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BGH Urteil vom 27.11.1951 – 1 StR 19/50

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Keine Erstreckung auf Nichtrevidenten, wenn ein - Urteil aufgehoben (oder berichtigt) wird, weil nach Erlass des. angefochtenen Urteils die Ermächtigung zur- Anwendung des Kontrollratsgesetzes 10 weggefallen. ist. '

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: 1) StPO § 357 2) Kontrollratsgesetz 10

Rechtssatz: Keine Erstreckung auf Nichtrevidenten, wenn ein -

Urteil aufgehoben (oder berichtigt) wird, weil nach Erlass des. angefochtenen Urteils die Ermächtigung zur- Anwendung des Kontrollratsgesetzes 10 weggefallen. ist. '

Aktenzeichen: 1 ‚StR 19/50 ws Urteil vom 27. November 195° ..” ‚SehwG. Braunschweig

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den früheren Revierförster Otto R GEEEEEEEREND aus AG LEE, geboren an @. END EB in CE

2. den Polizeimeister i.R. Ernst H EEE eus VREW/ Heap, geboren am. NEED ED ir Ka,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Dr. Geier

Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, °

Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,

Oberstaatsenwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär >

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: s

Auf die Revisionen der Angeklagten N

und Hg» wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 3°. Januar 1950 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte REED wegen gefährlicher Körperverletzung in 25 Fällen,

ger Angeklagte HE wegen Körperverletzung -

im Amt und gefährlicher Körperverletzung in, 1,2 De we panter

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“ Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

verurteilt worden ist. Der Strafausspruch gegen “ se Angeklagten wird aufgehoben.

Zur Festsetzung einer neven Strafe gegen die An- ®

geklagten REED und HEEB una zur Entscheidung über die Kosten der Revisionen wird die

Sache an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte FEED ist wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 23 Fällen, der Angeklagte Hefe wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in 23 Fällen verurteilt worden. Auf die Revisionen der beiden Angeklagten kann ihre. Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit schon deshaib nicht bestehen bleiben, weil die durch VO Nr. 47 der brit.NilReg ausgesprochene Ermächtigung der in der britischen Zone gelegenen deutschen Gerichte zur Anwendung des Art II 1 c KRG 10 inzwischen durch die VO R Nr 234 des Britischen Hohen Kommissars (Amtsblatt AHK S 1138) zurückgenommen worden ist. Da den deutschen Gerichten insoweit keine Gerichtsbarkeit mehr zusteht, muss ausgesprochen werden, dass die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, ohne dass die Prüfung notwendig und möglich ist, ob das Schwurgericht seinerzeit - Art II 1 c KRG 10 rechtsirrtumsfrei angewendet hat.

h Der Ausspruch kann durch Änderung des Schuldspruchs geschehen,

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Die Anordnung ist auf die beiden Beschwerdeführer zu beschränken und kann nicht auf diejenigen früheren Mitangeklagten erstreckt werden, die kein Rechtsmittel. eingelegt haben und deren Verurteilung rechtskräftig geworden ist. Auch aus § 357 StPO kann nicht das Gegenteil. hergeleitet werden. Danach ist zwar, wenn ein Urteil zugunsten eines Angeklagten wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes aufgehoben

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ar und das Urteil sich, soweit es aufgehoben kr auch‘ aSanauf andere’ Angeklagten "sretreckt,.diet: keine Revision eingelegt haben, so zu erkennen, ala ob

diese gleichfalls Revision eingelegt hätten. Die Rechtsprechung hat auch angenommen, dass dieser : ;Gründsatz nicht nur bei, sachlichrechtlichen Mängeln des Urteils gilt, sondern auch beim Fehlen einer Prozessvoraussetzung oder beim Bestehen eines Verfahrenshindernisses (RC8t Bd 68 S 18; Bd 71 S 251). In welchem Umfang dieser Auffassung zuzustimmen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn Voraussetzung für die Anwendung des § 357 StPO ist immer, dass das angefochtene

Urteil wegen einer Gesetzesverletzung aufgehoben oder

“ berichtigt werden muss, Als das angefochtene Urteil erging, war jedoch das Schwurgericht zur Anwendung des Art II 1 c KRG 10 auf Grund der MRVO Nr 47 noch ermächtigt. Die Ermächtigung ist erst nachträglich weggefallen, Aus diesem Grunde ist der gegen die Beschwerde- . , führer ergangene Schuldspruch zu ändern und nicht,

“ en das erkennende Gericht das Gesetz verletzt hätte.

Auf die von den Beschwerdeführern nit der Revision erhobene Verfahrens- und Sachbeschwerde bleibt noch zu prüfen, ob dem Schwurgericht bei der Anwendung des deutschen Strafrechts und bei der Handhabung verfahrens- °® rechtlicher Vorschriften ein Rechtsfehler unterlaufen ; ist. Das ist nicht der Fall. ”

IL. Zur Revision des Angeklagten REED.

‘4, Verfahrensbeschwerde.

a) Als Verfahrensrügen macht die Revision Rakebrands | U.A, geltend: Sein Verteidiger habe in der Hauptverhand- : lung den Beweisamtrag gestellt, den sohon vernommenen

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und bereits entlassenen Zeugen Gustev TB darüber als Zeugen zu vernehmen, dass er nach der Sitzung am 26. Januar 1950 auf dem Bahnhof zum Angeklagten R@B-

WED gesagt habe: "Ich war 1945 im Gemeinderat. Wärst du damals gleich zu uns gekommen und hättest dich entschuldigt, so würdest du heute billiger wegkommen! . Diesen Beweisamtrag habe das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die zu beweisende Tatsache zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt werde. Dabei habe sich jedoch das Schwurgericht nicht zurBeratung zurückgezogen, und nicht alle Mitglieder des Gerichts, insbesondere nicht alle Geschworenen, Seien vom Vorsitzenden in ausreichender Weise über die vorgeschlagene Entscheidung unterrichtet worden und hätten dieser zugestimmt. Es habe also keine ordnungsgemässe Beratung und Abstimmung über den Antrag stattgefunden.

Zum Beweise für die Richtigkeit dieses Vorbringens bezieht sich die Revision auf die Sitzungsniederschrift. i Sie enthält jedoch den Vermerk, dass "nach Anhörung der E Staatsanwaltschaft und geheimer Beratung beschlossen und verklindet!! worden sei, dass der Antrag aus den von der Revision angeführten Gründen abgelehnt werde, Damit entfällt die Beweisgrundlage für die Verfahrensrüge.

Abgesehen davon, ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich das Gericht zur Beratung und Abstimmung über Anträge nicht notwendig aus dem Verhandlungssaal in ein besonderes Beratungsziumer zurückzuziehen braucht, sondern dass sich die Mitglieder des Gerichts über einfache Fragen auch im Sitzungszimmer

‘ mit leiser Stimme oder durch Zeichen verständigen .. können (vgl RGSt Bd 22:5 396; Bä:30 5 226 /2307; „Bd 42 5 85; OGHSt Bd 2 5 193). Dass der Vorsitzende

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ohne jede Verständigung mit den übrigen Mitgliedern

des Gerichts eine eigene Meinung als Gerichtsbeschluss ausgegeben habe, behauptet aber auch die Revision nicht. Indem sie nur geltend macht, die vom Vorsitzenden am weitesten entfernten Geschworenen seien nicht ausreichend verständigt worden und hätten der Auffassung des Vorsitzenden nicht zugestimmt, bemängelt sie nur die Art des Zustandekommens des Beschlusses und damit Vorgänge, auf die sich das Beratungsgeheimnis bezieht und die deshalb nicht zum Gegenstand eines Revisionsangriffs gemacht werden können.

Seibst wenn man im übrigen mit der Revision davon ausgehen wollte, dass der Beschluss in fehlerhafter Weise zustandegekommen wäre, würde der Angeklagte im vorliegenden Falle durch diesen Mangel nicht beschwert sein, weil das Urteil auf diesem Fehler, selbst wenn er vorliegen sollte, nicht beruht. Denn die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache ist vom Schwurgericht zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt

worden. Der Angeklagte ist damit so gestellt worden,

dass er auch im Falle der Vernehmung des Zeugen niemals hätte günstiger stehen können.

b) Allerdings versucht die Revision darzutun, dass der Angeklagte durch den Inhalt des Beschlusses in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden sei; jedoch zu Unrecht. Die Ablehnung eines Beweisan- : trages mit der Begründung, dass die zu beweisende Tatsache als wahr unterstellt werde, war dem Schwurgericht nach § 245 Abs 3 StPO in der für das erkennende Gericht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Fassung ausdrücklich gestattet. Das Gericht hat sich mit diesem Beschluss auch nicht in Widerspruch gesetzt; das Urteil

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geht vielmehr in den Gründen von der-Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache aus. Unerheblich ist, dass

das Schwurgericht aus ihr nicht diejenigen Folgerungen gezogen hat, die die Verteidigung gezogen wissen möchte. Denn die zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellten Tatsachen unterliegen in gleicher Weise wie die voll bewiesenen gemäss § 261 StPO der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter. Zu Unrecht macht die Revision

auch geltend, wenn der Zeuge vernommen worden wäre,

hätte sich möglicherweise Gelegenheit gegeben, ihm auch noch andere Fragen vorzulegen, und aus den Antworten

auf diese weiteren Fragen hätte sich eine für den Angeklagten günstigere Lage ergeben können. Entscheidend für

die Trage, ob § 245 Abs 3 StPO verletzt ist, kann aber immer nur die Tatsachenbehauptung sein, die nach dem Beweisamtrage zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden sollte, nicht aber ein Umstand, von dem die Revision nachträglich behauptet, dass der Zeuge auch über ihn

hätte Auskunft geben können, der aber nicht zum Gegen-

“ stand des Beweisamtrages gemacht worden ist.

ec) Unbegründet ist schliesslich die Verfahrensrüge,

das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es den Zeugen SchBB "nicht eingehend genug befragt" habe. Die Urteilsgründe ergeben, dass Schneider über das Zustandekommen der "Aktion" und die dabei Verantwortlichen als Zeuge vernommen worden ist

(S 11 UA). Dass er, wie die Revision behauptet, in einem

. anderen Verfahren über dieselben Vorgänge teilweise anders

ausgesagt haben soll, ist nicht geeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht im vorliegenden Verfahren darzutun; denn daraus geht weder hervor, dass der Tatrichter pflichtwidrig einen Umstand unaufgeklärt

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gelassen habe, auf den es für die Entscheidung der Sache ankam, noch dass er bei ungeklärter Sachlage ein Beweismittel ungenützt liess, dessen Benutzung sich nach der - ganzen lage aufdrängte.

rechts zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler.

a) Auf die Sachrüge ist die von der Revision zur weiteren Begründung der Verfahrensbeschwerde vorgebrachte Behauptung zu behandeln, dass in den Urteilsgründen Widersprüche vorhanden seien. Die von der Revision behaup-

teten Widersprüche bestehen jedoch nicht. Die Darlegungen des Urteils, dass in den Händen des Angeklagten die Durch-:

führung des Unternehmens gelegen habe und er darum als der in erster Linie verantwortliche Leiter angesehen werden müsse, sind ohne weiteres mit den weiteren Feststellungen vereinbar, dass an der Durchführung ausser den Angehörigen des SA-Sturmbanns, der vom Angeklagten geführt wurde, noch ein Landjägermeister (der Angeklagte HB) und ein Kommando von SS-Hilfspolizisten beteiligt waren und dass zwischen SA und SS schon damals starke Spannungen bestanden. Denn das Schwurgericht ver-

steht, wie die Urteilsgründe klar ergeben, unter dem Aus- ..

druck "Leitung" eine tatsächliche Stellung und Machtbefugnis, die sich für den Angeklagten daraus ergab, dass

die bei der "Aktion" Mitwirkenden zum weitaus überwiegen- ':

den Teil von der SA gestellt wurden, dass diese sämtlich unter dem unmittelbaren Befehl des Angeklagten als SA-Führer standen und dass dieser auch im Vergleich zu anderen beteiligten Parteiführern der Ranghöchste war, dem sich auch die nicht der SA angehörenden Mitwirkenden nicht widersetzt haben würden, wenn er mit dem Gewicht seiner Stellung und seiner tatsächlichen Macht gegen

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§ 2. Auch bei der Anwendung des sachlichen deutschen Straf- :

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ihre Ausschreitungen eingeschritten wäre. Der Ausdruck bedeutet also nicht, dass dem Angeklagten die mitwirkenden SS-Hilfspolizisten rechtlich und dienstlich unterstellt worden wären, und es ist deshalb ohne Bedeutung,

ob eine solche Unterstellung im Hinblick auf das allge: meine Verhältnis von SA und SS als wahrscheinlich oder auch nur als möglich angesehen werden könnte.

b) Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in 23 Fällen zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dass in den 23 Fällen der Tatbestand des

§ 223 a StGB verwirklicht wurde, ergibt sich unmittelbar aus den getroffenen Feststellungen, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen und bedarf darum keiner näheren Ausführungen. Diese macht nur geltend, dass die Annahme eines die Mittäterschaft des Angeklagten begründenden Tatbeitrages rechtsirrtümlich sei. Das trifft jedoch nicht zu. Denn nach den Darlegungen des Schwurgerichts wurden die Opfer zum Teil vor den Augen des Angeklagten misshandelt. Soweit es dazu im Vorraum des Vernehmungszimmers kam, hörte er den dadurch entstehenden Lärm und die Schmerzensrufe der Opfer. Ihm

war auch bekannt, dass sie sonst misshandelt: wirdeh;:vcr allem.

in dem Saal, in dem sie auf die"Vernehmung" warten mussten; denn er sah die Spuren ihrer Misshandlung, ‘wenn sie bei ihm im Vernehmungszimmer erschienen. Obwohl er in der

lage gewesen wäre, bei allen an der Untersuchung Beteiligten solche Ausschreitungen zu verhindern, schritt er nicht dagegen ein, weil er selbst mit der Misshandlung

der politischen Gegner einverstanden war und durch absichtliches Nichteingreifen den Tatwillen der Schläger bewusst stärken wollte. Nur infolge dieses Verhaltens

sind die Misshandlungen möglich gewesen. Diese seine den

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übrigen Beteiligten bekannt gewordene Gesamthaltung habe, so stellt das Schwurgericht schliesslich fest, diese wirkung auch für diejenigen Zeitspannen gehabt,

in denen er sich vorübergehend vom Tatort entfernt habe. Diese Feststellungen tragen zur inneren wie zur äusseren Matseite die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte in allen 23 erwiesenen Fällen der Misshandlung unter dem Gesichtspunkt des § 223 a StGB Mittäter im Sinne des § 47 StGB war. Soweit sich die Revision mit den Feststellungen selbst in Widerspruch setzt, insbesondere geltend macht, der Angeklagte habe in Wahrheit die vom Schwurgericht für erwiesen erachtete leitende Stellung nicht eingenommen und vor allem auch keine Möglichkeit gehabt, den mitbeteiligten SS-Angehörigen solche Übergriffe zu untersagen, bewegen sich ihre Ausführungen \, .. ausschliesslich auf dem der Nachprüfung in diesem Reohts- .;

klagten für die nicht unmittelbar unter seinen Augen begangenen Misshandlungen zu begründen, der Feststellung

bedurft, dass der Angeklagte ausdrücklich erklärt habe, ; er sei mit allem, was vorkommen könne, einverstanden, ist ® ihre Auffassung irrig. Was jemand meint und will, kann "auch in anderer Weise als ausdrücklich durch Worte ausge- ®° drückt werden; Bei den im angefochtenen Urteil im einzel- © nen erörterten Umständen steht es im Einklang mit der E allgemeinen Erfahrung und ist darum rechtlich nicht zu

beanstanden, dass das Schwurgericht aus dem Gesamtver-

halten des Angeklagten auf sein Einverständnis mit allen bei der Durchführung des Unternehmens vorgekommenen Miss- \- hanälungen und auf seinen Willen dazu geschlossen 80- | wie weiterhin als erwiesen angesehen hat, diese Haltung ; sei auch von den übrigen Beteiligten in diesem Sinne ver- '

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standen worden, „ie habe sie in ihrem Tun bestärkt und sei dadurch mitursächlich für alle begangenen Körperverletzungen gewesen. Dass der Angeklagte Mittäter und nicht etwa nur Gehilfe ist, der Begriff der Mittäterschaft

vom Schwurgericht also nicht verkannt worden ist, ergibt sich schon daraus, dass in den Händen des Angeklagten

wie bei keinem anderen die Tatherrschaft über alle Geschehnisse bei der Durchführung des Unternehmens lag.

Ohne Rechtsirrtum hat schliesslich das Schwurgericht

die Anwendbarkeit der VO des Zentraljustizamtes vom

23, Mai 1947 zur Beseitigung von nationalsozialistischen Eingriffen in der Strafrechtspflege bejaht und die Voraussetzungen für ihre Anwendung als gegeben angesehen. Die Rechtsgültigkeit und Verbindlichkeit der VO vom 23. Mai 1947 ist von der Rechtsprechung anerkannt (vgl OGHSt

Bd 1 5 310 /3157). Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Auffassung abzugehen. Die Revision will ihr die Verbindlichkeit absprechen, weil die in ihr ausgesprochene Nichtbeachtung früher erlassener Amnestiegesetze gegen den Gedanken der Rechtssicherheit verstosse. Diese Erwägung greift jedoch nicht durch. Die Rechtssicherheit hat keinen Selbstzweck, sie gewinnt ihren Wert im Dienste der Gerechtigkeit. EinerRechtsvorschrift,.die.-;„wie:die Y’. vom 23. Mai 1947 - für einen Fall, dass die Grundsätze der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit einander: widerstreiten, die Tragweite des Gedankens der. Rechtssicherheit begrenzt und nur verhindert, dass unter Berufung auf den Rechtssicherheitsgedanken offenbares Unrecht bestehen bleibt, kann deshalb nicht die Geltung mit der Begründung abgesprochen werden, dass sie den Grundsatz der Rechts-

sicherheit verletze. Überdies verfolgen Amnestiegesetze;

deren Wesen es ist, Ausnahmen von der gesetzlichen Regel .

zu schaffen, andere Ziele als die Wahrung der Rechtssicherheit.

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12.

III. Zur Revision des Angeklagten Hape: |

Der Angeklagte HE hat zur Begründung der Revision nur die allgemeine Sachbeschwerde erhoben und nach Ablauf. der Revisionsbegründungsfrist diese dahin näher erläutert, er könne. nicht für alle 23 Misshandlungsfälle verantwortlich gemacht werden, weil er sich damals schon nachmittags gegen 16 Uhr vom Tatort. entfernt habe, die Vernehmungen und Misshandlungen aber bis zum Abend angedauert hätten; die Feststellungen zur inneren Tatseite reichten auch nicht aus, die Verurteilung zu tragen; schliesslich habe das Schmwurgericht bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass er in einem Falle selbst zugeschlagen habe, und damit in unzulässiger Weise ein Tatbestandsmerkmal als Schärfungsgrund verwendet. Das Urteil lässt jedoch keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

10) Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte

- habe sich schon um 16 Uhr vom Tatort entfernt, steht ihr Vorbringen in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils und ist darum unbeachtlich. Die Urteilsgründe enthalten (vgl S 39 UA) unmissverständlich die Feststellung, dass der Angeklagte Heine "mit Unterbrechungen von morgens bis abends an der Aktion beteiligt" war.

Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht angenommen, dass auch der Angeklagte HM durch sein Verhalten einen '.; ursächlichen Tatbeitrag in allen vom Schwurgericht für j erwiesen erachteten 23 Fällen der Misshandlung geleistet und dadurch den äusseren Tatbestand der Körperverletzung ie im Amt und der gefährlichen Körperverletzung (§§ 348 Abs 1, 223 a, 73, 74 StGB) verwirklicht hat. Das bedarf keiner näheren Ausführungen in Fall DE (Fall 6 der Urteilsgründe), weil der Angeklagte in diesem Fall dem

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Üpfer selbst einen Schlag ins Gesicht versetzt hat, wird aber auch in den übrigen Fällen, in denen er nicht selbst geschlagen hat, von den Darlegungen des Urteils getragen. Denn danach beteiligte er sich in seiner Eigenschaft

als örtlich zuständiger Landjägermeister von Anfeng an dadurch an der ganzen Unternehmung, dass er in einigen Fällen (das Schwurgericht hält vier für erwiesen) die Betroffenen selbst festnahm und im übrigen alle Festgenommenen über den Besitz von Waffen vernahm, wenn

sich auch bei diesen Vernehmungen, vor allem soweit sie sich auf die frühere politische Betätigung und Gesinnung der Festgenommenen bezogen, neben dem Beschwerdeführer gelegentlich noch andere Personen beteiligten. Dabei

“ wurden die Opfer zum Teil in seiner Gegenwart von andern im Vernehmungszimner anwesenden SA- oder SS-Angehörigen geschlagen; er wusste auch, dass das den ganzen Tag

über in vielen Fällen ausserhalb des Vernehmungszimmers geschah, weil er zum Teil die Schmerzensschreie hörte, im übrigen die Spuren sah, wenn die Misshandelten im Vernehmungszimmer erschienen. Obwohl er seit 1920 im Polizeidienst stand und sich auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen als Polizeibeamter über die Pflicht im klaren war, Pestgenommene einwandfrei zu behandeln, machte er nicht den geringsten Versuch, die groben Ausschreitungen zu unterbinden, sondern schlug im Falle DD sogar selbst zu, als dieser auf seine Frage den Besitz verborgener Waffen verneinte, liess es geschehen, dass DD auf den Ruf: "Bringt ihn raus und lehrt

ihn sprechen!" hinausgeführt und im Vorraum weiter misshandelt wurde, und vernahm ihn dann weiter. Die Auffassung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte durch dieses Verhalten die bei den Misshandlungen sonst Hitwirkenden in ihrem Verhalten bestärkt und dadurch einen ursächlichen Tatbeitrag zu allen Misshandlungen geleistet

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hat, steht - wie beim Angeklagten REED - im Einklang mit der allgemeinen Erfahrung und enthält auch sonst keinen Rechtsfehler.

3.) Zur inneren Tatseite legt das Urteil dar, der Angeklagte habe bei seinem Verhalten das Bewusstsein gehabt, den Tatwillen der andern zu stärken und den straf- ‘ baren Erfolg mit herbeizuführen. Wenn er diesen Erfolg nicht gebilligt habe, so habe er ihn zum mindesten nicht abgelehnt. Damit wird ausreichend dargelegt, dass er mit dem zur Verurteilung erforderlichen Vorsatz gehandelt hat. Die Wendung, wenn er den Erfolg nicht gebilligt ° a habe, so habe er ihn mindestens nicht abgelehnt, hebt "diese Feststellung nicht auf und schränkt sie auch nicht ein; denn’ damit wird, wie der Zusammenhang erkennen lässt, nur eine über den einfachen, schon zur Verurteilung AUS- reichenden, Vorsatz hinausgehende Absicht des Angeklagten verneint. Wer im Zusammenwirken mit andern bewusst einen ursächlichen Beitrag zur Herbeiführung eines straf- \ baren Erfolges leistet, kann sich von dem Vorwurf des . vorsätzlichen Handelns nicht mit der Behauptung befreien, " dass er zwar sein Verhalten gewollt und auch erkannt Fr habe, dass es für den Erfolg ursächlich sein werde, dass er aber diesen Erfolg "innerlich nicht gebilligt" habe. Ein solcher mit dem bewussten und gewollten Verhalten 'in Widerspruch stehender innerer ‚Vorbehalt wäre unbeachtlich.

Bu Bei dieser Sachlage ist auch der Einwand des Angeklagten unerheblich, dass er -— vor allem bei dem Übergewicht der SA- und SS-Angehörigen - gegen die Ausschreitungen nichts habe unternehmen können. Dabei bei darf es nicht der im angefochtenen Urteil auch nicht enthaltenen Feststellung, dass er die Ausschreitungen hätte wirksam unterbinden können. Denn sein Beitrag

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liegt nicht darin, dass er ein gebotenes und mögliches Einschreiten unterlassen, ‚sondern dass er ein nicht nur in der Unterlassung des Einschreitens bestehendes Gesamtverhalten an den Tag gelegt hat, das von den übrigen Beteiligten als uneingeschränktes Einverständnis mit ihrem strafbaren Tun verstanden wurde und bewirkte, dass ihnen dadurch der Rücken gestärkt wurde.

Auch dagegen bestehen keine Bedenken, dass das Schwurgericht den Angeklagten als Mittäter angesehen hat. Das bedarf keinen näheren Ausführungen, soweit es sich um den Fall DB handelt, weil der Angeklagte in diesem Falle den Tatbestand der äÄörperverletzung selbst eigenhändig verwirklicht hat, ferner soweit die Anwendung des § 345 Abs 1° StGB in Frage steht, weil hier schon das Begehenlassen von Körperverletzungen den vollen Tatbestand der strafbaren Handlung erfüllt und diese Begehungsform vom Angeklagten selbst voll verwirklicht worden ist. Aber auch soweit er die Ausführungshandlungen nicht eigenhändig besangen hat, tragen die Darlegungen des Urteils die Annahme der Hittäterschaft. Der Angeklagte beteiligte sich neben einem ihm unterstellten Anwärter als einzi- | ger ordentlicher Polizeibeamter an dem Unternehmen.

#s ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht mit Rücksicht auf diese Stellung des Angeklag-

- ten der Wirkung seines Verhaltens auch im Hinblick auf

den Tatbestand des § 223 a StGB Gewicht beigemessen und angenommen hat, dass ihm auch insoweit eine weitgehende Tatherrschaft zugestanden habe, die die Annahme der Mittäterschaft rechtfertigt.

zu Unrecht macht die Revision schliesslich geltend, dass das Schwurgericht unzulässigerweise ein Tatbestands-

3 . merkmal als Strafschärfungsgrund verwertet habe Diefhiervorhebung, dass der Angeklagte im Falle DEE selvst 16

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tätlich geworden sei, soll nach dem Zusammenhang auf den be- “ sonderen Schuld- und Unrechtsgehalt dieses Falles hinweisen :' im Gegensatz zu dem Verhalten des Angeklagten in den übrigen Fi Fällen und zum Verhalten des Angeklagten REED, dem eigen“ händige Tätlichkeiten überhaupt nicht nachgewiesen sind. j 5

IV Da nach Abschnitt I der Schuldspruch, der im übrigen & keinen Rechtsfehler aufweist, geändert werden muss, kann der \ Strafausspruch nicht, bestehen bleiben, weil das Schwurgericht: die Strafe dem KRG 10 entnommen hat. Sie muss jetzt den alle‘ noch angewandten deutschrechtlichen Vorschriften entnommen werden. Weil bei Anwendung des deutschen’ Strafrechts keine

oo rechtliche Einheit mehr gegeben ist, sondern je 23 selbständi-.

! ge Handlungen vorliegen, müssen auch ebenso viele Einzelstrafeni festgesetzt werden. Aus ihnen ist nach § 74 StGB unter Beachtung des § 358 Abs 2 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden. Dafür ist E nach den §§ 74, 83 GVG, Art 8 Nr 118 des Gesetzes zur Wiederi herstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 nunmehr ..: i die Strafkammer zuständig. An sie war deshalb die Sache zur neuen Straffestsetzung zurückzuweisen.

Richter Dr. Peetz Mantel

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Dr. Geier j Glenzmann