Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 20.04.1956 – 2 StR 52/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

2 StR F2/5E 2243 047

Im GbBanen des Volkes

In der 5Strafsache gegen

:) äsn früheren Offizier Ilita E aus IC: geboren am ii 1908 in Jugoslawien, 2) den Postfacharbeiter Alb

ert K 2eus Kreis IgB. geboren am 1926 in HE ;

wegen Zoll- und Steuerhinterziehung u-a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. April 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha 3undesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter;

Oberstaatsanwalt Dr- EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der ängeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23. November 1954 aufgehoben, soweit sie verurteilt sind, und zwar bei dem Angeklagten KM nit den Feststellungen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und iEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückrerwiesen.

Von Rechts wegen

[2 - 7.

gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Ngghwezen fortgesetster gemeinschaftlicher Zoll- und Steusrlintersiehung in Tateinheit mit Devisenvergehen als Wirtechaftsstraftat. den Angeklagten KB wegen fortzesetzier Vorteilsbeihilfe zu einer in Tateinheit mit Devisenvergehen als „irtschaftsstraftat begangenen gewerbsmäßigen Zoll- und Steuerhinterziehung, weiterhin in Tateirheit mit Urkunden?fälschung und passiver Bestechung verurteilt und zwar je zu Gefängnisstrafen von vier !lonaten und zu Geldstrafen sowie zu Wertersatz. Wit ihren Revisionen rü,en die Angeklagten Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Rechtsnittel sind begründet.

1: zn

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die tevision sie

" nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs 2 StPO). Die Sachrüge hat zrfolg.

Nach den Feststeliungen hatte der frühere iltangexlagste x in der Zeit vom Juli 1952 bis Juli 1953 erhebliche Mengen vo: Kaffee und Tee, die "über die grüne ürenze ein- . geschwärzt" waren, zur Verfügung. Hiervon sandte er nach . „vorheriger Verabredung vom Juli 1952 bis 26. Februar 1953 von Rühlertwist und Meppen 33 Pakete mit insgesamt 101 kg Kaffee dem Angeklagten m; der sie in kleineren liengen im Hausiererhandel absetzte. Er erzielte hierbei einen Erös von 24,- DM je kg, wovon er 20,- Di an Egg ahlieferte.

Die :Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe gemeinschaftlich mit dem früheren üitangeklagten Kgghbsechanäelt. Sie hat Kgmmu.a. wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung nach 8 401 b Abs 1 RAbgO verurteilt.

un entre nat,

Kasi: den schriTtiichen Urteilsgründen wollte sie den Angeklagten Ngp ebenfalls wegen gewerbsmäßigen Handeins verurteilen In der Urteilsformel ist dies nicht zum Ausdruck gekommen: Sie gibt demnash den Spruch, wie er nach der schriftlichen Begründung bescl.lossen sein soll, nicht vollständig wieder. „ie Stralkammer hat diesen kangel nicht berichtigt. Ziner Prüfung und Erörterung, ob der Hangel ofrenkundig ist und das Revisionsgericht auf die Revision des Angeklagten zu seinen Ungunsten den Aussaruch berichtigen kann (RGSt 61, 388 /3927; 3CHSt 5, 5), dvederf es jeäoch nicht, da das Urteil aus sachlichen Gründen nicht bestehen kann.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich enwgegen dem Eröffnungsbeschluß einer Zoll- und Steuerkinterziehung, richt aber einer Steuerhehlerei schuläigs; gemacht, da die gescimuggelte fare erst bei ihm zur Ruhe gekommen sei, begegnet keinen, Bedenken (RaSt 69, 193). Auch die Voraussetzungen eines Devisenvergehens hat sie zutreffend bejaht. Forteeteungszuäahmenhang und Tateinheit hat sie ohne Rechtsirrtum angenommen, ü

Zu Recht rügt jedoch die Revision, die Strafkammer habe

die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht

geprüft. Straffreiheit ist nicht gewährt für die Zoll- und ‚Steuerhinterziehung: Die Tat ist zwar vor dem 1. Dezember 1953 begangen? die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Nr 1 StFr@ sind jedoch nicht gegeben, da die Steuer- und kionopolforderung,; auf die sich die Tat bezieht, nicht. bis zum 31. Dezember 1952 entstanden ist. Dem steht nicht 'entgegen, daB möglicherweise die Ware, die der Angeklagte nach dem 31. Dezember

1952 von SEE zugesandt erhielt, bereits vor dem 31. Dezember 1952 über die Grenze geschmuggelt und in die Tiände

des Tg gelangt war. Das Gesets gehts davon aus, daß Tatzeit ırd Antstekung der Steuer- und Lonorol?orderung eus-

einanderfallen können Entsteut jeden die Steusrt- und ano

rilforäderung mit Jer Straftat ziit der Stichtag der 21 Dezemker

1952 (BGHSt 7, 198) Dies ist hier der Fall. da in der ?erson des Angeklagten Gie Zoli- und Steuerschuld erst nit der straibaren Fandlung entstarä Ds» demnach dis fervgesetzte Fanälung neils vor, teils nach den Sticktag Lisgs, ist traffreiheit nicht gewährt (RGSt- 72, 13 und Bik 3 StR 203/51 von 21. Juni 1951).

Aunestiefähig ist dagegen das Devisenvergelss, dessen sich der Angeklagte tateinheitlich mit der Zoll- und Steuerhinterziehung schuldig gemacht hal Treffen amnestiefänige und nichtamnestiefählge Gesetzesverletzungen, wie hier, tateinheitlich zusammen, ist über die Voraussetzungen der Straffreilieit für die amnestiefähigen Rechtsverletzungen gesondert zu entscheiden (BGUISt 7. 305). Die Strafkammer hätte daher prüfen nüssen, welche ötrafe für das Devisenvergehen zu erwarten wäre. Bliebe sie unter der Straffreiheitsgrenze, hätte diese Gesetzesverletzung auder Betracht zu bleiben.

Straffreibeit für das Devisenvergehen ist demnach nicht ausgeschlossen. Damit kann auch die Verurteilung wegender in Tateinheit begangenen Zoll- und Steuerhinterziehung nicht bestehen bleiben; denn die Schuldfrage kann bei einer einheitlichen Tat nur einheitlich entschieden werden; Jedoch sind die Feststellungen aufrecht zu erhalten. Gegen den Angeklagten ist noch ein weiteres Verfahren wegen Zoll- und Steuerhehlerei anhängig: Die Strafkamner wird daher zur Prüfung, ob und in welchem Umfange Straffreiheit gewährt ist, die beiden Verfahren verbinden und gemeinsan aburteilen müssen ( BGH bei If zu § 3 StFrG 49 Er 15 3085t 4. 287). Die Strafkammer hat hierbei Gelegenheit, üle Frage der Kotlage nach § 3 StfrG 1954 erneut zu prüfen und hierbei das neue Vorbringen des Angeklagten zu würdigen.

TE ...

fi

Soweit die Szrafxasner visisr cv einsr JYorarteiling kommt. ist sie nicht gelindert, Jau Augsklagten nun Wegen geverbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung zu verurteilen muß jedoch § 358 StPO beachten. 3ei der Prüfung,

ob Etrafaussetzung nach § 23 StGB zu gewähren ist, hat

sie zu berücksichtigen, daß der Gedanke der Abschreckung ellein noch nicht die Annahme rechtferiigt, das Öffentliche Interesse fordere die Vollstreckung der Strafe. Es müssen vielmehr besondere, dem Einzelfall entnommene Tatsachen -vorliegen. Es sei auf die vom Sundesgerichtshof hierzu dargelegten Gesichtspunkte hingewiesen (SG: in EJW 1955. 996 Nr 15).

II. Kb:

- Der Angeklagte Kup versah als Postfacharbeiter den Postzustelldienst bei der Poststeile 1 in Rühlertwist 3er frühere äitangeklayte Kg übergab ihm 16 Pskete, äje für stm, und vier Pakete,die für die frühere „itangeklagte ICE evenfalls mit Schmuggelware bestimmt waren, demit er sie bei der Poststelle äbliefere und so in den »ostverkehr bringe. Zugleich bat er ihn, jeweils die Paketkarten entsprechend der Aufschrift auf den Paketen auszufüllen und hierbei als Absender die von ihm angegebenen unbekannten Personen und-andere Absendeorte einzutragen. Der Angeklagte kam dem Ersuchen nach, obwohl er es für möglich hielt, daß die Pakete Schmuggelware enthielten und die als Absender angegebenen Personen erdichtet waren. Er erhielt für jedes Paket 53 bis 5 DM; hiervon war ein Teil für die Postgebühr bestimmt; den Rest konnte er behalten.

1:) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich der Vorteilsbeihilfe zu der in Tateinheit mit Devisenvergehen begangenen Zoll- und Steuerhinterziehung des früheren sitangeklagten Kg schuldig gemacht, ist rechtlich nicht su beanstanden. Die Strafkaumer stellt fest. daß er bereits von Anfang an es für möglich Lielt, daß die ihn Üvergebezen

-6-

Pakete Schmuzs, eiware entnielten und sc mit seiner !lil?e

äie Schmuggelvare ohne zollamtliche Gesteilurs und Abfartigung in deu freie: Inlandsverkehr gelange, unü daß er diesen ‚srfolg billigte Damit hat er den Schmuggei des Igp :-- iördert und vorsätzlich lilfe geleistet. Das Urteil stellt weiter fest, de? er handelte, um von dem von Lip erhaltenen Geldbetrag jeweils die die Fostgebühr überschießende Restsumme behalten zu dürfen. Ohne Rechtsirrtum hat hieraus die Strafkammer gefolgert, er habe seines Vorteils wegen Hilfe geleistet. Soweit die Revision hier die Feststellungen des Tatrichters und die Beweiswürdigung angreift, iet äles im Revisionsverfahren unzulässig.

Kechtlich fehlerhaft ist jedoch die Verurteilung wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Zoll- und Steuerhintersichung. Zwar hat der frühere Mitangeklagte N gewerbsmäßig gehandelt. Gewerbsmässigkeit ist aber nach der feststehenden Rechtsprechung eine besondere persönliche #igenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB; eine darauf beruhende Strafschärfung, wie sie § 401 b Abs 1 HAbgO vorsleht, trifft daher von mehreren Tatbeteiligten nur den Täter, bei dem sie vorliegt (BGHSt 6, 260; 8, 70). Daß der Angeklagte selbst gewerbsmäßig gehandelt hat, stellt die Strafkammer aber nicht fest. Sie durfte ihn daher nach den bisherigen Feststellungen nur wegen Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergeben verur-

teilen.

2.) Zutreffend bejaht die Strafkammer die Voraussetzungen einer Urkundenfälschung. Die Paketkarte mit der Angabe des Absenders ist eine Urkunde, da sie auch ohne Unterschrift aus sich heraus eine gedankliche Äußerung des Urhebers ist und im Rechtsverkehr den Beweis erbringen kann, wer der Absender des zu der Paketkarte gelörenden Paketes ist

=] l

(RGSt 42, 226; 55, 269; 77. 2755 GA 51. 185). Eine unechte Urkunde ist dadurch hergestellt worden daß ein falscher “ Absender und ein unrichtiger Atsendeort angegeben und damit über die Person des Ausstellers ein Irrtum erregt wurde (SCHSt 5, 291; 5 StR 221/54 vom 13 Dezember 1955, zum Abdruck bestimmt). Gleichgültig ist es liierbei, ob die Träger des anderen Namens zu ermitteln sind oder ob es sie iiberhaupt gibt (BCHSt 1. 117 /1217; 5. 149 /i517). sntgegen dem Vorbringen der Revisioa drängten daher die Unstände die Strafkammer nicht, noch aufzuklären, ob es die Personen gibt, die als Absender angegeben sind.

Die Urkunde diente auch zur Täuschung im Rechtsverkehr. Dem steht nicht entgegen, daß der Empfänger des Paketes, der Angeklagte Ni, mit dem Absender, dem früheren kitangeklagten ‘DB die Angabe eines falschen Namens und eines falschen Absendeortes offenbar vereinbart hatte und daher nicht getäuscht wurde (R6St 42, 226). Entscheidend ist es auch nicht, ob die Angabe des Absenders für die Post beweiserheblich ist Über die Person ihres Vertragsgegners und daher sie unter Umständen an der Geltendmachung von Gebührenansprüchen gehindert wird (HOSt 17, 141; 38, 211; 55, 269; CA 58, 462). Es genügt vielmehr, ‘daß die Urkunde hergestellt ist, um "gegebenenfalls die Polizei irrezuführen und an der Strafverfolgung: des Tätere zu hindern, da unter Rechtsverkehr im Sinne des § 267 StGB in der jetzigen Fassung nicht nur der private Rechtsverkehr, sondern die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zu verstehen ist, innerhalb deren die Urkunde irgend eine rechtliche Bedeutung haben soll;

(SCH in NJW 1953, 955 Nr 24, BGHSt 5, 149 und 3GH in IM zu $ S-GB #r 18). In vorliegendem Falle diente die Herstellung

der unechten Urkunde nach den Feststellungen der Tarnung, hatte also den Zweck,die Aufdeckung des Schmuggels und

Lg

t Q» l

die Verfzlgung hierwegen zu verhindern. Dies rechtfertigt demnack die Annahme sie sei zur Täurchung im Rechtsverkehr erstellt '

Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Annalıme der Strafkammer, es liege eine Öffentliche Urkunde vor. Der Angeklagte hat die Paketkarte mit den falschen Angaben über den Absender ausgefüllt und bei der Post abgeliefert. Damit wer eine Privaturkunde entstanden, bevor dis Karte abze-

. stempelt wurde. Die Abstempelung hat diese Privaturkunde

“ nicht zu einer Öffentlichen gemacht, da sie nicht bezweckte

und den Anschein erwecken sollte, daß die über den Absender

" auf der Karte gemachten Erklärungen von einer Öffentlichen Behörde zum öffentlichen Glauben gegen jedermann abgegeben seien (R6St 52, 195), Im Übrigen unterscheidet § 267 StGB in der jetzigen Fassung nicht mehr zwischen Privaturkunde und öffentlicher Urkunde.

Die Annahme einer Mittäterschaft begegnet keinen Bedenken.

3.) Nach den ‚Feststellungen erhielt def Angeklagte die Zuwendungen dafür, da3 er die ?akete nitnahm und sie mit den Paketkarten, die er mit falschen Absendernamen versah, in den Postversand brachte und so bewußt ‚den Schmuggel des früheren kitangeklagten Kg förderte: ‚Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe die Zuwendungen für die Verletzung seiner. Amts- und Dienstpflichten angenommen und sich deshalb der passiven Bestechung schuldig gemacht.

Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. .

Die Beamteneigenschaft des Angeklagten bejaht die Strafkammer zu Recht (BGHSt 8, 321). Nach § 31 der Postordnung nehmen die Landzusteller auf ihren Zustellgängen und Zustellfahrten zur Ablieferung an die ?ostanstalt bestimmte Pakets unterwegs an; falls sie zu Fuß gehen, sind sie zur kitnahme nur soweit veruflichtet, als sie die Pakete geschützt unter-

bringen. innernalb der zulässigen 3elaslungsgrense befördern können und keine Unzuträglichkeiten für die 3efärderung

oder Zustellung anderer Sendungen zu befürchten sind. Für die von den Zustellern angenommenen Postsendungen haftet

die Posx wie bei unmittelbarer Einlieferung bei der Postanstalt: Soweit daher der Angeklagte Pakete von dem

früheren Hitangeklagten Kg zur Ablieferung bei der Postanstalt annahm, handelte er in Ausübung seines Dienstes (R6St 77. 75) Zutreffend sagt die Strafkammer, er habe seine Dienstpflicht dadurch verletzt, daß er die Beförderung der Schnuggelware und damit die Fortführung des Schmuggels ermöglichte unter Mißbrauch seiner dienstlichen Obliegenheiten, noch dazu durch Begehung einer eigenen strafbaren Handlung (RGSt 50, 257; 70, 251; 72, 70). Daß er sich dabei bewußt war, die Zuwendungen als Gegenleistung für die Verletzung seiner Dienstpflicht zu erhalten, stellt das Urteil fest, auch seinen Vorsatz,als Beamter zu handeln (BGHSt 8, 321 /323/)- Daß die Geldzuwendungen gering waren, steht der Annahme der Bestechung nicht entgegen (RGSt 77,

75/19):

Entgegen dem Vorbringen der Revision hat nach der Sitzungsniederschrift der Angeklagte keinen Antrag auf . Vernehmung eines Sachveratändigen darüber, ob die Annahme von kleinen Geldbeträgen bei der Postzustellung für geringe Dienste üblich sei, gestellt. Die Umstände drängten die Strafkämmer auch nicht zur weiteren Aufklärung, da sie festgestellt hat, daß der Angeklagte die Zuwendungen für die Verletzung seiner Dienstpflicht erhielt und nicht als Vergütung für eine mit seinem Dienst vereinbare Gefälligkeit. § 244 StPO ist daher nicht verletzt. Im übrigen sind die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen und Beweiswürdigung des Tatrichters im Revisionsverfahren unzulässig.

Die fenlerhafte Annahme einer Vorteilsbeitilre zur gewerbsnäßigen Zoll- und Steuerhinterziehung nötigt zur Aufhebung des Urteils gegenüber dem Angeklagten in vollen Umfange, da die Strafkammer rechtlich zutreffend Tateinheit zwischen den Gesetzesverletzungen angenommen hat. Falls die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung keine höhere Strafe, als § 2 Ata 2 StFr§ 1954 orsieht, für angemessen hält und der Angeklagte vor Begehung der Tat wegen Verbrechen oder vorsätzlicher Vergehen nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem lonat verurteilt worden ist, wäre Straffreiheit gewährt. § 4 Abs 1 Nr 1 StFrG stünde nicht entgegen, da nach den Feststellungen der Angeklagte das letzte Paket von Egg an 5- Dezember 1952 zur Ablieferung bei der ?ost erhielt. Es ist daher nach Sachlage noch vor dem 31. Dezember 1952 Nesic zugestellt worden. Die Steuer- und Monopolforderung; auf die sich seine iilfeleistung bezog, ist demnach vor dem 31. Dezenber 1952 entstanden. Soweit der frlhere Altangeklagte Kim Jahre 1353 den Schuuggei fort- ‚setzte, kanr. dies dem Angeklagten nicht zugerechnet werden, da er daran nicht mehr teilnahm. Bei der Be-. rechnung. der zu erwartenden Strafe ist der Wertersatg und die an seine Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht. zu berücksichtigen (BaHst 7, 78):

Käme die Strafkammer zu einer Freiheitsstrafe, die die Straffreiheitsgrenze überschreitet, hätte sie auch die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung

.. . 3).

.r lan

- 1 -

nach den oben bei dem Angeklagten gb enseführten Gerichts. punkten zu prüfen.

Baldus Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Menges