Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz

HinSchG

§ 37 Schadensersatz nach Repressalien

Stand: 02.07.2023

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/37#abs-1 (1) Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/37#abs-2 (2) Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg.

§ 36 § 38