Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.02.1954 – 3 StR 771/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
men an mr fe en num
23IO 064
ImNanen des vo Ike
In der Strafsache
gegen
den Ärbeiter Franz P EEE zus DEE, dort geboren’ an En ED,
wegen fahrlässiger Tötung u.a-
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg . als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Arndt
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt END
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jusiizangest ellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 12. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne ?ührerschein während einer Fahrt nach der Gastwirtschaft "za SB"
verurteiit worden ist, und b) im Strafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Duisburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
zeige
-2_-
Gründe;
Der Anreklagte PO ist durch das angefochtene Urteil wegen Fahrens ohne Führerschein in einem Falle zu Gelästrafe und in einem weiteren ?alle in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Strassenverkehrsgefährdung und Verkehrsübertretung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 8. März 1953 fuhr der Angeklagte in Duisburg zweimal mit einem Motorrad (200 ccm) des Mitangeklagten EEE, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, und zwar einmal nach der Gaststätte "Ze SED". Gegen 23 Uhr auf der Heimfahrt kam er"mit sehr hoher Geschwindigkeit" durch die Stapeltorstrasse, wo Baumaterialien vor einem Neubau den Gehweg und einen Teil der Fahrbahn
versperrten. Der Angeklagte, der infolge Alkoholgenusses-
zur sicheren Führung des Kraftrades nicht in der Lage war, sah weder den auf der Strasse liegenden Sandhaufen,
"noch zwei dicht daneben auf der Fahrbahn nebeneinander
gehende Fussgänger. Er fuhr —- obwohl ihn der auf dem Rad hinter ihm sitzende EB durch Zuruf auf die Fussgänger aufmerksam machte - in voller Fahrt von hinten einen
Fussgänger an, der an den Folgen der Verletzungen als- "bald verstarb; EB wurde ebenfalls verletzt. Die 'Blutuntersuchung ergab bei dem Angeklagten für die Un-
fallzeit einen Blutalkoholspiegel von 1,1 bis 1,5 pro Nille.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung ver-
fahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
I» Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet. Die Verteidigung hatte vor der Hauptverhandlung mehrfach darauf hingewiesen, dass der Ange-
- 3-
. a...
nn
Trace
STEEEFTR era d RE
ET RT:
ET eT
klagte Ende 1952 beim Tussballspielen einen Unfall mit einer Gehirnerschütterung erlitten hatte; während der Untersuchungshaft bestand wiederum Verdacht einer Gehirnerschütterung. Der Antrag auf Ladung des Gefängnisarztes und seines Gehilfen war vom Vorsitzenden abgelehnt worden. Beweisamträge wurden in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn besondere Umstände zu einer weiteren Aufklärung drängen. Das war hier nicht der Tall; denn Sportunfälle junger lfenschen selbst mit Gehirnerschütterung brauchen keinerlei Folgen für die Zurechnungsfähigkeit zu haben. Die Strafkammer hatte die Angaben des Angeklagten über seine Beschwerden in der Untersuchungshaft nicht für widerlegt erachtet und war zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er durch den Verkehrsunfall eine Gehirnerschütterung mit einer vorübergehenden Bewusstseinsstörung erlitten hatte. Es lag kein Anhaltspunkt vor, dass bei diesen Beschwerden Folgen eines früheren Sportunfalles' mitgewirkt hatten. Für die Strafkammer bestand daher zu weiteren Massnahmen ohne entsprechenden Beweisamtrag kein Anlass
II. Die von der Revision erhobenen einzelnen sachlichrechtlichen Yinwendungen gegen das Urteil sind unbegründet, doch weist das Urteil in anderer Hinsicht Rechtsfehler auf,
Die Revision ist der Ansicht, die Strafkammer hätte keine Feststellungen darüber getroffen, dass der durch eine Laterne beleuchtete Sandhaufen auf 30 Meter zu sehen war. Die Strafkammer hat dies ausdrücklich festgestellt (S 3). Die Revision meint möglicherweise, dass besondere Beweiserhebungen nötig gewesen seien und die Beweismittel für diese Feststellung hätten angegeben werden müssen. Das ist unrichtig; denn Beweismittel brau-
-4-
mu wel vr 2 aA Do en Zur mer 3 .
sr car
N
chen für die einzelnen festgestellten Tatsachen in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt zu werden (§ 267
Abs 1 StPO). Für die Strafkammer, die für Verkehrssa-
chen zuständig ist, konnten die örtlichen Verhältnisse gerichtsbekannt sein.
Die Ansicht der Revision, wegen der unsachgemäs-
sen Lagerung des Baumaterials entfielen der ursächli- ‘ che Zusammenhang und das Verschulden des Angeklagten, ' ist irrig. Die Strafkammer hat festgestellt, dass sich
der Angeklagte darüber klar war, dass im Stadtgebiet mit Hindernissen auf den Strassen zu rechnen ist. Diese Feststellung verletzt keine Erfahrungssätze. Im übrigen ist dieser Umstand unerheblich, weil der Angeklagte nicht auf den Sandhaufen gefahren ist, sondern die auf der beleuchteten Strasse gehenden Fussgänger infolge seiner Unaufmerksamkeit und trotz eines Warnrufs überhaupt nicht gesehen und in voller Fahrt einen von ihnen von hinten angefahren hat. Darin liegt, unabhängig von den sonstigen Umständen, eine Fahrlässigkeit des Angeklagten.
Das verkehrswidrige Verhalten des Fussgängers ist, entgegen der Meinung der Revision, ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt.
Die unbeschränkt eingelegte Revision nötigt zur sachlichrechtlichen Überprüfung des Urteils in vollem Umfange. Diese ergibt folgendes;
Der Angeilagte durfte das Kraftrad mit einem Hubraum von 200 ccm nur fahren, wenn er im Besitz eines Führerscheins der Klasse IV war (§§ 5, 67 a StV20), wie der Angeklagte wusste. Er hatte bei der fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, keinen Führerschein.
- 5.
DAB ES On ne >
nenn ce, u -. Po en En ee. ..
ET.
men
nahen Bar Se Pe
senverkehrs (§ 316 Abs 2 StGB), der fahrlässigen Körperverletzung (§ 230 StGB) und der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) bestehen keinerlei rechtliche Bedenken. Die Strafkammer hat aus dem- späteren Verhalten des .\ngeklagten, den gezeigten groben Unachtsamkeiten und
aus dem Ergebnis der Alkoholuntersuchung gefolgert, dass der Angeklagte zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs nicht mehr in der Lage war. Dieser Schluss war möglich und enthält zugleich eine das Revisionsgericht bindende ausreichende Feststellung. Die Strafkanmer stellt ferner folgendes fest: Der Angeklagte habe gewusst, dass angetrunkene Kraftfahrer die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigen und eine Gemeingefahr herbeiführen können. Er habe nur infolge Verabsäumung der ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht erkannt, dass er zur sicheren Führung des Fahrzeugs infolge des Zlkoholgenusses nicht mehr in der lage war, und habe dadurch die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigt und eine Gemeingefahr herbeigeführt. Larin sieht die Strafkammer mit Recht eine fahrlässige Strassenverkehrsgefährdung. Der Unfall ist nach dem Ergebnis der tatrichterlichen Feststellungen nur dadurch entstanden, dass der Angeklagte aus Unvorsichtigkeit und unter Ausserachtlassung der nach den Umständen erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt trotz seiner Trunkenheit das Kraftrad gefahren und er ausserdem die deutlich sichtbaren Fussgänger auf der Fahrbahn überhaupt nicht bemerkt hat; durch diese Fahrlässigkeit hat er die Körperverletzung und den Tod dieses Menschen verursacht. Die §§ 230 und 222 StGB sind danach gleichfalls fehlerfrei angewandt.
Eine Aufhebung des Urteils ist aber in folgendem Umfang nötig:
m no —neem z ....
Die Strafkammer hat den Angeklagten auch verurteilt, weil er schon vor der Heimfahrt einmal. mit dem Kraftrad ohne Führerschein nach der Gaststätte "zZ S@WD" gefahren war; insoweit ist eine selbständige Handlung angenommen. E@WMB hatte bestritten, dass der Angeklagte schon vorher am Abend mit dem Kraftrad gefahren war. ör hatte ferner behauptet, der Angeklagte habe auch die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, ohne seine Zustimmung ausgeführt; er sei auf das schon fahrende Rad aufgesprungen, habe aber während der Fahrt den Angeklagten nicht mehr zum Halten veranlassen können. Der Angeklagte oo |) hatte behauptet, er sei zweimal und beide Nale mit Zustimmung des EEE gefahren. In der Begründung für den Freispruch des TED hat die Strafkammer bezüglich der Unfallfahrt ausgeführt, dass sie sich von der Unwahrheit der
. Einlassung des TEMP nicht habe überzeugen können, da “ nicht auszuschliessen sei, dass PD den Hergang
nur deshalb abweichend von Ei geschildert habe, um nicht wegen unberechtigter Benutzung eines Kraftfahrzeugs bestraft zu werden. Bezüglich der ersten Fahrt heisst es ebenfalls bei der Würdigung der Einlassung des TED dass nicht ausgeschlossen sei, Peiiim habe diese Fahrt nur deshälb eingeräumt, um die spätere Benutzung des Krades gerechtfertigter erscheinen zu lassen. \jenn die Strafkammer solche Zweifel hatte, konnte sie auf diese Angaben des Angeklagten Pii> auch nicht dessen Verurteilung wegen der ersten Fahrt stützen, da dann das Geständnis unglaubhaft war. Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden.
Im übrigen kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil der Angeklagte Pb zur Zeit der Tat erst achtzehn Jahre alt, also ein
- 7-
Gib. nie en,
um
"Heranwachsender" im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes war (§ 1 JGG). Tas Gesetz gilt auch für Verfehlungen, die vor seinem Inkrafttreten (l., Oktober 1953) begangen sind (§ 116 JGG). Es ist nicht auszuschliessen, dass auf die Tat des Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden ist (§ 105 J@&). Das rechtfertigt die Aufhebung des Urteils im Strafaussvruch (§ 354 a StPO). Zuständig ist jetzt das Jugendschöffengericht (§§ 40, 107, 108 JGG), an das die Sache. zu verweisen "ist.
Rotberg Krauss Koeniger Busch Dr. Arndt
1.=
2. Au 73