Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/153b#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/153b#abs-2 (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.

§ 153a § 153c