§ 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/153b#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/153b#abs-2 (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 153b StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 03.06.2025 – 62 KLs 1/24Zitiert von 1
- LG Köln, 17.12.2025 – 3 O 60/25
- VG Freiburg, 05.12.2007 – 1 K 1851/06Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 – 11 S 2307/11Ausweisung eines Straffälligen; Beginn der Befristung der Ausweisungswirkungen nach unerlaubter Wiedereinreise Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2005 – 12 S 1696/05Staatsangehörigkeitsrecht: Unterzeichnung einer PKK-Selbsterklärung als einbürgerungsschädliche Unterstützungshandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BVerfG, 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 · CannabisZitiert von 214
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 25.03.2026 – 3 Ws 66/25Zitiert von 2
- LG Bonn, 03.11.2025 – 64 KLs 1/23
- VG Gelsenkirchen, 15.11.2024 – 12 L 1283/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.