Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 13.07.1954 – 1 StR 465/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 5 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 10 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Jugendlichen und solchen Heranwachsenden, auf die gemäss § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist, darf nicht Wertersatz nach § 401 Abs 2 RAbgO auferlegt werden.
_ Für das Nachschlagewerk! 4
Für die Amtliche Sammlung! . | 2377 019
Gesetz: I6G § 8 Abs 3; RAbgO § 401 Abs 2.
Rechtssatz: Jugendlichen und solchen Heranwachsenden, auf die gemäss § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist, darf nicht Wertersatz nach § 401 Abs 2 RAbgO auferlegt werden.
Aktenzeichen: 1 StR 465/53 j a Urteil des BGH .vom 13. Juli 1954 LG Traunstein
“€
y2
. Wut) FREE NSe D0. 2 PETE EEE irn ZT ,,
1 StR 465/53 TR?
InNamnmen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Landarbeiter Ernst B ‚„ dort gebo
2.) den Angestellten Josef E — dort geboren an GE
3,) den_technischen EEEEEB m W ; geboren am EEE 1925 in
4.) den ÄRGERT Franz S SO Gort geboren am
aus B ne
wegen banden- und gewerbsmässiger Zollhinterziehung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter KNantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat GB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter gg als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten rnst NEE. GEB, GER u: SEE wirc Gas Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 23. Januar 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es diese
Ds +
-2-
142:
Beschwerdeführer betrifft, ausgenommen die gegen Gg>
WB, Van: SCHE Susgesprochenen Gela-
und Wertersatzstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
I. Zur Revision des Angeklagten Ernst N.
l. Das als Verfahrensrüge bezeichnete Vorbringen der Revision ist nur ein unzulässiger Angriff auf die Feststellungen des Landgerichts, an die das Revisionsgericht nach dem Gesetz gebunden ist. Es fehlt an jedem Anhalt dafür, dass die Peststellung, der Beschwerdeführer habe sich nach dem 19. März 1951 wiederum an den Schmuggelgängen beteiligt, nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhe.
2. Der Schuldspruch enthält auch keinen Verstoss gegen das Strafgesetz, durch den der Angeklagte benachteiligt sein könnte. Das Landgericht hat zwar für die neben der Zollhinterziehung vorliegende Hinterziehung . der Umsatzausgleich- und Kaffgesteuer nur den § 396 RAbgO, nicht aber die schwerere Vorschrift des § 401 b Abs 1 und Abs 2 Nr 1 angewandt, obwohl auch auf diese Steuern das Zollstrafrecht sinngemäss anwendbar ist (§ 15 Abs 2 UStG, Art VIII § 3 des Gesetzes Nr 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuergesetzen, WiGBl 1948 Beilage 3 S 10); das beschwert jedoch den Angeklagten nicht.
Die Annahme zweier fortgesetzten strafbaren Handlungen ist durch die Feststellungen des Landgerichts gerechtfertigt.
3. Der Strafausspruch muss jedoch wegen des am l. Oktober 1953 in Kraft getretenen neuen Jugendgerichtsgesetzes aufgehoben werden. Dieses Gesetz gilt auch für Taten, die vor seinem Inkrafttreten begangen
-4L-
worden sind (§ 116 Abs 1); es ist noch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 354 a StPO; BGHSt 5, 208). Der Angeklagte war zur Zeit der ersten fortgesetzten Straftat und mindestens während eines Teils der zweiten noch nicht 21 Jahre alt. Der matrichter muss daher noch prüfen, ob auf den Angeklagten nach § 105 JGG in dem dort bestimmten Umfange anstelle des Erwachsenenstrafrechts das Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Bemerkt wird, dass § 32 JGG auch für fortgesetzte Taten gilt, deren Einzelhandlungen teils vor, teils nach dem Zeitpunkt liegen, von dem ab der Täter an sich dem Erwachsenenstrafrecht untersteht (BCH 6 StR 84/54 vom 24. März 1954 = NIW 1954, 84822).
Die Aufhebung des Strafausspruchs unfasst insbesondere auch die Verurteilung zum Wertersatz. Diese ist zwar nach § 401 Abs 2 RAbg0, auch der Höhe nach, zwingend vorgeschrieben, wenn steuerpflichtige Erzeugnisse oder zollpflichtige Waren, hinsichtlich deren _Steuerhinterziehung begangen worden ist, nicht eingezogen werden können. Sollte der Tatrichter aber zu dem Ergebnis kommen, dass auf den Angeklagten gemäss § 105 JGG das Jugendstrafrecht anzuwenden ist, so ist eine Auferlegung von Wertersatz nicht zulässig. Zwar ist dies eine Nebenstrafe; und § 8 Abs 3 JGG lässt die Verurteilung zu Nebenstrafen mit Ausnahme der in § 6 genannten (Ehrenrechtsverlust, Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Zulässigkeit von Polizeiaufsicht) grundsätzlich zu. Deshalb kann auch kein Zweifel sein, dass eine Einziehung nach § 401 Abs 1 RAbgO auch gegen Täter, die dem Jugendstrafrecht unterliegen, statthaft ist. Für die Auferlegung von Wertersatz gilt das nicht. Denn sie ist eine echte Geldstrafe, für die daher auch eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist
-5-
AM?
-5-
(vgl § 470 RAbgo; R6St 65, 81). Geldstrafen aber kennt das Jugendgerichtsgesetz nicht; es hält sie für ungeeignet, bei Jugendlichen und solchen Heranwachsenden, auf die § 105 zutrifft, den von ihm verfolgten Straf- ‚zweck zu erfüllen. Diesem übergeordneten Gedanken hat die Auslegung des Gesetzes zu folgen. Auf Wertersatz darf daher, obwohl das Gesetz diese Strafe nicht ausdrücklich untersagt, nicht gegen Täter erkannt werden, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind. Soweit es gerechtfertigt ist, ihnen Vorteile zu entziehen, die sie durch Steuerhinterziehung, insbesondere Schmuggel, erlangt haben, kann dies durch die Auferlegung besonderer Pflichten gemäss § 8 Abs 2, § 15 Abs 1 Nr 3, Abs 2 Nr 2 JGG geschehen. Die abweichende Entscheidung des Reichsgerichts in RStBl 1937 S 63 ist durch die neuere Gesetzgebung überholt.
Der Senat verweist die Sache an das Landgericht "zurück, weil das Verfahren gegen Ti -.2t. mit dem gegen erwachsene Angeklagte verbunden und bei diesen ebenfalls eine neue Entscheidung des Landgerichts erforderlich ist (s. unten II; §§ 118 Abs 2, 112, 103 J6G). Die Befugnis des Tatrichters, das Verfahren gegen Niederberger abzutrennen und an das Jugendschöffengericht zu verweisen (§§ 118 Abs 2, 103 Abs 3, 108, 40 JGG), wird hierdurch nicht berührt.
‘II. Zu den Revisionen der Angeklagten Gb. TERM
und Sun.
1. Der gegen diese Beschwerdeführer ergangene Schuldspruch weist keinen ihnen nachteiligen Rechtsfeh-
ler auf.
-6 -
nun
une
2.1 Die Strafen entsprechen dem'Gesetz, das
zur Zeit des Urteils galt. Es stand rechtlich nichts im Wege, zu Ungunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass bei ihnen mehrere gesetzliche Straferhöhungsgründe gleichzeitig gegeben sind. Auch wird äurch die Erwägung, dass die durch ihr Verhalten eingetretene Steuerverkürzung sehr erheblich war, nicht der Grund, auf dem schon die Strafvorschrift als solche beruht, unzulässig verwertet.
Die Freiheitsstrafen dieser Beschwerdeführer müssen jedoch aufgehoben werden, weil der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB nF noch zu ihren Gunsten wirkt (§ 2 Abs 2 StGB, '§ 354 a StPO). Das Landgericht hat es zwar abgelehnt, ihnen im Wege der
Gnade bedingten Straferlass zu gewähren. Gleichwohl
ist eine tatrichterliche Prüfung, ob die Vollstrekkung der Freiheitsstrafen nach § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, nachzuholen. Da diese Entschei-
"dung mit der Bemessung der Freiheitsstrafen eng zu- . 'sammenhängt, sind diese aufzuheben. Dasselb& gilt für - die Anordnung, dass die Verurteilung bekanntzumachen
ist:
Dagegen können nach Lage des Falles die auf § 396 RAbgO beruhenden Geldstrafen von der Entschei-
dung nach § 23 StGB nicht berührt werden, ebensowe-
- "7 -
142:
nig die zwingend vorgeschriebene Verurteilung zum Wertersatz. Diese Strafen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind, bleiben daher aufrechterhalten.
Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Schalscha Seibert