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BGH Entscheidung vom 28.10.1954 – 1 StR 285/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A, m Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen i. den Re ierun soberamtmann a.D. Christian W aus N geboren an GE 1891 , KrS. D

2. den Hilfsarbeiter Georg S “RE aus Vgl ‚ I

geboren am EEE 1906 wegen erfolgloser Anstiftung zum Morde u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. Oktober 1954 in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Mb und

Sch@gD gegen das Urteil des Schwurgerichts in Heilbronn vom 7. Dezember 1953 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

; Von Rechts wegen

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Der Angeklagte > war Vorstand, der Angeklagte SchgB Hilfsaufseher des staatlichen Arbeitshauses Schloss rg in Vaihingen/Enz. Die Anklage wirft ihnen vor, in den Jahren 1943 bis 1945 dort gegen Häftlinge Straftaten begangen zu haben. Ber Angeklagte vo ist verurteilt wegen 105 in gleichartiger Tateinheit begangener erfolgloser Anstiftungen zum Morde, 250 Körperverletzungen im Amt (gleichartige Tateinheit), wegen 19 weiterer Körperverletzungen im Amt, 28 Körperverletzungen im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Vergehen nach § 340 StGB. Der Angeklagte Schgn ist verurteilt wegen 8 Körperverletzungen im Amt, in fünf Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Unzucht mit einer Abhängigen in zwei Fällen.

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.

A. Revision des Angeklagten Wi.

I. Verfahrensrügen,

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l. Ein Verstoss gegen die Vorschrift des § 251 Abs 1 Nr 2 StPO liegt nicht vor.

Ob dem Erscheinen eines Zeugen in der Hauptverhandlung für längere oder ungewisse Zeit Krankheit entgegensteht, ist ein Umstand tatsächlicher Art und vom erkennenden Gericht nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen. Der Beschluss über die Verlesung der richterlichen Vernehmung des 72jährigen, erkrankten Zeugen CD weist keinen Ermessensverstoss auf. Schon bei der eidlichen Vernehmung durch den Untersuchungsrichter hatte ED unter Hınweis auf ein schweres Herzleiden um Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung ersucht. Diesen Antrag

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wiederholte er unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung nach der Ladung zur Hauptverhandlung. Der Vorsitzende erwog daraufhin zunächst die Verlesung der Aussage (§ 251 Abs 1

Nr 2 StPO), das Gericht beschloss auf Verlangen der Verteidigung jedoch die nochmalige Ladung des Zeugen mit dem Ersuchen, bei Ausbleiben ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen. Der Zeuge teilte daraufhin mit, das Gesundheits-

amt wolle ihn ohne unmittelbares gerichtliches Ersuchen nicht begutachten. Wenn das Schwurgericht unter diesen Umständen, die eine ernstliche Erkrankung des Zeugen überzeugend dartun, nunmehr die Verlesung der richterlichen Aussage beschloss

und durchführte, ohne ein amtsärztliches Zeugnis einzuholen, so liegt darin kein Ermessensverstoss. Das Gericht war bei der wiederholten Prüfung der Voraussetzungen des § 251 Abs 1 Nr 2 StPO an die frühere Entschliessung nicht gebunden; es durfte die Bescheinigung des behandelnden Arztes, die eigenen Darlegungen des Zeugen und dessen Alter zum Nachweis der Voraussetzungen der Verlesung für ausreichend erachten

2. Der Gendarmeriebeamte GB iurfte ohne Verstoss gegen § 60 Nr_3 StPO vereidigt werden. Dem Urteil zufolge hat | das Ansinnen des Angeklagten vB: Häftlinge zu erschiessen, abgelehnt; gegen ihn besteht kein Teilnahmeverdacht. Die gegenteilige Ansicht der Revision gründet sich auf eine an den Urteilsfeststellungen vorbeigehende, unzulässige eigene Beweiswürdigung-

3. Eine Verletzung des § 244 Abs 3 StPO durch Nichtvernehmung der Zeugen IQ und MB iver die angebliche Entziehung der Vesper liegt nicht vor. Insoweit trifft den Angeklagten dem Urteil zufolge kein strafrechtlicher Vorwurf. Die Beweistatsache war daher im Rahmen des Beweisamtrags der Verteidigung ohne Bedeutung; der Beweis brauchte nicht erhoben zu werden.

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Wollte die Verteidigung auf diesem Wege zugleich die Unglaubwürdigkeit des Belastungszeugen er] dartun, so hätte sie nach der Ablehnung des Antrags einen weiteren, entsprechend .begründeten Beweisamtrag stellen können, sofern sie sich davon Erfolg versprach. Die Unterlassung kann nicht dadurch beseitigt werden, dass stattdessen im Revisionsverfahren nunmehr die allgemeine Aufklärungsrüge erhoben wird. Dazu hätte es der weiteren Begründung bedurft, inwiefern das Schwurgericht Grund hatte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen xı> gerade aus Anlass dieser Aussage anzuzweifeln.Der Zeuge I ist im übrigen in der Hauptverhandlung am 27. November 1953 nochmals vernommen worden, wie die Niederschrift ausweist.

4. Auch § 244 Abs_4 StPO ist nicht verletzt. Der Tod des Häftlings Tom : lag zur Zeit der Hauptverhandlung etwa neun Jahre zurück! ‚Fürt\die Beurteilung der Todesursache war das Schwurgericht auf Zeugenaussagen und die Akten rn angewiesen. Mit dem ärztlichen Sachverständigen, der der umfangreichen Beweisaufnahme beigewohnt hat, hat es die Überzeukung erlangt, dass Epilepsie als Mitursache nicht auszuschliessen sei; die festgestellte unmenschliche Behandlung; ungenügende Ernährung und Wasserversorgung und dadurch bedingte Entkräftung hätten den Tod jedoch zumindest beschleunigt. Diesem rechtlich nicht zu beanstandenden Gedankengang der Urteilsgründe zufolge ist es nicht von Bedeutung, ob an Epilepsie Erkrankte überwiegend Pykniker sind, zumal feststeht, dass PB gross und bei der Einlieferung robust und kräftig war, sowie dass er, ohne damals an epileptischen Anfällen zu leiden, nach dreizehn Tagen starb. In dieser kurzen Zeit war er, überwiegend nackt und ungenügend ernährt, in einem Steinverliess über dem Heizungskeller mit einer kurzen Fusskette am Fenstergitter angekettet und bei häufig offenem Fenster der Zugluft ausgesetzt.

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Unter diesen Umständen ist es kein Rechtsverstoss,

wenn das Landgericht den mehr auf eine Vermutung als auf . R eine Beweistatsache gerichteten Antrag auf Vernehmung eines u: Nervenarztes darüber ablehnte, dass der Tod > "weitaus wahrscheinlicher durch Epilepsie als durch Austrocknung" eingetreten sei. Die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen begegnet keinen begründeten Zweifel. Zu den Bedenken der Verteidigung, über welche auf Grund des Beweisamtrags verhandelt wurde, hat er sich in der Hauptverhandlung geäussert. Die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen brauchte sich dem Schwurgericht unter den festgestellten,

£ auch dem Nichtarzt ohne weiteres als lebensgefährdend erscheinenden Umständen nicht aufzudrängen. Anders läge es, wenn Anzeichen dafür vorhanden gewesen wären, dass der Tod PD =: besonderen Gründen mit der ihm zugefügten Behandlung in keinerlei ursächlichen Zusammenhang stand. Dafür

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spricht nach den Urteilsfeststellungen jedoch nichts. Das ir: . Schwurgericht hat die Erkrankung an Epilepsie als mögliche :h: © Todesursache keineswegs ausser acht, gelassen, sondern bei Na % seinen rechtlichen Erwägungen nittder gebotenen Sorgfalt 8 i berücksichtigt. hr 1:

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Die Rüge muss daher erfolglos bleiben.

> Auch im übrigen ist kein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht erkennbar.

a) Die Vernehmung des Anstaltsvorstehers ii ] aus Ludwigsburg hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht beantragt. Den vorbereitenden Antrag, ihn zur Hauptverhandlung zu laden, hatte der Vorsitzende gemäss § 219 Abs 1 StPO abgelehnt, weil zu demselben Beweisgegenstand

en andere Zeugen geladen seien. Die Verteidigung hat den An-3 ı trag in der. "Hauptverhandlung nicht wiederholt und auch im Fi

ER Revisionsverfahren nicht dargelegt, welche Tatsachen und

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Umstände das Schwurgericht hätten veranlassen müssen, von

Aussagen des Zeugen | über seine Ablehnung des Tötungs- .

befehls Aufschluss über das Verhalten des Angeklagten ve . N gegenüber diesem Befehl zu erwarten.

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b) Wie die Urteilsgründe auf S 80 ergeben, beruht die Aussage des Hilfswachtmeisters Sch auf einem verständlichen Beobachtungsirrtum, soweit er ausgesagt hat, rg , habe wegen der zu kurzen Kette auf dem gefesselten Bein nicht stehen können. Das Gericht ist überzeugt und stellt fest, dass PD stehen, aber nicht vom Fenster weggehen konnte. Die Hilfserwägung, ob er bei Kurzfesselung vom Boden hätte aufstehen können, ist hiernach ohne Bedeutung. Mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat sich das Schwurgericht

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® eingehend befasst. c) Soweit die Verteidigung einen Verstoss gegen § 244 ä Abs 2 StPO darin sieht, dass der Bürgermeister 2 nicht 1 darüber vernommen worden ist, ob er in der Anstalt Misshand- M lungen beobachtet hat, ist die Rüge offensichtlich unbe- E gründet. Das Schwurgericht befasst sich mit diesem Punkt \ . auf S 32,33 UA ohne ersichtlichen Rechtsverstoss. Die Re- = v vision nimmt insoweit nur eine von den Urteilsfeststellun- | gen abweichende eigene Beweiswürdigung vor. § 2 d) 8.267 Abs 1 se; ist in den von der Revision an-

& geführten 'Pällen nicht Yerletzt.

= TT:Die- Seiiteier offensichtlich unbegründet. Die ein-

schlägigen Strafvorschriften (§§ 211, 49 a, 226, 340, 223 a, 73, 74 StGB) sind ohne den Angeklagten | beschwerenden Rechts-

verstoss angewandt. nn ns

= 1. Rechtsirrig ist die Verwendung eines Begriffs der "gemeinschaftlichen" Körperverletzung. Ein solches Tatbe-

standsmerkmal kennt das Gesetz nur im § 223 a StGB ("von " mehreren gemeinschaftlich"). Dies meint das Schwurgericht

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jedoch nicht; es will mit dieser entbehrlichen und irreführenden Wendung vielmehr den Begriff der Mittäterschaft (§ 47 StGB) kennzeichnen. Dieser besagt jedoch nur, dass mehrere Personen zugleich ("gemeinschaftlich"), wenn auch nicht notwendig eigenhändig, Täter derselben Tat sein können. Eine besondere, im Urteilssatz festzustellende Tatform ergibt

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sich daraus nicht.

2. Der Angeklagte ist ferner nicht dadurch beschwert, y dass er im Falle 38, in welchem ein Häftling in einen Haufen zerbrochener Flaschen gestossen wurde, nicht nach § 223 a E StGB verurteilt worden ist. 2

3. Die Anwendung der §§ 52 flg StGB scheitert ander ‘B* Urteilsfeststellung, dass der Angeklagte die befohlene Tötung von 105 Häftlingen seiner Haltung zufolge innerlich billigte und deshalb keinem Pflichtenwiderstreit nachgab. 2

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7 .B. Auch die Revision des Angeklagten Sch ist unbegründet. . ;

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1. Das Verfahrenshindernis der Rechtghängigkeit besteht nicht. " Y f

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Der Angeklagte ist vom französischen Militärgericht Er in Rastatt am 3. Juni 1949 auf Grund von Vorgängen, die mit 38 den hier abgeurteilten teilweise übereinstimmen, in Abwe- .e senheit zum Tode verurteilt worden. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig; das Verfahren konnte nicht beendet werden, weil die amerikanische Besatzungsmacht, in deren Bereich der Angeklagte wohnt, die Zulieferung zum französischen Militärgericht abgelehnt und Strafverfolgung durch die zuständigen deutschen Gerichte anheimgegeben hat.

Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob der noch vereinzelten Ansicht des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (2 StR 118/51 vom 21. Mai 1954, JZ 1954, 614), wonach Gerichte der Besatzungsmächte nicht inländische Gerichte

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sind, keine deutsche Gerichtsbarkeit wahrnehmen und ihre Urteile die Strafklage niemals verbrauchen, sondern nur

zur Strafanrechnung nach § 7 StGB Anlass geben, beizutreten wäre. Das Verfahrenshindernis der Rechtshängigkeit besteht jedenfalls dann nicht, wenn eine Besatzungsmacht die Strafverfolgung durch ein Gericht der anderen aus Rechtsgründen hindert und die deutsche Gerichtsbarkeit anruft, während jenes Besatzungsgericht das Verfahren nicht durchführen kann, aber gleichwohl erst einstellen will, nachdem das deutsche Verfahren rechtskräftig beendet ist. Wäre hier

die Rechtshängigkeit vor dem Besatzungsgericht ein Verfahrenshindernis, sa könnte der Angeklagte überhaupt nicht

verfolgt werden. Dies ist unannehmbar. .-%- .. 2. Die Vorschrift des- &° 80 Nr Z StPO ist nicht ver-

letzt. Die Ehefrau m : äurfte vereidigt werden. In der Voruntersuchung hat. „sie ; ‚zwar ausgesagt, der Angeklagte habe versucht, sie. Zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Der Grund dafür ist nach:der Überzeugung des Schwurgerichts, dass sie sich schämte, ‚gen‘jzweimaligen Verkehr zuzugestehen. Erst in der Hauptverhandlung, nach nochmaliger Überlegung und unter Eidesdruck, hat sich Frau RD ] dem Urteil zufolge dann zur Wahrheit entschlossen. Unter diesen Umständen brauchte das Schwurgericht sie nicht der Begünstigung des Angeklagten für "üerdächtig zu halten. Zwar kann die frühere Aussage eines Zeugen den Angeklagten begünstigen (BGHSt 1, 360), und man wird regelmässig davon auszugehen haben, dass die Begünstigungsabsicht nicht deshalb entfällt, weil der Zeuge mit der begünstigenden Aussage einen weitergehenden, persönlichen Zweck verfolgt (BGHSt 4, 107). Die Zeugin hat an eine Begünstigung des Angeklagten jedoch überhaupt nicht gedacht, sondern nur an ihre eigene Lage.

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3. Das Urteil lässt auch keinen Verstoss gegen das

sachliche Recht erkennen.

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