Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG§ 37 Schadensersatz nach Repressalien
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/37#abs-1 (1) Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/37#abs-2 (2) Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 37 HinSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- ArbG Braunschweig, 24.06.2025 – 6 Ca 303/24Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 29.05.2026 – 17 SLa 618/25
- LAG Niedersachsen, 29.05.2026 – 17 SLa 619/25
- ArbG Hamm, 16.02.2024 – 2 Ca 1229/23
- ArbG Oberhausen, 17.12.2025 – 3 Ca 1228/25
- ArbG Koblenz, 20.11.2025 – 6 Ca 2023/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.