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BGH Entscheidung vom 12.06.1955 – 1 StR 513/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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stR 513/53

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ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Xraftfahrzeugmecheniker Adan B (EEE

ED, dort zeroren an EEE 1921,

wegen gevierbsnässigar Behlerei u.a.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

von 12. Januar 1954. an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr, Jörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Heimann-"Trosien als beisitzende Oberstaatsanwalt Dr,

Richter als Vertreter der ED 121tschar:.

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 12. Juni 1955 wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Berährung an das Landgericht wiesen, das auch über die Kosten des Rrchtrsmittels zu

entscheiden hat, Im übrigen wird die Revision v rworfen.

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Gründe: & a»

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Das Landgericht hat den Angeklagten. nzchdem das erste Urteil gegen ihn auf seine Revision vom Senat aufgehoben worden war, wegen gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit wit einen Vorgehen gegen ° 16 Abs 1 r 1 in Verb. mit § 1 Uned!ietG in drei selbständigen Fäl\en zu einer Gesamistrafe von neun Monaten Gefängnis sowie zur Zahlung von zwei Schadensbeträgen an die Bundespost verurteilt,

1.) Die Pevision des Angeklas5en. mit der er die Yerletzung des sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch of-Fensich"lich unbegründet, Ihr Vorbringen erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Ängrif’en gegen die von Denkfehlern. Verstössen gssen Frfahrungssätze und sonstigen Rechtsfehirrn freien tatsächlichen Teststellungen des auch in der rechtlichen Fürdigung einwandfreien Urteils. Die Strafzumessung gibt ebenfalls zu keinem Bedenken Anlass,

2,Y Am 1. Oktober 1953 sind die §§ 23 bis 25 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4, August he. 1953 in Kraft getreten. Danach kann das Gericht die Vollstreckung # einer Gefängnisstrafe bis zu der hier ausgesprochenen Höhe von \ ncun Monaten unter bestimmten Voraussetzungen aussetzen, dazit der Verurteilte durch gute Führung während einer Probezeit Straferlass erlangen kann. Gemäss % 2 Abs 2 StGB, 5 354 a StPO hat das Revisionsgericht diese nachträgliche Tesetzesänderung zu beachten (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ2 1955, 733).

Ob im vorliegenden Falle die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung gegeben sind. bedarf der näheren fes+stellung durch das Landgericht, Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch ist hierzu nach den besonderen Umständen des Falles nicht erforderlich. Einerseits würde einer ”rhöhung der festgesetzten E’nzelstrafen und Ger aus

ihnen zepildeten Gesamtstrafe von neun kKoraten Gefängnis

das Verbot der Schlechterstellung des Angerlarten (§ 358 Abs 2 StPO) entgegenstehen, Andererseits würde es einen Verstoss gegen § 260 Abs 2 StGB r ,F, bedeuten, wena die an sich schon unter der "indesistrafe von sechs Yonaten Gefängnis liegenden Einzelstra?en von drei, vier und f'nf Xonaten Gefängnis noch herabgesetzt würden; es ist nach Lage des Falls auch zweifolsfrei auszuschliessen, dass das nu erkennende Gericht -— leichgültig, ob er dem Ange’rlag-en Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt oder nicht - eine niedrigere als die austesprochene Tesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis bilden würde.

3.) Der bürgerlichrechtliche Teil des Urteils ist nicht zu beanstanden,

Hiernach ist die Seche zur Verhandlung und “ntscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an des Landgericht zu-

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rückzuverweisen, die Revision im übrigen dagegen als unbegründet zu verwerfen,

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Glanzmenn Heimann-Trosien