Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 40 Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund46 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/40#abs-1 (1) Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören. § 209 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/40#abs-2 (2) Das Jugendschöffengericht kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die Entscheidung der Jugendkammer darüber herbeiführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen Umfangs übernehmen will.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/40#abs-3 (3) Vor Erlaß des Übernahmebeschlusses fordert der Vorsitzende der Jugendkammer den Angeschuldigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen will.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/40#abs-4 (4) Der Beschluß, durch den die Jugendkammer die Sache übernimmt oder die Übernahme ablehnt, ist nicht anfechtbar. Der Übernahmebeschluß ist mit dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden.

§ 39 § 41