§ 58 Vernehmung; Gegenüberstellung
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 71
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Nach Gewicht
- BVerfG, 17.07.1995 – 2 BvH 1/95Ausschluß eines Fraktionsmitarbeiters im Untersuchungsausschuß wegen seiner Eigenschaft als ZeugeZitiert von 1
- BGH, 07.11.2000 – 5 ARs 150/00
- BGH, 07.11.2000 – 5 StR 150/00Zitiert von 3
- BGH, 20.01.1953 – 1 StR 626/52
- OVG NRW, 19.03.2026 – 31 A 1902/20.O
- BGH, 21.02.2001 – 3 StR 244/00Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.03.2026 – 5 StR 147/25
- AG Arnsberg, 20.03.2025 – 17 Ls-411 Js 963/23-44/24
- VG Schwerin, 11.10.2024 – 3 B 2698/24 SNZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/58#abs-1 (1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/58#abs-2 (2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann.