Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.03.1954 – 2 StR 544/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Urteil eines Gerichts der Besatzungsmacht fällt nicht unter § 23 Abs 3 Nr 3 StGB,
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Gesetz: StGB § 23 abs 3 Nr 3,
Rechtssatz: Das Urteil eines Gerichts der Besatzungsmacht fällt nicht unter § 23 Abs 3 Nr 3 StGB,
Aktenzeichen: 2 StR 544/53 | Urteil des BGH vom 5. März 1954 LG Köln
2_BER 344/53
Im Namen de s Volkes
in der Strafsache
gegen den Schrotthändler Bernhard de 4% aus K GER. zenoren an u 914 in 7 »
wegen Hehlerei
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März !954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner
Bunlesrichter Dr, Sauer
Bundesrichter Dr, Arndt
‚ Bundesrichter Dr. Menges i 18 beisitzende Richter, :
Sondesanwalt we ii Ger Verhandlung.
Staatsanwalt u b=i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
AUf die Revision des Angeklagten gegen das Urteii des Landgerichts in Köln vom 12. Juni 1953 wird die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über i
die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
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Von Rechts wegen
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eründe:
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei i zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Mt der Revision i erhebt er die Sechbeschwerde. Sie ist nur insoweit begrünset, als die Strafkemmer nicht has prüfen können, ob die ‚sireckung der Strafe nach § 23 StGB nP auszusetzen
I. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe den
vor KB 23 ton1enen <rar Wwagen "verheimlicht", indem er "bei der sicheren Unterstellung des Fahrzeugs tätig
gewesen" sei, Die Revision vermißtdie Feststellung, daß hier-
Es
curch eine erschwertse Zugriffsmöglichkeit des Ei. sentümers ein trat, Es liegt Jedoch auf der Hand, daß die Polizeibehörde einen gestchlenen Kraftwagen wesentiich leichter sufspüren
kann, wenn er sich auf offener Straße befindet, als wenn er
auf einen umschlossenen Grundstück in einer Halle abgestellt worden ist, wie dies hier geschah. Nach dem Zusemmenhang der Urteilsgründe meint die Strafkammer auch mit der "sicheren
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Unterstellung": sicher var den augriff der Polizei oder des
Bigentümers,. Der Angeklagte hat deshalb den Kraftwagen "verheimlicht" im Sinne des § 259 step,
2. Zutreffend sieht die Strafkammer ein "Mitwirken zum. si; Absatz" darin, daß der Angeklagte den gestohlenen Kraftwagen Ei zum Z@pLck fuhr, wo er verkauft werden sollte. Denn hierzu ist nicht erforderlich, daß der Absatz wirklich erzielt wird,
Es genügt jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Sa-
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he durch Übertragung an einen Dritten wirtschaftlich zu verwerten.
3. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme. die
- im einzelnen festgestellten - Umstände des Falles hätten dem
ugung aufdrängen müssen, daß K En
[$ das Fahrzeug gestohlen habe. Sie liegt im wesentlichen chein Gebiet. Die Bevision greift insoweit auch nur die Peweiswürdigung an.
4. Vorteilsabsicht ist einwandfrei festgestelli.
5. Bei der Strafzumessung führt das Urteil an, daß ‘der Angeklagte "wegen Körperv rerletzung. Verkehrsühertre-
tung pp," vorbestraft sei. Die Höhe der Strafen und den
Zeitpunkt der Verurteilung erwähnt es Jedoch nicht. Es kann
eine Strafanssetzung zur Bewährung nach § 23 StGB rage kommen. Zur Entscheidung hierüber ist deshaib
die Sache zurückzuverweisen,
Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hinge-
Nach den Strafregisterauszug, der sich bei den Haupt-
akien befindet, hat ein englisches Militärgericht in Düssel-
dorf den Angeklagten am i2, Januar 1949 wegen eines Wirtschafüsvergehens (8 Ti Abs 1 KWV) zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt. Diese Bestrafung würde nach § 23 Abs 3 Nr 3
3)
StGB nF einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstehen,
Ü
wenn sie als eine Verurteilung "im Inland" anzusehen wäre, Dies ist nicht der Fall,
zukommt. Für § 244 hat das “eichsgericht entschieden, daß
nur "g.eichartige Verurteili ungen in Betätigung der inlänci
‚schen Gerichtsbarkeit" den Rückfall be egründen können (R6St 57, 374; 6%, 395), Diese Voraussetzu ngen treffen
auf die Gerichte der Besatzungsmächte nicht zu (BGH Urteil vom 25.10,1951 - 3 StR 785/51 - JW 1952, 151). Da eine Vorstra-
fe im Falle des § 23 StGB ebenso zum Nachteil des Angeklagten wirken kann wie bei § 244 StGB, darf auch nur das Ur-
teil eines deutschen Gerichts nach % 25 Abs Weiler die Strafaussetzung ausschließen. Denn nur dann ist. weil die Fechtsorechung der Besatzungsgerichte in mancher Hinsicht von der deutschen ‘abweicht, gewährleistet, daß gleiche Fälle gleich ent-
schieden werden.
’r., Dotterweich Werner Dr. Sauer
Dr. Arndt Menges