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BGH Entscheidung vom 27.10.1953 – 5 StR 436/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der mit einer Bleiplombe versehene dünne Draht sowie der starke geknebelte Draht, welche die geschlossene Tür und die feststehende Wand eines Güterwagens derart verbinden, daß es zum Öffnen der Tür eines Zerreißens oder Aufknebelns des Drahtes bedarf, sind Verwahrungsmittel im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB.

Für das Nachschlagewerk! &% Pür die Amtliche Sammlung! 9975 093

Gesetz; StGB § 243

Rechtssatz: Der mit einer Bleiplombe versehene dünne Draht sowie der starke geknebelte Draht, welche die geschlossene Tür und die feststehende Wand eines Güterwagens derart verbinden, daß es zum Öffnen der Tür eines Zerreißens oder Aufknebelns des Drahtes bedarf, sind Verwahrungsmittel im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB.

Aktenzeichen: 5 StR 436/53 Urteil des BGH vom 27.0Oktober 1953 16 Hannover

Im Namen des Volkes:

In der Strafsache gegen

8.)

wegen fortgesetzten schweren Diebstahls u.a.

kat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. MB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MEEEEMWB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten Bei,

co, >: Na, Na 2: ‚CE

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wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6.Februar 1953 mit den Feststellungen hinsichtlich dieser Angeklagten sowie der Angeklagten TEEN,

SC. HU, Heu und StB in vollem Umfange aufgehoben.

Auf die Revision des Angeklagten BEP wird das Urteil hinsichtlich dieses Angeklagten und des Angeklagten Bo@@im Schuldspruch dahin berichtigt, daß beide Angeklagten statt wegen gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs (§ 133 Abs 2 StGB) wegen Gewahrsamsbruchs (§ 133 Abs 1 StGB) verurteilt sind. Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen insoweit hin- ' sichtlich der Angeklagten DIEB und BED aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten DEE wirä im übrigen verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der oben genannten Revisionen - an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten CB wird verworfen. Der Angeklagte GB trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

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Gründe;z3

I. Revisionen der Angeklagten Ben tem.

und .

Die Angeklagten Rangieraufseher Dei, Zusführer CB :ii1fszugschaffner Brei, Rangierarbeiter NEE, Ladeschaffner MW, Rangierarbeiter AB und

Rangierarbeiter MED, die Revision eingelegt haben, sowie die Angeklagten Güterbodenarbeiter TEE, Betriebswart SC, Rangierarbeiter BA, Oberzugführer HUB, Rangierarbeiter Heil und Rangierarbeiter StR die keine Revision eingelegt haben, entwendeten in den Jahren 1949, 1950, 1951 und 1952 bis zum 27.9.1952 aus Güterwagen der Bundesbahn Lebens- und Genußmittel, Schuhe, Bekleidungsstücke und Stoffe. Gegenstand des Urteils sind 49 bis 50 Fälle, in denen jeweils einer, zwei oder drei der Angeklagten bei der Entwendung mitgewirkt haben. In den meisten Fällen wurden die Sachen aus unverschlossenen Güterwagen entnommen. In einigen Fällen waren die Güterwagen in der Weise verschlossen, daß der an der Tür befindliche Überwurf und der an der feststehenden Wagenwand angebrachte Haken bei geschlossener Tür und eingerostetem Überwurf derart mit einem dünnen Draht verbunden und mit einer Bleiplombe versehen waren, daß die Angeklagten zur Öffnung des Überwurfs den Draht zerreißen mußten. In einigen Fällen waren Überwurf und Haken durch einen starken geknebelten Draht in

der Weise verbunden, daß die Angeklagten zur Öffnung den Draht aufknebeln mußten. Die Angeklagten Bee, Co , Dr, CHE, Map un: AMD sowie die Angeklagter TED, SCHEN, HUMEED, Hei, StB und Rangieraufseher Sc haben ferner von anderen Angeklagten Sachen erhalten, die von diesen entwendet worden waren.

Das Landgericht hat die Angeklagten Be, co NEED, Er una ug wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch und wegen fortgesetzter Hehlerei, den Angeklagten WiilBwegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahr-

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samsbruch und wegen fortgesetzter Hehlerei, den Angeklagten A wegen Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch und wegen fortgesetzter Hehlerei, den Angeklagten DEE wegen Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsansbruch verurteilt.

1.) Die von den Verteidigern eingelegten Revisionen enthalten keine Beschränkung der Rechtsmittel. Die von den Verteidigern der Angeklagten BEER Zr, ME und ACEEEEED eingereichten Revisionsbegründungen beschränken die Revisionen dieser Angeklagten nachträglich,und zwar für Bei und Er auf die Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch, für Mgpauf die Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchti,em Gewahrsansbruch und auf den Strafausspruch und für AB auf die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs. Die Beschränkungen sind unzulässig. Das Landgericht hat die fortgesetzten Diebstähle - begangen in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch - einerseits und die fortgesetzten Hehlereitaten andererseits, derentwegen es diese Angeklagten verurteilt hat, zwar als selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB angesehen. Bei der hier gegebenen besorderen Sachlage kann aber, wie die Ausführungen unter 3 c) ergeben, die Schuldfrage hinsichtlich beider Taten nur einheitlich beurteilt werden. Die Beschränkungen müssen daher als nicht erfolgt gelten. Im übrigen würde auch eine zulässige Beschränkung das Revisionsgericht nicht hindern, die nicht angegriffenen Teile des Urteils im Rahmen des § 357 StPO auf die Verletzung . sachlichen Rechts zu prüfen.

2.) Die Revision des Angeklagten CoD rüst Vorletzung des Verfahrensrechts und zwar des § 275 StPO. Die Rüge greift nicht durch. Ausweislich der Akten ist allerdings das am 6.2.1953 verkündete Urteil erst am 17.3.1953 zu den Akten gelangt. Auf der Überschreitung der in § 275 StPO bestimmten Wochenfrist kann das Urteil indessen nicht beruhen,

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3.) Sämtl'che Revisionen rigen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rugen sind teilweise pegründet.

a) Die Anwendung des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Der bei verschlossener Tür eines Güterwagens an dieser und an der feststenenden Wand angebracnte, mit einer Bleiplombe verschene dünne Draht sowie der an ihnen angebrachte starke geknebelte Draht sind Verwahrungsmittel im Sinne dieser Bestimmung. Daß sie ohne erheblichen Kraftaufwand beseitigt werden können, steht nicht entgegen. Veıiwahrungsmittel im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB sind Mittel, die den Beförderungsgegenstand gegen äußere Einwirkung Unbefugter schützen sollen. Daß sie ciner solchen Einwirkung ein Hindernis entgegensetzen, das nur unter Anwendung von Gewalt überwunden werden kann, ist nicht notwendig. Aus der Eigenart der in § 243 Abs 1 Nr 4 StGB angeführten Handlungen zur Entfernung des Varwahrungsmittels kann eine solche Einschränkung nicht gefolger; werden. Zu diesen Handlungen gehört u.a. auch das "Ablösen" des Verwahrungsmittels. Dieses setzt aber keine Gewaltanwendung voraus. Es bedeutet jede Aufhebung der Verbindung zwischen dem Verwahrungsmittel und dem Transportmittel oder -gegenstand. Es schließt die mittels Gewaltanwendung vollzogene Trennung ebenso ein wie die ohne diese herbeigeführte. Es genügt insbesondere auch das Aufbinden oder Abstreifen eines Bindfadens, das ohne jede Gewalt geschieht (RGSt 6, 177; 8, 287; 21, 429). Der Begriff des Verwahrungsmittels setzt hiernach lediglich voraus, daß das Mittel den Willen des Berechtigten erkennbar zum Ausdruck bringst, Unbefugte von der Einwirkung auf den verwahrten Beförderungrgegenstand auszuschließen, und daß es zur Einwirkung auf diesen einer Trennung - gleich welcher Art - des Vuerwahrungsmittels vom Transportmittel oder -gegenstand bedarf. Dis trifit nach den Feststellungen des Urteils für die hier ın Rede stehenden Verwahrungsmittel zu.

b) Die Anwendung des § 173 Abs 2 StGB gibt zu rechtlichen Bedenken Anlaß.

- uU-Das Urteil bejaht die "gewinnsüchtige Absicht" für i alle Angeklagten mit der Begründung, der „ille sämtlicher Angeklagter, auch derjenigen, die nur in einem oder in wenigen Fällen gestohlen hatten, sei darauf gerichtet gewesen, sich durch diebische Ausnutzung ihrer Stellung so viel wie möglich zu verschaffen, Sie hätten ihre Erwerbsabsicht in einem ungewöhnlichen, ungesunden und sittlich anstößigen Maße betätigt. Jede Beraubung eines Güterwagens ohne wirtschaftliche Not bedeute an sich schon einen Verstoß gegen die guten Sitten; denn sie schädige nicht nur die Eigentümer, sondern untergrabe auch das Vertrauen in die Bundesbahn. Die Angeklagten, die keiner Not ausgesetzt gewesen seien, hätten darüber hinaus das Vertrauen, das die Bundesbahn in sie gesetzt habe, gröblich mißbraucht. - Diese Ausführungen verkennen den Begriff der "gewinnsüchtigen Absicht". Eine solche Absicht liegt nicht schon dann vor, wenn der Täter seinen Erwerbssinn in sittlich anstößiger jeisce betätigt. Das tut mehr oder minder jeder, der eine strafbare Handlung begeht, um sich durch sie materielle Vorteile zu verschaffen. "Gewinnsüchtige Absicht" im Sinne des § 133 Abs 2 StGB ist nur gegeben, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich anstößigen Steigerung des Erwerbssinns beruht (BGHSt 1,388). Es bedarf hiernach der Feststellung von Umständen, aus denen sich als Beweggrund der Tat eine Steigerung des Erwerbssinns ergibt, die als ungewöhnlich und sittlich anstößig zu erachten ist. Hinsichtlich der Angeklagten Bei und CoD ist allerdings nach den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen unbedenklich anzunehmen, daß sie aus solchen Beweggründen gehandelt haben. Es ergibt sich ohne weiteres aus der Tatsache, daß Bertram an 21 bis 22, Gatzemeier an 2? bis 24 Diebstählen teilgenommen hat, daß bei den unter Mitwirkung von BeiiiiBverübten Diebstählen u.a. 3 bis 9 Sack Kaffee, bei den unter Mitwirkung von Geis verübten u.a. 7 bıs 8 Sack Kaffee gestohlen wurden, und daß beide erhebliche Mengen der Beute zu Geld gemacht haben. DaB CoD auf Grund seiner Unterhaltspflicht für ein

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uneheliches Kind "beachtliche" Schulden tilgen mußte, steht angesichts des Umfangs der Geschäfte, die er mit gestohlenen Sachen gemacht hat, nicht entgegen. Bei den Angeklagten Dr», Nein, Ce CE un: BEE reichen dagegen die Feststellungen nicht aus, die Annahme einer gewinnsüchtigen Absicht zu rechtfertigen. Die Zahl der Diebstähle, an denen diese Angeklagten beteiligt waren, und der Umfang der Beute, die dabei gemacht wurde, ist erheblich geringer. Daß sie mit von ihnen gestohlenen Sachen Geschäfte gemacht hätten, ist nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Urteils muß davon ausgegangen werden, daß sie ihre Beuteanteile für sich und ihre Familien verbrauchten oder unentgeltlich anderen Bahnbediensteten überließen. Von einem ins Ungewöhnliche gesteigerten Erwerbssinn kann bei ihnen unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Der allgemeinen Peststellung, daß sämtliche Angeklagte "so viel wie möglich" hatten stehlen wollen, kann gegenüber diesen konkreten Feststellungen keine entscheidende Bedeutung zukommen. Dies um so weniger, als sie über den Zweck, zu dem die Diebstähle erfolgen sollten, nichts besagt.

Die Gesetzesverletzung betrifft die Angeklagten Br, NG, ED, AED und BEE. Sie erstreckt sich auf einen Teil derjenigen Angeklagten, die keine Revision eingelegt haben. Dies gilt zwar nicht für die Angeklagten EEE und ScHED. Bei ihnen rechtfertigen die Zahl der Diebstähle, an denen sie beteiligt waren, die Art und der Umfang der dabei gemachten Beute sowie der Umstand, daß sie erhebliche Mengen der Beute zu Geld gemacht haben, die Annahme gewinnsüchtiger Absicht. Hinsichtlich der Angeklagten Bo, HU, Hei und StB rechtfertigen die Feststellungen dagegen eine solche Annahme nicht, Soweit diese Angeklagten Sachen verkauft haben, handelt es sich um unbedeutende Mengen.

c) Die Anwendung des § 259 StGB ist ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtun.

Der Tatbestand der Hehlerei setzt voraus, daß die sirafbare Vortat vor Begehung der hehlerischen Handlung abgeschlossen ist Die rechtliche Vollendung der Vortat genügt nicht. Diese muß auch tatsächlich beendet sein. Das ist beim Diebstahl nicht schon dann der Pall, wenn der Dieb neuen Gewahrsam begründet hat. Der Diebstahl ist erst in dem Zeitpunkte tatsächlich beendet, in dem der neue Gewahrsam gesichert erscheint. Wer vorher gestohlene Sachen an sich nimmt, begeht keine Hehlerei. Er ist der Teilnahme am Diebstahl schuldig.

Daß in den vorliegenden Fällen der Gewahrsam der Diebe bereits gesichert gewesen wäre, als die wegen Hehlerei verurteilten Angeklagten die gestohlenen Gegenstände an sich nahmen, kann den Feststellungen des Urteils nicht entnommen werden. Soweit die Angeklagten gestohlene Sachen auf Geheiß der Diebe aus Packwagen abgeholt haben, in welche die Diebe sie gebracht hatten, befanden sich die Sachen noch auf dem Gelände der Bundesbahn. Von einem bereits gesicherten Gewahrsam der Diebe kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Soweit die Diebe die Sachen den Angeklagten gegeben haben, hat es den Anschein, als ob auch dies kurz nach Vollendung der Diebstähle auf dem Bahngelände geschehen ist. Insoweit bedarf jedoch der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung durch den Tatrichter. Die wegen Hehlerei und Diebstahls verurteilten Angeklagten sind beschwert, weil die in Rede stehenden Taten, soweit sie nicht als Hehlerei, sondern als Teilnahme am Diebstahl zu beurteilen sind, möglicherweise in den Fortsetzungszusammenhang der Diebstähle fallen, derentwegen sie verurteilt sind.

Die Gesetzesverletzung betrifft die Angeklagten Beip. CoD, >:CED, Vai, YORE un: AU Sic erstreckt sich auch auf die Angeklagten TEEEEEEED, Sci

a Hi. Hei una StB, die keine Revision eingelegt haben. Der Angeklagte SE ist nicht beschwert, weil er nur wegen Hehlerei verurteilt worden ist, die

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bloße Verurteilung wegen Hehlerei statt Diebstahls den Verurteilten aber nicht benachteiligt.

a) Wegen der unter c) festgestellten Gesetzesverletzung mußte das Urteil hinsichtlich der Angeklagten Beil Ce@iEEEE>. :-EREED. SCHMP, EHE un: ACHEEEEEEED sorie gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der Angeklagten Ts mm, SCHE, Hu ce una St in vollem Unfange ‘aufgehoben werden.

Die Angeklagten DEEEEB und BB sind lediglich durch die unter b) festgestellte Gesetzesverletzung - rechts- ‚ irrige Anwendung des Abs 2 des § 133 StGB - betroffen. Bei ihnen konnte. der Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch dessen entsprechende Berichtigung behoben werden. Im Strafausspruch mußte das Urteil dagegen auch hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben werden.

e) Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten habens

aa) Nach den Feststellungen des Urteils unter A co) (S 23 UA) und unter C i 1 - 6) (S 31 UA) soll der Angeklagte BED einmal Tadak verkauft haben, den Bag gestohlen hatte. Diese Peststellungen stehen im Widerspruch zu der unter C 5 1- 7) (3 33 UA) getroffenen Feststellung, nach der Br@iBB den von Bo@ gestohlenen Tabak für 30 DM gekauft und für sich behalten hat.

bb) Im Urteil heißt es unter A 0) (S 18 UA), der Ange-

klagte BrlWbestreite, bei dem ihm und CoD zur

last gelegten, um die Weihnachtszeit 1950 ausgeführten Diebstahl beteiligt gewesen zu sein. Er werde jedoch durch die glaubhaften Angaben des Angeklagten CoD überführt, der bekundet habe, er habe nur ein einziges Mal zusammen mit BED gestohlen, und das müsse an diesem Tage gewesen sein. Nach den unter A k) (S 16 UA) getroffenen Fest-

stellungen haben GeiEEED und ErEB zusammen mit Sogn EB im März 1951 einen Diebstahl ausgeführt. Auch hier

scheint das Urteil einen Widerspruch zu enthalten,

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cc) Das Landgericht hat dem Angeklagten Ce iNEEe als strafschärfend zugerechnet, daß er als Zugführer Polizeigewalt ausgeübt habe. Diese Annahme findet in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze.

dd) Das Landgericht hat dem Angeklagten Mg als strafschärfend zugerechnet, daß er seine Taten nicht unumwunden zugegeben, sondern versucht habe, sie zu beschönigen. Die bloße Tatsache, daß ein Angeklagter die Tat nicht unumwunden zugibt, sondern sie zu beschönigen versucht, ist kein gesetzlich zulässiger Strafschärfungsgrund.

II. Revision des Angeklagten GB

Der Angeklagte GlBist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere des § 260 StGB. Die Revision ist offensichtlich unbegründet.

Dr. Geier Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt