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BGH Entscheidung vom 25.07.1952 – 1 StR 271/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2514 062 2.

ImKkamen des Volkes

In der Strafsache

den Schreinergehilfen Erich R au aus (EB.

dort geboren :ı > 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls

hat der 1. Terienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1952, en der seilgenonmen haben;

Senatspräsident Dr. Groß els Vorsitzender, Dundesrichter Dr, Peetz . _. Dundesrichter Dr. Geier Dundesrichter Dr,, Aülle Sundesrichter Dr, Jarusch els beisitzende Aichter,

Staatsanwalt N

als Vertreter ler Zundesanwaltschaft,

Justizangestellter & als Ur!unäsbeenter der Geschlitsstelle,

für Recht eriiannt:

‚uf die ?evision des \ngeklasten 2 wird das Urteil des Tandgerichts Lürnberg-ürth von 14. Dezember 1951, soweit er in den füllen II 5 bis einschliosslich 10 der Urteilsgründe verurteilt ist, in Strafausspruch samt

den Nesistellungen hierzu aufgehoben, Aufgehoben wird auch die Cesamtstrafe. In diesen Urfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Intscheidung,. auch über die Kosten des Nechtsmittels, an des Landgericht zurückverwiesen.

in übrigen wird die Revision verworfen.

Von nechts wegen

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Gründe§

1.) Das Landgericht hat den \ngeklasten des schweren Diebstahls in drei Füllen, des gemeinschnltlich begangenen schweren Diebstahls in einen elle, des schweren Dichstahls im Dückfall in TünT Tällen und des einfachen Diebstehls im Nückfall in einem alle schuldig erkannt und ihn hierweren zur Jesamtstraie von fünf Jahren Ge-Tängnis verurteilt.

2.) Zum Schuldspruch rüst die Revision. dass des Landgericht zwischen den einzelnen Diebstählen Tatmehrheit nach § 74 StGB statt Tortsetzungszusarmenhang angenommen habe, Sowohl das verletzte Rechtsgut als auch die begangenen Straftaten (Diebstühle aus Personenkraftwagen) seien gleichartig. Die für die Tortgesetzte Iiandlung weiter erforderliche Zinheitlichlicit des Vorsatzes sei entgesen der Annahme des Löndgerichts euch dann gegeben, wenn eine ‚Jinzelhendlung imuer die _ortseizung der anderen „ilde. Die Rüge ist unbegründet, Nach der Rechtsprechung des neichsgerichts (u.a. RüSt 66, 236; 71, 231; 72, 211; 75, 207) und des Zundesgerichtshofes (u.a, 3016t 1. 313) gehört zusser der Gleichheit des verletzten Rechtsgutes und der Verwirklichung desselben Strartatbestandes zu den Voraussetzungen der fortgesetzten Nandlung, dass der Vorsatz des Ti\ters von vornherein auf einembestimmten Gesamterlolg gerichtet ist. d.h. vor oder spätestens bei der Vernirklichung des ersten Teilektes der geplanten Mendlunssreihe die späteren Teilhandiungen zwar nicht in allen Tinzelheiten, aber doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung ergreift. keineswegs reicht zur \nnahne eines solchen "Gesamtvorsatzes" der allgemeine Entschluss aus, bei künftiger Gelegenheit gleiche oder

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3.

ühnliche Straftaten zu begehen, deren „usführung nach Ort, Zeit, Person des Verletzten und Segenstand noch völliz ungewiss ist. Das gilt auch dann, wenn ein Dieb sich auf eine bestimnte Diebstahlsart, z.). Taschendiebstäöhle oder, wie im vorliegenden Tall, Diebstähle aus parkenden Personenkraltwagen, beschränkt hat, /ier hat Cas Landgericht ohne Hachtsirrtum Testgestellt, dass cer ingeklagte die einzelnen von ihn begangenen Diebstöhle nicht von vornherein in seinen Vorsatz einschliessen konnte, da er die sich Künftig bietenden günstigen Gelegenheiten nicht kennen konnte und nicht kannte, und demgemäss einen Tortsetzungszusermenhang zwischen den einzelnen Diebstühlen zutreffend verneint.

Im übrigen erhebt die Nevision keine ausdrücklichen Zinwendäungen gegen den Schuläspruch. Dieser lässt auch sonst keinen Rechtsfehler ersehen, vor allem auch nicht insoweit. als das Landgericht in den Fällen II J. bis einschliesslich 7, 9 und 10 der Urteilsgründe ausser den Tierkmalen des schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 ir 4 StCB zugleich auch die Voraussetzungen des 8 243 ibs Lir_2 StCB als gegeben erachtet hat (D6H NW 1932, 597 und BON 1 St 91/52 vom 13, Yai 1952).

3.) Hingegen kann der Revision der Zrfolg nicht versagt werden, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Ingelslagte in den Millen II 5 bis einschliesslich 10 des Rückfalldiebstahls nach § 244 StB schuldig erkannt ist. Das Landgericht hat als letzte der Verurteilungen, die den Rückfall begründen sollen, die von dem U.S.- Gericht Gebiet 7 an 13. Juli 1951 gegen den ingeklagten wegen schweren Diebstahls nach 8 242, 243 Sbs I Nr 4 StGB ausgesprochene Verurteilung herangezogen. Es hat

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“ ter 3ezugnahne auf einen Drlass des „mies der amerikanischen iilitärregierung für das Land liessen die \nschauung vertreten, dass die Urteile der amerikanischen Desatzungsgerichle wenigstens denn £ls "inländische Urteile" im Sinne des §§ 244 StGB enzusehen sind, wenn sie,

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wie hier, sachliches deutsches Recht ensewenäet haben, ei L 3

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-4- . dabei im Anschluss an die Intscheidung des Oberlan- 2 H desgerichts in Frankfurt//i. in IigwW 1951, 372 und un- rag

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Dieser j'einung kann nicht beigetreten werden, „ie der Sundeszerichtsho? wiederholt entschieden hat (u.a. IV 1952, 151), sind unter "in Inland erfolrten Verurteilungen" im Sinne des § 244 StG3 nur die ‚trafurteile deut- oo scher, d.h. der deutschen Gerichtsbarkeit unterstell- " ter Gerichte, nicht dagegen die auf deutschem Boden erassenen Jtrafurteile von Gerichten einer der Besatzungs-Ä mächte zu verstehen. Die gegenteilige „nschauung des

“ Oberlandesgerichts in „rankfurt//liain ist in der in EM 1952, 151 veröffentlichten Znsscheidunsz ausdrücklich .abgelehnt. Hiernach hat das Landgericht die Voraussetzungen des Lückfalls nach § 244 StG3 für die im August 1951 verübten Diehstähle zu Unrecht bejaht.

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ur 4.) wach den Urteilsgründen war der Angeklagte am 31.

; ai 1951 von dem Landgericht Kürnberg-Fürth als Berufungsgericht wegen versuchten schweren Diebstahls zu vier Konaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafe hatte er

bei der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht

.. vollstöndig verbüsst. Das Ienägericht hätte daher, wie

Le &ie Revision nit Recht rügt, in dem angefochtenen Urteil diese Gefönmisstrafe gemiss 8 79 Ste5 mit den für die

Diebstähle vom 4. und 155 tai 1951 {Zülle II 1 und 2)

festgesetzten Dinzelstrafen von sechs und neun konaten Gelünmis zu einer Gesamtstrafe vereinigen und aus den

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. punkt des Tatrichters stellen, der das frühere Urteil

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für die Diebstöhle in den Füllen II 3 bis einschliess- & lich 10 ausgeworfenen Dinzelstrafen nach § 74 StGB eine vieitere Gesentsträfe bilden müssen. Denn einmal ist bei mehreren tatrichterlichen Urteilen in dersel- ! ben Sirafsache stets des letzte Urteil als "frühere Verurteilung" im Sinne des 5 79 StGB enzusehen (2CH 1 stn 247/52 vom 8. Juli 1952 im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts). Des anderen ist es in Pöllen. in denen Straftaten abzuurteilen sind, die der Titer teils vor, weils nach der früheren Verurteilung begangen het, dem erkennenden Gericht mit Rücksicht auf % 79 StG5 nicht möglich, aus den Einzelstrafen für die sömtlichen neu zur »burteilung stehenden Straftaten eine einheitliche Gesamtstrafe nach § 74 StGB "u bilden, Das Gericht muss sich vielmehr auf den Stand-

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erlassen hat, und von Giesem Standpunkt aus die früher erkennte Strafe und die neuen Tinzelstrafen für die vor der früheren Verurtcilung begengenen Straftaten zu einer Gesamtströ.fe vereinigen und Zir Gie nech der früheren Verurteilung verübten Straftaten eine gesonderte Gesamtstrafe oder, falls es sich mur um eine einzige Straftat 3 handelt, eine selbständige Zingelstrafle aussprechen (ua \

RS RGSt 18, 133; 24, 185; 46, 179). In der schon aus den üü Gründen zu 3.) notwendig werdenden neuen Hauptverhand- Re

lung wird das Landgericht unter Beachtung des § 358 ..bs 2 StPO Gesamtstrafen im Sinne der obigen Ausführungen zu bilden haben; da die Zinzelstrafen für die Diebstüähle vom 4. und 15. Lai 1951 nicht aufgehoben und daher rechtskräftig werden, ist die Verkündung des angefochtenen Urteils und nicht, wie sonst bei Zufhebung eines Urteils und Zurückverweisung äer Sache, die Verkündung des neuen

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6.

tatrichterlichen Urteils der für die Gesamtstrafenbildung massgebende Zeitpunkt. Im übrigen wird das Landgericht auch noch zu prüfen haben. ob nicl:t auch eine weitere. an 13. September 1951 gegen den Angeklagten verhängte Gefängnisstrafe von zwei ilonaten gegebenenfalls in eine der neu zu bildenden Gesamtstrafen einzubeziehen sein wird. Unter Umständen wird das Landgericht auch drei Gesamtstrafen nebeneinander bilden müssen,

5.) Da die Voraussetzungen des Rückfalls nicht zur Schuld. . sondern zur Straffrage gehören (§ 263 Abs 5 StPO). war das angefochtene Urteil zu den Fällen II 5 bis einschliesslich 10 nur in Strafausspruch aufzuheben. „uch

die Gesemtstrafe musste eufgehoben werden. In übrigen

war die xevision als unbegründet zu verwerien.

Groß Dr. Peetz Dr. Geier

Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und infolge Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Groß

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