Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.03.1954 – 1 StR 709/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Vorsichtsmassregeln des Täters schliessen seinen auf das kerkmal der Öffentlichkeit sich erstreckenden Vorsatz nicht aus.
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Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz: StGB § 183
Rechtssatz: Vorsichtsmassregeln des Täters schliessen seinen auf das kerkmal der Öffentlichkeit sich erstreckenden Vorsatz nicht aus.
Aktenzeichen: 1 StR 709/53 Urt. des BGH vom 16. März 1954. LG Augsburg
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Im Namen des Volkes In der »>trafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Richard REP zus
ME zeboren am EEE 1902 in SEE (Bezirk F
BB ‚co. wegen Unzucht mit Xindern u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bunudesrichter Tr Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt_ Dr in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 14. August 19553 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Äosten des Rechtsmittels. an das Lanügericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen dreier unter sich und mit einen Vergehen der Erregung geschlechtlichen Argernisses tateinheitlich zusanmentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern. davon eines vollendeten und zweier versuchter, (§ 5 176 Abs 1 Ur 5, 43, 183, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. .
Sr rat die Aufhebung der Entscheidung insoweit beantragt. als er der Unzucht mit Kindern schuldig erkannt ist, Diese Beschränkung ist wirkungslos, da bei einer einheitlichen Tat im Sinne des § 73 StGB das Rechtsmittel wegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschrönkt werden kann. Das Urteil ist hiernach als in vollem Umfang angefochten anzusehen.
Soweit die Revision die Verletzung verfohrensrechtlicher Vorschriften rügt, ist sie mangels Angabe der einen Mangel enthaltenden Tatsachen unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StTO).
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Auch die Sachbeschwerde kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.
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Die Angriffe, die der Beschwerdeführer gegen seine Verur- . teilung wegen Unzucht mit Kindern erhebt, greifen nicht durch, : Die Strafkammer ist auf Grund bedenkenfreier tatsächlicher Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass er in geschlechtlicher Erregung vor den drei Mädchen sein Glied entblösst hat, um sie zu dessen geflissentlichem Betrachten zu veranlassen, und dass
er bei einem der kädchen mit seinem Vorhaben Erfolg gehabt hat. Rechtlich hat sie dieses Verhalten zutreffend als ein vollen-
detes und zwei versuchte Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Nr 3
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"16. Juni 1953).
StGB gewürdigt. Die Annahme, dass ein Kind, das einen das
allgemeine Schem- und Sittlichkeitsgefühl verletzenden Vorgang "geflissentlich"betrachtet, damit eine unzüchtige Handlung” vornimmt, ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu bean-'f standen; sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichs: E gerichts und des Bundesgerichtshofes (u.a. RGSt 75, 246; BGH 3 StR 48/51 vom 12. März 1951 - IM Nr 2 zu § 176 Abs 1 Nr 3 StGB -; BGH NJW 1953 S 710 Nr 16). Was die Revision sonst vorbringt, enthält im wesentlichen nur unzulässige Angriffe gegen # die Beweiswürdigung. nn
Gegen die Annahme gleichartiger Tateinheit (§ 73 StGB) zwischen dem vollendeten und den beiden versuchten Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB bestehen keine Bedenken (u.a. BGHSt 1, 20; Urteile des erkennenden Senats 1 StR 187/51 vom 19. Juni 1951, 1 StR 160/53 vom 14. April 1953 und 1 StR 797/52 vom
lichen Ärgernisses lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen!‘ A Zum inneren Tatbestand hat die Strafkammer zwar keine näheren “ Feststellungen getroffen. Für die &erkmale der unzüchtigen Handlung und der Erregung von Ärgernis erübrigten sich solche jedoch ohne weiteres. Aber auch für das Merkmal der Öffentlich- f keit bedurfte es keiner näheren Feststellungen, weil der Beschwerdeführer nach den Urteilsgründen zugegeben hat, sich der "Öffentlichkeit des Bad6platzes" - einer zur Tatzeit ausser von dem Angeklagten und den von seinem Treiben betroffenen drei Mädchen noch von mehreren anderen Erwachsenen und Kindern besuchten Kiesbank an der unteren Wertach -— bewusst gewesen
zu sein. Die Öffentlichkeit des Tatortes allein würde allerdings “ur den äusseren und inneren Tatbestand des § 1§ 3 StGB
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noch nicht ausreichen, Doch ergibt sich aus den Urteils-Reststellungen zur äusseren +atseite, dass die Stref'amner
den Begriff der "Öffentlichkeit" nicht verkannt hat; sie hat dieses ilerkmal zutreffend (u.2. RGSt 73, 90; BGH 4 StR 511,51 von 5. Juli 1951 = JZ 1951 S 600) deshalb für ge-
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geben erachtet, weil der Beschwerdeführer seine unzüchtigen Eendlungen an einem Orte vorgenomten hat, "0 sie von einer ımbestimmten Anzahl nicht durch pers “altche Deziehungen zusanmnmengehaltener Personen wehrgenomnen werden konnten,
iesem Sinne hat das Landgericht ersichtlich i das Geständnis das Angeklagten wiedergegeben, Der euf die Öffentlichkeit sich erstreckende Vorsatz des Be:chwerädeführers wird auch nicht ändurch ausgeschlossen, dass er beim Vorbeigehen erwachsener Psrsonen seine Beine zusammennahm und eine Zeitung über seinen Schoss legte; diese Vorsichtsmassnahme spricht nur dafür, dass er’ von den vorübergehenden Srwachsenen nicht unmittelbar auf frischer Tat ertappt werden wollio (vgl KE GA 75 S 199),
Mit Rocht hat Gas zandgericht nur ein einziges - nicht
drei in gleichartiger Tateinheit stehende -- Vergehen gegen § 1§ 3 StGB für vorliegen 1d erachtet (BGHSt 4, 303) und zwischen den unter sich tateinheitlich zusamnentreffenden drei, Verbrechen der Unzucht mit Kindern und den Vergehen gegen § 1§ 3 StGB Tateinheit angenommen (BGH NJW 1953 S 710 Nr 16 und BCHSt 4, 303).
Der Strafausspruch begegnet an sich ebenfalls keinem
rechtlichen Bedenken, Jedoch kann er aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben, Seit Arlass des angefochtenen Urteils
ist der § 23 StGB n.F, in Kraft zetreten, Diese Bestimmung hat nach § 2 Abs 2 StGB n.F., § 354 a StPO auch das Re-- visionsgericht zu beachten (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Okto-
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Rücksicht auf seine bisherige Straflosigkeit und die
ber 1953, 5 'StR: 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953
S 733). Obwohl die Strafkammer dem Beschwerdeführer für die erkannte Gefängnisstrafe bedingten Straferlass nach den bayerischen Gnadenbestimmungen versagt hat, ist mit
übrigen in dem Urteil ohne Rechtsirrtum angeführten Strafmilderungsgründe die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung gegeben sind. Jedenfalls genügt die von dem Land-
‚gericht dem Versagungsbeschluss beigegebene Begründung,
das öffentliche Interesse erfordere bei Sittlichkeitsde-
likten an Kindern den Vollzug eines grösseren Teils der
Strafe, in dieser Verallgemeinerung nicht, um von hier aus u die Voraussetzungen der Strafaussetzung nach § 23 StGB verneif nen zu können. Es ist unzulässig,bei Taten bestimmter Art grundsätzlich das Erfordernis des öffentlichen Interesses Rx an der Strafvollstreckung ohne nähere Darlegung der im Ein- 'B. zelfall massgebenden Umstände zu bejahen und damit dem Tä- E: ter gemäss § 23. Abs 3 Nr 1 StGB die Vergünstigung der Straf- Ei; aussetzung zur Bewährung zu versagen.
Die Sache muss hiernach zur Nachholung der Prüfung nach § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen werden. \ Nach den Umständen des Falles können die die Strafzumessung : x tragenden Feststellungen nicht von denjenigen getrennt werden,die für die Frage der Bewilligung einer Strafaussetzung \ zur Bewährung massgebend sind. Deshalb erweist sich die SE Aufhebung des gesamten Strafausspruchs als erforderlich
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(vgl das Urteil des Senats 1 StR 575/53 vom 19. Januar 1954). Im übrigen ist die Revision als unzulässig zu verwerfen,
Senatspräsident Dr. Hörchner
und Bundesrichter Dr. Schal- Dr. Peetz scha sind beurlaubt und des- ’
halb an der Unterzeichnung
verhindert. zu
Dr. Peetz
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