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BGH Urteil vom 25.10.1951 – 3 StR 785/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Voraussetzungen des Rückfalls werden B7 nur durch Urteile deutscher Gerictte begrün- en det, .. 5 Die von Gerichten der Besatzungsmächte auf ‚ , deutschem Boden erlassenen Urteile können 2 zur Rückfallsfeststellung nicht verwertet werden. . a w x % “ ” Takt eu gen

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Aktenzeichen: 3 StR 785/51

Urteil vom 25. Oktober 1951 Landgericht Köln x 2

3stR_ 785/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den angeblichen Dreher AP, auch genannt Kuso Kuiiiizunp, ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 13:2 irn sw, alias BHirko GB geboren arı EEE 1920 in ep.

im Gerichtsgefängnis „Pin Untersuchungshaft,

wegen Bandendiebstahls i.R. u.a.

hat der 3. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger . Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseeil Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Lichter, Oberstaatsanwalt m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. kai 1951, soweit er wegen Diebstahls verurteilt ist, im Strafausspruch so-

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wie im Gesamtstrafausspruch semt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und \intscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Kechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen mittelbarer Falschbeurkundung, ausserdem als gefährlicher GewohnheitsTerbrecher wegen Bandendiebstahls i.R. und wegen Betrugs zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Ferner ist gegen ihn auf fünf Jahre Ehrverlust und auf Zulässigkeit der Polizeieufsicht erkannt worden. Seine Rerision macht Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen «echts geltend. Sie ist zum Teil begründet.

Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unbeachtlich,

Auch der Sachbeschwerde kann kein ärfolg zuteil werden. soweit sie den Schuldspruch bekämpft, Tas Lendgericht hat ohne .!echtsirrtum den vom Ange’ lagten gemeinschaftlich nit der früheren Witangeklagten Llisabeth I in re verübten Taschendiebstahl. als Bandendiebstehl beurteilt, Die beiden hatten sich nach den einwandfreien Urteilsfeststellungen zur fortgesetzten Begehung von Taschendiebstählen zusammengeschlossen und schon vorher in Ko einen solchen ausgeführt. Die im einzelnen erörterten Tatsachen, aus denen das Lendgericht auf die bandenmässige Begehung des laschendiebstaehls gerchlocsen hat, rechtfertigen diese Annahme ohne weiteres,

Die Verurteilung wegen Betrugs weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf, Die swerkmale des äusseren und inneren

Tatbestandes sind Fechtsbedenkenfrei festgestellt, Insbet

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sondere ist die Täuschung der geschädigten TB durch ein nicht ernst gemeintes üöheversprechen und durch die Zusicherung der Rückzahlung des von ihr erbetenen Tarlehens, ausserdem die schädigende Vermögensverfüsung, nämlich die Gewährung eines Darlehens von 30 IN, irrtunsfrei bejaht,

Mit Recht ist der Angeklagte weiterhin eines Vergehens der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB für schuldig befunden worden, weil er vorrätzlich bewirkt hatte, dass sein Name anlässlich seiner Festnahme in dem mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Gefangenenbuch falsch, und zwar als Mirko GEB, peurkundet worden ist.

Die gegen den Angeklagten wegen Diebstahls und Betrugs zu verhängenden Strafen sind mit rechtlich einwsndfreier

Begründung aus § 20 a Abs 2 StGB geschärft worden.

Die förmlichen Voraussetzungen liegen vor. Di:bei kann von den in Jugoslavien gegen ihn erkennten Diebstahlsstrafen abgesehen werden, Denn er hat vom Jahre 1948 an bis zur Begehung des zuletzt abgeurteilten Diebstahls in fünf Fäl-

len in Deutschland (Ni. TeumuiiiD. WED mm

und Koh) Taschendiebstähle verübt, wegen deren er bestraft worden ist, Ler Umstand, dass er in den ersten vier Fällen von kilitärgerichten verurteilt worden ist, hindert die Anwendung des § 20 a Abs 2 StGB nicht, weil dort in Abs 4 die ausländische Verurteilung der inländischen gleichgertellt ist und die Taten nach deutschem Recht vorsätzliche Vergehen

darst ellten,

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Zutreffend ist das Landgericht auf Grund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu den ürgebris gelangt, dass er ein gefährlicher Gewohnheits7erbrecher ist. Nach den Faststellungen ist er einer ehrlichen Arbeit nie nachgegangen, Er hat schon seit langem keinen festen Wohnsitz, neigte bereits frühzeitig zu Lendstreicherei und Sigentumsvergehen und gibt nunmehr einem ausgesprochenen Hang zur Begehung von Diebstählen nach, die seit 1948 nur in Taschendiebstählen bestehen, Aus dieser heimtückischen Art der Tatverübung, die obendrein in einer verfeinerten Weise durchgeführt wird, aus der <chnellen Aufeinanderfolge der Straftaten und der wirkungslosigkeit von Freiheitsstrafen hat der „rstrichter geschlossen, dass ner Angeklagte auch künftig mit grösster Viehrscheinlicrkeit durch Wiederholung seiner Diebereien den Recht-frieden erheblich stören wird. Das ist im Hinblick auf den gesamten Sachverhalt nicht zu beanstanden.

Auch der. Betrug hat das Lzndgericht als Ausfluss des verbrecherischen Hanges des Angeklagten angesehen und dazu ausgeführt, seine _igenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher beruhe nicht nur auf seiner Yeigung zu Diebstählen. Dabei ist auf sein gewandtes Auftreten als ührenmann hingewiesen, dessen er sich befleiscigt habe und das in gleicher \reise für den. Heiratsschwindler wie für den Taschendieb kennzeichnend sei. Mit Rücksicht darauf ist der Erstrichter der Meinung, es sei damit zu rechnen, dass der Angeklagte in Zukunft vom Diebstahl zum Bevrug übergehen werde, Gegen diese Auffascung ist nichts einzuwenden.

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Anlass zu Bedenken gibt jedoch Cie Dejahung d.r Vorg setzungen des Rückfalls wegen »iebstahls. Ter Angeklagte ist allerdings im Inland wegen Diebstahls mehrfach bestraft worden, aber nur einmal durch ein deutsches Gericht, im übrigen durch Gerichte der Besatzungsmacht. Die {y § 244 StGB gebrauchten Worte "im Inland" eind nicht räumlich zu verstehen; vielmehr bedeuten sie, dass ein deutsches Gericht tätig geworden sein muss. „s kommt also darauf an, dass die mehreren Urteile, die zur Bestrar wegen Rückfalls führten, von Gerichten erlassen worden sind, die derselben, d.i. der deutschen Gerichtshoheit q unterstehen,

An dieser vom Keichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl RGSt 21, 19; 54, 48; 57, 374; 63, 395) "rertretenen Auffassung, die allein dem Sinn und Zweck der genannten Gesetzesvorschrift gerecht wird, ist festzuhalten, Wie aus der amtlichen Begründung zum \orentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch (Ausgabe Cuttentag, Berlin 1909, S 353) entnommen werden kann, ist das örfordernis der Inlandsverurteilung aufgestellt worden im Interesse der Sicherheit, dass die Voraussetzungen des Rückfalls nach inländischem Recht wirklich erfüllt sind. Denn nur die Verurteilung nach deutschen Strafrecht durch inländische Gerichte bietet die Gewähr, dass der Täter wegen solcher Strafteten verurteilt worden ist, die den Rückfall begründen, Gerade das ist aber der Grund für die höhere Strafwürdigkeit der im Rückfall verübten Tat,

Deshalb steht der Anwendung der Pückfallbestimmungen nicht der Umstand entgegen, dass die Bestrafung im besetzten Gebiet des Auslandes durch deutsche Gerichte erfolgt ist oder dass der Sitz eines früheren deutschen Gerichts in zeitpunkt der Aburteilung wegen der im Rückfall begangenen Tat nicht mehr zum deutschen Staatsgebiet gehört. Andererseits können aber aus diesen Erwägungen die von Gerichten einer Besatzungsmacht auf deutschem Boden erlassenen Strafurteile nicht als Grundlage für die Feststellung des Rückfalls zugelassen werden, Die gegenteilige (vom OLG Frankfurt NJW 1951 S 372 Nr 32) vertretene Weinung ist abzulehnen,

Da im vorliegenden Fall die Diebstahlsstrafe aus § 244 StGB entnommen ist, musste das angefochtene Urteil in diesem Punkt hinsichtlich des Strafausspruchs aufgehoben werden. Die Aufhebung ergreift auch den Gesemtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision war zu verwerfen. Krauss Koeniger Busch

Scharpenseel Baldus

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