Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung

Stand: 10.06.2019

Bund199 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/105#abs-1 (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/105#abs-2 (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

§ 104 § 105a