Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 21.05.1954 – 2 StR 118/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Urteil eines Besatzungsgerichts verbraucht au nicht das deutsche Strafklagerecht. § 7 StGB ist sinngemäß anzuwenden. ri x “ar “ * ve 6, hr men en. ehren Anne
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nicht das deutsche Strafklagerecht. § 7 StGB ist sinngemäß anzuwenden.
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Aktenzeichen: 2 StR 118/51 ® Urt. des BGH v. 1. Mai 1954 16 Mainz | ei
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Dolmetscher Fritz zn : s HOEEEEEEB, geboren am EEE 1922 in A
2, den Gescnä er! von M aus SED geboren am 1903 in
3. den kaufmännischen Angestellten Wilhelm A EEE : us dort geboren am ED ' 906;
4. kl. <<co Angestellten Georg K ‚ geboren an EEE 1912 in N
wegen Zollhinterziehung u.a.
aus
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 14. Mai 1954 in der Sitzung vom 21. Mai 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ! als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsdbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Hauptzollamtes wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 30. November 1950 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
gründe§
Die Strafkammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten ICE wegen Abgabenhehlerei, bandenmäßigen Bannbruchs und Urkundenfälschung eingestellt und die Angeklagten von Me» CE, CD una KU von der Anklage, zu einem bandenmässigen Bannbruch Vorteilsbeihilfe geleistet zu haben, freigesprochen. Das Hauptzollamt, das sich schon dem Vorverfahren des ersten Rechtszuges als Nebenkläger anschloß, bekämpft beide Entscheidungen. Das Rechtsmittel ist begründet.
I. Der Angeklagte IB war zur Tatzeit, November 1948, Dolmetscher bei einer Dienststelle der französischen Besatzungsmacht, der die Überwachung der Schiffahrt auf dem Rhein oblag. Er unterstand unmittelbar dem Leiter der Dienststelle. Mit ihm zusammen führte. er unverzollte und unversteuerte amerikanische Zigaretten, die von Holland in die Schweiz auf dem Schiffswege befördert und dem Hauptzollamt in Karlsruhe zur Überprüfung der Durchfuhr gestellt werden sollten, verbotenerweise und ohne Entrichtung des Zolls und der Steuer am inländischen Markt zu. Hierbei half ihm die "Rh MED G.m.d.H.", bei der die übrigen Angeklagten tätig waren,
Zweifel an der deutschen Gerichtsbarkeit über LED könnten wegen Art I b III des Gesetzes Nr 13 der AHK auftauchen. Danach dürfen deutsche Gerichte Strafgerichtsbarkeit ohne ausdrückliche "Genehmigung" des zuständigen Hohen Kommissars nicht ausüben, "wenn eine Person beschuldigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben ... bei der Erfüllung von Pflichten oder Leistungen von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit". Sinn dieser Bestimmung, zu deren Auslegung die deutschen Gerichte
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ebenso befugt sind wie zu der anderer Gesetze der Besatzung mächte (vgl BGHSt 3, 317, 319), ist es offenbar, die Strat: verfolgung einer Person, die im Dienste der Besatzungsmacht steht, dann von deren "Genehmigung" abhängig zu machen, wenn zwischen der Straftat dieser Person und ihrer Tätigkeit für
die Besatzungsmacht ein innerer Zusammenhang gegeben ist. :
Daran fehlt es bei der dem Angeklagten IWW zur Last ge-
legten Tat. Sie hat er nur in Ausnützung der ihm durch eine
Stellung bei der Besatzungsmacht gebotenen günstigen Gelegenheit begangen, nicht aber im Zusammenhange mit dieser Tätig keit. Dies wird vor allem daraus deutlich, daß er wie auch” sein Auftraggeber, der Leiter der Dienststelle, nicht als
Angehörige einer Besatzungsdienststelle auftraten, sondern . sich hierbei falsche Namen und eine fremde Staatsangehörigkeit zulegten. Zudem betätigte sich der Angeklagte ausschlid lich in seinem eigenen Interesse. Die deutschen Strafgerichl sind demnach befugt, Gerichtsbarkeit über ihn auszuüben.
II. I] brachte in der Hauptverhandlung vor, über das ü ihm vorgeworfene Verhalten habe schon ein französisches Be-' satzungsgericht geurteilt. Die Strafkammer hat dieses vor- \ bringen ohne weitere Ermittlungen als richtig unterstellt und das Verfahren gegen IB eingestellt; denn dies sei erforderlich wegen Verbrauchs der Strafklage, wenn das Ur- . teil des Besatzungsgerichts rechtskräftig, oder wegen Rechts hängigkeit, wenn das Verfahren gegen den Angeklagten dort u noch anhängig sein sollte,
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Die Revision meint, diese Entscheidung beruhe auf eit. nem Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht. Denn für die Strafkamner habe es nahegelegen, durch Rückfrage bei f der zuständigen Besatzungsbehörde oder durch Ersuchen um
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Überlassung der militärgerichtlichen Strafakten Stand und Ergebnis des etwaigen Verfahrens gegen den Angeklagten zu ermitteln.
Die Rüge geht offenbar davon aus, durch das Urteil des französischen Militärgerichts sei das deutsche Strafklagerecht insoweit verbraucht, als es über den Sachverhalt entschieden habe. Nach dieser Auffassung gilt der Grundsatz des deutschen Strafverfahrens, daß ein Gericht über einen Sachverhalt nicht nochmals entscheiden darf, wenn ein anderes über ihn rechtskräftig befunden hat, in gewissem Umfange auch zwischen einem deutschen und einem Besatzungsgericht. Diese Ansicht haben die Oberlandesgerichte in den ersten Nachkriegsjahren im Anschluß an die - im übrigen nicht einheitliche - Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Zeit der Rheinlandbesetzung (RGSt 54, 139; 59, 10, 397) überwiegend ausgesprochen (vgl OLG Bamberg in HESt 1, 183; OLG Celle in DRZ 1947, 64; OLG. Hamburg in HESt 2, 106; OLG Frankfurt in SIZ 1949, 872; BayOpkG in NJW 1950, 358). Der Senat vermag ihr nicht zu folgen. |
Die §§ 3, 5 und 7 StGB sowie § 153 b StPO ergeben, daß nur Urteile inländischer Gerichte das Strafklagerecht verbrauchen. Eine Entscheidung des französischen Militärgerichts kann dem gegenwärtigen Verfahren gegen ID deshalb nur entgegenstehen, wenn die Besatzungsgerichte inländische Gerichtsbarkeit ausüben. Das ist nicht der Fall, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (1 StR 58/51 vom 4.4.1951 zu § 79 StGB - Leitsatz in JZ 1951, 376 -; 3 StR 785/51 vom 25.10.1951 zu § 244 StGB - NIW 1952, 151 -; 2 StR 25/52 zu § 20 a StGB vom 25.4.1952; 1 StR 271/52 vom 25.7: 1952 zu § 244 StGB; 3 StR 229/52 vom 11.6.1952 zu § 244 StGB;
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2 StR 544/53 vom 5.3.1954 zu § 23 Abs 3 Nr 3 StGB, BCHSt 5, 370; 3 StR 757/53 vom 2914.1954 zu § 23 Abs 3 Nr 2). Diese‘
und zwar selbst dann nicht, wenn sie deutsches Recht anwenA
den, so ausdrücklich 1 StR 271/52 vom 25.7.1952. Dem ist
folgen, Die richterliche Gewalt ist ein Teil der Staatsge-: walt. Inländische Gerichtsbarkeit können deshalb nur Gerick te ausüben, die auf der deutschen Staatsgewalt beruhen. Auf die Gerichte der Besatzungsmächte trifft dies nicht zu. Sie. verdanken ihre Entstehung allein dem Willen ihres eigenen . Staates und leiten nur von ihm ihre gerichtliche Gewalt ab. Sie sind deshalb ausländische Gerichte im Sinne des deutschen Strafrechts, auch wenn sie auf deutschem Gebiet Recht sprechen, weil die nationale Zugehörigkeit eines Gerichts sich IT nur nach. der Staatsgewalt bestimmen kann, auf der es beruht. Aus diesem Grunde kann es entgegen der Ansicht des Reichsge-: richts nicht darauf ankommen, ob die Entscheidung .des Besat:; zungsgerichts im Einzelfalle auch deutschen Interessen dient, Im übrigen 1äßt sich dies auch. kaum immer feststellen. h
Die Oberlandesgerichte stellen die Entscheidungen der 2 Besatzungsgerichte dann inländischen Urteilen gleich, wenn u sie den Sachverhalt erschöpfend, also auch nach deutschem ; Strafrecht, beurteilen. Das kann jedoch ebenfalls nicht entf scheiden; denn auch wenn die Besatzungsgerichte deutsches sachliches Recht anwenden, geschieht dies in einem dem deut- 5. i schen Recht fremden Verfahren und in erster Linie, wenn hı nicht ausschließlich, zum Schutze der Besatzungsmacht. Das verbietet es, Urteile der Besatzungsgerichte den deutschen in Bezug auf das Strafklagerecht gleichzustellen.
Dem Angeklagten geschieht hierdurch kein Unrecht; denn wenn er eine Strafe des Besatzungsgerichts verbüßt hat, ist sie ihm auf die inländische anzurechnen. Insoweit ist entgegen der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObl6St 1953, 144) § 7 StGB sinngemäß anzuwenden. Der Grundsatz der "Einmaligkeit" ("ne bis in idem") verbietet es, eine Tat doppelt zu bestrafen. Wo er nicht gilt - also im Verhältnis der ausländischen zur inländischen Gerichtsbarkeit - will § 7 StGB aus Gründen der Billigkeit und Gerechtigkeit den Täter im Ergebnis so stellen, als ob nur ein deutsches Gericht sein Verhalten aburteile. Das BayObLG meint: "Bine völlige Anrechnung der zuerst ausgesprochenen Strafe wäre. nur dann gerechtfertigt, wenn das inländische Gericht bei der Festsetzung der Strafe nach § 73 StGB auch die Verletzung von Belangen der Besatzungsmacht berücksichtigen . dürfte" (Rev.Reg. III 637, 638/1951 vom 23.1.1952). Das hält es nicht für zulässig. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn das deutsche Gericht im Einzelfalle gehindert ist, nach Besatzungsstrafrecht schuldig zu sprechen, sei es allgemein, sei es, weil bereits ein Besatzungsgericht nach Besatzungsrecht geurteilt hat, so darf es dennoch den Verstoß gegen Besatzungsstrafrecht bei der Würdigung der Persönlichkeit des Täters als Strafzumessungsgrund verwerten. Es ist anerkannten Rechts, daß der Richter die Verletzung eines Gesetzes bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigen kann, selbst wenn er nach ihm nicht verurteilen darf (RGSt 63, 423; RG HRR 1939, 4715 BGHSt 1, 152, 155). § 7”StGB ist deshalb auf Urteile der Besatzungsgerichte sinngemäß anzuwenden.
Mit Rücksicht auf dieses Ergebnis wären alle weiteren Ermittlungen nach dem Inhalt des Urteils des französischen Besatzungsgerichts überflüssig, wenn feststünde, daß es den
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Angeklagten freigesprochen hat. Bisher ist dies nicht zweif felsfrei. Denn die Strafkammer unterstellt nur die Möglichf keit eines Freispruchs. An anderer Stelle erwähnt sie, PET} | sich der Angeklagte ab 7. Dezember 1948 4 1/2 Monate lang". in französischer Untersuchungshaft befand. Möglicherweise ! hing diese Haft mit der Tat zusammen, deretwegen er vor der Militärgericht angeklagt war. Dann aber ist es nicht ausge! schlossen, daß er entgegen seinem Vorbringen verurteilt und daß ihm die erlittene Untersuchungshaft auf seine Strafe an gerechnet worden ist. In diesem Fall müßte nach § 7 StGB E diese Untersuchungshaft, die einer vollzogenen Straftat gleichzuachten ist (§ 60 StGB), auf die neue Strafe angereci| net werden. Aus diesem Grunde kann es auf die bisher fehlers haft unterbliebenen Feststellungen über den Inhalt des besat zungsgerichtlichen Urteils ankommen.
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Sollte sich ergeben, daß das Verfahren vor dem Militär gericht noch schwebt, so könnte dies dem Fortgang des Verfahrens vor der Strafkammer nicht im Wege stehen. Denn wie das Gebot der "Einmaligkeit" ein Verfahren vor einem deut- a schen Gericht nur dann hindert, wenn ein rechtskräftiges Ur: teil eines anderen deutschen Gerichts ergangen ist, so steht, > auch nur die Anhängigkeit eines Strafverfahrens in derselbei 3 Sache bei einem deutschen Gericht dem Verfahren vor einem .
anderen deutschen Gericht entgegen. r
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III. Die Gründe tragen auch nicht den Freispruch der ünrigeh drei Angeklagten. ®
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1» Allerdings darf die Strafkammer nicht mehr das gesamt te Verhalten würdigen, das ihnen die Anklage vorwirft. Dem ., das Oberlandesgericht hat als Beschwerdegericht die Haupt-
verhandlung gegen sie nur insoweit angeordnet, als sie "wegen Vorteilsbeihilfe an einem bandenmäßigen Bannbruch angeklagt sind". Der Beschluß des Oberlandesgerichts hindert aber die Strafkammer keineswegs, das gesamte geschichtliche Ereignis, unabhängig von der rechtlichen Würdigung des OLG,unter allen rechtlichen Gesichtspunkten selbst zu beurteilen, soweit es in den Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit fällt. Denn ein Beschluß nach § 210 Abs 3 StPO verbraucht das Klagerecht im Sinne des § 211 nur insoweit, als er die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen eines rechtlich selbständigen Teils der Anklage ablehnt, nicht aber, wenn
er die einem Angeklagten vorgeworfene Tat rechtlich anders oder nur teilweise so wie die Anklage wertet.
2. a) Das vom Oberlandesgericht als Bannbruch gekennzeichnete Ereignis, an dem die Angeklagten beteiligt waren, ist das Einschwärzen unverzollter und unversteuerter amerikanischer Zigaretten. Sie hatte der Angeklagte I in Auftrag seiner ausländischen Hintermänner bei der vom Angeklagten von als Betriebsführer geleiteten "Rh WE :.n.v.H." eingelagert. Aus den Konnossementen und den
Zollbegleitepapieren, die von MB beim Kapitän des Schif-
fes eingesehen hatte, ging hervor, daß die Sendung im Durchgangsverkehr von Holland in die Schweiz befördert und dem Hauptzollamt in Karlsruhe zur Überwachung der Durchfuhr gestellt werden sollte. Dieser Bestimmung zuwider ließ LED die Zigaretten aus dem Lager der "RnB" nach verschiedenen Orten im Inland durch Lastkraftwagen verteilen, ohne sie zu verzollen oder zu versteuern. Von MB und - auf seine Weisung - auch der Angeklagte AB gestatteten dies; AED gab dabei außerdem einer beim Schmuggel maßgebend beteiligten, vom Urteil als "He" bezeichneten
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Person Auskunft über den Fahrweg nach Mannheim. Ob auch der Angeklagte Kg, der allerdings. ebenso wie AB | einen Karton Zigaretten (10 000 Stück) geschenkt erhielt, : beim Einschwärzen mithalf, 1äßt sich den bisherigen Fest- ° stellungen nicht entnehmen; umgekehrt ergibt sich aus dem : Sachverhalt nichts dafür, daß von MB für seine Mitwir-. kung einen Vorteil erlangte. ==
b) Schon nach den bisherigen Feststellungen haben die für das Schmuggelunternehmen Verantwortlichen - zu ihnen gehört auch IWW, und zwar vermutlich als Mittäter - Zoll- und Tabaksteuerhinterziehung und zugleich Bannbruch begangen (§§ 396, 401 a RAbgO). Dies bedarf hinsichtlich - _ der beiden ersten Straftatbestände keiner näheren Darlegung. Der Bannbruch liegt darin, daß die Täter die Erlaubnis zur Durchfuhr der Ware durch Deutschland überschritten und verbotenerweise Zigaretten in das Zollinland einführten. Wie dem Urteil ferner zu entnehmen ist, haben sie den Bannbruch. bandenmäßig begangen. Denn beim Umladen der Zigaretten aus . dem Lager der "RD" auf Landfahrzeuge und bei ihrer . Beförderung ins Inland wirkten außer IWW mindestens noch zwei weitere Personen mit ihm zusammen, sei es, daß sie Mittäter oder Gehilfen waren, und zwar mindestens der Angeklag
te AED und der sogenannte "Hei.
Einer Verurteilung wegen Bannbruchs steht aber § 401 a Abs 3 RAbgO entgegen. Danach gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des § 401 aaO über die Bestrafung des Bannbruchs nicht, soweit Zuwiderhandlungen gegen ein Einfuhr :+- verbot in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind. Da® war zur Zeit der Tat und ist noch jetzt zur Zeit der Aburteilung der Fall. Denn die von den Angeklagten ohne Geneh- .
migung bewirkte Einfuhr ausländischer Zigaretten in das Inland war damals nach dem MilRegG Nr 161 betreffend "Grenzkontrolle" und ist seit Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes seit dem 19.9.1949 gemäß VO Nr 235 des Hohen Kommissars der französischen Republik in Deutschland vom 18.9.1949 über die "Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs" (frz.ABl. Nr 305 vom 20.9.1949
S 2155) strafbar. Daß die Angeklagten den Bannbruch bandenmäßig begangen haben, gestattet nicht die Anwendung der diese erschwerte Form verbotener Einfuhr betreffenden Bestimmungen der Reichsabgabenordnung. Das hat der erkennende Senat in BGHSt 4, 36 bereits entschieden.
c) Äußerlich stellt sich demnach das Verhalten der Angeklagten von MED una AB als Beihilfe zur bandenmäßig begangenen Zoll- und Tabaksteuerhinterziehung und zu der nach der Verordnung Nr 235 verbotenen Einfuhr dar. Auch der innere Tatbestand scheint bei ihnen erfüllt zu sein, obwohl insoweit die Strafkammer die im einzelnen auf Seite 13 und 14 der Urteilsabschrift aufgezählten belastenden Umstände noch endgültig zu würdigen hat. Ferner bleibt zu klären - was bei AED schon feststeht -, ob von ME seines
Vorteils wegen handelte (§ 398). Er erhielt von LEBE zwei Karton Zigaretten. Sie waren aber möglicherweise Teil
des Entgelts für die Einlagerung. Ihr Empfang stand dann in keinem Zusammenhang mit dem verbotenen, erst nach der Einlagerung begonnenen Einfuhrunternehmen. Nur soweit er am Schmuggelgeschäft beteiligt war und dabei etwa seines Vorteils wegen gehandelt hat, darf sein Verhalten noch geprüft werden.
Ausschnitt in der Abwicklung eines großen Zigarettengeschäf-
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d) Beim Angeklagten Kkommt ein Vergehen der Steuer hehlerei nach § 403 RAbgO in Betracht, wenn nicht auch er a der Zollhinterziehung und an der verbotenen Einfuhr beteiligt gewesen sein sollte.
Demgegenüber sind die Umstände rechtlich bedeutungslos, deretwagen die Strafkammer glaubte, die Angeklagten von a: CB uni “EB nicht verurteilen zu können. Das gilt zunächst für die Erwägungen der Strafkammer, die Wirtschaftslage habe sich seit der Tatzeit völlig verändert, die Hauptverhandlung beziehe sich "nur auf einen kleinen
tes um rund 20 Millionen Zigaretten", über alle dem Umlade-, geschäft vorausgehenden und nachfolgenden Vorgänge könne nichts Genaues festgestellt werden und Verkäufer und Käufer‘ der Zigaretten seien unbekannt. Darauf kommt es nicht an. .;: Die Strafkammer hat nur das Verhalten der Angeklagten zu be: urteilen, Ihre Schuld ist auch nicht mit dem Hinweis auszu-: räumen, an dem umfangreichen Schmuggelgeschäft seien mögli-' cherweise "hohe und nöchste Persönlichkeiten der Besatzungsmacht, wie auch deutscher Behörden beteiligt gewesen". Abwe* gig ist es schließlich, die Schuld der Angeklagten deswegen zu verneinen, weil es 1948 "noch keine Bundesregierung und. kein Besatzungsstatut gab" und "die Regierungsgewalt in . Deutschland ... von den Besatzungsmächten in unbeschränkter Souveränität ausgeübt! worden, "die deutschen Zollbehörden nur Exekutivorgane der Besatzungsmächte" gewesen seien und Nes sich bei dem gesamten Zigarettengeschäft um eine Großschiebung ausländischer Interessenten handelt, das mit Zustimmung oder Billigung der Besatzungsmächte oder gar auf deren Anordnung im Rahmen der ihnen zustehenden Regierungsgewalt durchgeführt wurde", Selbst wenn dies zuträfe, ist
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es offensichtlich rechtlich verfehlt anzunehmen, "schlimmstenfalls wäre es nur ein strafloses Großschiebergeschäft von Ausländern" gewesen und deshalb könnte .,. in der Einführung der Zigaretten in das deutsche Zollgebiet ein mit Strafe bedrohter Bannbruch nach § 401 a RAbgO nicht vorliegen". Denn die Strafbestimmungen der Abgabenordnung waren in keinem Zeitpunkt nach 1945 außer Kraft gesetzt, sie galten, selbst wenn Angehörige der Besatzungsmächte oder mit ihrer "Genehmigung" Deutsche sie übertraten. Sie im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit anzuwenden, ist Pflicht der deutschen Gerichte.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges
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