Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 07.10.1954 – 4 StR 216/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Auch ein Meineid kann eine Jugendverfehlung sein, wenn er nach den Tatumständen, besonders den Beweggründen zu seiner Begehung die Merkmale jugendlicher Unreife aufweist.
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” rür das kachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! 2273 007
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Gesetz: JcG § 105 Abs 1 Nr 2
Rechtssatz: Auch ein Meineid kann eine Jugendverfehlung sein, wenn er nach den Tatumständen, besonders den Beweggründen zu seiner Begehung die Merkmale jugendlicher Unreife aufweist.
Aktenzeichen: 4 StR 216/54 Urteil des BGH vom 7. Oktober 1954 LG Paderborn
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1, den Tischler Alfred H aus CE, Kreis VOR, Sort geboren am 1932,
>, die Haustochter En el Kreis W geboren am 1927 in W ,
wegen keineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanvalı ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Lardgerichts in Paderborn vom 20. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar bezüglich des Angeklagten HE im Strafausspruch, hinsichtlich der Angeklagten OB in vollem Umfang.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Paderborn zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten EB wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Angeklagte OB brachte ar EB 1349
ein uneheliches Kind zur Welt. Als Erzeuger gab sie den Tischler BB an. Im Unterhaltsrechtsstreit gegen diesen wurde vom Jugendamt geltend gemacht, BiilillBhabe in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1949 anlässlich einer Karnevalsveranstaltung in der elterlichen Gastwirtschaft der Kindesmutter mit dieser geschlechtlich verkehrt, DEMEB bestritt das und benannte den Angeklagten HB als Mehr-
verkehrszeugen.
BED wurde daraufhin mehrfach als Zeuge vernommen. Er sagte u.a. aus, er habe mit der Kutter des Kindes während der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr gehabt, auch nicht in der Nacht vom 27. zum 28. Februar 1949. Er wurde dann auf seine Aussage vereidigt: Im zweiten Rechtszuge wurde er nochmals - zunächst wieder uneidlich - vernommen. Er blieb im wesentlichen bei seinen früheren Bekundungen und versicherte in einem weiteren Termin die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den in erster Instanz geleisteten Eid.
Diese Aussagen waren bewusst falsch, wie der Angeklagte im späteren Strafverfahren eingestand. Er hatte in jener Nacht mit der Beschwerdeführerin OB geschlechtlich verkehrt, nachdem zunächst Bü bei ihr im Schlafzimmer gewesen war.
Diese hatte im Unterhaltsrechtsstreit zunächst uneidlich ausgesagt, während der gesetzlichen Empfängniszeit mit keinem anderen Mann als BOB Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. In der Berufungsinstanz hat sie - ebenfalls uneidlich - bekundet: "Ich war an dem Abend nicht betrunken. Ich wusste noch genau, was an diesem Abend war. Nach Mitternacht war ich müde und ging in mein Schlafzimmer."
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Sie schilderte dann, dass BB zu ihr gekommen sei und mit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Sie sei anschliessend eingeschlafen. \ann BEREED das Zimmer verlassen habe,
wisse sie nicht. Sie fuhr fort; "Ob nachher auch noch TED auf meinen Zimmer gewesen ist, weiss ich nicht,
ich mag wohl eineinhalb Stunden auf meinem Zimmer gewesen sein. Davon mag ich wohl dreiviertel Stunde geschlafen heben. Der HB kann mich aber nicht angerührt haben, denn sonst hätte ich das gemerkt‘. ..."
Bei einer weiteren gerichtlichen Vernehmung wiederholte sie diese Aussage und beschwor sie.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Meineids, begangen im Eidesnotstand, verurteilt, und zwar TB zu sechs Monaten, OWMEEB zu acht Monaten Gefängnis.
Dem Urteil gegen die Angeklagte OD liest u.a. folgende Annahme zugrunde: Sie habe entweder mit Bewusstsein wahrgenommen, dass nach 3 noch HA vei ihr gewesen sei und mit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Dann sei ihre eidliche Aussage, sie wisse nicht, ob HB vei ihr gewesen, wissentlich unwahr., Es sei aber auch möglich, dass sie den Wechsel in der Person ihrer Partner, die das gleiche Kostüm trugen, nicht bemerkt habe, zumal sie übermüdet war und unter Alkoholeinfluss stand. Aber auch in diesem Fall habe sie eine falsche „ussage gemacht und deren Unrichtigkeit zumindest in Kauf genommen. Sie habe nämlich bekundet, dass sie noch genau gewusst habe, was geschehen sei; sie wisse zwar nicht, ob HEEB bei ihr gewesen sei, er könne sie aber nicht angerührt haben, weil sie das sonst gemerkt hätte, Sie habe damit Tatsachen bekundet, die nicht der Wahrheit entsprachen, und zwar angaben über ihren Zustand und ihre Yahrnenmungsfähigkeit. Wenn sie wegen ihres Zustandes tatsächlich
den Wechsel zwischen BED und HE nicht wahrgenommen habe, dann sei ihr dieser Zustand im Zeitpunkt der Lidesleistung ohne Zweifel auch bewusst gewesen. Dann hätte sie im Gegensatz dazu nicht so bestimmte Angaben machen dürfen, dass der Eindruck habe entstehen müssen, sie habe alles wahrgenommen und sie würde eine 3erührung durch EB bemerkt haben. Sie habe insoweit ihre unrichtigen Angaben zumindest in Kauf genommen.
Dis Revisionen der Angeklagten erheben die Verfahrens-
und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist teilweise, das der Angeklagten OB in vollem Umfang begründet
I: Revision Hp:
Der Schuldspruch lässt b&i diesem Beschwerdeführer keinen ihn benachteiligenden Rechtsverstoss erkennen. Es beschwert ihn nicht, dass die Strafkammer ihn nur wegen - fortgesetzten - keineides verurteilt hat.
Im Strafausspruch ist das Rechtsmittel dagegen begründet. Der Beschwerdeführer war zur Zeit der Tat (Dezember 1950, Juli 1951) Heranwachsender i.S. des § 1 Abs 2 in Verb mit § 116 Abs 1 S 1 JGG. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 JCG verneint. Die Rüge der kevision, das Landgericht hätte einen Sachverständigen hören müssen (§ 244 Abs 2 StPO), greift allerdings nicht durch. Ob es sich um eine Jugendverfehlung (§ 105 Abs 1 Nr 2 JGG) handelte, war zwar nicht ausschliesslich eine Rechtsfrage. Nach Lage der Sache lag jedoch darin, dass die Strafkammer hierzu keinen Sachverständigen gehört hat, kein Ermessensverstoss.
Um die Reifeentscheidung i.S. des § 105 Abs IiNr1l JGG treffen zu können, ist dagegen die „nhörung eines Sachverständigen immer zweckmässig (vgl § 109 Abs 1,
6 43 Abs 3 Satz 2 JGG). Geboten ist sie aber auch hier nur in Fällen, bei denen Zweifel über die Frage der Reife auftauchen (Das Deutsche Bundesrecht II G 75, Erl zu % 43
und 105, S 52, 753). Nach den Feststellungen des Tatrichters sind bei dem Beschwerdeführer auffällige Erscheinungen in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht aufgetreten. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen brauchte sich daher dem Landgericht nicht auf-
zudrängen.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Verneinung des Vorliegens einer Jugendverfehlung (§ 105 Abs I Nr 2 JGG) nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich insoweit zwar auf den Satz beschränkt: "Bei seiner Tat handelt es sich nicht um eine Jugendverfehlung." Hiermit war aber ersichtlich gemeint, dass nach der Art, den Umständen und Beweggründen der Tat eine Verfehlung dieser Art nicht
vorliege.
Unter Jugendverfehlungen sind in erster Linie Taten zu verstehen, die schon nach ihrem äusseren örscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen (vgl: Das Deutsche Bundesrecht II G 75 S 73; Lackner JZ 1954, 529), Davon kann bei einem Meineid, also einem vor Gericht oder einer anderen, zur Eidesabnahme zuständigen Behörde begangenen Verbrechen, im allgemeinen keine Rede sein. Ein Meineid kann indessen auch lediglich nach "den Beweggründen der Tat" eine Jugendverfehlung sein, etwa wenn er aus falsch verstandener Kameradschaft, "Kavalierspflicht" oder in dem Bestreben, den "Helden" zu spielen, geleistet wird. Die Strafkammer hat jedoch als Tatmotiv festgestellt oder als möglich angenommen, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor Strafe wegen der vorangegangenen uneidlichen Aussage (§ 157 StGB) und aus Scham
und Angst vor dem Gerede in seinem kleinen Heimatdorf gehandelt habe. Die Auffassung der Strafkammer, dass keine Jugendverfehlung vorliegt, ist daher rechtlich nicht an-
greifbar.
Die von der Strafkammer gegebene weitere Begründung, mit der sie auch die Yoraussetzungen der Nr 1 des § 105 Abs 1 JGG verneint hat, kann jedoch nicht als ausreichend anerkannt werden. Abgesehen von der bereits erwähnten Feststellung des Fehlens auffälliger Entwicklungserscheinungen hat das Landgericht in diesem Zusanmenhang nur bemerkt: Der Angeklagte habe eine geregelte Erziehung im Elternhaus genossen und sei in der Schule wie im Beruf gut vorangekommen. Diese Ausführungen lassen die bei der wichtigen und schwierigen Reifeentscheidung erforderliche ins ZBinzelne gehende Früfung und .ürdigung vermissen (BGH 4 StR 276,54 vom 29. Juli 1954, zur Veröffentlichung bestimmt). Das Landgericht hat bei seiner üntscheidung möglicherweise nicht genügend berücksichtigt, dass der im Jahre 1932 geborene Beschwerdeführer zu den Jahrgängen gehört, bei denen entwicklungshemmende Kriegs- und Nachkriegseinflüsse recht häufig sind. Die äusserlich unauffällige Entwicklung des Angeklagten schloss die Annahme einer im Rahmen des § 105 Abs 1 Nr 1 JGG beachtlichen Reifeverzögerung nicht unbedingt aus. Der Urteilszusammenhang lässt ferner die Annahme zu, dass der Angeklagte bei seiner falschen uneidlichen Aussage, deren Tolge der spätere Meineid war, auch Einflüssen seiner Verwandten, der Kindesmutter oder deren Anhang erlegen ist. Die Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG sind auf einen Eeranwachsenden allerdings nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 Nr 1 oder 2 JGG vorliegen. Insofern könnte von einer \usnahmevorschrift gesprochen werden. Dieser vom Landgericht besonders hervorgehobene Umstand
durfte aber nicht dazu führen, auf die im Rahmen des 8 105 Abs 1 Nr 1 JGG gebotene eingehende Prüfung zu verzichten
Das Urteil muss daher gegenüber dem Angeklagten EEE in Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden, während seine Revision im übrigen zu verwerfen ist.
Übrigens ist auch die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht frei von rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat erwogen, das öffentliche Interesse (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB) erstrecke sich vor allem auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Rechtsprechung, die bei Eidesverletzungen in Frage gestellt sei. Damit hat der Tatrichter den Strafzweck des § 154 StGB in unzulässiger Weise bei der Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung verwertet. Ferner lässt diese allgemein gehaltene Begründung ein Eingehen auf den zu beurteilenden Einzelfall vermissen (BGH NW 1954, 1084 Nr 12).
Der Strafkam..er bleibt unbenommen, die Sache gegen den Beschwerdeführer Hp abzutrennen und an das zuständige Jugendschöffengericht (§ 40 Abs 1 JGG) zu verweisen (§ 118 Abs 2, § 108 Abs 1 JGG).
II. Revision Of:
Insoweit ist schon der Schuldspruch nicht frei von rechtlichen Bedenken. Diese bestehen allerdings nicht für den ersten vom tandgericht für möglich erachteten Fall: Dass nämlich die Angeklagte in der fraglichen Nacht wahrgenommen und bei der Eidesleistung gewusst hat, dass nach BE der Beschwerdeführer Hai bei ihr war und mit ihr geschlechtlich verkehrt hat.
Die Strafkammer hat jedoch zugunsten der Angeklagten noch eine andere Deutungsmöglichkeit unterstellt. Danach
kann sie das Fortgehen des Billlwınd den Wechsel der Partner nicht bemerkt und nicht wahrgenommen haben, dass nach Brenke der ıngeklagte HEMMMB vei ihr war und mit ihr verkehrt hat. und zwar einmal weil sie, übermüdet und unter Alkoholeinfluss stehend, noch während der inwesenheit des Di eingeschlafen war, ausserdem weil die beiden jungen hänner die gleichen Fastnachtskostüme trugen und Hp nit ihr
auf dem Zimmer nicht gesprochen hat.
Insofern ergeben die Darlegungen des Tatrichters nicht eindeutig, in welchen Teilen der Bekundung der Angeklagten er eine falsche Aussage erblickt hat. Das Landgericht sagt zunächst, die Aussage der Beschwerdeführerin sei insoweit falsch, als sie bekundete, sie sei an dem betreffenden Abend nicht betrunken gewesen, sie habe noch genau gewusst, was sich zugetragen habe, sie wisse nicht, ob rin noch auf ihrem Zimmer gewesen sei, HB könne sie aber nicht angerührt haben, weil sie es sonst gemerkt hätte, ın späterer Stelle der Urteilsgründe wird die Bekundung der Angeklagten, sie sei an dem betreffenden Abend nicht betrunken gewesen, nicht wiederholt, Hier beginnt die \riedergabe ihrer „ussage mit dem Satz: "Sie hat damals bekundet, dass sie in der fraglichen Nacht noch genau gewusst hat, was geschehen sei:-..-.":
Jedenfalls fehlt der Nachweis, dass die Bekundung der Beschwerdeführerin, sie sei an dem Abend nicht betrunken gewesen, auch nur objektiv falsch war. Ferner ergibt sich das Bedenken, dass der Tatrichter aus der im Urteil wiedergegebenen protokollierten Aussage den zweiten Satz des umfangreichen ersten Absatzes ohne weiteres mit dem letzten Satz des zweiten Abschnittes zusammengezogen hat. Es ergab sich jedoch aus dem übrigen Inhalt der Aussage deutlich, dass die Angeklagte keineswegs hinsichtlich aller kreignisse
während der entscheidenden Zeitspanne (nach jitternacht) genau wusste, was vorging. Sie war müde und hatte sich in den Kleidern auf das 3ett gelegt. Sie schlief ein, während noch ZMEE pei ihr war und bemerkte nicht, wann dieser sie verliess. Auch wusste sie nicht, ob nachher noch Hi u ihr ins Zimmer kam.
Das bestimmte Wissen der Ereignisse und von ihrem Zustand hat sie ersichtlich zeitlich auf den Verkehr Bes nit ihr beschränkt. Dass dieser Teil der Bekundung falsch war, hat das Landgericht nicht nachgewiesen.
Der letzte Satz der Aussage - HB könne sie nicht angerührt haben, denn sonst hätte sie das bemerkt - war nicht die Bekundung einer Tatsache, sondern eine lieinungsäusserung der Angeklagten, zu der sie eine Begründung gab. für die Frage der wahrheit dieser Aussage kam es darauf an, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Yidesleistung (R6St 37, 395 £f) die fragliche Überzeugung hatte oder nicht (IK Ann 3 zu § 154 StGB). Die Strafkammer hat indes nicht dargelegt, dass die Angeklagte zur Zeit der eidlichen Bekundung nicht davon überzeugt war, dass TB sie aus dem angeführten Grunde unmöglich angerührt haben könne. Nach den bisherigen Feststellungen ist es möglich, dass die Angeklagte eine zwar irrige Schlussfolgerung wiedergegeben hat, von deren Richtigkeit sie jedoch überzeugt war.
Es wäre vielleicht auch denkbar, in diesem Satz der Aussage - trotz ihrer anders lautenden Wortfassung - die Bekundung der Angeklagten zu sehen, dass FÜ sie nicht angerührt habe (vgl RG J\! 1926, 818 Nr 2), Dahingehende Feststellungen, vor allem zur inneren Tatseite, hat der Tatrichter jedoch nicht getroffen. Er hat statt dessen nachzuweisen versucht, die ingeklagte habe über ihren Zu-_ stand und ihre Wahrnehmungsfähigkeit falsche tatsächliche
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Angaben gemacht. Diese Annahme findet, wie oben erwähnt, in der protokollierten Zeugenaussage, soweit das Urteil sie wiedergibt, keine Stütze. Zudem hat die \ngeklagte
in ihrer Aussage, was die Strafkammer nicht berücksichtigt, eine ganze Reihe von Umständen angeführt, die. deutlich erkennen liessen, dass ihr Zustand ihre ilerkfähigkeit während der entscheidenden Zeitspanne erheblich beeinträchtigt hatte (kKüdigkeit, Einschlafen in Gegenwart des PB und Schlafen während einer gewissen Zeit).
Das Lendgericht Tührt in diesem Zusammenhang noch aus: Yienn sie wegen ihres Zustandes in der fraglichen Nacht, der Übermüdung und des Alkoholgenusses, tatsächlich
nicht den Wechsel zwischen BE und > wahrgenommen hat, dann war ihr dieser Zustand im Zeitpunkt
der Eidesleistung ohne Zweifel auch bewusst". Dieser
Satz ist nicht ohne weiteres verständlich und möglicherweise von einem Denkfehler beeinflv3st. Der anschliessende Satz: "Danı aurite »ie im Gegensatz dazu nicht so bestimmte Angaben machen ..:" spricht allenfalls für Fahrlässigkeit, nicht für Vorsatz, (vgl RG JW 1930, 65 Nr 15). Im Gegensatz zu dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall hat jedoch die Angeklagte gerade auf Umstände hingewiesen, die ihre Wahrnehmungsfähigkeit in Frage stellten.
Das Urteil gegen die Beschwerdeführerin ist daher mit den Feststellungen aufzuheben. Wegen der Frage einer Strafaussetzung für Bewährung wird auf die Ausführungen zur Revision HM verwiesen.
Sollte sich auf Grund der neuen Hauptverhandlung, bei der zweckmässig auch die vernehmenden nichter als Zeugen gehört werden mögen, eine vorsätzliche Kidesverletzung nicht nachweisen lassen, wird zu prüfen sein, ob sich die Angeklagte etwa des fahrlässigen Falscheids
schuldig gemacht hat (vgl jedoch BGH 4 StR 479/53 vom 25. Februar 1954, II 1b, 38).
Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert