§ 108 Wählernötigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108#abs-1 (1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 108 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 25.11.2025 – 3 W 187/25
- BVerfG, 08.02.2001 – 2 BvF 1/00Hessisches Wahlprüfungsrecht: Vereinbarkeit des Tatbestands der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung; Nichtigkeit der sofortigen Rechtskraft von Urteilen des Wahlprüfungsgerichts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BAG, 06.12.2000 – 7 ABR 34/99Betriebsratswahl: Einsichtnahme in die mit Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste während des laufenden Wahlvorgangs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2017 – 4 L 88/16Zitiert von 2
- LG Wuppertal, 09.10.2009 – 22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 -
- LAG Niedersachsen, 16.06.2008 – 9 TaBV 14/07Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.