Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG§ 37 Schadensersatz nach Repressalien
Stand: 02.07.2023
Wird zitiert von 4
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- ArbG Braunschweig, 24.06.2025 – 6 Ca 303/24
- ArbG Hamm, 16.02.2024 – 2 Ca 1229/23
- ArbG Oberhausen, 17.12.2025 – 3 Ca 1228/25
- ArbG Koblenz, 20.11.2025 – 6 Ca 2023/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/37#abs-1 (1) Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/37#abs-2 (2) Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg.