Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz

HinSchG

§ 37 Schadensersatz nach Repressalien

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.07.2023

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/37#abs-1 (1) Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/37#abs-2 (2) Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg.

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