Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 22.12.1953 – 1 StR 529/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

2542 079

In Na m en des Volkes Iin:.der Strafsache

gegen 2.) den Kraftfahrer Johann Sch BB aus AB: ort zevoren ame j | 2.) den Notorenmeister Josef H | DB aus AW-EB :ort geboren mn. BD ww, |

wegen erfolgloser Verleitung zum Meineid

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Peetz

Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch

Bundesrichter Dr, Schalscha‘ als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

g ustizangestellt er als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

a

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das

Urteil des Tanägerichts. in Augsburg vom 21, März 1951 | |

1l,) im Schuldspruch dahin ‚berichtigt, dass se > der fortgesetzten erfolglosen Verleitung zum Meineid und FB der erfolglosen Verleitung zum Meineid schuldig ist;

2.) im Strafausspruch aufgehoben, und zwar bei H@- @EBB in vollem Umfang mit den Feststellungen hier-

12

zu und bei Sch, soweit die Bil-. dung einer Gesamtstrafe unterblieben ist,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen-

Gründe 3

Der Angeklagte Sch ist wesen "fortgesetzter Verleitung zum Meineid" (88 159, 49 a StGB in der vor dem 1. Oktober 1953 geitenden Fassung) zu zehn Monaten Gefängnis und der Angeklagte TemEEBD wesen "Verleitung zum Meineid® zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die beiden Angeklagten haben geg sen die Entscheidung Revision eingelegt. Die Rechtsmittel können nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

1.). Zur Revision des Angeklagten Schw . a) Dieser Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe gegen das in Art 103 Abs 3 66 verankerte Verbot der Doppelbestrafung verstossen; die seiner Verurteilung zugrunde liegenden Einwirkungsversuche auf die Zeugin DO] hätten in den gegen ihn wegen Kuppelei ergangenen Berufungsurteil des Landgerichts in Augsburg vom 5, September 1950 insofern zu. ‚seinen Ungunsten Berücksichtigung gefunden, als die Strafe des: Schöffengerichts: in. Höhe von einem Honat Gefängnis auf zwei Monate Gefängnis erhöht. „wo den sei; er sei daher wegen des ihm vorgeworfenen Verb chens der erfolglosen Verleitung zum Meineiä schon be Straft. Be

Die Rüge geht fehl. Das von der Rechtsprechung schon immer anerkannte und nunmehr. in Art‘ 103 Abs 3 GG ausdrücklich ausgesprochene Verbot der Doppelbestrafung bedeutet, dass eine Person wegen derselben Tat grundsätzlich nicht mehrmals verfolgt werden darf, wenn über diese bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Über die Tat ist jedoch nur dann entschieden, wenn sie Gegenstand der Urteils-

findung im Sinne des § 264 StPO war, Diese Voraussetzung liegt, wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, hier nicht vor. Bei dem Verfahren, das vor dem Schöffengericht und bei der Strafkammer als Berufungsgericht gegen den ingeklagten schwebte, handelte es sich um ein solches wegen Kuppelei bzw Beihilfe hierzu, während das gegenwärtige Verfahren ein fortgesetztes Verbrechen der erfolglosen Anstiftung zum Neineid zum Gegenstand hat. Dass das Lendgericht in dem Berufungsurteil vom 5. September 1950 die Einwirkungen des Angeklagten auf die Zeugin SO >= der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt hat, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Damit erledigt sich auch die Verfshrensrüge, dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteii unter Verstoss gegen die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Verhandlung Feststellungen aus den . Berufungsurteil vom 5. September 1950 getroffen habe.

b) Was die Revision in sachlichrechtlicher Einsicht gegen den Schuldspruch vorbringt, erschöpft sich in unzulässigzen Angriffen gegen die von Verstössen gegen Denkgesetze, allgemein gültige Erfahrungssätze und Auslegungsregeln Sowie von sonstigen Rechtsfehlern freie Beweiswürdigung des Tatrichters. |

ce) Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Annahme der Revision kann Strafermässigung nach § 157 StGB dem Teilnehmer nicht gewährt werden (u.a. EGHSt 1, 22, 28); das muss erst recht für die erfolglose Anstiftung gelten. Wit Recht hat die Strafkammer auch davon abgesehen, die Tatsache, dass in dem Berufungsurteil vom 5. September 1950 wegen Kuppelei die Be einflussungsversuche des Angeklagten gegenüber der Zeugin DB 215 straferschwerend terücksichtigt worden sind,

zugunsten des Angeklagten zu verwerten, Die Revision übersieht in dieser Hinsicht vor allen, dass das Dandgericht überhaupt nicht befugt war, die wegen Kuppelei gegen den Angeklagten rechtskräftig erkannte Strafe einer erneuten richterlichen Beurteilung zu unterziehen, Die Strafkammer musste vielmehr unabhängig von dem früheren Strafausspruch nach Pflichtmässigen Ermessen die ihr angemessen erscheinende Strafe finden.

Jedoch gibt der Jetzige Strafausspruch aus einem nicht von der Revision geltend gemachten Grunde zu Bedenken Anlass. Nach den Urteilsfeststellungen ist der

Angeklagte durch das Berufungsurteil des Landgerichts in Augsburg vom 5, September 1950 rechtskräftig zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ob diese Strafe bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils verbüsst war, ist nicht festgestellt. Danach muss mit der Mög-. ‚lichkeit gerechnet werden, dass die Strafkammer es entgegen der Bestimmung des § 79 StGB unterlassen hat, aus der erkannten Strafe von zehn Monaten Gefängnis und der von zwei Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe zu bilden. Das nötigt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (u.a. BGHSt 3, "277, 280), an. der er trotz der anders-

. lautenden. Entscheidung des 5. Strafsenats 5 StR 345/52 vom 17. April 1952 (Beust 2, 388) ‚festhält, zur Zufhebung des Urteils im Strafausspruch. oo

Nach den Entscheidungen « des Bundesgerichtshofs u 2 StR 325/52 vom 12. Dezember 1952 (NIW 1953 8 389 Nr 14) und 2 StR 329/53 vom 30. Oktober 1953 (zur Veröffentlichung bestimmt), denen der Senat beitritt, ist, wenn

- wie hier .- das angefochtene Urteil an sich rechtlich einwandfrei und nur versehentlich die Bildung einer Gesentstrafe unterblieben ist, bei Zurückverweisung der Sache für die Gesamtstrafbildung der Zeitpunkt massgebend,

zu dem das angefochtene Urteil ergangen ist. Die Strafkammer wird daher auch dann, wenn die Gefängnisstrafe

von zwei bHonaten in der Zeit von der Verkündung des angeTochtenen Urteils bis zur neuen Hauptverhandlung ver-

ct

büsst oder erlassen sein sollte, die Bildung einer Ge-

\

samtstrafe nachzuholen haben.

2.) Zur _ Revision des Angexlagter Hu.

a) Die Revision dieses Beschwerdeführers bemängelt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass in den Urteilsgründen entgegen § 267 Abs 3 Satz 1 StPO das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz nicht bezeichnet sei, Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung der dem Kitangeklagten SCHEEEED vorsenorfenen Straftat diese ausdrücklich als fortgesetztes "Verbrechen der Verleitung zum Meineid gemäss $% 159, 49 a StGB" bezeichnet hat. Aus welchem Grunde die schwerdeführers die gesetzlichen Strafbesti immungen hätte wiederholen sollen, ist unerfindlich.

IL

Strafkanmer bei der gleichartigen 5t rad tat des Be-

)

b) Die Revision rügt ferner, die Strafkammer habe bei der Strafzumessung entgegen ihrer verfahrensrechtlichen Pflicht, die für die Strafzunessung bedeutsamen Tatsachen erschöpfend zu ermittein und vollständig in die Urteilsgründe aufzunehmen, nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass in dem Berufungsurteil vom 5. September 1950 wegen Frortgesetzter Kuppelei der Beeinflussungsversuch gegenüber der Zeugin BD vereits straferschwerend verwertet worden sei; insoweit hätte üäle Strarkamner dem "Gedanken" des Verbots der Doppel-

bestrafung Rechnung tragen müssen, und zwar dadurch, dass sie die Strafe für die erfolglose Verleitung zum Meineid

entsprechend den Nass der zrhöhung der Strafe wegen fort-

gesetzter Kuppelei kürzte. Diese Rüge bedarf ebenso‘. wie die weitere Beanstandung, die Strafkammer habe un | Ver Verletzung des § 244 Abs 2 und 3 StPO den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlesung der Gründe des Urteils

vom 5. September 1950 abgelehnt, keiner weiteren Erär-

terung. Es kann insoweit auf die Ausführungen unter 1 a) verwiesen werden. |

2) Verfehlt ist schliesslich auch die Rüge, das Land-. Bericht habe durch die Ablehnung des Antrags, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer bis zum Abschluss des gegen die Zeugin ZmEED> anhängigen Verfahrens wegen Meineids auszusetzen, gegen § 244 Abs > und 3 StPO verstossen. | Da mit dem Aussetzungsamtrag kein Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs 3 StPO verbunden war, scheidet ein Ver-

Stoss gegen diese Vorschrift aus. Die Strafkammer hat auch nicht ihrer Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs 2 StPO) zuwidergehandelt. Das mit dem-Antrag verbun- . dene Ziel, der etwaige Nachweis einer Eidesverletzung der Zeugin, war viel zu ungewiss, als dass sich für die Strafkammer die Verpflichtung ergeben hätte, das Verfahren auf unbestimmte Zeit auszusetzen (BGH 1.StR 582/51 vom 21. März 192). 00.20. | en dä) Der Beschwerdeführer hat zwar sämtliche vorgebrachten Revisionsrügen als solche verfahrensrechtlicher Art bezeichnet. In Wahrheit hat er. jedoch mit der unter 2 b) behandelten Rüge, das Landgericht hätte bei’der Straf-

festsetzung dem Gedanken des Verbots der Doppelbestrafung Rechnung tragen müssen, zugleich die fehlerhafte Anwendung des Sachlichen Rechts bei der Strafbemessung gel-

tend gemacht. Ist diese Rüge auch unbegründet, so muss das Urteil im Strafausspruch doch aus anderen Gründen aufgehoben werden.

How ist nach den Urteilsfeststellungen durch das Berufungsurteii des Landgerichts in Augsburg von 5. September 1950 rechtskräftig zu sechs lionaten Gefängnis verurteilt worden. Auch hier ist wie im Falle des Mitangeklagten Schau dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, ob die Strafe kis zu deren Verkündung verbüsst war. Demnach ist hier ebenfalls mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die Strafkammer es der Bestimmung des § 79 StGE zuwider unterlassen hat, eine Gesamtstrafe zu bilden. _

Seit dem angefochtenen Urteil ist ferner der § 23 StGB nf in Kraft getreten. Danach kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als neun Monaten zur Bewährung aussetzen. Diese Rechtsänderung ist nach § 2 Abs 2 StGB nt, § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachten (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/553 vom 8. Oktober 1953 = JZ2 1953 3 733). Obwohl dem Angeklagten sowohl für die Strafe wegen Kupnelei als auch für die wegen erfolgloser Verleitung zum Neineid beding- | ter Straferlass nach den bayerischen Gnadenbestimmungen

versagt worden ist, ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass das neu erkennende Gericht, falls es auf eine Gesamtstrafe von nicht mehr als neun Honaten Gefängnis ‚erkennt oder die Voraussetzungen des § 79 StGB verneint, die Vollstreckung der Gesamtstrafe oder der Strafe wegen erfolgloser Verleitung zum Meineid nach § 23 StGB nF aus-

setzt,

Soweit das Urteil zur Früfung der Voraussetzungen des § 23 StGB nF aufgehoben werden muss, ergreift die Aufhebung den gesamten Strafausspruch samt den Feststellungen

4.

hierzu. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Strafkamner,.

[7 falls die Gefängnisstrafe von sechs Monaten aus dem Berüu-. | vwember 1950 bis zur neuen Hauptver sollte, keine Gesamtstrafe mehr:

fungsurteil vom 5. Sep in

handlung verbüsst sei

29% -9.

bilden kann (BGHSt 2, 230); sie ist in diesem Falle aber nicht gehindert, die mit der früheren rechtsfehlerhaften Unterlassung der Gesamtstrafbildung verbundene Härte bei der Bemessung der Strafe für die erfolglose Verleitung zum Meineid auszugleichen (BGHSt 2, 233 und BGH 4 StR 120/53 vom 1. Oktober 1953).

3,) Hiernach ist das Urteil bezüglich der beiden Angeklagten im Strafausspruch aufzuheben, und zwar bei Tom in vollem Umfang mit den Feststeilungen hierzu und bei Schi, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist; die $ache ist im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen. Zum Schuldspruch sind die Revisionen dagegen als unbegründet zu verwerfen; doch erscheint es zur Verdeutlichung der Schuldsprüche angezeigt, die Urteilsformel dahin

zu berichtigen, dass die Verleitung zum Meineid bei beiden Angeklagten erfolglos geblieben ist;

Dr, Hörchner Dr. Peetz Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha