Rechtsprechung / ArbG Hamm / 2024

ArbG Hamm Urteil vom 16.02.2024 – 2 Ca 1229/23

ECLI:DE:ARBGHAM:2024:0216.2CA1229.23.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 46.140,62 Euro festgesetzt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_2

Mit der am 3.11.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung einer Wechselschichtzulage für die Zeit von Januar 2022 bis September 2023 i.H.v. monatlich 74,68 € brutto gem. § 7 TVöD-K sowie Schadensersatz gem. § 37 HinSchG i.H.v. 44.572,34 €.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_3

In § 7 TVöD-K/VKA heißt es -soweit von Interesse- wie folgt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_4

„Sonderformen der Arbeit

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_5

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_6

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.“

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_7

Im am 2.7.2023 In Kraft getretenen HinSchG heißt es, soweit von Interesse, wie folgt:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_8

„§ 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_9

(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit … Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). …

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_10

§ 2 Sachlicher Anwendungsbereich

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_11

(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_12

1.   Verstöße, die strafbewehrt sind,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_13

2.   Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, …

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_14

§ 3 Begriffsbestimmungen

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_15

(1) Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen der folgenden Absätze.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_16

(2) Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen. Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_17

(3) Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße. (4) Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne Meldestellen (§ 12) oder externe Meldestellen (§§ 19 bis 24). …

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_18

§ 7 Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_19

(1) Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24) wenden. …

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_20

§ 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen(1) Beschäftigungsgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle). …(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. …§ 27 Meldekanäle für externe Meldestellen

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_21

(1) Für externe Meldestellen werden Meldekanäle eingerichtet, über die sich hinweisgebende Personen an die externen Meldestellen wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden. …

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_22

§ 32 Offenlegen von Informationen

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_23

(1) Personen, die Informationen über Verstöße offenlegen, fallen unter die Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes, wenn sie

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_24

1.   zunächst gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 eine externe Meldung erstattet haben und

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_25

a)  hierauf innerhalb der Fristen für eine Rückmeldung nach § 28 Absatz 4 keine geeigneten Folgemaßnahmen nach § 29 ergriffen wurden oder

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_26

b)   sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben oder

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_27

2.   hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass

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a)   der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_29

b)   im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_30

c)   Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten, Absprachen zwischen der zuständigen externen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen nach § 29 einleiten wird. …

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_31

§ 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_32

(1) Die §§ 35 bis 37 sind auf hinweisgebende Personen anwendbar, sofern

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_33

1.   diese intern gemäß § 17 oder extern gemäß § 28 Meldung erstattet haben oder eine Offenlegung gemäß § 32 vorgenommen haben.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_34

2.   die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_35

3.   die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei. …

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_36

§ 36 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_37

(1) Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_38

(2) Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte. …

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_39

§ 37 Schadensersatz nach Repressalien

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_40

(1) Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_41

(2) Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses … oder auf einen beruflichen Aufstieg….“

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_42

Der Kläger ist seit dem 1.9.1989 beim Beklagten als Krankenpfleger in dem vom Beklagten betriebenen Zentrum für forensische Psychiatrie in A tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K/VKA Anwendung. Er erreichte zum 31.12.2020 die Regelaltersgrenze; anschließend wurde er befristet bis zum 31.12.2023 -zuletzt in Teilzeit- weiter beschäftigt (Bl. 15 d. GA). Das Arbeitsverhältnis ist beendet; der Kläger hat keine „Entfristungsklage“ erhoben.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_43

Eine vom Kläger am 3.8.2023 (Bl. 20 d. GA) beantragte weitere Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages bis zum Erreichen des 70. Lebensjahres hat der Beklagte abgelehnt.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_44

Der Kläger meint, die Absage sei ausschließlich deshalb erfolgt, weil er am 30.7.2023 (Bl. 33 d. GA) anlässlich eines Personalgespräches auf Missstände im Klinikum (Verhalten des Mitarbeiters B gegenüber einem Patienten am 27.7.2023) hingewiesen habe (Klageschrift Seite 7, Bl. 8 d. GA). In dem Personalgespräch vom 7.9.2023 habe man ihn als „unkollegial“ bezeichnet und ihm in dem weiteren Personalgespräche vom 21.9.2023 (Seiten 7 und 8 der Klageschrift; Bl. 8 und 9 d. GA) ein Abordnungsschreiben überreicht und mitgeteilt, man werde das Arbeitsverhältnis nicht erneut verlängern. Somit stehe ihm Schadensersatz gem. §§ 36, 37 HinSchG i.H.v. 44.572,34 € zu. Wegen seiner Berechnung wird Bezug genommen auf Bl. 9 und 10 der Klageschrift (Bl. 10 und 11 d. GA). Er sei auch hinweisgebende Person i.S.d. HinSchG, da er zum Zeitpunkt seiner Beschwerde mangels Bestehens eine interne Meldestelle nicht habe anrufen können.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_45

Darüber hinaus stehe ihm auch unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste eine Wechselschichtzulage i.H.v. monatlich 74,68 € brutto zu. Der Beklagte habe diese auch in der Vergangenheit bis Dezember 2022 gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf die Seiten 4 bis 6 der Klageschrift (Bl. 5 – 7 d. GA).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_46

Der Kläger beantragt,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_47

1. die Beklagte wird verurteilt, an den KIäger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2022 zu zahlen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_48

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den KIäger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2022 zu zahlen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_49

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den KIäger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2022 zu zahlen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_50

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den KIäger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2022 zu zahlen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_51

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den KIäger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu zahlen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_52

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2022 zu zahlen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_53

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den KIäger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 zu zahlen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_54

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den KIäger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_55

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2022 zu zahlen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_56

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2022 zu zahlen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_57

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den KIäger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_58

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 zu zahlen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_59

13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zu zahlen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_60

14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_61

15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_62

16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_63

17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_64

18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_65

19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_66

20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2023 zu zahlen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_67

21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 zu zahlen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_68

22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.572,34 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_69

Der Beklagte beantragt,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_70

die Klage abzuweisen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_71

Die Wechselschichtzulage sei irrtümlich in der Vergangenheit gezahlt worden; diese tarifwidrige Praxis sei später nach Kenntnis der Rechtsprechung des BAG beendet worden. Der Kläger habe weder in Anwendung der tariflichen Vorschriften noch unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts der „betrieblichen Übung“ Anspruch auf weitere Zahlung der Wechselschichtzulage. Allein maßgeblich für die Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen sei die nationale Rechtsprechung; die vom Kläger bemühte Rechtsprechung des EuGH beziehe sich allenfalls auf die Auslegung europarechtlicher Bestimmungen -etwa zum Gesundheitsschutz im Rahmen der Richtlinien- aber gerade nicht darauf, ob bzw. wie bestimmte Dienst- oder Arbeitszeiten zu vergüten seien.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_72

Der Beklagte meint, das Arbeitsverhältnis sei infolge einer schriftlichen Befristungsabrede gem. § 41 Satz 3 SGB VI wirksam befristet worden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_73

Ein Schadensersatzanspruch gem. HinSchG bestehe nicht. Der Kläger sei bereits keine „hinweisgebende Person“, da er keine Meldung an die gesetzlich vorgesehene und bestehende externe Meldestelle veranlasst habe. Auch liege kein Verstoß i.S.d. § 32 Absatz 1 Nr. 2 HinSchG vor. Schließlich sei hausintern bereits zuvor entschieden worden, das -bereits damals belastete- Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht weiter zu verlängern. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Beklagten vom 12.1.2024, Seiten 5 ff. (Bl. 68 ff. d. GA).

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_74

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass jedenfalls bis zum Jahresende 2023 beim Beklagten keine „interne Meldestelle“ i.S.v. § 12 HinSchG eingerichtet war.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_75

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze same Anlagen sowie die Terminprotokolle.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_76

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_77

Die zulässige Klage ist unbegründet und war deshalb abzuweisen.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_79

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Wechselschichtzulage

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_81

Denn er hat keine Wechselschicht i.S.v. § 7 Absatz 1 TVöD-K geleistet.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_82

Danach ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach einem Schicht- oder Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens 2 Nachtschichten herangezogen wird (§ 7 Absatz 1 Satz 1 TVöD-K). Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags- und feiertags gearbeitet wird (§ 7 Absatz 1 Satz 2 TVöD-K).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_83

Nach seinem eigenen Vortrag erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Sätze 1 und 2 TVöD-K, da er nachts lediglich in der N065 Schicht (19:45 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages) bzw. in der N079 Schicht (19:45 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages mit anschließender etwa 10 Minuten dauernder Schichtübergabe) im Rahmen der Nachtbereitschaft eingesetzt war (vgl. BAG, Urteil vom 24.9.2008 -10 AZR 770/07 (zum TVöD)).

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_84

Ob Bereitschaftsdienste europarechtlich als „Arbeitszeit“ i.S.d. RL, also des Arbeitnehmergesundheitsschutzes anzusehen sind, ist entgegen der Rechtsansicht des Klägers für die Frage, ob bzw. wie diese Zeiten zu vergüten sind, irrelevant. Denn Letzteres bestimmt sich abschließend nach den von den Arbeitsvertragsparteien in Bezug genommenen tarifvertraglichen Bestimmungen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_86

Soweit der Kläger wohl meint, er habe auch unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts der „betrieblichen Übung“ Anspruch auf (Weiter-) Zahlung der Wechselschichtzulage, konnte er damit nicht gehört werden.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_87

Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, dass von den Arbeitnehmern regelmäßig stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen für die Zukunft. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Erklärende einen Verpflichtungswillen hatte, sondern ob der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) dahin verstehen konnte und durfte, der Arbeitgeber wolle sich zu einer über seine gesetzlichen, tarifvertraglichen und vertraglichen Pflichten hinausgehenden Leistung verpflichten (ständige Rechtsprechung; vgl. BAG, 19.9.2018 -5 AZR 439/17; BAG, 24.2.2016 -4 AZR 990/13; BAG, 13.5.2015 -10 AZR 266/14; BAG, 17.4.2013 -10 AZR 251/12; BAG, 29.8.2012 -10 AZR 571/11, BAG, 14.09.2011 – 4 AZR 526/10; BAG, 08.12.2010 – 10 AZR 671/09; LAG Hamm, 18.01.2013 – 15 Sa 876/12,).

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_88

Dies ist im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers zu ermitteln. Dabei bestimmen sich die Anforderungen an den Erklärungswert nach der Art des Verhaltens des Vertragspartners, das eine betriebliche Übung begründen soll.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_89

Die Voraussetzungen einer „betrieblichen Übung“ liegen erkennbar nicht vor. Mit der Rechtsprechung (vgl. statt aller LAG Hamm, Urteil vom 14.6.2017 -2 Sa 307/17 m.w.N.) geht die erkennende Kammer davon aus, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes i.d.R. davon ausgehen müssen, dass ihr Arbeitgeber ihnen nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich in Anwendung von Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen verpflichtet ist. Denn die an Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzlicher Regelungen, vor allem aber durch Festlegungen des Haushaltsrechts gebundenen öffentlicher Arbeitgeber sind viel stärker als private Arbeitgeber gehalten, die Mindestbedingungen des Tarifrechts -aber auch nur diese- bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_90

Zudem war die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die tariflich geregelte Wechselschichtzulage zu zahlen ist, bis zu der grundlegenden Entscheidung des BAG, Urteil vom 24.9.2008 -10 AZR 770/07 (zum TVöD)) umstritten. Eine betriebliche Übung konnte somit nicht entstehen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_92

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Form entgangener Arbeitsvergütung i.S.v. § 37 Absatz 1 HinSchG unabhängig davon, ob die Berechnung des Klägers zutreffend ist oder nicht.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_94

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist zum 31.12.2023 infolge wirksamer Befristungsabrede (vgl. § 41 Satz 3 SGB VI, §§ 14, 17 TzBfG und EuGH, Urteil vom 28.2.2018 -C-46/17 sowie BAG, Urteil vom 11.2.2015 -7 AZR 17/13) beendet worden.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_95

Darüber herrscht zwischen den Parteien auch kein Streit; der Kläger hat innerhalb der Frist des § 17 TzBfG auch keine Befristungskontrollklage erhoben.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_97

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 37 Absatz 1 HinSchG zu.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_98

Zwar sind gem. § 36 Absatz 1 Satz 1 HinSchG Repressalien gegen hinweisgebende Personen verboten. Gem. § 36 Absatz 2 HinSchG wird auch vermutet, dass die erlittene Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung (§ 32 HinSchG) der hinweisgebenden Person ist.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_100

Der Kläger ist aber keine „hinweisgebende Person“ im Sinne dieser Vorschrift und genießt somit auch nicht den Schutz der §§ 36, 37 HinSchG.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_101

Dies ergibt sich aus Sicht der Kammer bereits aus § 33 Absatz 1 Nr. 1 HinSchG, wonach die Vorschriften der §§ 35 bis 37 HinSchG nur auf hinweisgebende Personen anwendbar sind, die intern gemäß § 17 HinSchG oder extern gem. §28 HinSchG Meldung erstattet haben.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_102

Dies ergibt sich aber auch aus § 1 Absatz 1 HinSchG, wonach natürliche Personen geschützt werden, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem Gesetz vorgesehen Meldestellen gemeldet oder offengelegt haben.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_103

Der Kläger hat weder die -damals noch nicht bestehende- interne Meldestelle des Beklagten (§ 17 HinSchG) informiert noch externe Meldestellen i.S.v. §§ 19 ff., 28 HinSchG. Dass der Beklagte nach Inkrafttreten des HinSchG noch keine interne Meldestelle eingerichtet hat und auch noch nicht musste (vgl. § 40 Absatz 2 Nr. 2 HinSchG i.V.m. § 42 Absatz 2 HinSchG), führt nach Ansicht der Kammer nicht dazu, den Anwendungsbereich des HinSchG -gegen den Gesetzeswortlaut- dahingehend zu erweitern, dass dieses auch gilt für Beschwerden bzw. Hinweise im Rahmen von Personalgesprächen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_104

Denn es wäre für den Kläger ein Leichtes gewesen, die Beschwerde -so er dies wollte- gegenüber der eingerichteten externen Meldestelle zu erklären.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_105

Aus Sicht der Kammer dienen die formalen Anforderungen der §§ 13 ff., 24 ff HinSchG neben dem Schutz der durch die Hinweise belasteten Mitarbeiter auch dem Eigenschutz hinweisgebender Personen vor unbedachten und spontanen „Meldungen“ etwa anlässlich von Personalgesprächen sowie dem Schutz der Beschäftigungsgeber.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_107

Der Kläger hat auch keine Informationen über Verstöße i.S.v. § 32 HinSchG i.V.m. § 33 Absatz 1 Nr. 1 und 2 HinSchG offengelegt.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_109

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Nr. 1 HinSchG liegen erkennbar nicht vor. Der Kläger hat keine externe Meldung erstattet.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_111

Auch die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Nr. 2 HinSchG liegen nicht vor. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass ein hinreichender Grund zu der Annahme bestanden haben soll, dass eine der in § 32 Absatz 1 Nr. 2 a) bis c) HinSchG genannten Fälle vorliegen (vgl. Dzida/Seibt: Neues Hinweisgeberschutzgesetz: Analyse und Antworten auf Praxisfragen in NZA 2023, 657, Ziffer 3 und Dzida, der sachliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes in ArbRB 2023, Heft 12/23, S. 1 ff, 3).

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_113

Demgemäß war zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §46 Absatz 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Als Streitwert war der vom Kläger begehrte Zahlungsbetrag i.H.v. insgesamt 46.140,62 festzusetzen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_114

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_115

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_116

Landesarbeitsgericht Hamm

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_117

Marker Allee 94

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_119

Fax: 02381 891-283

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_120

eingegangen sein.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_121

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs.  7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs.  4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_122

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_123

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_124

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_126

1. Rechtsanwälte,

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_127

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_128

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_129

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-hamm/2024-02-16/2-ca-1229-23#rd_130

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.