Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 199
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Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2017 – 2 Sa 246/17Zitiert von 1
- BGH, 12.12.2019 – V ZR 69/19Erneute Anhörung des Sachverständigen im BerufungsverfahrenZitiert von 2
- LAG Hessen, 09.08.2013 – 3 Sa 25/13Zitiert von 1
- BAG, 21.09.2017 – 2 AZR 57/17Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Klagefrist - Verwirkung - WeiterbeschäftigungZitiert von 36
- OLG Hamm, 14.11.1979 – 20 U 7/79Zitiert von 1
- BGH, 26.04.2022 – X ZR 3/20Anforderungen an die Darlegung von Geschäftsunfähigkeit wegen einer Störung der Geistestätigkeit; Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen GeschäftsZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.01.2026 – XII ZB 182/25(Betreuungsverfahren: Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht)Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 08.01.2026 – 5 U 87/24
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2026 – L 2 BA 47/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/105#abs-1 (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/105#abs-2 (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.