Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG§ 36 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr
Stand: 02.07.2023
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Koblenz, 20.11.2025 – 6 Ca 2023/25
- BAG, 04.12.2025 – 2 AZR 51/25Wartezeitkündigung - Hinweisgeber - WeiterbeschäftigungZitiert von 1
- ArbG Oberhausen, 17.12.2025 – 3 Ca 1228/25
- LAG Hessen, 30.05.2025 – 10 GLa 337/25Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 11.11.2024 – 7 SLa 306/24Zitiert von 2
- ArbG Bonn, 20.12.2024 – 5 Ca 1109/22
Zuletzt entschieden
- ArbG Braunschweig, 24.06.2025 – 6 Ca 303/24
- ArbG Nürnberg, 18.06.2025 – 10 Ca 2628/24
- VG München, 15.01.2025 – M 5 S 25.31Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 HinSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/36#abs-1 (1) Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/36#abs-2 (2) Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.