Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 40 Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
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Nach Gewicht
- BGH, 05.03.2025 – 3 StR 230/24Erstinstanzlich sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer bei besonderem Umfang der SacheZitiert von 2
- BGH, 08.10.2002 – 4 StR 349/02
- KG, 30.04.2019 – (4) 161 HEs 22/19 (10 - 11/19), (4) 161 HEs 22/19 (10/19), (4) 161 HEs 22/19 (11/19)
- KG, 12.11.2018 – (4) 121 HEs 48/18 (40/18)
- BGH, 11.01.2011 – 3 StR 484/10Strafverfahrenshindernis: Voraussetzungen der Ersetzung bzw. der Nachholung eines fehlenden EröffnungsbeschlussesZitiert von 9
- BGH, 03.01.1952 – 3 StR 1153/51
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.10.2025 – 2 StR 448/25
- BGH, 23.05.2024 – 4 StR 234/23Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe; Berücksichtigung einer Schmerzensgeldzahlung im Rahmen der AdhäsionsenscheidungZitiert von 8
- OLG Stuttgart, 22.11.2012 – 4a Ws 151/12Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/40#abs-1 (1) Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören. § 209 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/40#abs-2 (2) Das Jugendschöffengericht kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die Entscheidung der Jugendkammer darüber herbeiführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen Umfangs übernehmen will.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/40#abs-3 (3) Vor Erlaß des Übernahmebeschlusses fordert der Vorsitzende der Jugendkammer den Angeschuldigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen will.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/40#abs-4 (4) Der Beschluß, durch den die Jugendkammer die Sache übernimmt oder die Übernahme ablehnt, ist nicht anfechtbar. Der Übernahmebeschluß ist mit dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden.