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BGH Entscheidung vom 04.08.1953 – 1 StR 544/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

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wegen Nötigung zur Unzucht u.a,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15, Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

. ei: für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 4. August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, zurückverwiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht in Heilbronn.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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eründe:

Der Angeklagte begleitete am Abend des 6. Februar 1953 die vierzehnjährige Roswitha KW nach Hause. Als sie vor deren Wohnung angekommen waren, griff er ihr gewaltsam an _ den Geschlechtsteil und schlug ihr, als sie sich wehrte, mit der Faust ins Gesicht.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach _ § 176 Nr 1 StGB und Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von E acht Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Seine Revi- . sion hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I, Verfahrensrügen:

1. Die Revision macht geltend, die Öffentlichkeit hätte gemäß § 32 RJGG ausgeschlossen werden müssen, weil die Hauptverhandlung vor der Jugendkammer stattgefunden habe.

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. §§ 32 RJGG bezog sich nur auf die Verhandlung gegen Jugendliche, nicht jedoch auf die Fälle, in denen die Jugendkammer als Strafkammer gemäß “ der Ausführungsverordnung des Reichsjustizministers vom 14. " Januar 1944 (DJ S 37) tätig wurde. Abgesehen hiervon ist lediglich die ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit gemäß § 338 Nr 6 StPO ein unbedingter Revisionsgrund, nicht dagegen ihre Nichtausschließung (R6St 77, 186; Urteil des Senats vom 10. März 1953 - 1 StR 89/53 -).

2, Der Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Begutachtung der Alkoholeinwirkung .auf den Angeklagten bedurfte es nicht. Der Fall wies keine den üblichen Rahmen überschreitenden Besonderheiten auf, so daß davon dusgegangen werden kann, daß . der Tatrichter die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde selbst besaß. Zudem hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen dahingehenden Antrag gestellt,

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II- Sachrüge: %

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Die sachlichrechtliche Prüfung gibt zum Schuldspruch zu keinen Bedenken Anlaß,

Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Der Angeklagte war zur Zeit der Tatbegehung Heranwachsender ' im Sinne des § 1 Abs 2 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1955, dessen Vorschriften das Revisionsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gemäß § 2 Abs 2 StGB n.P.,,

§ 354 a StPO auch dann zu beachten hat, wenn die angefochte- | ne Entscheidung vor dem 1. Oktober 1953 ergangen ist (Urteil des Senats vom 6. Oktober 1953, 1 StR 419/53).

B Bar Da das Landgericht nach der damaligen Rechtslage nicht

prüfen konnte, ob die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 JGG ge- | geben waren, muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben wer- , den. Der Schuldspruch bleibt jedoch unberührt; die möglicher- _ weise zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der §§ 4 bis 32 JGG können auf seinen Bestand keinen Einfluß haben (Urteil des Senats vom 17. November 1953 - 1 StR 362/53).

In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter nochmals | zu prüfen haben, ob die Merkmale des § 51 Abs 2 StGB gegeben waren. Die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen schließen zwar die Möglichkeit einer Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs 1 StGB aus; dagegen ist die Frage, ob bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 St@B vorlagen, nicht erschöpfend behandelt. Die Tatsache, daß sich der Angeklagte an die Vorgänge ohne Einschränkung erinnern kann, steht der Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB nicht entgegen (vgl Urteil des Senats vom 23, Juni 1953 - 1 StR 790/525 “ MDR 1953, 596). Der Zeuge Rehm hat den Angeklagten erst einige Stunden nach der Tat vernommen. Schließlich war der Eindruck der Zeugen, daß der Angeklagte "durch den Alkoholgenuß in sei-

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ner Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigt" war, für sich

allein nicht maßgebend; vielmehr war es Sache des Gerichts, ii

die von den Zeugen bekundeten Tatsachen zu würdigen und da- ww nach selbst zu entscheiden, ob eine durch den Alkoholgenuß 8 h verursachte Bewußtseinsstörung in Betracht kam und ob gegebe- “A " nenfalls die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat ze

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einzusehen oder nach dieser Einsicht.zu handeln, "hierdurch er-

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heblich vermindert war.

Die Zurückverweisung hat gemäß §§ 118 Abs 1, 108, 40 JGG an das Jugendschöffengericht zu erfolgen, das auch zu prüfen haben wird, ob es von der sich aus §§ 109 Abs 2, 74 JGG ergebenden Möglichkeit Gebrauch machen will, falls es die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 JGG bejaht.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Heimann-Trosien Dr. Schalscha

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