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BGH Urteil vom 11.06.1952 – 3 StR 229/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das FE jachschlagew jerk! Hieht. für die Autliche Sarmlung!

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Gesetz: StPO 8.261.

Aktenzeichen: 3, StR 229/52. Urteil vom 11. Juni: 1952. "LG. Prankfürt

den Artisten Iwan A me , ohne festen 2,4, in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i,R.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 11. Juni 1952 an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

: Bundesrichter- Krauss on Bundesrichter Prof... Dr. Busch Bundesrichter ‘!charpenseel.

Bundesrichter Nr, Baldüs:

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Eundesanxaltschaft, Justizangestellter Bi

als Urkunäsbeamter der Geschäfte stelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Hein vom 20. November 1951 im Strafausspruch samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Kevision wird verworfen,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wsgen

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ist wegen schweren Diebstahls im

Der Angeklagte i Rückfall in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs ilonaten Zuchthaus verurteilt. Zugleich sind

ichen Ehrehrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, Sechs Monats der Untersuchungshaft sind auf die erkannte Strafe angerechnet. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechtes rügt, greift nur gegen

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n Strafausspruch durch,

1.) Die Verfahrensrüge, § 2$i StPO sei verletzt, weil das „andgericht gegen zuingende Regeln der Beweiswürigung verstossen habe, ist unbegründet, Der Tatrichter 355 — entgegen der Annahme der Revision - durch N 261 StPO nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden, hat vieimehr nach seiner freien Überzeugung das ürgebnis

der Bewesisaufnahme zu würdigen. Dabei v2 kein Unter-: schied gemacht zyiischen unmittelbarem Beweis und dem mittelbar durch Anzeichen geführten Beweis (RGSt 48, 246), Dis Benützung von Beveisanzeichen zur Bildung der richterlichen Überzeugung bezüglich des Mthergangs verstösst daher nicht gegen eine dem:§ 261 StPO'zu entnehmende

Rechtsnorn,

Der Angeklagte. bestreitet, die Taten begangen zu haben. In keinem der vier Fälle ist er am Tatort beobachtet worden; auch ist nichts. von der Diebesbeute bei ihm ge-> fundenwrGen, Trotzdem i ist das Landgericht zu der Über-- zeugung gelangt, dass der Angeklagte in allen vier FäL-

len der Täter ist, Seine Ännabme beruht allein auf dem

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von den Zeugen und Sa achverständigen des polizeilichen srkennungsdienstes ihm vorgetragenen und von ihm selbständig geprüften ürgebnis des Fingerabäruckver.- Tahrens, Die Revision bestreitet nicht ernstlich die | besonders hohe Beweisbedeutur & dieses Verfahrens, die von der Rechtsprechung wie vom Schrifttum allgemein, anerkannt ist. Sie macht jed doch geltend, dieses Ver. fahren allein reiche nicht aus zur Überführung eines

s; hierzu sei die Jest stellung noch anderer tat hlicher Umstände erforderlich, die in dieselbe

ung weisen, Zinen solchen eemeinen ürfahrungs- %, der den Tatrichte gung hinsichtlich der Bevertune des Srgebnisses des ringe rabdruckre rfahrens beschränkte, "gibt es nicht, hin Tatriehter, der seine Unerzeugung von der Täterschaft des 3eschuldisten auf das Bavie isanzeichen der an den tatorten festgestellten und nach den vissenschaft-. lichen Grundsätzen der sogenannten Daktyloskopie sorgfältig ausgeverteten Fingerabdrücke des Täters stützt, begeht damit keinen Verstoss ges sen Rechtsnormen des

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afrechtes oder gegen allgemeine irfahrungssätze

vlssens schaft,

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| Die Revision beruft sich zu Unrecht zur Stützung ihrer abweichenden Auffassung auf die Entscheidung es Leichsg chts vom 1. Februar 1934, die in ERR

95 Nr 686 2 abgedruckt ist, Dort ist zwar die vom Verteidiger vorgetragene Re chtsauffassung wiedergeben,aber nur als solche des Tandgerichts, Das Reichs-

ge xericht hat sie in seiner Sntscheidung keineswegs gekill

8%, vielmehr die intscheidung dieser Trage elassen, weil es Bedenken hatte, hierdurch in

Ges dem Tatrichier vorbehalvene Gekiet der Beweiswürdigung e ne Zweifel angedeutet, damit der allgemein anerkannten

g en hohen Seweisbedeutung des Fingerabdruckrver- ’

Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Valle das wendgericht bei der Würdigung der en Beweis anzeichen unter Bewer-. sung des Fingeraböruckverfahbrens sich von rechtsirrigen © beeinflussen lassen, Die Revision abe verkannt, dass es nicht nur auf die Übereinstimmung des Papillarlinienverlaufs der Grundmuster und die Übereinstimmung einer gewisser Zahl anatomischer \lerkmale innerhalb des Hautleistenbildes, sondern auch darauf ankome, dass dieses Bild beim Vergleich keine Abweichungen zeige. Dieser sn-: griff geht fehl. Das Ihndgericht war sich, wie die Urteilsausführungen zeigen. der Bedeutung solcher Abweichungen für den Nachweis der Identität durchsus bewusst und hat diese Frage auch in den Gründen rörtert, Auf Grund winer selbständigen Überprüfung r zu vergleichenden. Fingerabdrücke und der hierzu. ı den beiden Sachverständigen erstatteten ‚Gutäch-. T het es. sich von der. näterschaft. in allen vier: Fällen überzeugt. us hat sıch.ın' seılner Überzeugung

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nicht irre machen lassen durch &s = von. aer: Revision . Schutzvorbringen‘ des:

wiederum vorgetragene‘ - Verteidigers, dass eihzelne'am Tatort Zesicherte Fingerabdrücke nicht vollständig "erkennbar seien und dass gerade aus dem nicht abgegrückten" Teil des Fingers des Täters vielleicht eine. wesentliche:

5.

Abweichunz sich ergäbe und so der Beweis der Täterscharf des Angeklagten erschüttert werden könnte, Das Landes richt hat diese weit hergeholte blosse Vermutung des i digers mit der Erklärung abgetan, es sei Tür die Bildung seiner richterlichen übe erzeugung in den zur urteilung stehenden Zinzelfälle n.allein entscheidend, das heisst ausschlag ggebend, dass die Abdrücke in ihrem Linienbild und in ihren besonderen anatomischen jierkmalen übereinstimnten, ‚Diese 5beweiswürdigung Kann rechtlich nicht beanstandet werden. Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Kevision, ass manche Wissenschaftler oder Praktiker der Daktyloskopie zu nem zwingenden Nachweis der

e Tdentität mindestens die Fe ststellung von 12 oder

15 üÜbereinstimäenden anetomischen Punkten Fordern, während

das Landgericht im Fall Km 12, TER 9, CE 11 una im Fall des medizinischen Instituts 14 übereinstimnende anatomische Punkte zur Bildung seiner Überzeugung

hat genügen lassen.

2.) Die allgemeine Sachrüge ist, soweit sie den Schuläspruch' angreift, unbegründet, Die Annabme je

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eines Kinbruchdiebstahls nach. § 243 Abs 1 Ziff StGB in den Fällen 1,2 und A, .sowie eines Nach-. schlüsseldiebstabls nach % 243 Abs 1 Zirt 3 StGB, in Tatmehrheit (§ 74 StGB), begangen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, Sie ist auch von.der Revision nicht ernstlich angegriflen,

Die Revision war daher im Schuläspruch zu

verwerfen..

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Digegen kann das Urteil im Ütrafausspruch

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ht bestehen bleiben; weil das Landgericht in

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a vier Fällen unter Verletzung des § 244 StGB cas Vorliegen der Voraussetzungen des strafschär-: fenden Kückfalls irr igerveise ang enomnen hat. Es

hat zur Begründung der Rückfallstrafe neben einer gurch das Urteil des Amtsgerichte Stutigart vom 20, Hebruar 1948 ausgesprochenen Strafe wegen

Taschendiebstahls eine weitere Taschendiebstahlstrafe herangezogen, die am 18. August 1948 durch ein Urteil des britischen dilitärgerichts in Hamburg: n Angeklagten verhängt worden war. Die im 44 StGB gebrauchten \lorte, "im Inland" sind nicht ch zu verstehen; sie bedeuten vielmehr, dass 'euisches Gericht das Urteil gesprochen haben muss, Die von einen Gericht der Besatzungsmacht | auf deutschem Boden erlassenen Urteile Sürfen zur Begründung einer Rückfallstrafe nicht v verwertet. werden, Dies bat der erkennende ‘Senat im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Heichsgerichts bereits in seinen Urteil vom 25, Oktoter 1951. (5 StR 785/51.) susgesprochen., Von dieser Rechtsauffassung abzugehen, geben den. Senat die ‚abweichenden Rechtsausführungen des Gandgerichts keinen

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a Auf die Revision des Angeklagten war daher das angef fochtene Urteil im ‚Str rafausspruch a aufzu-

heben, In diesem Umfang war. are Sache zur neuen Fest-. setzung der vier Einzelstra fen wegen schweren 'Diebstahls und zur Bildung einer neuen Gesamtstraıe

Krauss Busch

Bundesrichter Dr. Baldus ist im Urlaub ortabwesendä und am Unterschreiben verhindert,