Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
Stand: 10.06.2019
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Wird zitiert von 1.498 Entscheidungen zu § 151 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 23.11.2010 – L 7 R 28/10
- BFH, 11.12.1984 – VIII R 263/82Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 10.02.2026 – 6 U 3/24 (Kart)
- LAG Köln, 03.02.2022 – 6 Sa 465/21
- OLG Düsseldorf, 09.02.2016 – I-21 U 100/15
- BGH, 20.02.2019 – VIII ZR 7/18Ansatz einer materiell-rechtlich nicht angefallenen Umsatzsteuer für die patientenindividuelle Herstellung und Verabreichung von Zytostatika durch ein Krankenhaus: Rückforderungsansprüche des Patienten oder seiner privaten Krankenversicherung; Fall der Nichtausweisung der Umsatzsteuer in den Rechnungen des KrankenhausesZitiert von 59
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 50/23Ausnahme von Mietpreisbremse bei Wiedernutzbarmachung eines Gebäudes zu Wohnzwecken durch Schadensbeseitigung; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüche an Rechtsdienstleister
- BGH, 30.06.2026 – VIII ZR 150/22Mietrecht: Aktivlegitimation eines Rechtsdienstleisters bei nachträglicher schriftlicher Bestätigung einer nach § 312j BGB unwirksamen Online-Beauftragung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 567/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 151 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.