§ 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- LG Bonn, 03.06.2025 – 62 KLs 1/24
- VG Freiburg, 05.12.2007 – 1 K 1851/06Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 – 11 S 2307/11Zitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2005 – 12 S 1696/05Zitiert von 17
- BVerfG, 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 · CannabisZitiert von 206
- OLG Thüringen, 12.06.2012 – 4 U 302/11
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 25.03.2026 – 3 Ws 66/25Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 15.11.2024 – 12 L 1283/24Zitiert von 1
- OLG Dresden, 01.11.2023 – 1 AR 119/22
27 Entscheidungen zu § 153b StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/153b#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/153b#abs-2 (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.