Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG§ 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich
Stand: 02.07.2023
Wird zitiert von 3
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- BAG, 04.12.2025 – 2 AZR 51/25Wartezeitkündigung - Hinweisgeber - WeiterbeschäftigungZitiert von 1
- ArbG Braunschweig, 24.06.2025 – 6 Ca 303/24
- ArbG Hamm, 16.02.2024 – 2 Ca 1229/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/1#abs-2 (2) Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.