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BGH Entscheidung vom 20.05.1955 – 5 StR 706/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 2293 069

» 5 5tR 706/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den minderjährigen Arbeiter Karl-Heinz F EEE sus DB, dort geboren am din» ,

- Sechbezeichnung: StB u.a. - wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 2,.Pebruar 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr,Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten FEED wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.Mai 1955, 80- weit es diesen Angeklagten verurteilt hat, im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Filthuth verworfen.

Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Jugemdschöffengericht in Berlin zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig gefunden, gemeinschaftlich nit einer Gruppe durchweg halbwüchsiger, minderjähriger Burschen sich in zwei Fällen im Jahn-Park in Berlin der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Es hat gegen den zur Tatzeit etwa 19Y2 Jahre alten Angeklagten auf eine Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten erkannt.

Die Revisi'n des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, ist aber im übrigen unbegründet.

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich. Sie ist nicht in der Form des § 344 Abs 2 StPO erhoben.

Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft worden, soweit es den Angeklagten FÜREEEED betrifft. Hierbei haben sich im Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, Seine Revisi»n ist insoweit offensichtlich unbegründet.

Im Strafausspruch war das Urteil jedoch mit Rücksicht auf die am 1.0ktober 1953 in Kraft getretenen §§ 105 ff JGG aufzuheben. Der Angeklagte ist gemäß § 1 Abs 2 JGG Heranwachsender. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4-32 JGG anzuwenden. Diese Regelung ist ein gegenüber dem bisherigen Rechtszustand milderes Gesetz (§ 2 Abs 2 StGB). Die Gesetzesänderung war gemäß §§ 116 JGG, 354a StPO vom Revisionsgericht zu berücksichtigen.

Nach §§ 108, 40 JGG war die Sache an das zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen. Lr.Geier Dr,Koffka Siemer Schmitt Dr,Börker