Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 108 Wählernötigung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108#abs-1 (1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

§ 107c § 108a