Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/105#abs-1 (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/105#abs-2 (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Wird zitiert von 212 Entscheidungen zu § 105 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2017 – 2 Sa 246/17Zitiert von 1
- BGH, 12.12.2019 – V ZR 69/19Erneute Anhörung des Sachverständigen im BerufungsverfahrenZitiert von 2
- LAG Hessen, 09.08.2013 – 3 Sa 25/13Zitiert von 1
- BAG, 21.09.2017 – 2 AZR 57/17Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Klagefrist - Verwirkung - WeiterbeschäftigungZitiert von 39
- OLG Hamm, 14.11.1979 – 20 U 7/79Zitiert von 1
- BGH, 26.04.2022 – X ZR 3/20Anforderungen an die Darlegung von Geschäftsunfähigkeit wegen einer Störung der Geistestätigkeit; Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen GeschäftsZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.01.2026 – XII ZB 182/25(Betreuungsverfahren: Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht)Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 08.01.2026 – 5 U 87/24
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2026 – L 2 BA 47/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 105 eingefügt durch Artikel 25 Abs. 2 1. 7. 2005 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.