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BGH Urteil vom 08.12.1953 – 1 StR 510/53
1. Strafsenat
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ZA3 056
1 _StR _510/53
ImKamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Christien W EEE aus NED, dort geboren an &. END GEB,
- Sachbezeichnung Hess» - wegen Diebstahls
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezmber 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr, Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat EEE» in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. REED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten WEB wird das. une. teil des Landgerichts München I vom 22, Dezember 1952," soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufge- j hoben und die Sache insoweit Zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an
das Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht in München '
verwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte VB ist wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Sachhehlerei verurteilt worden. Seine
Revision ist begründet,
I. Verfahrensrügen
l. Für die Dauer der Vernehmung des Mitangeklagten TE war die Öffentlichkeit gemäss § 172 GVG ausgeschlossen wor-
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den. Entgegen diesem Beschluss und der Vorschrift des § 169 GCVG wurde sie für die anschliessende Vernehmung der Kitan- a geklagten No@ nicht wiederhergestellt, wie die Sitzungsniederschrift ausweist (§ 274 StPO), Der Verstoss betrifft £ nur die Verurteilung des Angeklagten WB wegen Hehlerei
in den Fällen Rp und Eee (II des Eröffnungsbeschlusses,
m) des Urteils). Walther hat diese Tat zugegeben, Die Nichtbeachtung des § 338 Nr 6 StPO ist aber ein unbedingter Re-
visionsgrund.
2. Begründet ist auch die auf § 247 Abs 1 Satz 2 StPO gestützte Rüge. Wie ausı der Sitzungsniederschrift hervor- ; geht (§ 274 StPO), ist der Angeklagte WERE, wieder vorgelassen, nicht über die während seiner Abwesenheit gestell- P: ten, vom Gericht bewilligten Beweisamträge auf Vernehmung j der Zeugen Ri und MUB und'nicht über die entsprechende Ladungsanordnung des Vorsitzenden unterrichtet worden. Die- R se Verfahrensvorgänge gehören zum "sonst Verhandelten" (§ 247, Abs 1 Satz 2 jetzt Satz 37 StPO) und mussten ihm mitgeteilt werden. Die Verurteilung in den Fällen Nb- und Landwehrstrasse (e und £ des Urteils, XVIII und V des Eröffnungs- .; 5 beschlusses) kann hierauf beruhen. °
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Die beiden erfolgreichen Verfahrensrügen ergreifen den 5 gesamten Schuldspruch.
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3, Die Sitzungsniederschrift enthält nichts über die Unterrichtung des vorübergehend ausgeschlossenen Angeklagten Sch gemäss § 247 Abs 1 StPO; auch hier kommen Verfahrensvorgänge in Betracht, die die Verurteilung des Angeklagten Vgl berühren. Daher ist auch diese Verfahrensrüge begründet, ohne dass noch nähere Ausführungen dazu erforderlich sind.
4, Die weiteren sieben Verfai.rensrügen hätten keinen Erfolg gehabt. Die gegenwärtige Verfahrenslage bietet keinen Anlass, dies näher darzulegen.
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5, Die Sachlage legt den folgenden Hinweis nahe: Gebietet die Wahrheitserforschung die vorübergehende gleichzeitige Ausschliessung mehrerer an derselben Tat (§ 264 StPO) beteiligten Angeklagten (§ 247 Abs 1 StPO) und ist es untunlich, diese Kassnahme in einem einzigen Beschluss zusam- : menzufassen und in Anwesentheit aller auszuschliessenden An- ! geklagten zu verkünden, so ist jeder der Ausschliessungsbe- S schlüsse in Anwesenheit aller beteiligten Angeklagten zu ver-: künden. Die spätere Unterrichtung gemäss § 247 Abs 1 Satz 2 (jetzt Satz N nügt nicht; jeder beteiligte Angeklagte muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äusserung erhalten. i
IT. Sachrüge
Am 1. Oktober 1953 ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten. Der Angeklagte \B war zur Tatzeit über 18, aber noch nicht 21 Jahre alt, also Heranwachsender (5 1 Abs 2 JGG). § 105 JGG über die Verfehlungen Heranwachsender ist noch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (§§ 116 Abs 1 JGG, 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO). Daher ist auch sachlichrechtlich Aufhebung und Zurückverweisung geboten, und zwar an das Jugendschöffengericht (§§ 118, 108, 40 JGG), das bei der Neuverhandlung den § 105 JGG - § 106 kommt nicht in Betracht - berücksichtigen wird.
Dr.Peetz Mantel Glanzmann
Jagusch Heimann-Trosien
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