie die Revision meint, mit einer Verfolgung wegen Meincides. Die Äußerung hatte ersichtlich den Sinn einer nachdrücklichen Ermahnung an den Zeugen, die Wahrheit zu sagen. Dazu war der Vorsitzende berechtigt (BGHSt 3,199).
4. Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Aussage des Zeugen JB vor der Staatsanwaltschaft vom 9.Novuember 1950 in der Hauptverhandlung verlesen worden sei. Nüuch der Sitzungsniederschrift ist nicht die Aussage, sondern nur der ";inführungskopf" des Protokolls vom 9.November 1950 verlesen worden, und zwar auf Antrag des 'Verteidigers, der um Feststellung gebeten hatte, welche Belehrung JB durch den Staatsanwalt erhalten habe. Die Aussage selbst ist dem Zeugen nur vorgehalten worden; außerdem ist die damalige Protokollführerin Zub über das Zustandekommen der Aussage als Zeugin vernommen worden. Daß der Staatsenwalt den Zeugen Jh weder nach § 55 noch nach § 136 StPO belehrt hat, rechtfertigt die Revision nicht. Diese Vorschriften dienen nur den Schutze des jeweils Vernomnenen (vgl BGHSt 1,39 zu 5 55 StPO).
5. Schließlich wendet sich die Revision gogen die Feststellung des Urteils, daß Sei cine Provision an PO üurch Scheck bozahlt habe; es sei den Verteidigern nicht erinnerlich, daß Sep das in der Hauptverhandlung gesagt habe. Diese Rüge richtet sich unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen.
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II. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.
1. Untreue.
Die Revision meint, es habe sich allenfalls um eine "kassentechnische Inkorrektheit" gehandelt, die von Sp nicht von POS zu verantworten sei. Der für die Staats. kasse vorübergehend entstandene Nachteil sei nicht rechts. widrig verursacht worden. Denn PER hätte sich selbst Gehaltsvorschüsse aus der Autskasse anweisen dürfen. Er hätte also die 1000 Dil in lagaler Weise entnehmen und als sein persönliches Darlehn an DB weitergeben können,
Diese irwägungen gehen an der wirklichen Sachlage vorbei. Möglicherweise hätte Pop so verfahrendürfen,wie äul Revision angibt. Alsdann wäre er als Schuldner der Antskasse aufgetreten. Er war schon nit Rücksicht auf seine späteren Gehaltsforderungen ein sichererer Schuläner als der mittellose und verschuldete DB. Auserden hätten dann nicht nur lose Quittungen, sondern die ordnungsmäßige Buchführung die Schuld ausgewiesen.
In übrigen ist den eingehenden Ausführungen der Strafkamuer zun äußeren und inneren Tatbestand der Untreue nichts hinzuzufügen. {uch das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ist hinreichend dargelegt. Die Strafkamner stellt fest, der ingeklagte sei sich bewußt gewesen, pflichtwidrig über die Kasse zu verfügen. Da der Angeklagte Jurist ist, reicht diese kurze Feststellung aus.
2. Bestechung.
Mit Recht sieht das Landgericht "Vorteile" im Sinne des $'331 StGB darin, dos DB und Sch den ingeklagten eine spätere Beschäftigung in Aussicht stellten. Die Revision hält "eine Veränderung in der äußeren Lage des Beanten" für erforderlich, "welche bei sachlicher Vergleichung nit den früheren Zustand als Verbesserung erscheint". Dem ist im wesentlichen zuzustimmen; nur muß
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jie Lage nicht nit ds früheren Zustand, sondern it dem Zustand vergliclien werden, wie er ohne den "Vortcil" sein wirde. Beide vergleichbaren Zustände müssen auf die Zeit bezogen werden, für die der Vorteil gedacht ist, hier also guf die Zeit nach Abschluß der Tätigkeit Pww> für die pienststelle Ip. -ıne Beschäftigung zu huben, ist ein "Vorteil" gegerüber üen Zustand der Arbeitslosigkeit. pie Revision wendet eiu, nicht die Tätigk.it, sondern nur die Entlohnung dafür könne ein Vorteil sein. „auch das ist richti3. „ber es Luuuirftc lieiner ausdrüösklichen Hervor- _ hebung, daß Dumm, Sciiiisun: Pu eins bezahlte pätigkcit in Auge hkutten, Wenn die Revision ausführt, . es könne sich nur un "vage Recon" gehandelt haben, so stcht das in Gusensatz zu Icn .'oststsilungen des Landgerichts. Diese Feststellungen sinä auch nicht widerspruchsvoll oder "schwenkend", wie die Revision meint. Das angefochtene Urteil scheidet dAcutlick zwischen verschiedenen Äußerungen der Zeugen und des Angekinsten einerseits und dem von Landgericht angenorwienenen Sinn der „bmachungen andererseits. Danach hat cs sich nicht um "zwanglose Vorbesprechungen" gehandcit.
Die Strafkausur stcilt ferner cinwandfrei fest, es habe kinverständnis dcrüber bestanden, daß die "Vortcile" als Gegenleistungen für intshandlungen des Angeklagten gedacht waren. Die „rıtshandlungen bestanden in der Bearbeitung ker Aufnahure Ip: und Sch: in das "Projekt IHRER sowie äaur Iredite für sie. Diese Tätigkeit war hinreichend bestimit.
Zu Unrecht neint die ievision, vom Standpunkt der Strafkammer aus müsse jeder Deante wegen Bestechung verfolgt werden, der mit don “usscheiden aus den Öffentlichen Dienste in den Dienst eincr Tirma trete, die or während seiner antlichen Tätigkeit iiennengelernt habe. Nicht darin besteht die iiechtswiärigkeit, was der Beamte nach “ei Ausscheiden tut. Viel:achr liest sie in der gegsnseitigen 3eiehung zwischen dena Versprachungen, die er sich vorler
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hat machen lassen, und den „utshandlungen, die er auf diese Versprechungen hin vorgenommen hat.
auch die Feststeilungen zum inneren Tatbestand der Bestechung sind frei von Nechtsirrtun. Die Strafkamer folgert aus dem Wunsch des ingeklagten, daß Über die spätere Wtarbeit nicht gesprochen werden solle, seinen Vorsatz hinsichtlich des Zusameniu.nzer zwischun Vorteilen und amtshandlungen. Vergeblich wendet die Revision dagegen ein, diese Folgerung sei "nicht logisch"; es ließen sich auch andere Erklärungen für diesen Wunsch des Angeklagten finden, Schlüsse des Tatrichters auf dem Gebiet der Tatsachen (auch der inneren Tatsachen) brauchen nicht zwingend zu sein, vs gunügt, daß Sie umöglich sind, und daß sie zur Überzeugung des Tatrichters geführt haben.
3. Schlicßlich greifen auch die Angriffe der Revision gigen die Strafzumessung nicht durch. Es bedeutet keine "Verdachtsstrafe", wenn dio Strafkammer ausführt, daß das Verhalten des .ngeklagten ?lagemann "an schwere passive Bastechung grunzt". 35 ist nicht dasselbe, ob der Richter von einen Verdacht einer schwereren Straftat oder aber davon ausgeht, daß das festgestellte Verhalten an diese schwcFW re Straftat angrenzt. Das letztere trifft hier auch ohne weiteres zu. Die Strafkammer irrt zugunsten des Angeklagten, wenn sie schwere Bestechung mit der Begründung verneint, daß der „ngeklagte keine Ermessensentscheidungen mehr getroffen habe, nachden er sich die Vorteile hatte versprechen lassen. Der größere oder geringere Nachdruck, nit dem er sich für Du und Scaiiib sinsctzte, hing nach wie vor von seinen Ernessen ab. Es ist euch undenkbar, daß er sich dessen nicht bewußt gewesen sein sollte.s Das einzige Bedenken, das in tatsächlicher Beziehung gegen eine Verurteilung Ds wegen schwerer Bestechung (und gegen eine Änderung (os Schuldspruchs durch den Senat) noch bestehen kenn, licgt in der Frage, ob sein Vorsatz sich cuf die Unfreihcit seines Ernessens erstreckt hat.
Da das Lendgericht diese frage unter falschen Voraus-
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getzungen verneint hat, bleibt sie offen; der ıngeklagte jst nicht dadurch beschwert, daß er nur wegen einfacher gtatt wegen schwerer Bestechung verurteilt ist. Tie „uffassung des Landgerichts, daß sein Verhalten an sciwere Bestechung "grenze", ist aber schon deshalb unzweifelhaft richtig, wuil der äußere Tatbestand der schweren Bestechung einwandfrei gegeben ist.
Die Strafen übersteigen auch keineswegs "das annchnbare Maß", wie die Revision vorträgt. Sie halten sich in näßigen Srenzen, so daß nicht angenonnen werden kann, die Strafkammer kabe lie von der Revision hervorgehobenen iiilderungssrünie, soweit sie mit den Urteilsfeststellungen in Einklang stehen, bii. der Strafzunessung übersehen.
Der Anscklagte " übernahn a. 1.Mai 1929 die kaufmännische Leitung ucs erwähnten Betriebes Sc \r stellte alsbald fest, daß die Buchführung schlecht gceordnct war, insbesondere keinen Überblick über die Schulden gab. Er stellte aus heruuliiegenden Belegen -— Rechnungen, Kontoeuszügen, Zahlungsbefehlen und Pfändungsschriftstücken - eine Schuldenlest von etwa 70.000 DM fest. Bei den tiven verlieö er sich auf lie Angaben von Seh und :uf eine kürze Überprüfung. Ür hielt die Firma für zahlungsunfähig, aber wegen der von ihn für gut gehaltenen Auftragslage "noch nicht" für überschuläet. In der Folgezeit richtete er Kreditzesuche an lie Landesregierung. Dabei führte er aus, er brouche unter der Voraussetzung, daß ein Moratoriuu zustandekorme, mindestens 25.000 DM für Löhne, Gehälter, Abgaben, Warenschulden bis zum Fälligwerden "der entstehenden Außenstände",. Sonst bedürfe es zur ausreichenden Sanierung sines ZLufwandes von mindestens 60.000 Di. Die „degierung bewiliigte nach Anhörung eines Sachverständigen .nfang August 1949 einen zweckgebundenen Kredit von 50.000 Di. Ein loratoriun oder ein Vergleich mit den Gläubigern kan nicht zustanle. Im Septenver 1949 hatte Mm
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"das Gefühl, daß er zit dei Kredit nicht auskommen werden, aı 30.Septenber 1949 war der Kredit bis zuf 900 DM ver. braucht- Weitere Kreditgesuche blieben trotz Befürwortung durch das Flüchtlingsninisteriun zunächst erfolglos. Am 14.Oktober 1949 bewilligte die Kreissparkasse "im Inter esse der Arbeiter" einen Kredit von 2000 DM, für den sie sich Forderungen abtreten ließ. Die Forderungen stellten sich zun Teil als "faul" heraus. Seezert hatte Aufträge hereingebracht, intang Oktober 1949 stellte Mn jedoch fest, daß es sich nicht, wie er geglaubt hatte,
un Verkäufe, sondern uıı Kommissionen handelte, Danit stellte es sich als unmöglich heraus, mit dem vorhandenen Betriebskapital bis zu deu Zeitpunkt auszukomnen, in welchen frühestens mit den Eingang nennenswerter Verkaufserlöse gerechnut werden konnte.
Inzwischen hetten Sc un ve an 1.ugust
1949 einen Vertr«g über die Gründung einer Gesellschaft nit beschränkter Hcftung abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde aıı 6,0ktober 1949 in das Handelsregister eingetragen. MO wor zlleinigor Geschäftsführer geworden. !n 15.Novenber 1949 beuntragte EEE, das Konkursverfehren über das Vernögen der GnbH zu eröffnen. Das geschah.
Das angefochtene Urteil führt aus, daß die Handelsbücher, für deren Führung Ip verantwortiich war, infolge unordentlicher Füh keine Übersicht des Vermögensstandes gewährten, Die SübH sel bei Erlangung der Rechtsfähigkeit am 6.Uktobor: 1949 bereits zahlungsunfähig gewesen. ICE habe das! nur infolge der unordentlichen Buchführung, 'z1so infolge von Fahrlässigkeit, nicht rechtzeitig erkannt.
Luf Grund disses Scchverhalts hat üas Landgericht den Angeklagten EEE wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs.1 Nr.3 XO, § 83 GmbHG) und wegen Verletzung der Konkursamtragspflicht (§§ 64 Abs.1, co4uäbar a GmbHG) zu einer Gesamtstrcfe von zwei Monaten/ünd zu 50 DU
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Geldstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Die Verteidigung hatte hilfsweise beantragt, die
Fahndungsbeanten Tg und Regiip bei. Finanzarıt In darüber zu hören,
!a) deß die vom angeklagten MB Hinsichtlich der GmbH geführten Bücher nicht beanstandet, sondern als ausreichende Buchführung angesehen wurden,
b) daß sie ohne erhebliche Schwierigkeiten aus den vom Angeklagten u geführten Büchern eine Übersicht über den Vernögensstand der GribH und dessen Entwicklung gewannen".
Das angefochtene Urteil bemerkt hierzu, es handle sich un Sachverständigenfragen,. Die TUtrafkawmer sehe aus eigener Sachkunde in Verbindung nit den Gutachten des Sachverständigen Dr. EM das Gegenteil als erwiesen an. Wenn TB und RM für ihre Zwecke als Fahndungsbeante die Buchführung ausreichend gefunden hätten, so sei das für die strafrechtliche Beurteilung nicht entscheidend.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen greifen nicht durch. Die Strafkamer hat nit Hilfe des Sachverständigen Dr. TB so zahlreiche Einzelheiten hinsichtlich der Buchführung festgestellt, daß es in der Tat keiner besonderen Sachkunde mehr bedurfte, um zu den Ergebnis zu gelangen, die Buchführung sei unordentlich in Sinne des § 240 Abs.1 Nr.3 KO. Wenn die Revision ausführt, ohne das eigene Werturteil hätte die Strafkarmer das Gutachten des Dr. ER möglicherweise nicht für ausreichend gehalten, zu einer solchen eigenen Werturteil wangele ihr aber die Sachkunde, so verkennt sie die Stellung des Richters
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zun Sachverständigen, Der Sıchverständige soll der Richter gerade lie liöglichkeit eines eigenen Urteils vernitteln, In dieser allein richtigen \ieise hat die Strafkarmer sich hier des Sachverständigen Dr. IB bedient.
II.
1. Soweit die Sachboschwerde sich gegen die Verurtsilung genäß § 240 „.bs.1 Nr.3 KO, § 83 GmbHG wendet, ist auch sie unbegründet. Die Anforderungen des Urteils an die Buchführung entsprechen ständiger Rechtsprechung. Auch das Verschulden des Angeklagten ist ausreichend festgestellt. Zu Unrecht rügt die Revision, die Strafkanmer habe nicht geprüft, ob den Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen seien, „usdrücklicher Erörterung bedurfte diese Frage nicht, weil in der Hauptverkandlung ein Antrag auf Zubilligung nildernder Umstände nicht gestellt worden ist. Die Strafkammer hat-die Anweräbarkeit des § 275 StGB ausdrücklich geprüft und verneint. Sie Hat eine Geldstrafe nicht für ausreichend gehalten. Darin liegt auch die stillschweigende Versagung mildernder Uüstände.
3. Dagegen konnte die Verurteilung wegen Verletzung der Konkursamtragspflicht nicht bestehen bleiben, Die Ausführungen der Nsvision zu diesen Punkte gehen zwar ebenfalls, fehl. Jedoch hat die Strafkamuer übersehen, daß die §§ 64, 71 und 84 GabHG durch § 13 dor Verordnung über NMaßnahnen auf dem Gebiete des Rechts der Handelsgesellschaften und der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 4.Septenber 1939 (RGBl I S.1694), soweit es sich um die Pflicht zur Konkursanneldung wegen Zahlungsunfähigkeit handelt, vorübergehend: außer Kraft gesetzt und erst durch Art.I § 1 Abs.I 2 dss Handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes von 18.ıpril 1950 (BGBl 5.90), also nach der Tatzeit, wieder in Kraft gesetzt worden sind. Eine Pflicht zur Konkursanneldung wegen Überschuldung setzt voraus, daß die Überschuldung
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sich "bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer zwischenbilanz ergibt"; das war hier nicht der Fall. Insoweit mußte der Angeklagte daher freigesprochen werden.
Dr. Geiler Sarstedt Dr. Koffka Schnidt Siener