Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 22.01.1955 – 1 StR 333/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten darf auch dann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn infolge Anrechnung von: Untersuchungshaft ein Strafrest von neun Monaten oder weniger zu verbüssen bleibt.
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Für das Nachschlagewerk ! Für_ die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StGB § 23
Rechtssatz: Eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten darf auch dann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn infolge Anrechnung von: Untersuchungshaft ein Strafrest von neun Monaten oder weniger zu verbüssen bleibt.
Aktenzeichen: 1 StR 333/53 Urteil des BGH vom 12, März 1954 LG Ansbach
__StR 333/53
3 Im Namen des Volkes 2;
In der Strafsache Me. gegen Ri
1 ) den .chreinermeister Otto gi aus Ad TEE, geboren an A u |
2 , die Hausfrau Gunda E IE ssıcreraus \r geboren am 1908 in I
3,) den Innenarchitekten cr Er ni aus IMEB- geboren am 1921 in \ R
wegen betrügerischen Bankerotts u.a,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 3 um 12. März 1954, an der teilgenommen haben: &
Bundesrichter Dr. Peetz als vVorsivzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende tichter,
Oberstaatsanwalt Dr,
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in der Verhandlung,
Antsgerichtsrat bei der Verkündung “3
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, & Justizangestellter 3
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, %
für Recht erkannt: & Die Revisionen der drei Angeklagten gegen das Urteil des ii Landgerichts in Ansbach vom 22. Januar 1955 werden ver- x worfen mit folgenden Aassgaben: = 1.) Die unter IV der Urteilsformel vorgesehene Be- & kanntmac bezieht sich nur auf dena Angeklagten Br Otto TER » 2
2.) Den Angeklagten Gunda FEED une SEND virc ?ür die Freiheitsstrafen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. u
Jeder der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. >
Von Rechts wegen
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I. Zum Schuldspruch. %
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Die gemeinschaftliche Revisionsbegründung der Angeklagten Otto und Gunda EB lässt klar erkennen, dass das Ur- -eil nicht angefochten wird, soweit das Verfahren gegen Otto SED wegen Straffreiheit eingestellt wurde. Zu einer solchen 3eschränkung des ursprünglich in vollem Umfange eingelegten Recktsmittels ist der Verteidiger auf Grund der ihm erteilten Vollmacht ermächtigt (Dand V. Bl 177):
® % Gegen die Verurteilung der Angeklagten Otto und Gunda , EEE wendet sich die Revisionsbegründung überwiegend mit Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts; der Verteidiger will sie durch seine eigene ersetzt wissen. Ein solches Verfahren ist jedoch im Revisionsrechts- nn zuge nicht zulässig. Die Feststellungen des Landgerichts « verstossen an keiner Stelle gegen Denkregeln oder zwingende. keine Ausnahme duldende Erfahrungssätze, Es fehlt auch u völlig an einem Anhalt dafür, dass das Landgericht seine “ Feststellungen nicht auf dem £rgebnis der Hauptverhand- „A lung (§ 261 StPO) aufgebaut habe. Das Revisionsgericht x muss daher bei ssiner rechtlichen Prüfung von dem Sachverhalt ausgehen, den der Tatrichter festgestellt hat (§ 337 : StPO); mit der abweichenden Sachdarstellung der Revisionen ; kann es sich nicht im einzelnen auseinandersetzen. %
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Die Prüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben, der zum !lachteil eines der drei Beschwerdeführer gewirkt haben könnte. Zu einzelnen ihrer strafbaren Yand-
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lungen ist, aush in Hinblick auf die von den drei \!evisionen vorgebrachten Nechtsrügen. folgendes zu bemerken:
1.) Betrügerischer Rankerot* (§ 239 Abs 1 'r 1 KO).
a) Der § 239 XO stellt Handlungen des "Schuldners" unter Strafe Diese Zigenschaft kam hier beiden Eheleuten Egg GE zu: Zwar war anscheinend der Ehemann allein Inhaber des Betriebes, Die Ehegatten lebten aber im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft. Die Schulden des Ehemanns waren daher Gesamtgutsverbindlichkeiten (§ 1459 Abs 1 BGB); daraus ergibt sich, dass auch die Ehefrau als Schuldnerin im Sinne der Strafvorschriften der Xonkursorädnung anzusehen ist (RGSt 68, 108). Dass die Gütergemeinschaft durch den Ehevertrag vom 20, Mai 1951 aufgehoben wurde, ändert hieran nichts; die vorher entstandenen Schulden blieben Gesamtgutsverbindlichkeiten (vgl § 1475 BGB;; avcer Ist die Gemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt,
b) Dass die Angeklagten Fheleute TEE ihre Zahlungen eingestellt haben, ist in dem angefochtenen Urteil hinreichend festgestellt, Es kommt dort nicht zum Ausdruck. dass die Zahlungseinstellung nach der Ansicht des Tatrichters gerade am 21. Mai 1951 stattgefunden habe. Für diesen Zeitpunkt sprechen allerdings zahlreiche \mstände. besonders die damals einsetzenden Wechselproteste, Die durch den Bevollmächtigten SB später geleisteten Zahlungen beweisen keineswegs unbedingt, dass am 21. Mai 1951 nur eine vorübergehende Zahlungsstockung eingetreten war
(vgl KGZ 132. 281; 136. 152). Wie dem aber auch sei, so sind nach den Urteilsfeststellungen in der Folgezeit "die
Angeklagten Otto und Gunda EEE nicht mehr in die Lage gekommen, ıhre fälligen Verbindlichkeiten in ihrer
Allgemeinheit zu erfüllen"; das Geschäft kam vielmehr völlig zum Erliegen. Spätestens damit ist auch die Zahlungseinstellnng eingetreten
Das esagte gilt in erster Linie für den Ehemann CE 215 sn Inhaber des Betriebes Aber auch die Ehefrau hat die Zahlungen eingestellt. In der Rechtsprechung ist aus dem ehemännlichen Verwaltungsrecht, das bei allgemeiner Gütergemeinschaft bis 31. Kärz 1953 galt (§ 1443 Abs 1 BGB), gefolgert worden, dass die Zahlungseinstellung des "annes zugleich die der Frau bewirke (RGSt 9.
161; 68. 108). Hier hatte das ehemännliche Verwaltungsrecht mit der Aufhebung der Gütergemeinschaft am 20. Mai 1951 sein Ende gefunden; das Gesamtgut war nunmehr bis zur Auseinandersetzung von beiden Ehegatten gemeinschaftlich
zu verwalten (§ 1472 Abs 1 BGB). Gerade daraus folgt. dass beıde Fhegatten die Zahlungen einstellen, wenn, wie es
hier der Fall ist, die fälligen Gesamtgutsverbindlichkeiten in ihrer Allgemeinheit nicht mehr erfüllt werden-
e) Die beiseite geschafften Hausratsgegenstände waren M nach den Feststellungen des Landgerichts "überzählig", \ "entbehrlich", also nicht nach § 811 Nr 1 ZPO unpfändbar, Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 812 ZPO gibt das Urteil keinen Anhalt. Das Geld, des Trau SilD ihrer Hausgehilfin gab, übersteigt bei weitem den durch
§ 811 Nr 2 ZPO pfändungsfrei gelassenen Betrag. Die Sachen unterlagen daher - wie auch die übrigen — dem Zugrif? der Gläubiger; sie waren also taıglicher Gegenstand eines betrügerischen Bankerotts nach § 239 Abs 1 Nr 1 EO.
Dass die Angeklagten Otto und Gunda ED nit ihren Handlungen bezweckten. die Befriedigung der Gläubiger zu
vereiteln oder zu verkürzen, hat das Landgericht festge-
stellt. ebenso. dass der Angeklagte SW die rechtlich wesentlichen Umstände der Straftat Xannte. zu der er Hilfe leistete,
- 5.
2,) Einfacher Bankercett (§ 240 Abs 1 Ur 3 KO).
Der Betrieb des Angeklagten Otto TED ist. wie die Feststellungen des Landgerichts deutlich ergeben. nicht handwerksmässig geführt worden; § 4 des Handelsgesetzbuches in der damals geltenden Fassung traf daher nicht auf ihn zu, vielmehr war der - übrigens im Handelsregister eingetragene - Angeklagte Vollkaufmann und daher buchführungspflichtig (§ 38 HGB). Die »trafksmmer hat ihn für die “ängel der Buchführung strafrech‘Jich nur verantwortlich gemacht, soweit ihm ein Verschulden. und zwar Vorsatz, nachgewiesen war; das ist unter IV ihres Urteils im einzelnen dargelegt. Rechtlich lassen sich diese Ausführungen nicht beanstanden.
3.) Betrug (§ 263 StGB).
Das sich anbahnend> Beteiligungsverhältnis verpflichtete den Angeklagten Otto ID, seinen künftigen Teilhater über die Verhältnisse des Geschäfts vollständig aufzuklären (aGSt 70, 45; 70, 151, 156). Das hat er nicht nur unterlassen, sondern dem Hinkelbein sogar der wahrheit zuwider erklärt, seine Geldschwierigkeiten seien nur "momentan",
Mit Recht hat die Strafkammer hierin eine Vorspiegelung falscher Tatsachen gefunden, Dasselbe gilt unter den hier festgestellten Umständen auch von der Behauptung des Angeklagten, es seien gute Sicherheiten vorhanden- Ob auch die Angaben über den erzielbaren Jahresgewinn ebenso zu beurteilen sind, kann dahingestellt bleiben. Wenn sich der Geschäaigte leichtfertig irreführen liess, so schliesst das einen Betrug nicht aus. Der Vermögensschaden des Hinkelbein bestand darin, dass er gegen die Hingabe baren Geldes nur eine Forderung erwarb, deren Verwirklichung infolge der
wirtschaftlichen Schwierigzeiten des Angeklagten von vornherein unsicher war.
4 ) Steuerhinterziehung (§ 396 RAbg0).
Für den lYatbestand der Steuerhinterziehung ist es unerhe
lich, dass nur Voranmeldungen unrichtig abgegeben und Vorauszahlungen verkürzt wurden, Die Jmsatzsteuervoranmeldung ist eine Steuererklärung, die Vorauszehlung Steuer (§ 13 Abs 2 UStG). Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte Otto EB diese Steuer zu seinem Vorteil vorsätzlich verkürzt und sich in <einem Rechtsirrtum befunden,
Die Verurteilung der Angeklagten funde Tun wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung setzte nicht die Feststellung voraus, dass sie persönlich Steuerschulänerin war oder bei der Abgabe einer Steuererklärung mitgewirkt hat. Uach der Überzeugung des Lanägerichts hat sie im Falle PD - im Einverständnis ihres Ehemannes - vorsätzlich veranlasst, dass die entgeltliche Abgabe von
Köbeln nicht in den Büchern festgehalten urde. Dies führte,
wie sie voraussah und billigte, dazu. dass dieser Jmratz ' bei einer „teuervoranmeldung und Vorauszahlung ihres Ehemannes unberücksichtigt blieb. Die Yürdigung dieses Verhaltens als Beihilfe zur Steuerhinterziehung lässt sich rechtlich nicht beanstanden.
11. Zu_ den Strafaussprüchen,
1.) Die Freiheits- und Geldstrafen entsprechen dem Gesetz, wie es zur Zeit der 'ntscheidung galt Auf eine Einzelstrafe des Otto TED, die unter drei ":onaten Gefängnis liegt, war an sich der % 27 b StGB anwendbar; es ist indes ersichtlich, dass die »trafkammer hier im Hinblick
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auf ie weiteren “reiheitsstrafen den Strafzweck durch eine Geldstrafe allein nicht für erreichbar hielt (vgl ECH 4 StR 491/51 vom 29, Mai 1952). Die Bekanntmachung der Steuerstrafe wollte das Landgericht ersichtlich nur gegen den Angeklagten Otto TED, nicht auch gegen Gunda EB aussprechen. Da inde> die Urteilsfornel nicht ganz eindeutig ist, war dies klarzustellen. Übrigens hätte nich* dem Finanzamt die Befugnis zugesprochen werden sollen, die Verurteilung bekanutzumachen. Nach
§ 399 RAbgO ist die bekanntmachung vielmehr anzuoränen. wenn das Gericht sie für erforderlich hält; die Steuerbehörde bestimst nach \ 474 Abs 2 RAbgO nur die Art der Bekanntmechung, Eine Änderung des Urteils hiernach würde den Angeklagten jedoch schlechter s;ellen; sie muss daher unterbleiben (§ 358 Abs 2 StPO)
2 ) Zugunsten der Angeklagten Gunda Tomi una SCHERE ist noch im Revisionsrechtszug der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB nF anwendbar (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249,53 vom8. Oktober 1953 - KJW 1953, 1800). Ianach kann der Richter die Vollstreckung cn Preiheitsstrafen bis zu neun Konaten zur Bewährung aussetzen. Zwar hat das Landgericht diesen beiden Beschwerdeführern schon bedingten Straferlass nach den bayerischen Gnadenvorschriften gewährt. Dadurch erübrigt sich aber nicht die Entscheidung nach § 23 StGB; denn eine hiernach be willigte S'rafaussetzung zur Pewährung ist keine Kassnahme der Gnade, sondern Bestanäteil der richterlichen Strafzumessung, die erst beendet ist, wenn über die Anwendbarkeit des § 25 entschieden ist. Das Revisionsgericht hat den beiden Angeklagten selbst die Strafaussetzung bewilligt: weil die Urteilsgrinde zusammen mit der schon getroffenen.
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nunmehr überholten Gnadenmassnahme zeigen. dass ihre Voraus-
setzungen gegeben sind, Auch ist im vorliegenden Fall erkennbar, dass die »trafart und die Strafhöhe durch die Aussetzung nicht berührt werden können.
Es ist nunmehr Sach®des Landgerichts. über Bewährungszeit und Auflagen (§ 24 StGB) Beschluss zu fassen, a
Für den Angeklagten Otto EB komnt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB nicht in Betracht. weil seine Gefängnisstrafe neun “Xonate übersteigt: Zwar sind ihm fünf Monate Untersuchungshaft angerechnet worden. so dass nur noch ein Rest von sieben Monaten Gefängnis zu verbüssen bleibt. Dies begründet jedoch nicht die Anwendbarkeit des § 23, vielmehr ist dafür die Höhe der ausgesprochenen Strafe entschei-., dend. wortlaut und Sinn der Vorschrift zeigen die Absicht gi: des Gesetzes auf, dass längere Freiheitsstrafen. d.s, solche K; von mehr als neun Zonaten, von Rechts wegen zu vollziehen sind, zorbehaltlich der nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe möglichen bedingten Entlassung nach § 26 StGB. Strafe ist aber auch der durch Anrechnung der Untersuchungshaft getilgte Teil, nicht bloss der verbleibende Rest. Es kann nicht allein von der vielfach zufälligen Verhängung oder Dauer der Untersuchungshaft abhängen, ob die vom Gericht für schuldangemessen erachtete Strafe zu vollstrecken oder
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zur Bewährung auszusetzen ist; besonders deutlich wird das, wenn in einem Verfahren mehrere Angeklagte, die teils nicht.
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teils kürzere, teils längere Zeit in Untersuchungshaft waren, zu gleichen oder ähnlichen Strafen verurteilt werden.
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