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BGH Entscheidung vom 13.03.1956 – 1 StR 519/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2266 064

ı StR 519/55

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1, den Bauarbeiter Karl-Heinz R aus SC. geboren am GEEREEERRNED 1931 in ‚ zur Zeit hungshaft,

in Untersuc

2. den berufslosen Hans S c n si. ohne festen Wohnsitz, geboren am GERNE 1929 in DEE. zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. Frau Ella W eborene EEE aus PGEEEEEER dort geboren ey MER 1911,

- Sachbezeichnung:s Werner Reis u.A. -

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger ‚als beisitzende Richter, Antegerichtsraet GENE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Karl-Heinz

SR una Schi wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Juni 1955, soweit es diese Angeklagten betrifft, nit den

Feststellungen aufgehoben,

a) bezüglich des Angeklagten Karl-Heinz Re im Falle 40 des Urteils (Einbruchsdiebstahl im Bekleidungshaus Huuun: /uuiEEEEEER)

in vollem Umfange,

b) im übrigen bezüglich beider Angeklagten im Strafausspruch, F

jedoch unter Aufrechterhaltung der Einziehung des dem Angeklagten Karl-Heinz Reg gehörigen Kraftrades Marke "Horex".

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels der Angeklagten Karl-Heinz

RB und Scheiß. an die Jugenäkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Karl-Heinz Rep und Sch sowie äie Revision der Angeklagten VmP werden verworfen.

Die Angeklagte Wi hat die Kosten ihres

Rechtsmittels zu tragen» Von Rechts wegen

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Gründe§

Durch das Urteil des Landgerichts Zweibrücken sind bestraft

der Angeklagte Karl-Heinz RB wegen 15 schwerer (darunter eines versuchten) und 5 einfacher Diebstähle sowie 3 Vergehen der Hehlerei mit 6 Jahren Zuchthaus unter Einziehung des zur Tatausführung benutzten Kraftrades Narke "Horex"; j

der Angeklagte Schill wegen 8 schwerer Diebstähle und eines. einfachen Diebstahls,sämtlich begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, mit 6 Jahren Zuchthaus;

die Angeklagte Ella Wi wegen 9 Verbrechen der gewerbsmässigen Hehlerei sowie Begünstigung und Unterschlagung in je einem Falle nit 3 Jahren 6 Monaten Ge Tängnis.

Sämtlichen Angeklagten ist die erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden.

Von den früheren Mitangeklagten sind Ludwig RB, der Vater des Angeklagten Karl-Heinz R@B, wegen Begünstigung zu 3 Monaten Gefängnis und Karl TB wegen 11 schwerer und 8 einfacher Diebstähle, sämtlich begangen im Rückfall, sowie 4 Vergehen der Hehlerei unter Auflösung der in einem anderen Verfahren gebildeten Gesamtstrafe von 2 Jahren 9 Monaten Zuchthaus und unter Einbeziehung der dort erkannten Einzelstrafen zu 9 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Verfahren gegen den zur Verhandlung nicht erschienenen Werner Egg ist abgetrennt worden,

Die Angeklagten Karl-Heinz TUR, Schiim und Ella Wi haben Revision eingelegt. Die rechtsmittel der beiden erstgenannten haben zum Teil Erfolg.

m.

I. Xarl-Heinz BG

Die Revision ist zulässig. Der Wiedereinsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 12: September 1955 ist gegenstandslos, da die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt war; denn der frühere Verteidiger des Ange- . klagten, Rechtsanwalt Figgp hatte keine Zustellungs- ! vollmacht, so daß die an ihn erfolgte Zustellung des Ur- ? teils wirkungslos blieb und die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf setzte,Der jetzige Verteidiger hat die Frist zur Begründung der Revision gewahrt. Übrigens war das Landgericht zur Entscheisung über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht zuständig (§ 46 Abs 1 StPO).

.

Das Rechtsmittel ist auf Verletzung sachlichen Rechts gestützt.

Die Nachprüfung des Schuldspruches führt im Falle 40 zur Aufhebung des Urteils, In diesem Falle stellt das Landgericht fest:

"Am 2.6.1952 fuhren die Angeklagten Karl-Heinz ka und FO mit Fahrrädern zum Jahrmarkt nach

ZEEEEEENEE - In ihrer Begleitung befanden sich der Bruder des E ‚„ paul E ,„ und dessen Freund en SEEN SUR, schlug kurz vor der Rückfahrt aus 2 in der Eaggstraße mit einer Zementplatte die Schaufensterscneibe des Bekleidungshauses FB YErYoTZ ein und nahm 2 Staubmäntel, 1 Hemd und 1 Windjacke aus dem Schaufenster. Die gestohlenen Gegenstände verteilten die Angeklagten unter sich.

Dieser Sachverhalt beruht auf dem Geständnis des Angeklagten Karl-Heinz Rp."

Der Beschwerdeführer erhielt von der Beute, wie das Landgericht anschließend zu Fall 41 feststellt, "nur ein Hemd",

Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß aus diesem Sachverhalt ein Tatbeitrag, der seine Verurteilung als

er ” ” No ar

.

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Mittäter beim schweren Diebstahl rechtfertigen könnte, nicht hervorgeht Er hätte auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen allenfalls wegen Hehlerei verurteilt werden können.

Im übrigen 1&ßt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum erkennen. Das gilt auch für die Feststellung des Mittäter- (und nicht nur Gehilfen-) vorsatzes; zwar spricht das Landgericht in den Fällen gemeinschaftlichen Handelns des Angeklagten mit TED, TER unä seinem Bruder Werner nur von "bewußtem und gewolltenm Zusammenwirken" mit dem oder den anderen Beteiligten; der Urteilszusammenhang ergibt aber einwandfrei, daß das Landgericht den Begriff des Nittätervorsatzes nicht verkannt hat.

Auch ein Gesanutvorsatz des Angeklagten, der seine Verfehlungen als fortgesetzte Tat erscheinen lassen ‚könnte, ist im angefochtenen Urteil in rechtlich nicht angreif: barer Weise verneint. Das Landgericht scheint im Gegenteil von einer zu weiten Auslegung des Begriffes des Gesamtvorsatzes auszugehen, wenn es diesen (bei der rechtlichen Würdigung der Taten des Angeklagten Sch) schon darin steht, daß er darauf gerichtet gewesen sei, "bei jeder sich bietenden Gelegenheit Diebstähle auszuführen". Das würde nicht genügen (vgl BGHSt 1, 313, 315):

Der Schuldspruch ist hiernach, abgesehen vom Fall 40, aufrechtzuerhalten.

Dagegen führt die Revision im Strafausspruch, mit Ausnehme der rechtsirrtumsfrei begründeten Einziehung des mindestens zu einer der Taten benutzten Kraftrades des Angeklagten {BGH NJW 1952, 892 Nr 40), zur Aufhebung des Urteils. ”

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Der Beschwerdeführer ist 1931 geboren; seine ersten Straftaten (Fall 29, 30 sowie gegebenenfalls Fall 31) - Fall 53l ist. wie das Revisionsgericht gelegentlich der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen aus der Anklageschrift entnommen hat, "möglicherweise nicht, wie es im Urteil heißt, am 9. Februar 1952, sondern erst am 9. März 1952 und somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen - hat er knapp vor Vollendung seines 21. Lebensjahres ausgeführt. Bei seiner letzten Straftat (Fall 59 vom 21. September 1953) war er 22 1/2 Jahre alt. Er hat, von wenigen Fällen (34,

36, 51) abgesehen, stets einen Teilnehmer gehabt, und zwar zunächst den 1887 geborenen, also weit älteren FB; dann üen ungefähr gleichaltrigen FB, den er von Gefängnis her kannte, und schließlich seinen eigenen Bruder Werner. Sein Vater war erst 1949 aus jugoslawischer Kriegsgeflangenschaft heimgekehrt; damals war der Angeklagte bereits einmal (im Alter von 15 Jahren) wegen schweren Diebstahls mit 5 Monaten Jugendgefängnis bestraft. Der Einfluß seines Vaters reichte ersichtlich nicht aus, um ihn vor weiterer Straffälligkeit zu bewahren.

Unter diesen Umständen bedurfte es einer Prüfung und Klarstellung der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seines bisherigen Lebenslaufes, seiner Umgebung und ihrer Einflüsse auf ihn, seiner Tatbeweggründe und seiner Aussichten für die Zukunft. Das hierüber zu gewinnende Urteil war in verschiedener Hinsicht von Tragweite. Da der Angeklagte die 2 (oder 3) ersten Straftaten als Heranwachsender begangen hat, war nach §§ 105, 32 JGG in Verbindung mit § 116 JGG zu prüfen, ob für diese und gegebenenfalls (§ 32 JGG) darüber hinaus, ob für alle Taten des Angeklagten Jugendlichen- oder Erwachsenenstrafrecht, letzterenfalls ob für die ersten Straftaten wenigstens § 106 JGG anzuwenden war. Welche Gesichtspunkte

Rear mr

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maßgebend sind für die nach § 32 JGG zu treffende Entscheidung darüber, ob das Schwergewicht bei den vor oder den nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Taten iiegt, ist in der Entscheidung des erkennenden Senats

l StR 652/53 vom 29. Januar 1954 (IM Nr 2 zu § 1 JC6) dargelegt; es kann darauf verwiesen werden. Bemerkt sei allersings, daß, wie der Senat nicht verkennt, im vorliegenden Falle, in dem nur wenige Taten knapp vor und etwa 20 Taten, darunter die schwersten, nach Vollendung des

21. Lebensjahres begangen sind, das Schwergewicht im Sinne des § 32 JGG aller Wahrscheinlichkeit nach bei den Taten liegt, die der Angeklagte als Erwachsener ausgeführt hat. .

Es stand bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts weiter zur Entscheidung, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu betrachten war, ob ihm mildernde Umstände zugebilligt werden konnten und auf welche $trafart und Strafhöhe zu erkennen war. Die Erwägungen, die das Landgericht zu diesen Fragen angestellt hat, sind lückenhaft und nicht frei von Widersprüchen; sie ergeben kein klares Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten. So ist bei der Prüfung, ob die Straftaten des Angeklagten als Heranwachsenden nach Jugendlichen- oder Erwachsenenstrafrecht zu behandeln sind, ausgeführt, daß es sich bei dem Angeklagten "um einen kriminellen Verbrecher handelt und nicht um einen Menschen, dessen geistige und sittliche Entwicklung gehemmt gewesen wäre o-.00 » Der Angeklagte neigt vielmehr - wie sein bisheriger Lebenswandel offenbart - zu Diebstahlshandlungen, um aus dem Erlös ein müheloses und bequemes Leben führen zu können". Das Landgericht verneint deshalb für die Taten, die der Angeklagte als Heranwachsender verübt hat, die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 Nr 1 und 2 JGG (die

Anwendbarkeit des § 106 JGG auf die ersten Straftaten ist. nicht geprüft). Bei der Erörterung, ob der Angeklagte

als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in Sinne des § 20 a

StGB anzusehen sei, heißt es im angefochtenen Urteil;

"Srotz der Vielzahl und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der einschlägigen Vorstrafen kann ihm ein t innerer Hang, Verbrechen zu begehen, sei es durch charakterliche Veranlagung oder durch erworbene Übung, nicht nachgewiesen werden; denn der Angeklagte ist noch jung und die beiden ersten hier zur Aburteilung stehenden Straftaten hat er als Heranwachsender begangen. Es besteht daher die Möglichkeit, daß er infolge mangelhafter Erziehung in seiner Jugend und seines Umganges in Verbrecherkreisen zum Verbrecher geworden ist". Es läßt

sich nicht verkennen, daß die Begründung der Nichtanwendung des § 105 JGG und die Erwägungen, die zur Verneinung der innereren Voraussetzungen des § 20 a StGB geführt haben, in einem gewissen Widerspruch zueinander stehen; denn der in § 20 a StGB vorausgesetzte "Hang"

zum Verbrechen (vgl 3GHSt 1, 94, 100) ist gerade darin

zu sehen, daß der Angeklagte zu solchen Taten "neigt". Wahrscheinlich hat das Landgericht zum Ausdruck bringen b wollen, daß zwar eine gewisse Neigung zur Begehung von

Verbrechen beim Angeklagten festzustellen ist, diese

aber noch nicht so stark ist, um von einem eingewurzelten Hang sprechen zu können, der ihn als Gewohnheitsverbrecher erscheinen läßt. Doch gibt wiederum die Tatsache zu Bedenken Anlaß. daß es bei der Strafzumessung heißt, es könnten "zugunsten des Angeklagten nur sein Geständnis

und seine Jugend sprechen". daß also die im Zusammenhang mit § 20 a StGB erwogene Möglichkeit, er könne durch mangelhafte Erziehung und schlechten Umgang zum Verbrecher

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geworden sein, bei der Strafzumessung offenbar nicht berücksichtigt ist. Es läßt sich nicht zweifelsfrei ausschließen, daß diese Unterlassung die Entscheidung darüber, ob mildernde Umstände vorliegen, sowie über Strafart und Strafhöhe beeinflußt hat. Bei der Höhe der verhängten Einzelstrafen und der erkannten Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchthaus muß nach Lage des Falles eine vollständige und widerspruchsfreie Beurteilung der Täterpersönlichkeit verlangt werden, Diesem Erfordernis ist in dem Urteil des Landgerichts nicht genügt. Daher muß der Strafausspruch (vgl BGHSt 5, 207) - mit Ausnahme der Einziehung - aufgehoben werden.

TI. Schaum.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs 1äßt keinen Aechtsfehler erkennen. Das gilt auch für die Fragen des Mittäterwnd des Gesamtvorsatzes; es kann insoweit auf die Ausfükrungen zur Revision des Angeklagten Karl-Heinz Rn 3ezug genommen werden.

Dagegen unterliegt der Strafausspruch auch hier der Aufhebung.

Schon ist arı EEE 1929 in EB zeboren und verlor seinen Vater im Alter von 10 Jahren; er beendete den Besuch der Volksschule im Jahre 1944, überwarf sich mit seiner Familie und verließ darauf Di”: wurde 1948 erstmalig und in der Folgezeit wiederholt bestraft, aus Österreich und Belgien ausgewiesen und schließlich in Pump, von wo aus er zur Fremdenlegion hatte gehen wollen, im Zusammenhang mit den hier zur Aburteilung stehenden Straftaten verhaftet. Von diesen hat er die ersten 4 TFälle 3, 5, 7, 8) im Alter von 20 Jahren, scnait als Heranwachsender begangen.

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Auch bei diesem Angeklagten erforderten es seine Jugend und die von ihm zun Teil nicht zu vertretenden äußeren Umstände seines Lebenslaufs (früher Tod des Vaters, Kriegssund Nachkriegsverhältnisse, insbesondere in BB), weiter der in seinen Straftaten in Erscheinung tretende offensichtlich ungünstige Einfluß älterer Beteiligter (TB und Ella WW). daß das Landgericht sich ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten machte, bevor es eine Strafe von 6 Jahren Zuchthaus gegen ihn aussprach.,

Die Feststellungen des Landgerichts genügen diesen An- . forderungen nicht.

Zunächst fehlt, obgleich der Angeklagte die Taten zu 3, 5, 7, 8 als Heranwachsender begangen hat, eine Auseinandersetzung mit den §§ 105, 32 JGG in Verbindung mit § 116 JGG, gegebenenfalls eine Erörterung der Anwendbarkeit des § 106 JGG auf die Taten, die er als Heranwachsender begangen hat. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Revision des Angeklagten Karl-Heinz R@p verwiesen werden.

Sodann heißt es im angefochtenen Urteil bei der Erörterung der inneren Voraussetzungen des § 20 a StGB:

"Bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der von ihm bisher begangenen Straftaten kann nicht ohne weiteres von einem inneren Hang zur Begehung von Verbrechen gesprochen werden. Die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse sowie die trüben Familienverhältnisse haben den noch jungen ingeklagten frühzeitig aus der Bahn eines geordneten Lebens geworfen. Entwurzelt und heimatlos, ohne einen richtigen Beruf erlernt zu haben, zog er durch die Bundesrepublik und geriet dabei unter den Einfluß verbrecherischer Elemente. Nachdem er auf die schiele Bahn geraten war, fehlte ihm allerdings der Wille, sich wieder in das soziale Leben einzugewöhnen. "

Im Gegensatz dazu beginnen die Erwägungen zur Strafzumesrung mit dem Hinweis, es könne "für den noch jungen An-

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geklagten nur sein Geständnis sprechen". Auch hier fehlt wiederum jede Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die zur Verneinung der Anwendbarkeit des § 20 a StGB führten. Dabei ist übrigens von 8 einschlägigen Vorstrafen die Rede, während, wie die Revision mit einer Verfahrensrüge zutreffend geltend macht, der Angeklagte nur viermal einschlägig vorbestraft ist. Die Höhe der gegen den Angeklagten erkannten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe

von 6 Jahren Zuchthaus lassen auch hier die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheinen, daß das Landgericht den für eine Strafmilderung sprechenden besichtspunkten nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Jedenfalls erfordert sie eine widerspruchsfreie und lückenlose Beurteilung

der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten.

Seine Revision führt daher ebenfalls zur Aufhebung des Strafausspruches. Damit erübrigt sich eine weitere krörterung der von dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragenen Aufklärungsrügen

TII. Elle vo

sie rügt mit.ihrer Revision allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Schuläspruchs ebenso wie der Strafzumessung ergibt keinen Rechtsfehler.

Im Falle 9 (Hehlerei bezüglich eines Schinkens) hat er sich ersichtlich nicht um ein gelegentliches KMitverzehren (BGH NJW 19*2, 754 Nr 24), sondern darum gehandelt, daß die Angeklagte den von Sch gestohlenen Schinken bei sich aufbewahrte und ihn mit Schiilp zusammen allmählich verzelirte. Unter diesen Unständen bestehen keine 3edenken gegen das vom landgericht bejahte Nerkmal des "Ansichbringens" im Sinne von § 259 StGB (vgl BGH NJW aaO).

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Ob die Angeklagte in Falle 58 neben der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei noch der Beihilfe zum schweren Diebstahl schuldig zu sprechen gewesen wäre (vgl BGHSt 7, 134), kann dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls durch die unterlassene Verurteilung nicht beschwert ist:

Ihre Revision ist danach zu verwerfen.

IV. Der aufgehobene Teil des landgerichtlichen Urteils betrifft sonach nur noch die Angeklagten Karl-Heinz Rp und Schgp. weiche beide einen (wenn auch bei Rep zahlenmäßig sehr geringen) Teil der ihnen zur Last gelegten Straftaten als Heranwachsende begangen haben, so daß bei ihnen die Anwendbarkeit des § 105 JGG (vgl BGH 4 StR 276/54 vom 29 Juli 1954 und 4 StR 216/54 vom 7. Oktober 1954, IM Nr 5, 6 zu § 105 JGG) und gegebenenfalls der §§ 32 und 106 JGG zu prüfen ist. Die Verbindung des Verfahrens gegen diese beiden Angeklagten mit demjenigen gegen die Mitangeklagten FM, Ludwig Rp und Ella WW, bei welchen die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes nicht in Frage kommt, ist weggefallen. Danach ist nunmehr für das weitere Verfahren gegen die Angeklagten Karl-Heinz RM und Sch die Jugendkammer des Landgerichts zuständig (§§ 112, 103 Abs 3, 107, 108 Abs 1 und 5 JGG; 3GH 5 StR 170/54 vom 21. September 1954 = IM Nr 1 zu § 103 JGG; 4 StR 342,555 vom 15. Dezember 1955, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; vel auch Lackner JZ 1953, 527, 530 f). An diese ist die Sache im Umfange der Aufhebung zurückzuverweisen,

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Wegen des Erfordernisses der Herar:ziehung der Jugendgerichtshilfe wird auf die Entscheidung BGHSt 6, 354 (vgl auch BGHSt 6, 326) verwiesen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Martin Hübner Dr. Hengsberger