§ 108 Wählernötigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.10.1980 – 2 StR 207/80
- OLG Düsseldorf, 25.11.2025 – 3 W 187/25
- BVerfG, 08.02.2001 – 2 BvF 1/00Hessisches Wahlprüfungsrecht: Vereinbarkeit des Tatbestands der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung; Nichtigkeit der sofortigen Rechtskraft von Urteilen des Wahlprüfungsgerichts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BAG, 06.12.2000 – 7 ABR 34/99Betriebsratswahl: Einsichtnahme in die mit Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste während des laufenden Wahlvorgangs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2017 – 4 L 88/16Zitiert von 2
- LG Wuppertal, 09.10.2009 – 22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 -
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 16.06.2008 – 9 TaBV 14/07Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108#abs-1 (1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.